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An Act To Amend Certain Provisions In The Social Status Of Self-Employed Persons. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant certaines dispositions en matière de statut social des travailleurs indépendants. - Traduction allemande

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6 FEBRUARY 1976. - An Act to amend certain provisions concerning the social status of independent workers. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 6 February 1976 amending certain provisions concerning the social status of independent workers (Belgian Monitor of 11 February 1976).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
6. FEBRUAR 1976 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen
BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen
Art. 1 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige
Art. 15 - 38 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 - § 1 - Darlehen, die pensionskassen und Sozialversicherungskassen für Selbständige dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige oder öffentlichen Einrichtungen, die Vorgänger des Landesinstituts sind, aus den mathemnatischenlage Rückstellungen oder Januar 1976 im Rahmen der Verwaltung des Kapitalisierungssystems gebildet worden sind, gewährt haben, gelten durch die Übernahme der vor dem 1. Januar 1976 aufgebauten Renten seitens dieses Landesinstituts am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes als zurückgezahlt.
Das Gleiche gilt für die Zinsen auf diese Darlehen.
§ 2 - Sozialversicherungskassen übertragen dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag aus Gütern, die den Gegenwert der mathematischen Rückstellungen oder des Rücklagenfonds gebildet haben und nicht in § 1nd erwähnt si
Der Gegenwert dieser Güter wird zum Zeitpunkt ihrer Realisierung übertragen.
Der König kann einen Mindestertrag festlegen, der dem Landesinstitut in Bezug auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten unbeweglichen Güter zu übertragen ist.
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 40 - § 1 - Wenn eine Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird die Ruhestandspension in der Regelung für Selbständige gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige berechnet, selbst wenn diese Pension frühestens am 1. Januar 1977 einsetzt.
§ 2 - Wenn eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird die Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige gemäss Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 berechnet, selbst wenn diese Pension frühestens am 1. Januar 1977 einsetzt.
Die Hinterbliebenenpension wird auf die gleiche Weise berechnet, wenn der Ehemann in der Regelung für Lohnempfänger oder in der Regelung für Selbständige eine Ruhestandspension bezogen hat, die vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat.
Art. 41 - Die Tatsache, dass eine verheiratete Frau nach Einreichung eines Antrags vor dem vom König festzulegenden Datum eine Vorruhestandspension als Selbständige tatsächlich bezogen hat, hindert dies ume Frau nicht daran, auf ihre persönlichen November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnten Pension zu ermöglichen.
Art. 42 - § 1 - Die Regeln, die sich aus der Aufhebung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und aus den Bestimmungen von Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes ergeben Januar 1976 tatsächlich eingesetzt haben.
§ 2 - Um eine kontinuierliche Auszahlung der Leistungen zu gewährleisten, darf der König entscheiden, dass die in § 1 erwähnten Bestimmungen schrittweise angewandt werden.
Bis zu dieser Anwendung werden die Leistungen gemäss den früheren Rechtsvorschriften ausgezahlt.
Art. 43 - Der König bestimmt, in welchen Fällen und gemäss welchen Modalitäten weiter gehende Ansprüche gewahrt werden, die aufgrund der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen erworben worden sind.
Art. 44 - Artikel 20 § 4 Absatz 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967, so wie er durch Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes abgeändert worden ist, findet ebenfalls Anwendung auf das am 31. Dezember 1975 kumulierte Verwaltungsdefizit der Nationalen Hilfskasse.
Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1976
BALDUIN
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialfürsorge
P. DE PAEPE
Der Minister des Mittelstands
L. OLIVIER
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN