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Act On Accompanying Measures With Regard To The Establishment Of A European Works Council Or A Procedure In Community-Scale Undertakings And Groups Of Undertakings To Inform And

Original Language Title: Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un comité d'entreprise européen ou d'une procédure dans les entreprises de dimension communautaire et les groupes d'entreprises de dimension communautaire en vue d'informer et de

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23 AVRIL 1998. - An Act to provide support measures with respect to the institution of a European works council or a procedure in community-based enterprises and community-based groups of enterprises to inform and consult workers. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 23 April 1998 on accompanying measures with regard to the institution of a European works council or a procedure in enterprises of a community dimension and groups of enterprises of a community dimension with a view to informing and consulting workers (Belgian Monitor of 21 May 1998), as amended by the Act of 6 June 2010 introducing the Belgian Penal Code 1er July 2010).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
23. APRIL 1998 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmassnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen unternehmen
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Europäischen Betriebsräte und auf die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die aufgrund der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen eingesetzt beziehungsweise geschaffen
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. gemeinschaftsweit operierendem Unternehmen: das Unternehmen mit mindestens 1 000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten und mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten,
2. Unternehmensgruppe: eine Gruppe, die aus einem Unternehmen, das die Kontrolle ausübt, und den kontrollierten Unternehmen besteht,
3. gemeinschaftsweit operierender Unternehmensgruppe: eine Unternehmensgruppe, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Sie hat mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten.
- Sie umfasst mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörende Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten.
- Mindestens ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat und ein weiteres der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat,
4. Unternehmen, das die Kontrolle ausübt: das Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann,
5. zentraler Leitung: die Unternehmensleitung eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder des Unternehmens, das die Kontrolle ausübt,
6. Mitgliedstaat: die Staaten der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die in der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 erwähnt sind.
KAPITEL III - Anwendbares Recht
Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf den Begriff gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe und die Regeln in Bezug auf die Bestimmung des Unternehmens, das die Kontrolle ausübt, im Rahmen einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppeter
Unterliegt das Unternehmen, das die Kontrolle ausübt, nicht dem Recht eines Mitgliedstaats, so ist das Recht des Mitgliedstaats massgebend, in dem der Vertreter des Unternehmens oder, in Ermangelung eines solchen, die Leitung desjenigen Unternehmenshalb
Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den Unternehmen oder gemeinschaftsweit operierenden Unpenternehmensgr
Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer, den Begriff Arbeitnehmer und die Bestellung der Arbeitnehmervertreter unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, wo sich die betreffenden Betriebe oder Unternehmen befinden
Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision wird dieses Recht gemäs dem 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt.
KAPITEL IV - Vertrauliche Informationen
Art. 8 - Der zentralen Leitung ist es erlaubt, den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats oder den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens, das anisch
1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren Verbreitung dem Unternehmen einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese Informationen nicht verbreiten,
2. bestimmte Informationen, deren List vom König festgelegt wird, nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass deren Bekanntmachung bei Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb des Unternehmens erheblich beeinträchtigen oderh
KAPITEL V - Kündigungsschutz
Art. 9 - Die Arbeitnehmervertreter in den besonderen Verhandlungsgremien und den Europäischen Betriebsräten sowie die Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im Rahmen von Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren erfüllen, die gegeben März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter v Diese besondere Regelung ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, die im Zeitraum stattfindet, der am dreissigsten Tag vor ihrer Bestellung beginnt und am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet.
KAPITEL VI - Überwachung und Sanktionen
Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf die Europäischen Betriebsräte und die Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren, die gegebenen
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Ab einem gemäss Art. 111 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 lautet Art. 10 wie folgt:
Art. 10 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die
[Art. 10 ersetzt durch Art. 86 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] »
Art. 11 - 13 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf jedes Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats, auf die Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsver
Ab einem gemäss Art. 111 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 lautet Art. 13 wie folgt:
« Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 45 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] »
KAPITEL VII - Inkrafttreten
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 22. September 1996, mit Ausnahme der Artikel 11 bis 13, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.