6 AVRIL 2010. - Mandatory Conservation Act with a railway carrier for lost, abandoned or unclaimed baggage and goods. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 6 April 2010 relating to the compulsory retention of lost, abandoned or unclaimed baggage and goods by a railway carrier (Belgian Monitor of 16 June 2010, err. of 21 June 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
6. APRIL 2010 - Gesetz über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch einen Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht abgeholten Gepäckstücken und Gütern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten als Eisenbahnbeförderer: öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, die das belgische Eisenbahnnetz für das Erbringen von Verkehrsleistungen zur Beförderung von Personen mitd/oder Gütern
Art. 3 - Artikel 21 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag), so wie durch das Gesetz vom 21. März 1991 abgeändert, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Eisenbahnbeförderer sind verpflichtet, in jedem Bahnhof, in dem sie eine Verkaufsstelle betreiben, einen Raum mit Abholstelle zu haben, in dem Gepäck und Güter, die nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt werden »
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Eisenbahnbeförderer, die keine Verkaufsstelle betreiben, stellen in mindestens einem belgischen Bahnhof einen Raum mit Abholstelle zur Verfügung. »
3. Der frühere Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Eisenbahnbeförderer bemühen sich in angemessener Weise darum, vor Ablauf der in den Regelungen festgelegten Frist die Identität des rechtmässigen Eigentümers dieser Gegenstände festzustellen und ihn zu benachrichtigen. »
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Wenn der Hinterleger oder derjenige, der das Gepäck und die Güter befördern lies, die Gegenstände nicht in den Regelungen festgelegten Höchstfrist zurückverlangt und der Eisenbahnbeförderer die Identität dieser April 2010 über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch einen Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht abgeholten Gepäckstücken und Gütern vorgesehene Verfahren an."
Art. 4 - Folgende Gepäckstücke und Güter müssen in einem Raum wie in Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag) bestimmt aufbewahrt werden:
1. nach Ankunft des Zuges im Endbahnhof in einem Eisenbahnfahrzeug vergessene oder zurückgelassene Gepäckstücke und Güter,
2. in Bahnhöfen, Büros, Warteräumen und anderen Nebenanlagen desselben Betriebs vergessene oder zurückgelassene Gepäckstücke und Güter,
3. in Artikel 21 letzter Absatz des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag) erwähnte Gepäckstücke und Güter.
Art. 5 - Eisenbahnbeförderer haften gemäss den Bestimmungen über die Hinterlegung im Notfall für die in Artikel 4 erwähnten Gepäckstücke und Güter.
Art. 6 - Eisenbahnbeförderer bewahren in Artikel 4 Nr. 1 und 2 erwähnte Gepäckstücke und Güter während einer Frist von fünfzig Tagen auf.
Eisenbahnbeförderer bemühen sich innerhalb dieser Frist in angemessener Weise darum, die Identität des rechtmässigen Eigentümers festzustellen und ihn zu benachrichtigen.
Art. 7 - Das Eigentum an den in Artikel 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Gepäckstücken und Gütern, die innerhalb der Frist von fünfzig Tagen ab dem Datum derw Artikel 9 erwähnten Inbesitznahme nicht zurückverlangt worden sind
Jeder Eisenbahnbeförderer schliesst mit jedem auf diese Weise ausgewählten Unternehmen eine Vereinbarung über die Wiederverwendung ab.
Art. 8 - Eisenbahnbeförderer, die dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegen, halten bei der in Artikel 7 erwähnten Zuweisung gegebenenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
Art. 9 - Eisenbahnbeförderer führen ein Register der in Artikel 4 erwähnten Gepäckstücke und Güter. In diesem Register werden Datum und Ort der Inbesitznahme des Gegenstands durch den Eisenbahnbeförderer und gegebenenfalls die Angabe, dass dieser Gegenstand abgeholt oder gemäss Artikel 7 nach Ende des Aufbewahrungszeitraums zugewiesen Interessehabende können dieses Register in jedem Raum mit Abholstelle wie in Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag) bestimmt einsehen und auf ihr Ersuchen hin Auszüge mit Angabe der Vermerkeephn
Art. 10 - Eisenbahnbeförderer sind verantwortlich für das Entfernen möglicher personenbezogener Daten vor Zuweisung eines oder Verfügung über einen Gegenstand.
Art. 11 - Mögliche Kosten der Eigentumszuweisung gehen zu Lasten der in Artikel 7 erwähnten Unternehmen.
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 7 verfügen Eisenbahnbeförderer über Gepäck und Güter, die leichtverderblich oder schädlich für die öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind.
Eisenbahnbeförderer verfügen ebenfalls über Gepäck und Güter, die nicht Gegenstand einer in Artikel 7 erwähnten Eigentumszuweisung sein konnten.
Art. 13 - Nach Zuweisung des Eigentums an Gepäckstücken und Gütern wie in Artikel 7 erwähnt und Verfügung über Gepäckstücke und Güter wie in Artikel 12 erwähnt sind keine Ansprüche der Eigentümer mehr möh
Art. 14 - Das Gesetz vom 28. Februar 1860 zur Anwendung der Bestimmungen des Dekrets vom 13. August 1810 auf die in Bahnhöfen vergessenen oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht zurückverlangten Gegenstände wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 33 of the Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag), so wie durch das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen abgeändert, wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Mobilität, dem Premierminister beigeordnet
E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK