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Law On The Jurisdiction Referred To In Articles 92Bis, § 5 And § 6 And 94, § 3 Of The Special Act Of 8 August 1980 Institutional Reforms. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi sur la juridiction visée aux articles 92bis, § 5 et § 6, et 94, § 3, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande

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JANVIER 1989. - Law on jurisdiction referred to in articles 92 bis, § 5 and § 6, and 94 § 3 of the special law of 8 August 1980 of institutional reforms. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 23 January 1989 on the jurisdiction referred to in articles 92bis, § 5 and § 6, and 94 § 3 of the special law of 8 August 1980 of institutional reforms (Belgian Monitor of 24 January 1989), as amended successively by:
- the Act of 5 May 1993 on the International Relations of the Communities and Regions (Belgian Monitor of 8 May 1993);
- the ordinary law of 16 July 1993 to complete the federal structure of the State (Belgian Monitor of 20 July 1993);
- the Act of 21 February 2010 adapting various laws regulating a matter referred to in Article 77 of the Constitution to the name "Constitutional Court" (Belgian Monitor of 26 February 2010).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

DIENSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
23. JANUAR 1989 - Gesetz über das in den Artikeln 92bis § 5 und § 6 und 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Rechtsprechungsorgan
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Für jedes in [Artikel 92bis §§ 2, 3, 4, 4bis, 4ter ] [und 4quater ] des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsabkommen und, in dem in Artikel 92bis § 6 desselben Gesetzes erwähnten Fall, für jedes in § 1 des vorerwähnten Artikels 92bis erwähnte Zusammenarbeitsabkommenwi
[Art. 1 abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 5. May 1993 (B.S. vom 8. May 1993) und Art. 348 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
KAPITEL II - Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans
Art. 2 - § 1 - Jedes Rechtsprechungsorgan setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und je einem Mitglied, das von jeder Partei des Zusammenarbeitsabkommens auf die im Abkommen vorgesehene Weise bestimmt wird, oder, gegebenenfalls, aus einem August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache bestimmt wird.
§ 2 - Der Vorsitzende muss ordentlicher, emeritierter oder Honorarmagistrat des gerichtlichen Standes sein.
KAPITEL III - Anrufung des Rechtsprechungsorgans
Art. 3 - Das Rechtsprechungsorgan kann nur von einer oder mehreren Parteien des Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, von einer oder mehreren Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache angerufen werden.
Art. 4 - § 1 - Die Partei, die eine Streitsache vor ein Zusammenarbeitsgericht bringen möchte, notifiziert jeder Partei des Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, jeder Partei der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung einen Antrag auf Einberufung des Rechtsprechungsorgans.
Dieser Antrag enthält:
- den Namen und den Sitz der Partei und eventuell den Namen und den Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt beziehungsweise vertreten,
- den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist,
- die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der klagenden Partei und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen.
§ 2 - Sobald der Antrag notifiziert worden ist, bestimmen die Parteien die Mitglieder des Rechtsprechungsorgans gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die in den Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen sind.
Sobald diese Mitglieder bestimmt sind, kooptieren sie den Vorsitzenden innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Frist und legen in gegenseitigem Einvernehmen den Sitz des Rechtsprechungsorgans fest.
§ 3 - Sind die Fristen für die Bestimmung der Mitglieder und die Kooption des Vorsitzenden im Zusammenarbeitsabkommen nicht vermerkt oder wird eine Sache aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen beim Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht, betragen diese Fristen fünfzehn Tage ab der in § 1 erwähnten Notifizierung beziehungsweise acht Tage ab der Bestimmung der Mitglieder.
§ 4 - In Ermangelung der Kooption des Vorsitzenden oder der Bestimmung der Mitglieder bestimmt der amtierende Präsident des [Verfassungsgerichtshofes] das Mitglied oder die Mitglieder oder den Vorsitzenden auf Antrag der zuerst handelnden Antei
Der Präsident des [Verfassungsgerichtshofes] hört alle Parteien an, bevor er die Bestimmung vornimmt.
[Art. 4 § 4 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 22 of the G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)]
Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien sich nicht vor Ablauf der Frist für die Kooption oder Bestimmung des Vorsitzenden in gegenseitigem Einvernehmen auf eine gütliche Lösung der Streitsache einigen, gilt die Notifizierung des Antrags als Einberufung des Rechts August 1980 zur Reform der Institutionen angerufen worden ist, für den dritten Werktag nach Ablauf der Frist für die Kooption oder Bestimmung des Vorsitzenden.
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens regelt der Vorsitzende ab der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dessen Organisation.
KAPITEL IV - Schlichtung
Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht kann ein Schlichtungsverfahren gemäss den Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und 10 organisiert werden.
Art. 7 - Jeder Antrag kann dem Rechtsprechungsorgan auf Antrag einer der Parteien oder auf gemeinsamen Antrag der Parteien vorab im Hinblick auf eine Schlichtung vorgelegt werden.
Der Schlichtungsantrag wird dem Rechtsprechungsorgan per Einschreiben mit Empfangsbestätigung und, gegebenenfalls, den anderen Parteien binnen zehn Tagen nach Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans notifiziert.
Art. 8 - Die Parteien werden vom Rechtsprechungsorgan per Einschreiben mit Empfangsbestätigung aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen ab der im vorhergehenden Artikel erwähnten Notifizierung im Hinblick auf Schlichtung zu erscheinen.
Von dem Erscheinen im Hinblick auf Schlichtung wird Protokoll erstellt.
Art. 9 - Kommt es zu einer Einigung, werden die Bestimmungen der Einigungsvereinbarung vollständig in der Sprache jeder der Parteien in einem Protokoll vermerkt, das von den Parteien, den Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans
Art. 10 - Kommt es nicht zu einer Einigung, wird das Verfahren gemäss den Bestimmungen der folgenden Kapitel fortgesetzt.
Der Vorsitzende stellt in einem Protokoll, das von den Parteien, den Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und unterzeichnet wird, fest, dass es nicht zu einer Einigung gekommen ist.
Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Fristen werden ab der Notifizierung des Schlichtungsantrags an das Rechtsprechungsorgan und bis zum Datum des Protokolls, durch das festgestellt wird, dass es nicht zu einer Einigung gekommen ist, ausgeset
KAPITEL V - Austausch von Schriftsätzen, Repliken und Dupliken
Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht wird der Austausch von Schriftsätzen, Repliken oder Dupliken gemäss den Artikeln 12, 13 und 14 väorgesehenen Modalit
Art. 12 - Der Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei muss binnen zehn Tagen nach der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dem Rechtsprechungsorgan, der klagenden Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oderen August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert werden.
Der Schriftsatz enthält:
- den Namen und den Sitz der Partei und, gegebenenfalls, den Namen und den Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt beziehungsweise vertreten,
- den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist,
- die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der beklagten Partei und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen.
Art. 13 - Die klagende Partei kann binnen zehn Tagen ab der Notifizierung des Erwiderungsschriftsatzes dem Rechtsprechungsorgan, der beklagten Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine Replik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren.
Art. 14 - Die beklagte Partei kann binnen zehn Tagen ab der Notifizierung der Replik dem Rechtsprechungsorgan, der klagenden Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des vodermgeset 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine Duplik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren.
Art. 15 - Wenn die Parteien - ausser im Falle der rechtmässigen Verhinderung - die Fristen nicht einhalten, untersucht das Zusammenarbeitsgericht die Sache, ohne die verspätet vorgebrachten Gründe zu berücksichtigen.
KAPITEL VI - Zwischenanträge
Art. 16 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf Zwischenanträge die Bestimmungen von Artikel 17 anwendbar.
Art. 17 - § 1 - Der Antrag, der beim Zusammenarbeitsgericht anhängig ist, kann ausgedehnt oder geändert werden, wenn neue Klagegründe auf einem Sachverhalt oder einer Handlung beruhen, die in dem in Artikel 4 vorgesehenen Antrag vorgebracht werlich
Die Zwischenanträge werden dem Zusammenarbeitsgericht, der Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.
§ 2 - Die Gegenpartei kann ihre Bemerkungen über den Zwischenantrag übermitteln. Die Bemerkungen werden binnen zehn Tagen nach der in § 1 vorgesehenen Notifizierung dem Rechtsprechungsorgan, der Partei, die den Zwischenantrag eingereicht hat, und, gege Artbenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oderm anderen Parteien der § August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.
§ 3 - Ist aufgrund der Beschaffenheit der Widerklage mit einer zu grossen Verzögerung der Entscheidung über den Hauptantrag zu rechnen, wird über beide Anträge getrennt entschieden.
KAPITEL VII - Untersuchung
Art. 18 - Während der Untersuchung kann das Zusammenarbeitsgericht, gegebenenfalls innerhalb der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien festgelegten Grenzen, die Untersuchungsmassnahmen bestimmen, die es für notwendig erachtet.
Die Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf das Zusammenarbeitsgericht.
Art. 19 - Am Sitz des Zusammenarbeitsgerichts wird eine Akte angelegt. Sie umfasst insbesondere ein Exemplar:
- Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist, falls erforderlich,
- Anrags auf Einberufung des Zusammenarbeitsgerichts,
- Erwiderungsschriftsatzes,
- der Replik,
- der Duplik,
- der Zwischenanträge und der diebezüglichen Bemerkungen, falls erforderlich,
- der Begründungsunterlagen,
- der festgelegten Untersuchungsmassnahmen und der in Ausführung dieser Massnahmen eingegangenen Schriftstücke, Antworten und Berichte.
Art. 20 - Während der Untersuchung kann die Akte von jeder Partei des Abkommens oder von der Person oder den Personen, die sie vertritt/vertreten und die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, eingesehen werden.
Art. 21 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein mündliches Verfahren vorgesehen haben oder wen die Parteien diesbezüglich nichts vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum
In diesem Fall wird die Sitzung gemäss den im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Modalitäten oder, andernfalls, gemäss den Kapiteln VIII und IX organisiert.
Art. 22 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein schriftliches Verfahren vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum der Beratung des Zusammenarbeitsgerichts fest.
KAPITEL VIII - Sitzung
Art. 23 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts leitet die Verhandlung.
Art. 24 - Jede Partei kann ihre Verteidigungsmittel selbst vorbringen.
Sie kann sich von der Person oder den Personen, die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, vertreten und beistehen lassen.
Art. 25 - Die Sitzung ist öffentlich, es sei den die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Öffentlichkeit.
Art. 26 - Ist die Übersetzung der mündlichen Verhandlung und der Schriftstücke im Zusammenarbeitsabkommen nicht geregelt, wird von jeder Partei und von jedem Richter vorausgesetzt, dass sie/er Französisch, Niederländisch und Deutsch beherrscht.
Jeder Richter darf eine dieser drei Sprachen verwenden.
Art. 27 - Wenn eine der ordnungsgemäss vorgeladenen Parteien an dem festgelegten Datum nicht erscheint, entscheidet das Rechtsprechungsorgan im Versäumniswege.
Der Vorsitzende muss die Sitzung jedoch auf ein späteres Datum verschieben, wenn die Partei oder die Parteien dies in gegenseitigem Einvernehmen beantragen oder wen die abwesende Partei einen rechtmässigen Verhinderungsgrund geltend macht.
KAPITEL IX - Wiederöffnung der Verhandlung
Art. 28 - Wenn eine erschienene Partei während der Beratung ein neues und wesentliches Schriftstück oder einen neuen und wesentlichen Sachverhalt entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung noch nicht verkündet ist, die Wiederöffnung der
Art. 29 - Der Antrag umfasst die genaue Angabe des neuen Schriftstücks oder des neuen Sachverhalts.
Er wird von der Partei unterzeichnet und dem Rechtsprechungsorgan und den anderen Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.
Art. 30 - Die beklagte Partei kann dem Rechtsprechungsorgan binnen acht Tagen ab der Notifizierung und unter denselben Bedingungen ihre Bemerkungen mitteilen.
Art. 31 - Das Gericht kann die Wiederöffnung der Verhandlung von Amts wegen anordnen. Das Gericht muss die Wiederöffnung anordnen, bevor es den Antrag ganz oder teilweise aufgrund einer Einrede abweist, die die Parteien ihm nicht vorgebracht hatten.
Art. 32 - Wird die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet, bestimmt das Gericht den Tag, an dem, und die Uhrzeit, zu der die erschienenen Parteien über den von ihm bestimmten Gegenstand angehört werden. Die Parteien werden durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung benachrichtigt.
KAPITEL X - Verfahrensrücknahme
Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind die Artikel 820 bis 827 des Gerichtsgesetzbuches über die Verfahrensrücknahme entsprechend anwendbar.
KAPITEL XI - Nichtanerkennung
Art. 34 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf die Nichtanerkennung die Bestimmungen der Artikel 35, 36 und 37 anwendbar.
Art. 35 - Wird eine Verfahrenshandlung im Namen einer Partei ohne jegliche gesetzliche Vertretung vorgenommen, ohne dass sie die Handlung angeordnet, zugelassen oder gebilligt hat, selbst stillschweigend, kann die Partei beim Gericht beantragen, die Handlung für hinfällig
Dies gilt ebenfalls für bereits erfolgte gerichtliche Untersuchungshandlungen und für Entscheidungen, die infolge der für hinfällig erklärten Handlung getroffen worden sind.
Die anderen Parteien können dieselben Anträge einreichen, wenn die Partei, in deren Namen die Handlung vorgenommen worden ist, diese nicht rechtzeitig billigt oder bestätigt.
Art. 36 - Der Antrag auf Nichtanerkennung wird dem Gericht, der Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.
Art. 37 - Auf Antrag einer Partei kann das Rechtsprechungsorgan ablehnen, Angebote, Eingeständnisse oder Annahmen zu berücksichtigen, wenn sie nicht durch die Unterschrift desjenigen, von dem sie ausgehen, oder seines bevollmächtigten best
KAPITEL XII - Beratung
Art. 38 - Bei Schliessung der Verhandlung legt das Rechtsprechungsorgan das Datum der Beratung fest.
Art. 39 - Die Beratungen des Zusammenarbeitsgerichts sind geheim. Alle Mitglieder und der Vorsitzende müssen daran teilnehmen.
KAPITEL XIII - Entscheidung
Art. 40 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Weder die Mitglieder noch der Vorsitzende dürfen sich enthalten.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Art. 41 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit Gründen versehen.
Art. 42 - Die Entscheidung wird schriftlich in der Sprache jeder der Parteien abgefasst und vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern unterzeichnet. Wenn einer oder mehrere von ihnen nicht unterzeichnen können oder wollen, wird dies in der Entscheidung vermerkt, ohne dass die Anzahl Unterschriften niedriger sein darf als die der absoluten Stimmenmehrheit entsprechende Anzahl.
Art. 43 - Die Entscheidung umfasst neben den Gründen und dem Tenor insbesondere folgende Angaben:
1. den Namen und den Wohnsitz der Mitglieder und des Vorsitzenden,
2. die Bezeichnung und den Sitz der Parteien,
3 den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue Bezeichnung des Abkommens,
4. das Datum der Entscheidung,
5. den Ort der Entscheidung.
Art. 44 - Wenn nicht anders im Zusammenarbeitsabkommen bestimmt, kann die Entscheidung auf Veranlassung gleich welcher Partei vollständig, auszugsweise oder durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.
Art. 45 - Die Entscheidung wird öffentlich in der Sprache jeder der Parteien verkündet.
Art. 46 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts notifiziert jeder Partei die gemäss den Bestimmungen von Artikel 42 unterzeichnete Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.
Art. 47 - Die Entscheidung hat materielle Rechtskraft zwischen den Parteien. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingelegt werden.
Art. 48 - Das Rechtsprechungsorgan muss entscheiden innerhalb der im Abkommen vermerkten Frist oder innerhalb der von den Parteien nach Entstehung der Streitsache festgelegten Frist.
Wird diese Frist nicht angeben oder in Ermangelung eines neuen diesbezüglichen Abkommens zwischen den Parteien, darf diese Frist ab dem Tag der Notifizierung des Antrags sechs Monate nicht übersteigen.
KAPITEL XIV - Interpretation und Berichtigung der Entscheidung
Art. 49 - Ein Rechtsprechungsorgan, das eine missverständliche, zweideutige Entscheidung getroffen hat, kann diese interpretieren, ohne jedoch die darin bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken odern.
Art. 50 - Das Rechtsprechungsorgan kann materielle Fehler oder Rechenfehler, die in einer von ihm getroffenenen Entscheidung enthalten sind, berichtigen, ohne jedoch die von ihm bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern.
Art. 51 - Die Anträge auf Interpretation oder Berichtigung werden dem Zusammenarbeitsgericht binnen zwei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.
Art. 52 - Interpretation und Berichtigung können nicht von Amts wegen erfolgen.
Art. 53 - Das Zusammenarbeitsgericht vermerkt den Tenor der interpretativen oder berichtigenden Entscheidung am Rande der interpretierten beziehungsweise berichtigten Entscheidung.
Den Parteien wird eine Abschrift per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.
Keine Abschrift und kein Auszug der interpretierten oder berichtigten Entscheidung darf ausgegeben werden, wenn der Tenor der interpretativen beziehungsweise berichtigenden Entscheidung nicht darauf vermerkt ist.
KAPITEL XV - Ersetzung und Ablehnung der Richter
Art. 54 - § 1 - Wenn der Vorsitzende oder ein Mitglied stirbt oder seinen Auftrag aus einem rechtlichen oder faktischen Grund nicht erfüllen kann, wenn er/es sich weigert, seinen Auftrag auszuüben oder den Auftrag nicht verrichtet
§ 2 - In Ermangelung der Ersetzung des Vorsitzenden oder des säumigen Mitglieds, wie in § 1 bestimmt, oder wen der Vorsitzende oder das Mitglied, die aufgrund von § 1 als Ersatz bestimmt sind, ihren Auftrag aus den
[Art. 54 § 2 abgeändert durch Art. 23 of the G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)]
Art. 55 - § 1 - Der Vorsitzende und die Mitglieder können aus denselben Gründen wie denjenigen, die zur Ablehnung der Richter des gerichtlichen Standes gemäss Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches führen, abgelehnt werden.
§ 2 - Eine Partei kann das von ihr bestimmte Mitglied nur aus einem Grund ablehnen, von dem sie erst nach Bestimmung des Mitglieds erfahren hat.
§ 3 - Die Ablehnung wird dem Vorsitzenden und den Mitgliedern per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert, sobald die ablehnende Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis genommen hat.
§ 4 - Sowie die Ablehnung notifiziert worden ist, setzen der Vorsitzende und die Mitglieder die Entscheidung aus.
§ 5 - Wenn der abgelehnte Vorsitzende oder das abgelehnte Mitglied sich binnen drei Tagen ab der Notifizierung der Ablehnung nicht für befangen erklärt, befindet der Präsident des [Verfasungsgerichtshofes] auf Antel
[Art. 55 § 5 abgeändert durch Art. 24 of the G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)]
KAPITEL XVI - Kosten
Art. 56 - Innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Einschränkungen werden die Funktionskosten des Zusammenarbeitsgerichts, die Besoldung des Vorsitzenden und der Mitglieder sowie die Kosten für die vom Gericht angeordneten Begutachtungen
KAPITEL XVII - Schlussbestimmung
Art. 57 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Datum in Kraft wie das in den Artikeln 59bis § 6 und 115 der Verfassung erwähnte Gesetz.