2 June 2010. - An Act respecting various provisions concerning the organization of supplementary health insurance (II). - German translation of extracts
The following text is the translation into the German language of articles 8 to 10 and 14 of the Act of 2 June 2010 on various provisions concerning the organization of supplementary health insurance (II) (Belgian Monitor of 1
er July 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (II)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I)
Art. 8 - Artikel 59 of the Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 4 - Die authentische Umwandlungsurkunde und die Satzung der neuen Gesellschaft werden gleichzeitig gemäss den Artikeln 67 §§ 1 bis 3 und 73 des Gesellschaftsgesetzbuches bekannt gemacht. Die Umwandlungsurkunde wird vollständig bekannt gemacht; die Satzung wird gemäss den Artikeln 67 bis 69 und 72 desselben Gesetzbuches auszugsweise bekannt gemacht."
Art. 9 - Artikel 65 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) wird durch zwei Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 3 - Der von der Generalversammlung gefasste Umwandlungsbeschluss wird mit Vermerk der Feststellungen des in Artikel 63 § 2 erwähnten Berichts des beziehungsweise der Revisoren gemäss den Artikeln 67 §§ 1 bis 3 und 73 des Gesellschaftsgesetzbu
§ 4 - Die Bekanntmachung der Satzung der neuen Vereinigung erfolgt gleichzeitig mit der in § 1 erwähnten Bekanntmachung gemäss den Artikeln 67 §§ 1 bis 3 und 73 des Gesellschaftsgesetzbuches und Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1975."
Art. 10 - Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge der nicht vermerkten oder fehlerhaften Angaben ist, die in Artikel 65 § 3 vorgeschrieben sind."
(...)
TITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 14 - Die Artikel des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt und spätestens am 1. März 2010 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK