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Law On The Status Of Payment Institutions, The Access To The Activity Of Payment Service Provider And Access To Payment Systems. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative au statut des établissements de paiement, à l'accès à l'activité de prestataire de services de paiement et à l'accès aux systèmes de paiement. - Coordination officieuse en langue allemande

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21 DECEMBER 2009. - Law relating to the status of payment institutions, access to the activity of payment service provider and access to payment systems. - Informal coordination in the German language



The following text is the informal coordination in the German language of the Act of 21 December 2009 relating to the status of payment institutions, access to the activity of payment service provider and access to payment systems (Belgian Monitor of 19 January 2010), as amended by the Royal Decree of 3 March 2011 implementing the evolution of the financial sector control structures (Belgian Monitor of 9 March 2011).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. DEZEMBER 2009 - Gesetz über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Zweck - Begriffsbestimmungen Zahlungsdienstleister
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Titel I und II und die Artikel 83, 86 Absatz 1 und 2, 88, 92 und 94 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG um.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt die Tätigkeit des Zahlungsdienstleisters, den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu den Zahlungssystemen und die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungs
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Zahlungsdienst: in Anlage I erwähnte gewerbliche Tätigkeit.
In Anlage II erwähnte Tätigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes,
2. Zahlungsvorgang: Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst vom Zahler oder Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger,
3. Zahlungsauftrag: Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt,
4. Zahlungskonto: auf den Namen eines oder mehrer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird,
5. Zahlungssystem: System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen,
6. Zahlungsdienstleister: in Artikel 5 erwähnte Institute und Behörden, die Zahlungsdienste erbringen,
7. Zahlungsdienstnutzer: natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt,
8. Zahlungsinstitut: in Titel 2 erwähntes Institut,
9. Zahler: natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für ein
10. Zahlungsempfänger: natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll,
11. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 7 des Bankgesetzes,
12. Finanzempfänger
Lastschrift: vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfängert
13. Zahlungs instrument: personalisiertes Instrument und/oder personalisierter Verfahrensablauf, das beziehungsweise der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das beziehungsweise der vom Zahlungsdienstnut
14. Zweigniederlassung: Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäverbe betreibt alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit einer Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung,
15. Agent: natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstitutes Zahlungsdienste ausführt,
16. enger Verbindung:
(a) eine Situation, in der ein Beteiligungsverhältnis besteht, oder
(b) eine Situation, in der Unternehmen verbundene Unternehmen sind, oder
(c) ein Verhältnis derselben Art wie vorstehend in den Buchstaben a) und b) erwähnt zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person,
17. Auslagerung: Vereinbarung gleich welcher Form zwischen einem Zahlungsinstitut und einem Dienstleister, auf deren Grundlage dieser Dienstleister sich um ein Verfahren, eine Dienstleistung oder eine Tätigmmerkeit kümmert, umb die sich sonst das Zahlungs
18. wichtiger betrieblicher Aufgabe: Aufgabe, die bei unzureichender oder unterlassener Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstitut, denen es aufgrun
19. beaufsichtigtem Unternehmen: beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 21. November 2005 zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organizationn für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis,
20. Gruppe: Gruppe wie in Artikel 49bis § 1 Nr. 1 des Bankgesetzes erwähnt,
21. Herkunftsmitgliedstaat:
(i) Mitgliedstaat, in dem sich der satzungsmässige Sitz des Zahlungsinstituts befindet,
ii) wenn das Zahlungsinstitut nach dem für das Institut geltenden nationalen Recht keinen satzungsmässigen Sitz hat, Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet,
22. Bankgesetz: Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,
23. Gesetz vom 2. August 2002: Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,
24. EWR: Europäischer Wirtschaftsraum,
25. Richtlinie 2007/64/EG: Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG,
26. [FSMA]: [Autorität Finanzielle Dienste und Märkte],
[27. Gesetz vom 22. Februar 1998: Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank,
28. "Bank": im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Einrichtung.]
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 26 abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); einziger Absatz Nr. 27 und 28 eingefügt durch Art. 281 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 5 - Nur folgende Institute und Behörden dürfen Zahlungsdienste in Belgien erbringen:
1. in Belgien ansässige Kreditinstitute im Sinne des Bankgesetzes und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, für die Regelung in Artikel 66 des Bankgesetzes gilt,
2. in Belgien ansässige E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Bankgesetzes und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete E-Geld-Institute, für die Regelung in Artikel 66bis des Bankgesetzes gilt,
3. "Die Post" AG öffentlichen Rechts,
4. die ["Bank"] und die Europäische Zentralbank,
5. belgische föderale, regionale und lokale Behörden und Gemeinschaftsbehörden,
6. in Titel 2 erwähnte Zahlungsinstitute einschliesslich der juristischen Personen, für die gemäss Artikel 48 eine Teilbefreiung beziehungsweise eine vollständige Befreiung gilt.
In Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnte Behörden und Institute sind ermächtigt, in Belgien Zahlungsdienste zu erbringen, insofern sie aufgrund der Rechtsvorschriften, die ihre Autifträge regelmn, beziehungsweise satz
[Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 282 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
TITEL 2 - Zahlungsinstitute
KAPITEL 1 - Zahlungsinstitute nach belgischem Recht
Abschnitt 1 - Anforderung einer Zulassung
Art. 6 - Juristische Personen, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist und die als Zahlungsinstitut Zahlungsdienste erbringen wollen, müssen ungeachtet anderer Orte, an denen sie ihre Tätigkeit ausüben, vor Beginn ihrer Tätigkeitine
[Art. 6 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 7 - Dem Zulassungsantrag ist Folgendes beizufügen:
1. Geschäftsmodell, aus dem die beabsichtigten Zahlungsdienste und die anderen in Artikel 21 §§ 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten hervorgehen,
2. Geschäftsplan mit einer Finanzplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren für die von ihm ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten verfügt, um
3. Nachweis, dass der Antragsteller über das Anfangskapital nach Artikel 11 verfügt,
4. für Zahlungsinstitute, die zusätzlich zu Zahlungsdiensten andere Tätigkeiten im Sinne von Artikel 21 ausüben, Beschreibung der Massnahmen, die das Zahlungsinstitut gemäss Artikel 22 § 1 zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer
5. Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der die Einhaltung des Artikels 14 §§ 1 bis 3 hervorgeht,
6. Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen zu erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers und im Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorgesehen sind,
7. Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Zahlungsdienstgeschäfts des Antragstellers, gegebenenfalls einschlieslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigniederlassungen und einer Darstellung der Auslagerungsvereinbar
8. Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes an dem Kapital des Antragstellers halten, Höhe ihrer Beteiligung in Form von Kapitalanteilen und Stimmrechten
Die Stimmrechtsanteile werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. May 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und gemäss den Bestimmungen der Ausführungserlasse zu diesem Gesetz be
9. Namen der Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung des Zahlungsinstituts beteiligt sind, und der Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlungsdienstgeschäfte im Zahlungsinstitut beteiligt sind, und Nachweis ihrlichen
10. Namen des oder der Kommissar-Revisoren,
11. Rechtsform und Satzung des Antragstellers,
12. Nachweis des Anschlusses an ein aussergerichtliches System der Beschwerdenbearbeitung in Bezug auf Zahlungsdienste. Der Antragsteller muss entweder selbst einem solchen System der Beschwerdenbearbeitung angeschlossen sein oder Mitglied in einem Berufsverband sein, der einem solchen System angeschlossen ist. Er muss sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen.
Der König kann ein aussergerichtliches System der Beschwerdenbearitung schaffen, mit dem zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einerseits Zahlungsdienstleistern und andererseits Zahlungsdienstnutzern und anderen Interessehabenden einschlieslich
13. Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
Für die Zwecke von Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Regelungen in Bezug auf dhlas interne Audit und die Organisation vorren, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu tressen
Der Antragsteller muss der ["Bank"] auf ihr Ersuchen hin alle zusätzlichen Auskünfte erteilen, damit die ["Bank"] prüfenwer kann, ob der Antragsteller die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anforderungen erfüll
[Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 7bis - Die "Bank" befindet über Zulassungsanträge nach Stellungnahme der [FSMA] in Bezug auf die berufliche Zuverlässigkeit der natürzeen Personen, die an der Verwaltung, Geschäftsführung oder tatsächlichen Geschäfts Februar 1998 von der "Bank" beaufsichtigt wird.
Die [FSMA] teilt der "Bank" ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.]
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 284 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 8 - Die ["Bank"] erteilt den Instituten, die die in Artikel 7 und Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, die beantragte Zulassung, insofern sie zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.
Binnen drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Akte befindet die ["Bank"] über den Antrag und bringt dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein zur Kenntnis.
Im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts kann die ["Bank"] die Zulassung an Anforderungen in Bezug auf die Ausübung bestimmter der beabsichtigten Tätigkeiten knüpfen.
[...]
[Art. 8 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 285 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 9 - Aufgrund des vorliegenden Kapitels als Zahlungsinstitute zugelassene Institute werden in ein Register eingetragen, das von der ["Bank"] zu diesem Zweck geführt wird. Die ["Bank"] macht auf ihrer Website die Liste der Zahlungsinstitute, denen sie eine Zulassung erteilt hat, bekannt. Die ["Bank"] sorgt dafür, dass die auf ihrer Website erteilten Informationen regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden.
In der in Absatz 1 erwähnten List werden für jedes Zahlungsinstitut mindestens folgende Auskünfte angegeben:
- Zahlungsdienste, für die eine Zulassung erteilt worden ist,
- Anschrift seiner Zweigniederlassungen im Ausland und Namen seiner Agenten wie in den Artikeln 19 beziehungsweise 20 erwähnt.
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen
Art. 10 - Zahlungsinstitute nach belgischem Recht müssen in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft gegründet worden sein, mit Ausnahme der Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, die von einer einzigen Person gegründet worden ist.
Art. 11 - Zahlungsinstitute müssen zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital verfügen, das:
a) mindestens 20.000 EUR beträgt, wenn das Zahlungsinstitut nur die in Nr. 6 der Anlage I genannten Zahlungsdienste betreibt,
b) mindestens 50.000 EUR beträgt, wenn das Zahlungsinstitut nur die in Nr. 7 oder die in den Nummern 6 und 7 der Anlage I genannten Zahlungsdienste betreibt,
c) mindestens 125.000 EUR beträgt, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrerere der in den Nummern 1 bis 5 der Anlage I genannten Zahlungsdienste betreibt.
Bei der Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Anfangskapitals werden folgende Bestandteile berücksichtigt: eingezahltes Kapitalwer, Emissionsagien, Rücklagen und Ergebnisvortrag ausschlieslich eventueller kumulativer Vorzugsakt
Art. 12 - Die Zulassung wird verweigert, wenn die ["Bank"] der Auffassung ist, dass die in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.
[Art. 12 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 13 - § 1 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines Zahlungsinstituts muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden.
Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung des Zahlungsinstituts beteiligt sind, und Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlungsdienstgeschäfte im Zahlungsinstitut beteiligt sind, müssen über die berufliche Zuverl
§ 2 - Artikel 19 of the Bankgesetzes ist anwendbar.
Art. 14 - § 1 - Zahlungsinstitute müssen über eine Führungsstruktur, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, Kontroll- und Sicherheitsmechanismen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung und eine interne Kontrolle verfügen, die für die von ihn
Sie berücksichtigen in dieser Hinsicht Art, Umfang und Komplexität dieser Tätigkeiten und damit verbundene Risiken.
§ 2 - Zahlungsinstitute müssen über eine angemessene Führungsstruktur verfügen, die insbesondere Folgendes beinhaltet: kohärente und transparent Organisationsstruktur einschlieslich einer angemessenen Aufgabentrenung, genau abgegrenzte
§ 3 - Zahlungsinstitute müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren, die mindestens einmal pro Jahr bewertet wird. In Bezug auf ihr Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren müssen sie ein interne Kontrollsystem organisieren, das ein angemessenes Mass an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung biet, so dass
Zahlungsinstitute ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um ständig über einen angemessenen unabhängigen Innenrevisionsauftrag verfügen zu können.
Zahlungsinstitute arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmässig aktualisiert wird.
Zahlungsinstitute müssen über ein angemessenes unabhängiges Risikomanagementverfahren verfügen.
§ 4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 kann die ["Bank"] präzisieren, was unter angemessener Führungsstruktur, angemessener interner Kontrolle, angemessenem unabhängigem Innenrevisionsauftrag, angemessener Integritge
§ 5 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächchuen Geschäftsleitung
Das gesetzliche Verwaltungsorgan des Zahlungsinstitut muss mindestens einmal pro Jahr gegebenenfalls über den Auditausschuss prüfen, ob das Institut die Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 und die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erifinhältt
Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der ["Bank"] und dem zugelassenen Kommissar mindgeneens einrifmal pro Jahr Bericht
Diese Informationen werden der ["Bank"] und dem zugelassenen Kommissar gemäss den von der ["Bank"] festgelegten Modalitäten übermittelt.
§ 6 - Der zugelmene Kommissar übermittelt dem gesetzlichen Verwaltungsorgan gegebenenfalls über den Auditausschuss rechtzeitig einen Bericht über die wesentlichen Fragen, die bei der Ausführung seines gesetzlichen Kontrollnauftrags aufgetaucht sindbes 1 erwähnte Tätigkeiten festgestellt worden sind.
§ 7 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die Ausübung der vorbeugenden Aufsicht über das Zahlungsinstitut nicht behindern.
Hat ein Zahlungsinstitut enge Verbindungen mit einer natürlichen oder juristischen Person, die dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, so dürfen die für diese Person geltenden Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen oderh
[Art. 14 § 4 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 15 - Die Hauptverwaltung des Zahlungsinstituts muss sich in Belgien befinden.
Abschnitt 3 - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
Art. 16 - Zahlungsinstitute müssen den Artikeln 10, 13, 14 und 15 vorgesehenen Anforderungen jederzeit genügen.
Haben sich bei einem Zulassungsantrag gemäss Artikel 7 erteilte Angaben geändert oder sind sie geändert worden, so setzt das Zahlungsinstitut die ["Bank"] unverzüglich davon in Kenntnis.
[Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 17 - § 1 - Die Eigenmittel des Zahlungsinstitut dürfen zu keinem Zeitpunkt unter den Betrag des in Artikel 11 festgelegten Anfangskapitals absinken.
§ 2 - Gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG legt die ["Bank"] durch Verordnung die Solvabilitätsanforderungen fest, die von allen Zahlungsinstituten oder pro Kategorie von Zahlungsinstituten eingehalten werden müssen. In der Verordnung können verschiedene Verfahren vorgesehen werden, um die einzuhaltenden Solvabilitätsanforderungen zu berechnen. Die ["Bank"] ist ermächtigt zu bestimmen, welches Verfahren auf ein oder mehrerere Zahlungsinstitute oder eine oder mehrerere Kategorien von Zahlungsinstituten anwendbar ist.
Gehört ein Zahlungsinstitut zusammen mit anderen Zahlungsinstituten oder beaufsichtigten Unternehmen zu einer Gruppe, so trifft die ["Bank"] Massnahmen, um die mehrfache Nutzung von Eigenmitteln innerhalb der Gruppe zu vermeiden. Die ["Bank"] kann bestimmen, nach welchen Verfahren die mehrfache Nutzung von Eigenmitteln berechnet wird. Vorliegender Absatz ist entsprechend anwendbar, wenn ein Zahlungsinstitut direkt oder indirekt andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste wie in Artikel 21 erwähnt ausübt.
Unbeschadet der in dem Paragraphen 1 und in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Solvabilitätsanforderungen kann die ["Bank"] im Falle eines Zahlungsinstituts, das direkt oderies indirekt andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste wie in Artikel 21
In besonderen Fällen kann die ["Bank"] mit Gründen versehene Abweichungen von den Bestimmungen der in Anwendung des vorliegenden Artikels getroffen Verordnungen erlauben.
In Absatz 1 erwähnte Verordnungen werden gemäss [Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998] erlassen.
[Art. 17 § 2 Abs. 1 bis 4 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 286 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011]
Art. 18 - Fusionen zwischen Zahlungsinstituten und Fusionen zwischen Zahlungsinstituten und anderen Finanzinstituten unterliegen der Zustimmung der ["Bank"].
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Übertragung der Tätigkeit und die Gesamt- oder Teilübertragung des Netzes einer Fusion gleichgesetzt.
Die ["Bank"] kann ihre Zustimmung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie durch Vhlorlage einer vollständigen Akte von dem Projekt in Kenntnis gesetzt worden ist, und aus Gründen im Zusammenhang mit der Greift sie nicht innerhalb der vorerwähnten Frist ein, so gilt die Zustimmung als erteilt.
[Art. 18 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 19 - Möchte ein Zahlungsinstitut auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des EWR eine Zweigniederlassung eröffnen, um dort alle oder einen Teil der in Anlage I aufgezählten Zahlungsdienste zu erbringen
Dieser Notifizierung wird ein Geschäftsmodell beigefügt, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste und der anderen in Artgniikel 21 § 2 erwähnten Tätigkeiten hervorgeht, und im Falle der Errichtung einer Zweignied
Die ["Bank"] kann sich der Verwirklichung des Projekts durch einen Beschluss widersetzen, der durch die nachteiligen Auswirkungen der Eröffnung der Zweigniederlassung auf die Organisation, finanzielle Lage oder Kontrolle des Zahlungsinstitutes gerechtfertigt ist.
Der Beschluss der ["Bank"] wird dem Zahlungsinstitut per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein spätestens vier Wochen nach Empfang der vollständigen Akte, in der die in Absatz 2 vorgesehenen Auskünfte enthalten sind, notifiziert.
Insofern die ["Bank"] sich nicht widersetzt, teilt sie der für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständigen Behörde des betreffenden Staates innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung die in Abs
Vorliegender Artikel ist mit Ausnahme von Absatz 3 ebenfalls anwendbar auf Eröffnungen von Zweigniederlassungen in einem Staat, der nicht Mitglied des EWR ist, ungeachtet der Tätiglenkeiten, die von diesen Zweigniederlassungen aus In diesem Fall kann die ["Bank"] mit der für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständigen Behörde dieses Staates Modalitäten für die Eröffnung der Zweigniederlassung, die Aufsicht über die Zweigniederlassung und auch für den wünschens
Ein Zahlungsinstitut, das eine Zweigniederlassung im Ausland eröffnet hat, setzt die ["Bank"] mindestens einen Monat im Voraus von Änderungen der aufgrund von Absatz 2 erteilten Auskünfte in Kenntnis.
[Art. 19 Abs. 1 und 3 bis 7 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 20 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 dürfen Zahlungsinstitute Zahlungsdienste über einen Agenten erbringen.
Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so teilt es der ["Bank"] vorher folgende Auskünfte in Bezug auf den Agenten mit:
(a) Name, Vornamen, Wohnsitz und Wohnort und Geburtsdatum des Agenten, der eine natürliche Person ist,
(b) Name of Unternehmens, Rechtsform und Anschrift des Gesellschaftssitzes oder der Hauptverwaltung des Agenten, der eine juristische Person ist,
(c) beabsichtigte Zahlungsdienste,
(d) Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent eingeführt hat, um die Anforderungen zu erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers und im Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorgesehen sind,
e) Name, Vornamen, Wohnsitz und Wohnort und Geburtsdatum der Personen, die mit der Verwaltung und der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind,
f) für die in den Buchstaben a) und e) erwähnten Personen, Nachweis ihrer beruflichen Zuverlässigkeit und Fachkompetenz, die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
(g) Organizationsstruktur.
Die Zahlungsinstitute erteilen der ["Bank"] auf ihr Ersuchen hin alle erforderlichen Informationen, damit die ["Bank"] prüfen kann, ob die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte richtig und vollständig sind.
§ 2 - Nach Empfang und Überprüfung der in § 1 erwähnten Auskünfte und insofern diese Auskünfte keine Bemerkungen in Bezug auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hervorrufen, trägt die ["Bankhnen in das in Artikel 9 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar.
Ein Agent darf nicht tätig werden, wenn er nicht in dem in Absatz 1 erwähnten Register eingetragen ist.
§ 3 - Falls ein Zahlungsinstitut in einem anderen Staat Zahlungsdienste über einen Agenten erbringen möchte, der in diesem Staat ansässig ist, so ist Artikel 19 entsprechend anwendbar. Falls nötig berücksichtigt die ["Bank"] die Stellungnahme der für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständigen Behörde des betreffenden Staates, bevor sie den Agenten gemäss § 2 einträgt.
§ 4 - Zahlungsinstitute dürfen nur auf Agenten zurückgreifen, die im Sinne von § 2 eingetragen sind. Zahlungsinstitute haften vollständig für Handlungen, die von ihren Agenten vorgenommen werden.
Greifen Zahlungsinstitute ungeachtet des in Absatz 1 erwähnten Verbots auf nicht eingetragene Agenten zurück, so sind sie für Handlungen dieser Agenten zivilrechtlich haftbar.
Zahlungsinstitute gewährleisten, dass Agenten, die für ihre Rechnung tätig sind, dies den Zahlungsdienstnutzern deutlich mitteilen.
§ 5 - Zahlungsinstitute setzen die ["Bank"] von Änderungen der in § 1 Absatz 2 erwähnten Auskünfte in Kenntnis, sobald diese eintreten.
Greift ein Zahlungsinstitut nicht mehr auf einen eingetragenen Agenten zurück, so setzt es sofort die ["Bank"] davon in Kenntnis, die ihrerseits die Eintragung des betreffenden Agenten in dem in Artikel 9 erwähnten Register streicht.
[Art. 20 § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 21 - § 1 - Zahlungsinstitute dürfen mit vorheriger Zustimmung der ["Bank"] anderen Tätigkeiten als Zahlungsdiensten nachgehen.
Erlaubt die ["Bank"] einem Zahlungsinstitut, anderen Tätigkeiten als Zahlungsdiensten nachzugehen, so kann sie im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts und eines angemessenen Risikomanagements durch d Die ["Bank"] kann insbesondere verlangen, dass die Erbringung von Zahlungsdiensten in einer juristischen Einheit untergebracht wird, die von der Einheit, die anderen Tätigkeiten ausübt, getrennt ist.
§ 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 8 vorletzter Absatz dürfen Zahlungsinstitute ebenfalls folgenden Tätigkeiten nachgehen:
1. Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen von Zahlungsdiensten, wie Ausführung von Zahlungsvorgängen, Currencyengeschäfte, Verwahrungsleistungen und Datenspeicherung und -verarbeitung,
2. Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des Artikels 49.
§ 3 - Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den unter den Nummern 4, 5 oder 7 der Anlage I erwähnten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
(a) Die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und erfolgt ausschliesslich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs.
(b) Ungeachtet anderer Bestimmungen über die Kreditgewährung mittels Kreditkarten wird der im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährte und im Einklang mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit die einem anderen Mitgliedstaat des EWR vergeb
(c) Der Kredit wird nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt.
(d) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen nach Auffassung der ["Bank"] jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite.
In Absatz 1 erwähnte Kredite unterliegen den Rechtsvorschriften über den Verbraucherkredit.
§ 4 - Zahlungsinstitute dürfen im Rahmen von Zahlungsdiensten nur Zahlungskonten führen, die ausschliesslich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne Artikel 1 des Bankgesetzes oder als elektronisches Geld im Sinne von Artikel
§ 5 - Zahlungsinstitute dürfen weder Geldeinlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Artikel 1 des Bankgesetzes entgegennehmen noch Zahlungsinstrumente in Form von elektronischem Geld im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Bankgesetzes ausgeben.
§ 6 - Ausser mit vorheriger Zustimmung der ["Bank"] dürfen Zahlungsinstitute keine Beteiligungen an Handelsgesellschaften oder Gesellschaften, die die form einer Handelsgesellschaft angenommen haben, halten.
Das in Absatz 1 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar auf Beteiligungen an Gesellschaften, die alle oder einen Teil der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten in Bezug auf Zahlungsdienste, Nebendienstleistungen von Zahlungs
Im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung und eines angemessenen Risikomanagements kann die ["Bank"] den Erwerb von Beteiligungen an Bedingungen knüpfen.
§ 7 - Wenn ein Zahlungsinstitut die in Artikel 137 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnten Currencyengeschäfte erbringt oder ausführt, ist Artikel 139 dieses Gesetzes nicht auf dieses Zahlungsinstitut anwendbar.
Ungeachtet des Absatzes 1 werden die erwähnten Zahlungsinstitute in Bezug auf die vorerwähnte Tätigkeit der Currencyengeschäfte mit dem Vermerk "Zahlungsinstitut, das die in Artikel 137 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnten Tätigkeiten ausübt" in die Liste der in Belgien registrierten Wechselstuben aufgenommen. [Zu diesem Zweck setzt die "Bank" die [FSMA] davon in Kenntnis, dass sie einem solchen Zahlungsinstitut eine Zulassung erteilt hat oder dass ein von ihr zugelassenes Zahlungsinstitut künftig Currencyengeschäfte erbringt oder ausführt.]
§ 8 - Übt ein Zahlungsinstitut andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste aus, so ist Artikel 25 letzter Absatz entsprechend anwendbar.
[Art. 21 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Absatz 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 287 und 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 22 - § 1 - Übt ein Zahlungsinstitut andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste oder in Artikel 21 § 2 Nr. 1 erwähnte Tätigkeiten aus, so müssen Geldbeträge, die entweder direkt von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen
a) in seiner Buchhaltung deutlich erkennbar sein und dürfen zu keinem Zeitpunkt mit anderen Geldbeträgen vermischt werden
b) und, wenn diese Geldbeträge sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Werktags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdiens globaltleister
1. eines Kreditinstitutes, das dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR unterliegt,
2. oder eines Kreditinstituts mit Niederlassung im EWR, das dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist,
3. oder eines zugelassenen Geldmarktfonds im Sinne von Artikel 77 § 2 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften,
(c) oder in einer Weise, die ["Bank"] als befriedigend erachtet, durch eine Versicherung, Warranty oder Sicherheit einer Versicherungssteellschaft oder eines Kreditinstituts, die beziehungsweise das dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR unterlie
In Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Stellen dürfen auf Geldbeträge, die auf einem getrennten Konto hinterlegt worden sind, keine Rechte aufgrund von eigenen Forderungen gegen das Zahlungsinstitut, das dieses Konto eröffnet hat, geltend ma Gläubiger des Zahlungsinstituts können ebenso wenig eine Drittpfändung dieser Konten und ihres Saldos vornehmen.
Dieften
§ 2 - Soll ein Teil der in § 1 erwähnten Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge verwendet werden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden soll, so gelten die Auflagen gemäss § 1 auch Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so dürfen die Zahlungsinstitute diesen Betrag unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils berechnen, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser
§ 3 - Wird ein Insolvenzverfahren gegen ein Zahlungsinstitut eröffnet, so werden in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) auf einem getrennten Konto hinterlegte Gelder durch besonderes Vorzugsrecht zur Rückzahlung der Geldbetr
[Art. 22 § 1 Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 23 - Zahlungsinstitute dürfen wichtige betriebliche Aufgaben in Bezug auf Zahlungsdienste nur unter folgenden Bedingungen auslagern:
(a) Sie setzen die ["Bank"] vorher davon in Kenntnis.
(b) Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts führen.
(c) Das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäss dem vorliegenden Gesetz und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und gemäss den anderen Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung
(d) Die Voraussetzungen, die ein Zahlungsinstitut erfüllen muss, um zugelassen zu werden und diese Zulassung zu behalten, müssen nach wie vor gegeben sein.
(e) Keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich verändert haben.
(f) Die Auslagerung darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstitut und die Möglichkeit der ["Bank"], zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut den Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt
Bei der Auslagerung von Tätigkeiten bleiben Zahlungsinstitute für Handlungen, die von dem Dienstleister vorgenommen werden, vollständig haftbar.
[Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a) und f) abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 24 - [Zahlungsinstitute legen der "Bank" regelmässig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäss den Regeln erstellt, die von der "Bank" festgelegt werden, wobei die "Bank" auch die Häufigkeit der Berichterstattung bestimmt. Die "Bank" kann ausserdem die regelmässige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -
Die tatsächliche Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss bestätijah der ["Bank"], dass die vorerwähnten regelmässigen Aufstellungen, die ihr von dem Zahlungsinstitut gegebenenfalls am Zu diesem Zweck müssen die regelmässigen Aufstellungen vollständig sein, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und sie müssen korrekt sein Die tatsächliche Geschäftsleitung bestätigt, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäss den geltenden Richtlinien der ["Bank"] und in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln
[Nach Stellungnahme der "Bank"] bestimmt der König für alle Zahlungsinstitute oder pro Kategorie von Zahlungsinstituten:
1. die Regeln, gemäss denen Zahlungsinstitute ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und ihren Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen,
2. die Regeln, die Zahlungsinstitute bei der Erstellung, Kontrolle und Veröffentlichung ihres konsolidierten Abschlusses und bei der Erstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts und des Kontrollber diesen konsolidierten Abschluss einhalten müssen.
Die ["Bank"] kann bei bestimmten Kategorien von Zahlungsinstituten oder in besonderen Fällen mit Gründen versehene Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Erlassen und Verbarordnungen für alle Zahlungsinstitute gewähren, diefinständen
[...]
Zahlungsinstitute hinterlegen ihren Jahresabschluss und ihren konsolidierten Abschluss bei der ["Bank"].
In vorliegendem Artikel erwähnte Erlasse und Verordnungen ergehen nach Konsultierung der Zahlungsinstitute, die gegebenenfalls von ihren Berufsverbänden vertreten werden.
[Art. 24 Abs. 1 ersetzt durch Art. 288 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 288 Nr. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); früherer Absatz 5 aufgehoben durch Art. 288 Nr. 3 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 5 (früherer Absatz 6) abgeändert durch Art. 288 Nr. 4 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 4 - Aufsicht über Zahlungsinstitute
Art. 25 - Zahlungsinstitute unterliegen der Aufsicht der ["Bank"].
Die ["Bank"] achtet darauf, dass jedes Zahlungsinstitut ständig gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen handelt. Die von der ["Bank"] ausgeübte Aufsicht ist verhältnismässig und angemessen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste und der damit verbundenen Risiken.
Die ["Bank"] kann sich von Zahlungsinstituten alle Auskünfte über ihre Organisation, Arbeitsweise, finanzielle Lage und ihre Verrichtungen erteilen lassen. Zu diesem Zweck kann die ["Bank"] sich ebenfalls von den Agenten von Zahlungsinstituten, von den in Artikel 4 Nr. 17 erwähnten Dienstleistern und von anderen Stellen, zu denen Aufgaben ausgelagert wurden, Auskünfte erteilen lassen.
Die ["Bank"] kann vor Ort bei Zahlungsinstituten Inspektionen vornehmen, alle Daten, die das Zahlungsinstitut besitzt, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen, um:
1. die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Status der Zahlungsinstitute und die Richtigkeit und Aufrichtigkeit der Buchhaltung und des Jahresabschlusses und auch der vom Zahlungsinstitut übermittelten Aufstellungen und anderen
2. die Angemessenheit der Führungsstruktur, des Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahrens und der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts zu überprüfen,
3. sich zu vergewissern, dass die Führung des Zahlungsinstituts solid und umsichtig ist und dass seine Lage oder seine Verrichtungen seine Liquidität, Rentabilität oder Zahlungsfähigkeit nicht in Gefahr bringen können.
Zu diesem Zweck kann die ["Bank"] ebenfalls vor Ort bei Agenten von Zahlungsinstituten, den in Artikel 4 Nr. 17 erwähnten Dienstleistern und anderen Stellen, zu denen Aufgaben ausgelagert wurden, Inspektionen vornehmen, alle Daten, die sie besitzen, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen.
Die Aufsicht der ["Bank"] bezieht sich jedoch nicht auf andere Tätigkeiten des Zahlungsinstituts als Zahlungsdienste, in Artikel 21 § 2 Nr. 1 erwähnte Tätigkeiten und den in Artikel 21 § 6 erwähnten Besitz von Beteiligungen, ausser wen dies für die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch
[Art. 25 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 5 und 6 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 26 - Die Beziehung zwischen einem Zahlungsinstitut oder seinem Agenten und einem bestimmten Kunden interessiert die ["Bank"] nur, insofern dies für die Aufsicht über das Zahlungsinstitut erforderlich ist.
[Art. 26 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 27 - Nach vorhergehender Unterrichtung der für die Aufsicht über Zahlungsungen von Zahlungs
Zu demselben Zweck und nachdem sie die in Absatz 1 erwähnten Aufsichtsbehörden informiert hat, kann sie einen von ihr bestimmten Sachverständigen damit beauftragen, die erforderlichen Überprüfungen und Untersuchungen vorzuneh Die Entlohnung und die Kosten des Sachverständigen gehen zu Lasten des Zahlungsinstitutes.
Sie kann ebenso diese Behörden darum ersuchen, bestimmte in Absatz 1 erwähnte Überprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen.
[Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 28 - Das Amt des Kommissars wie im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnt darf in einem Zahlungsinstitut nur einem oder mehreren Revisoren oder Revisorengesellschaften anvertraut werden, die gemäss Artikel 52 des Bankgesetzes von der ["Bankssen
Artikel 141 Nr. 2 of the Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht auf Zahlungsinstitute anwendbar.
Zahlungsinstitute können stellvertretende Kommissare bestellen, die im Falle einer längeren Verhinderung des Kommissars sein Amt ausüben. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und von Artikel 29 sind auf diese Stellvertreter anwendbar.
Gemäss dem vorliegenden Artikel bestellte Kommissare prüfen den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss der Zahlungsinstitute. Übt ein Zahlungsinstitut andere Tätigkeiten als die Erbringung von Zahlungsdiensten aus, so behandeln die Kommissare das Zahlungsdienstgeschäft in ihrem in den Artikeln 144 und 148 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten schriftlichen Beren
[Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 29 - Zugelassene Revisorengesellschaften nehmen für die Ausübung des in Artikel 28 erwähnten Amtes des Kommissars einen zugelassenen Revisor in Anspruch, den sie gemäss Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches bestellen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Bestellung, Aufgaben und Verpflichtungen der Kommissare und auf sie anwendbare Verbotsbestimmungen und Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen ausgenommen, betreffen, finden sohl
Eine zugelassene Revisorengesellschaft darf unter ihren Mitgliedern einen Ersatzvertreter bestellen, der die Bedingungen für die Bestellung erfüllt.
Art. 30 - Das Institut der Betriebsrevisoren setzt die ["Bank"] in Kenntnis von Disziplinarverfahren, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisorengesellschaften wegen eines in der Ausübung ihres Amtes bei einem Zahlungsinstitut
[Art. 30 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 31 - Für die Bestellung der Kommissare und der stellvertretenden Kommissare bei Zahlungsinstituten ist die vorherige Zustimmung der ["Bank"] erforderlich. Diese Zustimmung wird von dem Gesellschaftsorgan eingeholt, das die Bestellung vorschlägt. Bei Bestellung einer zugelassenen Revisorengesellschaft bezieht sich diese Zustimmung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf ihren Vertreter.
Die gleiche Zustimmung ist für die Erneuerung des Mandats erforderlich.
Nimmt der Präsident des Handelsgerichts oder der Appellationshof aufgrund des Gesetzes die Bestellung des Kommissars vor, so wählt er den Kommissar aus einer von der ["Bank"] genehmigten Liste von zugelassenen Revisoren aus.
[Art. 31 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 32 - Die ["Bank"] kann die einem Kommissar, einem stellvertretenden Kommissar, einer zugelassenen Revisorengesellschaft oder einem Vertreter beziehungsweise Ersatzweter einer solchen Gesellschaft erteilte Zustimmung jederzeit durch einen Belus Dieser Widerruf setzt den Aufgaben des Revisors ein Ende.
Legt ein Kommissar sein Amt nieder, werden die ["Bank"] und das Zahlungsinstitut vorher über die Amtsniederlegung und die diesbezüglichen Gründe in Kenntnis gesetzt.
In der in Artikel 52 des Bankgesetzes erwähnten Zulassungsregelung wird das Verfahren geregelt.
Bei Abwesenheit eines stellvertretenden Kommissars oder eines Ersatzvertreters einer zugelassenen Revisorengesellschaft sorgt das Zahlungsinstitut unter Einhaltung von Artikel 31 binnen zwei Monaten für seine Ersetzung.
Der Vorschlag für die Abberufung eines Kommissars von seinem Mandat in einem Zahlungsinstitut, wie in den Artikeln 135 und 136 des Gesellschaftsgesetzbuches geregelt, wird zwecks Stellungnahme der ["Bank"] vorgelegt. Diese Stellungnahme wird der Generalversammlung übermittelt.
[Art. 32 Abs. 1, 2 und 5 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 33 - Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Artikel, den Berufsregeln und den Richtlinien der ["Bank"] an der von der ["Bank"] ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck:
1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die Zahlungsinstitute gemäss Artikel 14 § 3 Absatz 1 getroffen haben, und übermitteln der ["Bank"] ihre Schlussfolgerungen,
2. erstatten sie der ["Bank"] Bericht über:
a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen Aufstellungen, die Zahlungsinstitute der ["Bank"] am Ende des ersten Halbjahres übermittelnürn, wobei sie bestätigen bed Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln
b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die Zahlungsinstitute der ["Bank"] am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese reankmässigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punk Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die ["Banker
3. erstatten sie der ["Bank"] auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Zahlungsinstitut, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom Zahlungsinstitut getragen werden,
4. erstatten sie der ["Bank"] im Rahmen ihres Auftrags bei einem Zahlungsinstitut oder eines Revisionsauftrags bei einem Unternehmen, das mit einem Zahlungsinstitut verbunden ist, auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten:
(a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des Zahlungsinstitut auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihres Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahrens oder ihrer internen Kontrolle in bedeutender Weise benflussen oder beeinflussen
b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung oder Gesetze, Erlasse und Regelungen über den Status von Zahlungsinstituten bilden können,
(c) von anderen Beschlüssen und Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder der Formulierung eines Vorbehalts führen können,
5. erstatten sie der ["Bank"] mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Angemessenheit der Massnahmen, die das Zahlungsinstitut in Anwendung von Artikel 22 §§ 1 und 2 getroffen hat, um Geldbeträge zu sichern, die es von Zanihlungsdienstnutzern
Gegen zugelassene Kommissar-Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sieine
Die Kommissare übermittelt den Leitern des Zahlungsinstituts die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die ["Bank"] gerichteten Berichte. Diese Übermittlung unterliegt der [in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 geregelten] Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der ["Bank"] eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der ["Bank"] ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.
Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen eines Zahlungsinstituts, über das sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen vornehmen, die zu ihren Aufga
[Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die die Zahlungsinstitute diesen Stellen mitteilen wordssen, vollständig, korrekt und gemäss den geltenden Regelen
[Art. 33 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) und b) abgeändert durch Art. 283 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 283 und 289 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 5 ersetzt durch Art. 289 Nr. 2 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Abschnitt 5 - Aussergewöhnliche Massnahmen und Sanktionen gegen Zahlungsinstitute
Art. 34 - Durch einen Beschluss, der per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein notifiziert wird, entzieht die ["Bank"] die Zulassung von Zahlungsinstituten, die ihre Tätigkeit nicht binnen zwölf
Die ["Bank"] macht Beschlüsse zum Entzug von Zulassungen auf ihrer Website bekannt.
[Art. 34 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. Severely, we have the right to protect the right to health.
Ist dieser Lage am Ende der Frist nicht abgeholfen worden, so kann die ["Bank"]:
1. für eine von ihr bestimmte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des Zahlungsinstituts ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten.
Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen, die unter Verstoss gegen die Aussetzung Handlungen vornehmen oder Beschlüsse don, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden
Hat die ["Bank"] die Aussetzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihr im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig.
Die ["Bank"] kann ein Zahlungsinstitut ebenso anweisen, Beteiligungen, die es gegebenenfalls gemäss Artikel 21 § 6 hält, abzutreten,
2. in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit strengere Anforderungen als die in Artikel 17 erwähnten Anforderungen auferlegen,
3. die Ersetzung der Verwalter oder Geschäftsführer des Zahlungsinstituts innerhalb einer von ihr bestimmten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ergnizung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane durch Die ["Bank"] veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt.
Die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer wird von der ["Bank"] festgelegt und von dem betreffenden Zahlungsinstitut getragen.
Die ["Bank"] kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wen sie nachweisenä
4. die Zulassung widerrufen. [...] Die ["Bank"] macht Beschlüsse zum Wideruf von Zulassungen auf ihrer Website bekannt.
§ 2 - In § 1 erwähnte Beschlüsse der ["Bank"] werden in Bezug auf Zahlungsinstitute ab ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein und in Bezug auf Dritte ab ihrer Bekanntmachung gemäss
§ 3 - Hat die ["Bank"] Kenntnis davon, dass ein Zahlungsinstitut oder seine Agenten einen besonderen Mechanismus eingesetzt haben, der die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch Dritte zbar Zweck oder zur Folge hat, so sind § 1 Absatz 1 und 2
Stellt die ["Bank"] fest, dass die in Artikel 20 § 1 erwähnten Auskünfte, die ihr erteilt worden sind, fehlerhaft oder unvollständig sind, so kann sie die Eintragung des Agenten im Register aussetzen oder streichen.
§ 4 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 2 sind nicht anwendbar im Falle des Entzugs der Zulassung eines Zahlungsinstituts, über das der Konkurs eröffnet worden ist.
[Art. 35 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 4 abgeändert durch Art. 283 und 290 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 36 - Unterrichten die für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates des EWR, in dem ein Zahlungsinstitut nach belgischem Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat, auf Agenten zurikgreift oder im Rahmen Artikel 35 § 2 ist ebenfalls anwendbar.
Die ["Bank"] kann in dem in Absatz 1 erwähnten Fall verlangen, dass das Zahlungsinstitut nicht mehr auf den betreffenden Agenten zurückgreift, und sie kann die in Artikel 20 § 2 erwähnte Eintragung des Agenten entweder verweigern oder strei
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anwendbar auf Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten nach belgischem Recht, die in Staaten ansässig sind, die nicht Mitglied des EWR sind.
[Art. 36 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 37 - Die ["Bank"] setzt unverzüglich die für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des EWR, in denen ein Zahlungsinstitut nach belgischem Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen Sie hält diese Behörden über den weiteren Verlauf von Beschwerden gegen diese Beschlüsse [...] auf dem Laufenden.
[Art. 37 abgeändert durch Art. 283 und 291 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 38 - Zahlungsinstitute, deren Zulassung aufgrund des vorliegenden Gesetzes entzogen oder widerrufen worden ist, bleiben bis zur Begleichung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Zahlungsdienstnutzern diesem Gesetz unterworfen, es sei den, die
Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar im Falle eines Entzugs der Zulassung eines Zahlungsinstituts, über das der Konkurs eröffnet worden ist.
[Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
KAPITEL 2 - Zweigniederlassungen und Dienstleistungstätigkeiten in Belgien von Zahlungsinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen
Art. 39 - Zahlungsinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen und aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem Herkunftsstaat Zagnit Die ["Bank"] sendet dem betreffenden Zahlungsinstitut die Notifizierung innerhalb dreier Werktage nach Empfang der Mitteilung zu. In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist darf das Zahlungsinstitut die angekündigten Tätigkeiten aufnehmen, nachdem es die ["Bank"] davon in Kenntnis gesetzt hat. Die ["Bank"] macht auf ihrer Website die Liste der Zahlungsinstitute bekannt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen und Tätigkeiten in Belgien ausübenies, oder verweist auf die Website der zuständigen Behörde des Herkunftsstaes
In Absatz 1 erwähnte Zahlungsinstitute müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in Belgien neben ihrer Bezeichnung ihren Herkunftsstaat und im Falle der Dienstleistungsfreiheit ihren Sitz angeben.
[Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 40 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beeinträchtigen nicht die Verpflichtung, bei Erbringen und Ausführen von Zahlungsdiensten die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzuhalten, die in Belgien aus Gründen des Allgemeininteresses auf Zahlung
Die ["Bank"] teilt den in Artikel 39 erwähnten Zahlungsinstituten mit, welche Bestimmungen ihres Wissens nach von Allgemeininteresse sind.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen ebenso wenig die Verpflichtung, die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzuhalten, die in Belgien auf andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste anwendbar sind.
[Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 41 - In Artikel 39 erwähnte Zahlungsinstitute übermitteln der ["Bank" gemäss der von ihr festgelegten Periodizität] zu statistischen Zwecken regelmässige Berichte über die Verrichtungen, die ihre in Belgien anssigen Zweigniederlas Artikel 24 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
[Nach Stellungnahme der "Bank"] bestimmt der König die Regeln, gemäss denen in Artikel 39 erwähnte Zweigniederlassungen:
1. ihre Buchhaltung führen und die Bewertung des Inventars vornehmen,
2. ihren Jahresabschluss erstellen,
3. die jährlichen Buchführungsdaten in Bezug auf ihre Verrichtungen bekannt machen.
[Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 292 Nr. 1 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 292 Nr. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 42 - § 1 - In Artikel 39 erwähnte Zweigniederlassungen unterliegen für die in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Zwecke der Aufsicht der ["Bank"] in dem Masse, wie die in diesen Bestimmungen erwähnten Aspekte in die Zuständigkeit der ["Bank" Die Artikel 25 und 26 sind entsprechend anwendbar.
Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates des Zahlungsinstituts kann die ["Bank"] zur Unterstützung dieser Behörden bei diesen Zweigniederlassungen Inspektionen vornehmen, die sich sowohl auf die in Absatz 1 als auch auf die Die Kosten dieser Inspektionen und Überprüfungen gehen zu Lasten der ersuchenden Behörde.
Im Dringlichkeitsfall und mit sofortiger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des Zahlungsinstituts kann die ["Bank"] überprüfen, ob die Tätigkeiten der Zweigniederlassung in Belgien mit den anwendbaren Rechtsvorschrift
§ 2 - Ausländische Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungsinstitute, die in Belgien eine in Artikel 39 erwähnte Zweigniten los eröffnet haben, dürfen nach vorhergehender Unterrichtung der ["Bank
[Art. 42 § 1 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 43 - § 1 - Die Leiter der in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen bestellen für erneuerbare Zeiträume von drei Jahren einen oder mehrererere Revisoren oder eine oder mehrerere Revisorengesellschaften, die von der ["Bank"] zugelassen sind.
Die Artikel 31 und 32 Absatz 1 bis 4 sind auf diese Revisoren und Gesellschaften anwendbar. Die Abberufung eines zugelassenen Revisors oder einer zugelassenen Revisorengesellschaft von seinem beziehungsweise ihrem Amt wird der ["Bank"] zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet.
§ 2 - Gemäss § 1 bestellte zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschlieslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Paragraphen, den Berufsregeln und den Richtlinien der ["Bankr Zu diesem Zweck:
1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die Zweigniederlassungen zur Einhaltung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen getroffen haben, die aufgrund von Artikel 41 auf Zweigniluserlassungen anwendbar sind, und übermitteln der
2. bestätigen sie der ["Bank"], dass die regelmässigen Aufstellungen, die ihnen von den Zweigniederlassungen übermittelt werden, in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Invent ♪ Sie können auf Ersuchen [...] der Europäischen Zentralbank von der ["Bank"] damit beauftragt werden, die Informationen, die die Zweigniederlassungen diesen Behörden in Anwendung von Artikel 41 Absatz 1 mitteilen müssen, zu bestätigen,
3. erstatten sie der ["Bank"] in Bezug auf Aspekte, die in die Zuständigkeit der ["Bank"] fallen, und im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Hauptsitzes, aus eigener Initiative Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten:
(a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Zweigniederlassung auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihres Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahrens oder ihrer internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder bee
(b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder anderer Gesetze und Verordnungen bilden können, die auf ihre Tätigkeit in Belndgien anwendbar si
4. erstatten sie der ["Bank"] auf ihr Ersuchen hin Bericht, wenn eine andere belgische Behörde ihr Verstösse gegen die für die Zweigniederlassung geltenden Rechtsvorschriften allgemeinen Interesses zur Kenntnis bringt.
Gegen zugelassene Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eing eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufl
In Zweigniederlassungen, in denen in Anwendung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat errichtet worden ist, führen die zugelassenen Revisoren oder Revisorengesellschaften die in Artikel 15bis dieses Gesetzes vorgesehenen Aufträge aus.
Artikel 15quater Absatz 2 erster und dritter Satz und Absatz 3 dieses Gesetzes ist anwendbar.
Auf Ersuchen und zu Lasten der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates der Zweigniederlassung und nach vorhergehender Unterrichtung der ["Bankten] können sie Art Unterstützung dieser Behörden bei diesen Zweiberh
§ 3 - Zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften testieren die aufgrund von Artikel 41 Absatz 2 veröffentlichten jährlichen Buchführungsdaten.
[Art. 43 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs.1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 283 und 293 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 44 - Stellt die ["Bank"] fest, dass ein Zahlungsinstitut, das de innerm Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegt und in Belgien über eine Zweigniederlassung oder durch die Erbringung von die Dienstleistungen tätig ist
Ist nach Ablauf dieser Frist keine Abhilfe geschaffen worden, so setzt die ["Bank"] die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des Zahlungsinstituts von ihren Bemerkungen in Kenntnis.
Hat die ["Bank"] einen hinreichenden Verdacht, dass seitens einer Zweigniederlassung, eines Agenten oder eines Zahlungsinstitut, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
[Art. 44 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 45 - Die ["Bank"] kann der Behörde, die für die Aufsicht über ein Zahlungsinstitut zuständig ist, das dem Recht eines anderen Mitgliedstagniates des EWR unterliegt, die Gründe mitteilen, aus denen sie der Meinllehn
Bei Entzug oder Wideruf der Zulassung eines Zahlungsinstitutes durch die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsstaates ordnet die ["Bank"] nach vorhergehender Unterrichtung dieser Behörde die Schliesung der Zweigniederlassung an, die dieses Institut in Falls nötig kann sie einen vorläufigen Geschäftsführer bestimmen, der dazu ermächtigt ist, im Interesse der Gläubiger alle Sicherungsmassnahmen zu treffen.
[Art. 45 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
KAPITEL 3 - Zweigniederlassungen in Belgien von Zahlungsinstituten, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des EWR sind
Art. 46 - Nach Stellungnahme der ["Bank"] kann der König den Status von und die Aufsicht über Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten regeln, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglieder des EWR sind.
Solange der König den Status und die Aufsicht nach Absatz 1 nicht geregelt hat, dürfen diese Zweigniederlassungen in Belgien weder Zahlungsdienste erbringen noch ausführen.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Zahlungsinstitut jedes nach ausländischem Recht errichtete Unternehmen, das, wenn es seinen Gesellschaftssitz in Belgien hätte, eine Zulassung erhalten müsste, um die Tätigkeit
[Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
KAPITEL 4 - Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen Behörden
Art. 47 - § 1 - Für die Anwendung [der Artikel 35 und 36/13 bis 36/15 des Gesetzes vom 22. Februar 1998] in Bezug auf den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der ["Bank"] und den Behörden ander Mitgliedstaaten des EgniWR, die für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständig sind, versteht man unter Tätigkeit
§ 2 - Die ["Bank"] erteilt in Absatz 1 erwähnten Behörden ander Mitgliedstaaten des EWR aus eigener Initiative alle grundlegenden Auskünfte und auf Ersuchen alle sachdienlichen Auskünfte.
[Art. 47 § 1 abgeändert durch Art. 283 und 294 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
KAPITEL 5 - Befreiung
Art. 48 - Nach Stellungnahme der ["Bank"] [...] kann der König unter Einhaltung der Artikel 26 und 88 Absatz 4 der Richtlinie 2007/64/EG die Vorraussetzungen festlegen, unter denen juris
In Absatz 1 erwähnte juristische Personen, die befreit sind beziehungsweise werden, werden in das in Artikel 9 erwähnte Register eingetragen. Artikel 9 ist auf diese juristischen Personen in Bezug auf die auf der Website der ["Bank"] erteilten Informationen und ihre regelmässige Aktualisierung entsprechend anwendbar. Auf der Website wird vermerkt, dass diesen juristischen Personen in Anwendung des vorliegenden Artikels eine vollständige Befreiung beziehungsweise eine Teilbefreiung gewährt worden ist.
In Absatz 1 erwähnte juristische Personen, die nicht befreit werden müssen, werden nicht in das in Artikel 9 erwähnte Register eingetragen.
[Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 und 295 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
TITEL 3 - Zugang zu Zahlungssystemen in Belgien
Art. 49 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 haben in Artikel 5 erwähnte Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstleister eines anderen Mitgliedstaates des EWR, die juristische Personen sind, das Recht auf Zugang zu Zahlungssystemen in Belgien diet
Der Zugang von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungssystemen gemäss Absatz 1 unterliegt objektiven, nicht diskriminierenden und verhältnismässigen Vorschriften, die Notwendigkeit der Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise
In Absatz 1 erwähnte Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:
a) restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen,
(b) Regelungen, die Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche als Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln,
(c) Beschränkungen, die auf den institutionellen Status of abstellen Institutes.
§ 2 - Paragraph 1 gilt nicht für:
(a) Zahlungssysteme, die im Gesetz vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. May 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen bezeichnet werden,
(b) Zahlungssysteme, die ausschliesslich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, zwischen deren Einzelunternehmen Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der verbundenenlle Unternehmen die ttroatsächliche
(c) Zahlungssysteme, bei denen einziger Zahlungsdienstleister (als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe):
- als Zahlungsdienstleister für den Zahler und den Zahlungsempfänger handelt oder als solcher handeln kann und ausschliesslich allein für die Verwaltung des Systems zuständig ist und
- anderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System teilzunehmen, und die anderen Zahlungsdienstleister nicht berechtigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungssystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre eigene Preges
TITEL 4 - Sanktionen
KAPITEL 1 - Verwaltungssanktionen
Art. 50 - § 1 - Unbeschadet ander im vorliegenden Gesetz vorgesehener Massnahmen kann die ["Bank"] bekannt machen, dass ein belgisches oder ausländisches Zahlungsinstitut ihren Aufforderungen, sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist den Bestimmunze
§ 2 - Unbeschadet ander im vorliegenden Gesetz vorgesehener Massnahmen kann die ["Bank"] für ein Zahlungsinstitut nach belgischem oder ausländischem Recht, das in Belgien ansässig ist, eine Frist festlegen, innerhalb deren:
a) es sich den im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen und -verordnungen festgelegten Bestimmungen anpassen muss oder
b) es die erforderlichen Änderungen in seiner Führungsstruktur, seinem Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen Kontrolle vornehmen muss.
Die in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Aufforderung findet keine Anwendung auf Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen.
Wenn das Zahlungsinstitut nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die ["Bank"] das Institut, nachdem sie es angehört oder zumindest vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoss beziehungsweise höchs
§ 3 - Unbeschadet ander im vorliegenden Gesetz oder in anderen Gesetzen, Erlassen und Verordnungen vorgesehener Massnahmen kann die ["Bank"], wenn sie einen Verstoss gegen die Bestimmungenden Gesetzes oder die in Aurifcht
§ 4 - In Anwendung der Paragraphen 2 und 3 auferlegte Zwangsgelder und Geldbussen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.
[Art. 50 § 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
KAPITEL 2 - Strafrechtliche Sanktionen
Art. 51 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird/werden belegt:
1. wer Zahlungsdienste in Belgien erbringt, ohne den Bestimmungen der Artikel 5, 39 und 46 zu genügen,
2. wer gegen Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 verstösst,
3. wer die in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehene Meldung in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Auskünfte wissentlich nicht vornimmt,
4. Zahlungsinstitute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die gegen die Artikel 18, 21 und 23 verstossen,
5. Zahlungsinstitute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die im Ausland eine Zweigniederlassung eröffnen oder die auf Agenten zurückgreifen, ohne die in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Notifizierungen vorgenommen
6. Zahlungsinstitute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die gegen die in den Artikeln 17, 24, 41 und 46 erwähnten Erlasse oder Verordnungen verstossen,
7. Zahlungsinstitute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die die Artikel 24 Absatz 1, 2 und 6 und 41 Absatz 1 nicht einhalten,
8. wer entgegen dem gemäss Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr. 1 gefassten Aussetzungsbeschluss Handlungen oder Verrichtungen vornimmt,
9. werge als Kommissar, zugelassener Revisor oder selbständiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse von Zahlungsinstituten oder regelmässige Aufstellungen oder andere Auskünfte bescheinigt
10. wer Inspektionen und Überprüfungen, zu denen er in Belgien oder im Ausland verpflichtet ist, behindert, wer sich weigert, Auskünfte zu erteilen, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
11. wer gegen Artikel 49 § 1 verstösst.
TITEL 5 - Sonstige Bestimmungen
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002
über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen
Art. 52 - 53 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute
Art. 54 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 1995
über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften
Art. 55 - Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "in den Artikeln 137 Absatz 2 und 139bis Absatz 2" jeweils durch die Wörter "in Artikel 137 Absatz 2" ersetzt.
2. Die Absätze 8, 9 und 10 werden aufgehoben.
Art. 56 - Artikel 139bis desselben Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen
Art. 57 - Ungeachtet der Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 1 dürfen juristische Personen nach belgischem Recht, die zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Zahlungsdienste erbringen, diese Tätigkeiten bis einschlieslich 30. April 2011 fortsetzen, ohne über eine Zulassung von der ["Bank"] wie in Artikel 6 erwähnt zu verfügen.
In Absatz 1 erwähnte juristische Personen mit Ausnahme von belgischen Wechselstuben und belgischen Investmentgesellschaften müssen sich spätestens zum 31. Dezember 2009 bei der [FSMA] melden und angeben, welche der in Anlage I aufgezählten Zahlungsdienste sie erbringen. Sie dürfen keine anderen Zahlungsdienste erbringen, ohne zuvor von der ["Bank"] als Zahlungsinstitut zugelassen worden zu sein. Die ["Bank"] kann diese Zahlungsinstitute darum ersuchen, ihr binnen einer von ihr festgelegten Frist Auskünfte über ihr Zahlungsdienstgeschäft zu erteilen. Sie müssen die ["Bank"] darüber informieren, wenn sie ihrem Zahlungsdienstgeschäft ein Ende setzen.
Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 wird Finanzinstituten im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Bankgesetzes, die gemäss den belgischen Rechtsvorschriften vor dem 25. Dezember 2007 die in Artikel 3 § 2 Nr. 4 des Bankgesetzes erwähnten Tätigkeiten begonnen haben und die Bedingungen von Artikel 41 Absatz 1 Nr. 6 des Bankgesetzes erfüllen, eine Befreiung von der in Artikel 6 erwähnten Anforderung derähr Diese Institute notifizieren der [FSMA] spätestens am 25. Dezember 2009 die vorerwähnten Tätigkeiten. Diese Notifizierung enthält ausserdem Informationen, durch die nachgewiesen wird, dass sie die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1, 4, 7 bis 9, 11 und 13 erfüllen. Erachtet die [FSMA] die Anforderungen als erfüllt, so werden die betreffenden Finanzinstitute gemäss Artikel 9 ins Register eingetragen.
[Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch Art. 283 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 296 und 331 of K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 58 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. November 2009 in Kraft.
Die Artikel 55 und 56 treten am 1. November 2009 in Kraft, ausser in Bezug auf Wechselstuben, die an diesem Datum in Anwendung von Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften bei der [FSMA] registriert waren und Dienstleistungen im Bereich des Transfers von Geldbeträgen erbringen. Für diese Einrichtungen treten die vorerwähnten Artikel am Datum ihrer Eintragung als Zahlungsinstitut gemäss Artikel 6, spätestens aber am 30. April 2011 in Kraft.
[Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch Art. 331 of the K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]

Anlage I
IN ARTIKEL 4 NR. 1 ERWÄHNTE ZAHLUNGSDIENSTE
1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.
2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.
3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschlieslich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:
- Ausführung von Lastschriften einschliesslich einmaliger Lastschriften,
- Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments,
- Ausführung von Überweisungen einschliesslich Daueraufträgen.
4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:
- Ausführung von Lastschriften einschliesslich einmaliger Lastschriften,
- Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments,
- Ausführung von Überweisungen einschliesslich Daueraufträgen.
5. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten.
6. Finanztransfer.
7. Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations-

Anlage II
IN ARTIKEL 4 NR. 1 ERWÄHNTE AUSGENOMMENE TÄTIGKEITEN
1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschliesslich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen.
2. Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschliessen.
3. Gewerbsmässiger Transport von Banknoten und Münzen einschliesslich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe.
4. Nicht gewerbsmässige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck.
5. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstle
6. Geldwechselgeschäfte, das heisst Bargeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen.
7. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
i) ein Papierscheck im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 1961 über die Einführung des einheitlichen Gesetzes über den Scheck in die nationalen Rechtsvorschriften und über das Inkrafttreten dieses Gesetzes oder eine andere gleichartige Form des Papierschecks, wie der im Gesetz vom 2. May 1956 über den Postscheck erwähnte Postscheck, ein Zirkularscheck oder ein anderer Scheck, der ungeachtet seiner Bezeichnung oder Form dieselben Rechtsfolgen hat,
(ii) ein Wechsel in Papierform im Sinne von Artikel 1 der in Buch I Titel VIII des Handelsgesetzbuches eingefügten koordinierten Gesetze über die Wechsel oder eine andere gleichartige Form des Wechsels in Papierform, der ungeachtet seiner Bezeichnung oder Form dieselben
(iii) ein Gutschein in Papierform, worunter der Dienstleistungsscheck in Papierform im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich und der Mahlzeitscheck in Papierform,
(iv) ein Reisescheck in Papierform,
(v) eine Postanweisung in Papierform, ausgestellt und/oder in bar eingezahlt am Schalter eines Postamtes oder an einer anderen Postservicestelle.
8. Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern ab
9. Zahlung Wert
10. Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten
11. Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes
12. Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wen die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels
13. Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden.
14. Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, der nicht ein Unternehmen der gleichen Gruppe ist.
15. Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem Geld von einem Zahlungskonto abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrerere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetz