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Law Amending The Law Of 12 June 1991 On Consumer Credit. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation. - Traduction allemande

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13 JUNE 2010. - An Act to amend the Consumer Credit Act of 12 June 1991. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 13 June 2010 amending the Act of 12 June 1991 on consumer credit (Belgian Monitor of 21 June 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT,
KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
13. JUNI 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit
Art. 2 - Artikel 1 of the Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992, 11. Dezember 1998, 7. Januar 2001, 24. März 2003 und 10. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Nr. 2 werden die Wörter « die einen Teilzahlungsverkauf oder ein Leasing anbietet oder abschliesst » durch die Wörter « die einen Kreditvertrag anbietet oder abschliesst » ersetzt.
(b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
“3. Kreditvermittler: eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtscha
(a) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet,
(b) Verbrauchern bei anderen als den in Buchstabe a) genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder,
c) für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschliesst. Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag bestimmten zugelassenen Kreditgebers sind,".
(c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
« 5. Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher: sämtliche Kosten - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Insbesondere sind folgende Kosten enthalten:
(a) Sollzinsen,
(b) Provisionen und/oder Vergütungen, die der Kreditvermittler für seine Vermittlung erhält,
(c) Steuern,
(d) Kosten gleich welcher Art, insbesondere Nachforschungskosten, Kosten für das Anlegen der Akte, Kosten für die Konsultierung von Dateien, Führungs-, Verwaltungs- und Einziehungskosten sowie alle mit einer Karte verbundenen Kosten
(e) Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistungen eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder
(f) Kosten für die Führung eines Zahlungskontos im Zusammenhang mit einem Kreditverten, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch kommene Krediträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlti
Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten nicht:
a) die Kosten und Entschädigungen, die der Verbraucher bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat,
b) die Kosten, mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt,".
(d) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
« 6. effektivem Jahreszins: Prozentsatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen des Kreditgebers (in Anspruch genommene Kreditbeträge
(e) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:
“8. Sollzinssatz: der als fester oder variabler Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf Jahresbasis auf den in Anspruch genommenen Teil des Kapitals angewandt und auf der Grundlage der vom König festgelegten Angaben und auf
(f) Eine Nummer 8bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"8bis. festem Sollzinssatz: der Sollzinssatz, der in einer Bestimmung des Kreditvertrags vorgesehen ist, aufgrund deren der Kreditgeber und der Verbraucher einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditgreenster
(g) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:
“9. Teilzahlungsverkauf: jeder Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, der normalerweise zum Erwerb von beweglichem Sachgut oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei Sachgut beziehungsweise Dienstleistungen von dem Kredit
(h) In Nr. 10 wird der Satz « Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist der Leasinggeber als Kreditgeber anzusehen » durch folgenden Satz ersetzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist der Leasinggeber als Kreditgeber oder als ein in Nr. 3 Buchstabe c) letzter Satz erwähnter Kreditvermittler anzusehen".
(i) Die Nummern 12ter und 12quater mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:
"12ter. Überziehungsmöglichkeit: eine ausdrückliche Krediteröffnung, bei der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das Guthaben auf dem Konto des Verbrauchers überschreiten,
12quater. Überschreitung: eine stillschweigend akzeptierte Überziehungsmöglichkeit, bei der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das Guthaben auf dem Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsm
(j) In Nr. 18 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter « mit einem laufenden Konto verbundene Krediteröffnungen » durch die Wörter « Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen » ersetzt.
(k) Die Nummern 20 und 21 werden wie folgt ersetzt:
« 20. verbundenem Kreditvertrag: ein Kreditvertrag, bei dem:
a) der betreffende Kredit ausschliesslich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und
b) diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wen sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der
21. dauerhaftem Datenträger: jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtetete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unverän
(l) Der Artikel wird durch die Nummern 23, 24, 25 und 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 23. Kreditbetrag: die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden,
24. vom Verbraucher zu zahlendem Gesamtbetrag: die Summe des Kreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, bei Leasing einschliesslich des bei Ausübung der Kaufoption zu zahlenden Restwerts der Ware,
25. Konto: ein Konto, mit dem der Verbraucher Einkünfte entgegennehmen, Bargeld abheben und Zahlungen zugunsten Dritter tätigen kann,
26. Kundenwerbung im Hinblick auf den Abschluss von Kreditverträgen: der tatsächliche Besuch des Kreditgebers beziehungsweise des Kreditverrgetlers beim Verbraucher, bei dem ein Kreditangebot ausgesprochen wird oder ein Kreditantragn Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Kontaktaufnahme des Kreditgebers beziehungsweise des Kreditvermittlers mit dem Verbraucher über fernmündliche Kommunikation zur Vereinbarung eines Besuchs beim Verbraucher einem tatsächbraich »
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Kreditverträge, die mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Wohnort in Belgien abgeschlossen werden, sofern:
1. der Kreditgeber seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Belgien ausübt oder
2. eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschliesslich Belgien ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können die Parteien das Recht, das auf einen Vertrag, der die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) erfüllt, anzuwenden ist, gemäss Artikel 3 dieser Verordnung wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen gemäss belgischem Recht, das eatls einer Rechtswahl anzuwene, nicht du »
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1992, 11. April 1999 und 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
(a) Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
“1. Versicherungsverträge und Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren
(b) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
“2. Mietverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Vertragsgegenstands vorgesehen ist. Von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Vermieter darüber einseitig entscheidet,".
(c) Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
“3. zinsfreie Kreditverträge, bei denen der Kredit binnen zwei Monaten zurückzuzahlen ist und für die der Kreditgeber Kosten von weniger als 50 EUR pro Jahr verlangt. Dieser Schwellenwert wird am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel indexiert: 50 EUR multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember des Vorjahres und der Anfangsindex ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2010. Der König kann den Betrag dieses Schwellenwertes abändern."
(d) In § 1 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben.
(e) Paragraph 1 wird durch die Nummern 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
“9. Kreditverträge, die den unntgeltlichen Zahlungsaufschub einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben,
10. Kreditverträge, die von den im Gesetz vom 30. April 1848 über die Neuordnung der Pfandleihhäuser erwähnten Pfandleihhäusern gewährt werden. »
(f) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « der Artikel 2, 4 bis 11, 13, 21, 27bis bis 40, 47 und 48, 54 und 55, 57, 59 und 60, 62 bis 67 und 74 bis 109 » durch die Wörter « der Artikel 1 bis 11ter, 13, 15 Absatz 1, 16, 21, 27bis bis 39, 47, 54, 59,
(g) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « mehr als 20.000 EUR » durch die Wörter « mehr als 75.000 EUR » und die Wörter « der Artikel 2, 4 bis 11, 13, 14 § 2 Nr. 1 bis 6, 10 und 11 und der Artikel 15, 21, 27bis bis 40, 47 und 48, 54 und 55, 57, 59 und 60 und 62 bis 109 » durch die Wörter « der Artikel 1 bis 11ter, 13, 14 § 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 14, 16, 18, 21 bis 23 und der Artikel 15, 16, 21, 27bis bis 32bis, 33ter § 2, 34 bis 39, 47, 54, 59 und 62 bis 109 » ersetzt.
(h) Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
(i) Paragraph 2 wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen einem Monat zurückzuzahlen ist, sind vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, ausser von den Bestimmungen der Artikel 1 bis 4, 11bis § 3, 11ter, 21, 27bis, 28 bis
Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung des Kreditgebers oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, sind vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, ausser von den Bestimmungen der Artikel 1 bis 4, 1 § 1 bis 3 und § 2 sowie der Artikel 6 bis 10, 11bis bis 13, 14 §§ 1 und 3, 15 bis 17, 19 bis 38, § 59 und 60bis bis 118, ausgeschlossen.
Überschreitungen sind vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, ausser von den Bestimmungen der Artikel 1 bis 4, 5 § 2, 6, 11bis § 2 Absatz 2 Nr. 5 und der Artikel 21, 27 bis, 28 bis 33, 37, 38, 60ter, 62, 63, 65 bis 84, 86 Absatz 1, 87, 90, 91, 96 und 101 bis 118, ausgeschlossen.
Kreditverträge, die mit Investmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen oder mit Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute abgeschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrerere der in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Investmentgesellschaft oder das Kreditinstitut, die/das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist, sind vom Anwendungsbere bisch des vorliegenden Gesetzes, ausser von den Bestimmungen der Artel
Kreditverträge, in denen vorgesehen ist, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Zahlungsaufschub oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünchen Kreditvertrag nichtn
1. durch solche Vereinbarungen voraussichtlich ein Gerichtsverfahren wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen vermieden werden kann und
2. der Verbraucher Dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird,
sind vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, ausser von den Bestimmungen der Artikel 1 bis 10, 11bis bis 13, 14 §§ 1 und 2 Nr. 1 bis 11 und der Artikel 15 bis 17, 19 bis 23, 25 bis 60bis und 62 bis 118, ausgeschlossen. Fällt der Kreditvertrag jedoch unter Absatz 4, so gelten nur die Bestimmungen jenes Absatzes. Die im vorliegenden Absatz erwähnte Ausnahme kann nur einmal Anwendung finden. »
(j) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Der König kann festlegen, dass die Artikel des vorliegenden Gesetzes, die Er bestimmt, nicht anwendbar sind auf:
1. Verträge über Kredite, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden,
2. Kreditm niedrigeren »
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
Art. 5 - § 1 - In jeder Werbung, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen enthält, sind die folgenden Standardinformationen in klarer und prägnanter Form sowie gut sichtbar beziehungsweise hörbarn anhand eines repräsent
1. fester und/oder variabler Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten,
2. Kreditbetrag,
3. effektiver Jahreszins,
4. Laufzeit des Kreditvertrags,
5. im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, Barzahlungspreis und Betrag etwaiger Anzahlungen und
6. gegebenenfalls vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag sowie Betrag der Teilzahlungen.
Der König bestimmt für jede Werbung, ungeachtet des verwendeten Datenträgers, die Schriftgrösse der Informationen in Bezug auf die Art des Kreditgeschäfts, seine Dauer, den effektiven Jahreszins und, wen es sich um einen Sondersatz handelt
Der Kreditbetrag basiert auf einem durchschnittlichen Kreditbetrag, der je nach Art des Kreditvertrags, für den geworben wird, für die Angebote des Kreditgebers beziehungsweise des Kreditvermittlers repräsentativ ist. Werden mehrerere Kreditverträge gleichzeitig angeboten, muss für jede Art Kreditvertrag ein gesondertes repräsentatives Beispiel genannt werden.
§ 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Werbung ist in jeder Werbung folgender Satz enthalten: « Achtung, Geld leihen kostet auch Geld. ». Ungeachtet des verwendeten Datenträgers bestimmt der König die Schriftgrösse dieses Satzes.
§ 3 - Ist deruben »
Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Verboten ist jede Werbung für einen Kreditvertrag, die speziell darauf abzielt:
1. einen Verbraucher, der seine Schulden nicht begleichen kann, dazu zu verleiten, einen Kredit aufzunehmen,
2. die Möglichkeit, einen Kredit einfach oder schnell zu erhalten, hervorzuheben,
3. zur Zusammenlegung oder Zentralisierung laufender Kredite zu verleiten oder zum Ausdruck zu bringen, dass laufende Kreditverträge keinen oder kaum Einfluss auf die Beurteilung eines Kreditantrags haben.
Ebenfalls verboten ist jede Werbung für einen Kreditvertrag:
1. die auf eine Zulassung, Registrierung oder Eintragung im Sinne des vorliegenden Gesetzes verweist,
2. die durch den Verweis auf den maximumn effektiven Jahreszins oder die Rechtmässigkeit der angewandten Zinssätze den Eindruck erweckt, dass diese Zinssätze die einzigen sind, die angewandt werden können.
Jeder Verweis auf den gesetzlich zugelassenen maximumn effektiven Jahreszins und auf den gesetzlich zugelassenen maximumn Sollzinssatz muss unzweideutig, leserlich und gut sichtbar beziehungsweise hörbar sein und den gesetzlich zugelassenen maximumn eff
3. in der angegeben wird, dass ein Kreditvertrag ohne Informationen abgeschlossen werden kann, die eine Beurteilung der finanziellen Lage des Verbrauchers ermöglichen,
4. in der eine andere Identität, Address oder Eigenschaft genannt wird als die, die dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vom Inserenten im Rahmen der Zulassung, Registrierung beziehungsweise Eintragung mitgeteilt worden ist,
5. in der Kreditarten ausschliesslich durch Bezeichnungen angeben werden, die sich von den im vorliegenden Gesetz verwendeten unterscheiden,
6. in der günstige Zinssätze genannt werden, ohne die Sonderbedingungen und Einschränkungen anzugeben, denen die Inanspruchnahme dieser Sätze unterliegt,
7. in der mit Worten, Zeichen oder Symbolen angeben wird, dass der Kreditbetrag in bar oder als Bargeld zur Verfügung gestellt wird. »
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Bezieht sich eine Werbung auf Kreditverträge, die nur teilweise in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, und geht aus der Werbemitteilung nicht klar und gut sichtbar beziehungsweise hörbar hervorn »
Art. 7 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ergänzt durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditverten und/oder ein Angebot gebunden ist, erteilt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber Diese Informationen werden auf Paper oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite » in Anlage 1 zum vorliegenden Gesetz mitgeteilt. Die im vorliegenden Paragraphen und in Artikel 50 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz vorgesehenen Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er das Formular « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite » vorgelegt hat.
Diese Informationen enthalten folgende Angaben:
1. Art of the Kredits,
2. Identität, einschliesslich Unternehmensnummer, des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers sowie ihre für Kontakte mit dem Verbraucher relevante Anschrift,
3. Kreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme,
4. Laufzeit des Kreditvertrags,
5. bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung und bei verbundenen Kreditverträgen Ware oder Dienstleistung und deren Barzahlungspreis,
6. Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die oben genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen,
7. effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, erläutert anhand eines repräsentativen Beispiels unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfliessenden Annahmen. Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrerere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Kreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente berücksigen Sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber eine vom König zu bestimmende Annahme, die Mechanism diesen Fall widerspiegelt, umsetzt
8. Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke anger der Rück
9. Entgelt
10. zutreffend, Hinweis auf vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren,
11. gegebenenfalls Verpflichtung, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag einen Vertrag über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, abzuschliessen, wenn der Abschluss eines solchen
12. Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten wegen Nichterfüllung des Kreditvertrags,
13. Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen,
14. gegebenenfalls verlangte Sicherheiten,
15. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
16. Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung gemäss Artikel 23,
17. Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unntgeltliche Unterrichtung gemäss Artikel 12 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit,
18. Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unntgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist,
19. gegebenenfalls Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.
Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem betreffenden Formular « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite » beigefügt werden kann.
§ 2 - Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 51 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz muss die in Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in § 1 Absatz 2 Nr. 3 bis 6 und 8 vorgesehenen Angaben und den anhand eines repräsentativen Beispiels erläuterten effektiven Jahreszins sowie den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten.
§ 3 - Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das die Erteilung der Informationen gemäss § 1 nicht gestattet, insbesondere in dem in § 2 genannten Fall, teilt der Kreditgeber dem Verbraucher undit
§ 4 - Die Kreditgeber und gegebenenfalls die Kreditvermittler geben dem Verbraucher angemessene Erläuterungen, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäss § 1, der Hauptmerkmale der angeboten
Wird eine Krediteröffnung in einer Verkaufsstelle, die sich ausserhalb des Unternehmens des Kreditgebers befindet, oder im Fernabsatz angeboten, gibt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler angemessene Erläuterungen Diese Erläuterungen beziehen sich insbesondere auf die Tilgung des Kapitals, die Anrechnung der Zinsen, die maximumn effektiven Jahreszinssätze, die Frist zur Erreichung des Nullwertes und die Fälligkeit der Restschuld im Fall einer in Artikel 33ter 1 §
§ 5 - Auf Verlangen erhält der Verbraucher zusätzlich zu dem Formular "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" unntgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist."
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 11bis - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf:
1. Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung des Kreditgebers oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist,
2. Überziehungsmöglichkeiten, die binnen einem Monat zurückgezahlt werden müssen, was § 3 betrifft,
3. Überschreitungen, was § 2 Absatz 2 Nr. 5 betrifft,
4. Kreditverträge, die mit einer in Artikel 3 § 2 Absatz 6 erwähnten Investmentgesellschaft abgeschlossen werden,
5. Kreditverträge, in denen ein Zahlungsaufschub, so wie in Artikel 3 § 2 Absatz 7 erwähnt, vorgesehen ist.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 11 § 1 und rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, erteilt der Kreditgeberdit Diese Informationen werden auf Paper oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite » in Anlage 2 zum vorliegenden Gesetz mitgeteilt. Die im vorliegenden Paragraphen und in Artikel 50 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz vorgesehenen Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er das Formular « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite » vorgelegt hat.
Diese Informationen enthalten folgende Angaben:
1. Art of the Kredits,
2. Identität, einschliesslich Unternehmensnummer, des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers sowie ihre für Kontakte mit dem Verbraucher relevante Anschrift,
3. Kreditbetrag,
4. Laufzeit des Kreditvertrags,
5. Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden; vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Entgelte und gegebenenfalls Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können,
6. effektiver Jahreszins, erläutert anhand eines repräsentativen Beispiels unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfliessenden Annahmen,
7. Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags,
8. gegebenenfalls Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann,
9. Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten wegen Nichterfüllung des Kreditvertrags,
10. Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unntgeltliche Unterrichtung gemäss Artikel 12 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit,
11. Angaben zu den ab Abschluss des Kreditvertrags einschlägigen Entgelten und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäss Artikel 30 geändert werden können,
12. gegebenenfalls Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 11 § 2 bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 51 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und falls der Verbraucher verlangt, dass die Überziehungsmöglichkeit sofort zur Verfügung steht, muss die in Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes erwähn
§ 4 - Auf Verlangen erhält der Verbraucher zusätzlich zu dem Formular "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" unntgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
§ 5 - Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das die Erteilung der Informationen gemäss § 2, einschlieslich der in § 3 genannten Fälle, nicht gestattet, kommt der Kreditgeber unverzügli »
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 11ter - Die Artikel 11, 11bis und 15 Absatz 1 gelten nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers, dem Verbraucher die in diesen Artikeln genannten vorvertraglichen Informationen tatsächlich mitzuteilen, wird hiervon nicht berührt.
Kreditvermittler, die gleichzeitig Kreditverträge und Zahlungsinstrumente, die ausserhalb ihrer Unternehmen verwendet werden können, oder Kreditverträge anbieten, die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht zum Kauf von Waren oder Dienstleistveries »
Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern « dem Verbraucher » und den Wörtern « die Identität » werden die Wörter « unverzüglich und unntgeltlich das Ergebnis der Datenabfrage, » eingefügt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn sie durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder durch andere einschlägige Rechtsvorschriften in Sachen öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit untersagt ist. »
Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003 und den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14 - § 1 - Kreditverträge werden durch die Unterschriften go Vertragsparteien abgeschlossen und auf Paper oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt. Alle Vertragsparteien mit einem unterschiedlichen Interesse am Vertrag und der Kreditvermittler erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags.
Ausser bei Krediteröffnungen gilt kein Kreditvertrag mit fester Laufzeit und Tilgung des Kapitals als abgeschlossen, wenn nicht jede der Vertragsparteien mit einem unterschiedlichen Interesse am Vertrag einen in § 2 Nr. 11 of the vorliegenden Artikels erwähnten Tilgungsplan erhalten hat.
Bei einer Krediteröffnung muss der Verbraucher seiner Unterschrift den Vermerk der Höhe des Kredits voranstellen: « Gelesen und genehmigt für einen Kredit in Höhe von ... EUR. Bei allen anderen Kreditverträgen muss der Verbraucher seiner Unterschrift den Vermerk des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags voranstellen: « Gelesen und genehmigt für eine Schuldsumme von ... EUR. » In beiden Fällen muss der Verbraucher im Vertrag zudem das Datum und die genaue Address der Vertragsunterzeichnung angeben.
§ 2 - Ausser bei den in § 3 erwähnten Kreditverträgen ist im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:
1. Art of the Kredits,
2. Name, Vorname, Geburtsort und -datum, Wohnsitz des Verbrauchers und gegebenenfalls der Personen, die eine Sicherheit leisten,
3. Identität des Kreditgebers, einschliesslich seiner Unternehmensnummer, seine für Kontakte mit dem Verbraucher relevant Anschrift sowie Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffedlichen Dienst Wirtscha
4. gegebenenfalls Identität des Kreditvermittlers, einschlieslich seiner Unternehmensnummer, seine für Kontakte mit dem Verbraucher relevante Anschrift sowie Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffetlichen
5. Laufzeit des Kreditvertrags,
6. Kreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme. Wen der Kredit anhand eines Zahlungsinstruments in Anspruch genommen werden kann, Regeln, die gemäss den Rechtsvorschriften über die Zahlungsdienste im Falle von Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung der Karte oder Legitimation Anwendung
7. bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen Ware oder Dienstleistung und deren Barzahlungspreis,
8. Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen,
9. effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags. Anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfliessenden Annahmen,
10. Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen, einschliesslich einer eventuellen Anzahlung, und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollz
11. im Falle der Kapitaltilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit, Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungshalten zu zu Aus diesem gehen hervor:
(a) zu leistende Zahlungen sowie Zeitabstände und Bedingungen für diese Zahlungen,
(b) Aufschlüsselung der einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Kapitaltilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten,
c) bei einem Kreditvertrag ohne festen Sollzinssatz, klare und prägnante Angabe, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemkess dem Kreditvertrag Gült
12. ist die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen, Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte,
13. Entgelt
14. Satz der Verzugszinsen gemäss der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung bei Zahlungsverzug und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
15. Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen,
16. soweit zutreffend, Hinweis auf zu zahlende Notargebühren,
17. gegebenenfalls verlangte Sicherheiten und Versicherungen,
18. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie Frist und andere Modalitäten für die Ausübung des Widerufsrechts, einschlieslich Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genuzommene Kapital und die Zinsen gemäss
19. Informationen über die aus Artikel 24 erwachsenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte,
20. Recht auf vorzeitige Rückzahlung, Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Bestimmung dieser Entschädigung,
21. Verfahren zur Kündigung des Kreditvertrags,
22. Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem aussergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls Voraussetzungen für diesen Zugang,
23. gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen.
§ 3 - Bei Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung des Kreditgebers oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:
1. Art of the Kredits,
2. Name, Vorname, Geburtsort und -datum, Wohnsitz des Verbrauchers und gegebenenfalls der Person, die eine Sicherheit leistet,
3. Name, Vorname oder Gesellschaftsname, Wohnsitz oder Gesellschaftsitz des Kreditgebers und seine Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirts
4. gegebenenfalls Name, Vorname oder Gesellschaftsname, Wohnsitz oder Gesellschaftsitz des Kreditvermittlers und seine Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Önt
5. Laufzeit des Kreditvertrags,
6. Kreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme,
7. Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen,
8. effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags. Anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfliessenden Annahmen, die vom König bestimmt werden,
9. Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des Kreditbetrags aufgefordert werden kann,
10. Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags,
11. Angaben zu den ab Abschluss des Kreditvertrags einschlägigen Entgelten und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäss Artikel 30 geändert werden können. »
Art. 13 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Vor Absatz 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der Kreditgeber und der Kreditvermittler sind verpflichtet, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits besten »
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der König bestimmt, in welcher Weise der Kreditgeber den Nachweis über die Konsultierung der Zentrale erbringt, und die Frist, während der dieser Nachweis aufbewahrt werden muss.
Für die Anwendung von Absatz 1 und 2 wird für jede Änderung des Kreditbetrags der Abschluss eines neuen Kreditvertrags vorausgesetzt. »
Art. 14 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 16 - § 1 - Solange der Kreditvertrag nicht von allen Parteien unterzeichnet worden ist, darf keine Zahlung erfolgen, weder vom Kreditgeber an den Verbraucher oder für dessen Rechnung noch vom Verbraucher an den Kreditgeber.
Unbeschadet anders lautender Bestimmungen im Kreditvertrag stellt der Kreditgeber den Kreditbetrag unverzüglich zur Verfügung, und zwar per Überweisung auf das Konto des Verbrauchers beziehungsweise eines vom Verbraucher bestimmten Dritten oder per Scheck.
Die Bereitstellung des Kreditbetrags in bar oder als Bargeld darf nur in den Fällen erfolgen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass genannt werden, wobei der Betrag, die Art und der Zweck des Kredits sowie der Zeitpunkt des Abditsch
§ 2 - Der Kreditgeber haftet weiterhin für Beträge, die er dem Kreditvermittler in Ausführung des Kreditvertrags übermittelt hat, bis sie dem Verbraucher oder einem vom Verbraucher bestimmten Dritten vollständig zur Verfügung gestellt worden sind. »
Art. 15 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird das Wort "persönliche" gestrichen.
Art. 16 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 2003 und 24. August 2005, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 18 - § 1 - Der Verbraucher hat das Recht, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag zu widerrufen. Die Frist dieses Widerufsrechts beginnt:
1. am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder
2. am Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die in Artikel 14 erwähnten Informationen erhält, sofern dieser nach dem in Nr. 1 des vorliegenden Absatzes genannten Datum liegt.
§ 2 - Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so:
1. teilt er dies gemäss Artikel 14 § 2 Nr. 18 dem Kreditgeber per Einschreiben oder auf einem anderen vom Kreditgeber akzeptierten Datenträger mit. Die Widerufsfrist gilt als gewahrt, wenn diese Mitteilung vor Fristablauf abgesandt wird, und
2. gibt er im Fall eines Teilzahlungsverkaufs, eines Leasings oder einer Krediteröffnung, für die dem Verbraucher gemäss diesem Vertrag bewegliches Sachgut zur Verfügung gestellt wird, unverzüglich nach der Mitteilung das erhaltene Gut
3. zahlt er bei allen anderen Kreditverträgen dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen dreissig Kalendertagen nach Absendung der Widerufserklärung an den Kreditgeber das Kapital einschliespulich der ab dem Zeitpunkt
Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. Zahlungen, die nach Abschluss des Kreditvertrags erfolgen, werden dem Verbraucher binnen dreissig Tagen nach dem Wideruf zurückerstattet.
§ 3 - Der Widerruf des Kreditvertrags bringt von Rechts wegen die Auflösung von Zusatzverträgen mit sich.
§ 4 - Macht der Verbraucher das im vorliegenden Artikel erwähnte Widerrrufsrecht geltend, finden die Artikel 53, 54 und 61 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz keine Anwendung.
§ 5 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Kreditverträge, die laut Gesetz durch Vermittlung eines Notars abgeschlossen werden müssen, sofern der Notar bestätiies, dass der Verbraucher die in den Artikeln 11 und 14 erwähnst »
Art. 17 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt:
", es sei denn, der Verbraucher erhält den Kreditbetrag selbst und dem Kreditgeber ist die Identität des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers nicht bekannt. »
2. In Absatz 2 werden die Wörter « Der Betrag des Kreditvertrags darf dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer erst übergeben werden » durch die Wörter « Der Kreditbetrag darf dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer erst mitgeteilt wer
3. In Absatz 3 werden die Wörter « muss schriftlich erfolgen » durch die Wörter « erfolgt auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger » ersetzt.
Art. 18 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. August 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter « Unbeschadet des Artikels 45 § 2 ist der in Absatz 1 erwähnte Kreditvertrag im Fernabsatz » durch die Wörter « Der in Absatz 1 erwähnte Kreditvertrag im Fernabsatz ist » ersetzt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 wird das Wort « Kreditverträgen » durch das Wort « Krediteröffnungen » ersetzt. Die Wörter ", die keine periodische Kapitalrückzahlung vorsehen," werden gestrichen.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter « Ermöglicht der Kreditvertrag in Anwendung von Artikel 30 § 2 die Anpassung des effektiven Jahreszinses, enthält er die Bestimmung, dass der Verbraucher im Fall einer Anpassung » durch die Wörter « Ermöglicht ein Kreditrag
Art. 20 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird nach den Wörtern « vorzeitig zurückzuzahlen » der Satz « In diesem Fall hat er Anrecht auf Ermässigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet. » eingefügt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« Der Kreditgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitgen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz
Wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Vertrags ein Jahr überschreitet, darf die Entschädigung nicht mehr als 1 Prozent des Betrags des vorzeitig zurückgezahlten Kapal Beträgt der Zeitraum weniger als ein Jahr, darf die Entschädigung 0.5 Prozent des Betrags des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals nicht überschreiten.
Binnen zehn Tagen nach Erhalt des in § 1 erwähnten Einschreibens oder nach Eingang der vom Verbraucher zurückgezahlten Beträge auf dem Konto teilt der Kreditgeber dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger den Betragt Diese Mitteilung umfasst insbesondere die Berechnung der Entschädigung. »
3. Paragraph 3 wird durch die Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
“3. bei einer Krediteröffnung,
4. wen die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde. »
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Keinesfalls darf die Entschädigung den Zinsbetrag übersteigen, den der Verbraucher in der Zeit zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags bezahlt hätte. »
Art. 21 - In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Art. 24 - Hat der Verbraucher ein Recht auf Widerruf eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt, so ist er an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden.
Werden die unter einen verbundenen Kreditrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber »
Art. 22 - In Artikel 25 desselben Gesetzes werden die Wörter « von dem Rediskont- und Guaranteeinstitut, von Kreditversicherern, von Instituten für gemeinsame Anlagen im Sinne von Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte" durch die Wörter " von dem Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente, von Kreditversicherern, von Instituten für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung » ersetzt.
Art. 23 - Artikel 26 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der ursprüngliche Kreditgeber mit dem Einverständnis des neuen Inhabers der Schuldforderung dem Verbraucher gegenüber nach wie vor alrit Kreditgeber au »
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 27bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « gemäss Artikel 58 § 3 » durch die Wörter « gemäss Artikel 33ter § 1 Absatz 2 » ersetzt.
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Der vereinbarte Verzugszinssatz darf den zuletzt auf den betreffenden Betrag oder die betreffenden Teilzeiträume angewandten Sollzinssatz zuzüglich eines Koeffizienten von höchstens 10 Prozent nicht übersteigen. »
Art. 25 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Januar 2001 und 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
(a) Im einzigen Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « gemäss Artikel 14 § 3 Nr. 4 » Gestrichen.
(b) Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Unbeschadet der Anwendung von Artikel 33ter ist jede Klausel, in der vorgesehen ist, dass der Kreditgeber während der Laufzeit des Vertrags jederzeit die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrags verlangen kannrie, verboten und gilt als undges »
Art. 26 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
Art 30 - § 1 - Ausser in den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Schwankung des Sollzinssatzes und die mit der Bargeldabhebung an Geldautomaten verbundenen Kosten und unbeschadet der Anwendung vonchtikel 3 § 2
§ 2 - In Kreditverträgen kann festgelegt werden, dass der Sollzinssatz im Rahmen der Artikel 14 § 3 Nr. 7 und 21 geändert wird. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 §§ 1 und 3 darf in Kreditverträgen, mit Ausnahme von Krediteröffnungen ohne Hypothekenbestellung, eine Schwankung des Sollzinssatzes nur unter den Bedingungen und gemäs den Regeln August 1992 über den Hypothekarkredit festgelegt werden, vorgesehen sein. In diesem Fall ist die in diesem Artikel 9 erwähnte "Bestellungsurkunde" als "Kreditvertrag" zu verstehen.
In Krediteröffnungen kann festgelegt werden, dass die mit der Bargeldabhebung an Geldautomaten verbundenen Kosten - falls sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten sind - einseitig geändert werden. Bei Änderung dieser Kosten hat der Verbraucher das Recht, den eröffneten Kredit binnen zwei Monaten ab Notifizierung dieser Änderung unntgeltlich zu kündigen. Die Bestimmungen von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste finden entsprechend Anwendung. Diese Änderung darf nur einmal während der Laufzeit des eröffneten Kredits vorgenommen werden und die ursprünglich vorgesehenen Kosten dürfen maximum um 25 Prozent erhöht werden. Der König kann einen Höchstwert und eine Methode zur Berechnung dieser Kosten bestimmen.
§ 3 - Gegebenenfalls ist der Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Paper oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung in Kraft tritt. Dabei ist gegebenenfalls auch der Betrag der nach dem Inkrafttreten des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen anzugeben; ändern sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzugeben.
Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die im vorangehenden Absatz erwähnte Information dem Verbraucher in regelmässigen Abständen erteilt wird, wen die Änderung des Sollzinssatzes auf eine Änderung
§ 4 - Wird der Sollzinssatz bei Krediteröffnungen ohne Hypothekenbestellung um mehr als 25 Prozent des ursprünglich oder zuvor vereinbarten Satzes geändert und ist der Vertrag für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen Jede im Widerspruch zu vorliegender Bestimmung stehende Klausel ist nichtig.
§ 5 - Sind in dem Vertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die den Sollzinss fetzen ausschlieslich ein bei Abschluss des Kredit »
Art. 27 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « Unbeschadet der Anwendung von § 4 dürfen Kreditgeber und Kreditvermittler » durch die Wörter « Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen » ersetzt.
2. Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 28 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Als ungeschrieben gilt jede Klausel eines Kreditvertrags, in der dem Kreditgeber erlaubt wird, vom Verbraucher eine Entschädigung zu verlangen, wenn dieser den gewährten Kreditbetrag gar nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen hat. »
Art. 29 - In Kapitel III Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 5bis mit folgender Überschrift eingefügt: " Unbefristeter Kreditvertrag und Recht auf Aussetzung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen".
Art. 30 - In Unterabschnitt 5bis, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel 33ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 33ter - § 1 - Der Verbraucher kann einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unntgeltlich kündigen, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Übt der Verbraucher sein Kündigungsrecht aus, teilt er dies dem Kreditgeber per Einschreiben oder auf einem anderen vom Kreditgeber akzeptierten Datenträger mit.
Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen; die Kündigung ist dem Verbraucher auf Paper oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Übt der Kreditgeber sein Recht aus, teilt er dies dem Verbraucher per Einschreiben oder auf einem anderen vom Verbraucher akzeptierten Datenträger mit.
§ 2 - Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht des Verbrauchers auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines Kreditvertrags aussetzen, insbesondere wen über Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Aussetzung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Aussetzung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, es seuwi denchercht »
Art. 31 - In Artikel 34 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « persönlicher » und « persönliche » jeweils gestrichen.
Art. 32 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird das Wort « persönliche » gestrichen.
Art. 33 - In Artikel 36 desselben Gesetzes wird das Wort « persönliche » gestrichen.
Art. 34 - In Artikel 38 §§ 2 und 3 desselben Gesetzes wird das Wort « persönliche » jeweils gestrichen.
Art. 35 - Die Artikel 40, 41, 45 und 48 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « der in Artikel 14 § 2 Nr. 4 erwähnte Kreditbetrag » durch die Wörter « der Betrag des in Artikel 1 Nr. 20 erwähnten Kredits » ersetzt.
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 enthält der Leasingvertrag folgende Angaben:
1. ist die Ausübung der Kaufoption zu mehreren Zeitpunkten möglich, vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausübung der Kaufoption zum ersten Mal und zum letzten Mal möglich ist. Kann bei Abschluss des Kreditvertrags der Restbetrag nur mit Hilfe von Parametern festgelegt werden, müssen im Kreditvertrag einerseits der Gesamwertbetrag der zu leistenden Zahlungen und andererseits der vom Verbraucher zum Zeitpunkt der
2. gegebenenfalls Betrag der Sicherheit und Verpflichtung des Kreditgebers, den finanziellen Ertrag der als Sicherheit hinterlegten Depositen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen. »
Art. 37 - Die Artikel 55 bis 58 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 38 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 2003 und 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Für jede Krediteröffnung wird der Verbraucher regelmässig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informiert, der folgende Einzelheiten enthält:
1. genauer Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,
2. in Anspruch genommene Beträge und Datum der Inanspruchnahme,
3. Gesamtrestschuldbetrag und Datum des letzten Kontoauszugs,
4. neuer Gesamtrestschuldbetrag,
5. jeweiliges Datum und jeweiliger Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,
6. angewandte(r) Sollzinssatz(sätze),
7. Beträge aller etwaig erhobenen Entgelte,
8. gegebenenfalls zu zahlender Mindestbetrag und Zinsen.
§ 2 - Für Krediteröffnungen, bei denen es sich nicht um Überziehungsmöglichkeiten handelt, sind folgende zusätzliche Einzelheiten mitzuteilen:
1. gegebenenfalls Restschuld des vorherigen Auszugs,
2. gegebenenfalls Fälligkeiten der ausstehenden Kosten,
3. Fälligkeit und Betrag der ausstehenden Zinsen pro angewandten Sollzinssatz und Angabe der Methode zur Berechnung dieser Zinsen auf die Restsch anuld anhand des Sollzinssatzes. »
Art. 39 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird aufgehoben.
Art. 40 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
Art. 60bis - § 1 - Kommt es im Rahmen einer Krediteröffnung zu einer Überziehung und hat der Kreditgeber jegliche Überziehung des gewährten Kreditbetrags ausdrücktenlich verboten, muss dieser die Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aussetzen und die Rückzahl
In diesem Fall können nur ausdrücklich vereinbarte und durch vorliegendes Gesetz erlaubte Verzugszinsen und Kosten eingefordert werden. Die Verzugszinsen werden auf den Betrag der nicht gewährten Überziehung berechnet.
Der Kreditgeber teilt dem Verbraucher unverzüglich auf Paper oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mit:
(a) Vorliegen einer nicht gewährten Überziehung,
(b) Betrag der nicht gewährten Überziehung,
c) etwaige Vertragsstrafen, Entgelte beziehungsweise Zinsen, die auf den Betrag der nicht gewährten Überziehung Anwendung finden.
§ 2 - Hält der Verbraucher die aus dem vorangehenden Paragraphen hervorgehenden Verpflichtungen nichtein, kündigt der Kreditgeber entweder den Vertrag unter Berücksichtigung von Artikel 29 Absatz 1 Nr. 3 oder er setzt unter Berücksichtigung aller »
Art. 41 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 60ter - Im Falle einer Überschreitung von mindestens 1.250 EUR und für mehr als einen Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Paper oder einem anderen dauerhafter Datenträger Folgendes mit:
(a) Vorliegen einer Überschreitung,
(b) Betrag der Überschreitung,
(c) Sollzinssatz, etwaige Vertragsstrafen und Entgelte, die auf den Betrag der Überschreitung Anwendung finden.
Der König kann diesen Betrag ändern. Solange die im vorangehenden Absatz erwähnte Mitteilung nicht erfolgt ist, kann der Kreditgeber auf den Betrag der Überschreitung nur den zuletzt angewandten Sollzinssatz berechnen, mit Ausnahme jeglicher Vertragsstrafen, Enderzun
Ist die Überschreitung bei Ablauf einer Frist von drei Monaten ab ihrem Entstehen nicht beglichen, setzt der Kreditgeber die Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aus und kündigt den Vertrag unter Berücksichtigung von Artikel 29 Absatz 1 Nr »
Art. 42 - Artikel 63 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Der Kreditvermittler darf nur Kreditverträge mit zugelassenen beziehungsweise registrierten Kreditgebern vermitteln. »
Art. 43 - Artikel 66 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 44 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992, 4. August 1992, 5. Juli 1998, 11. Dezember 1998, 10. August 2001 und 22. Dezember 2003 sowie den Königlichen Erlass vom 4. April 2004, wird wie folgt abgeändert:
(a) In § 1 werden die Wörter « Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers » durch die Wörter « Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder der Person, die eine Sicherheit leistet, » ersetzt.
(b) In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « des Verbrauchers, » und dem Wort « Höhe » die Wörter « oder der Person, die eine Sicherheit leistet, » eingefügt.
(c) In § 3 Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter « die gegen den Verbraucher ausgesprochen worden sind, verarbeitet werden dürfen, sofern dieser » durch die Wörter « die gegen den Verbraucher oder die Person, die eine Sicherheit leistet, ausgesprochen worden sind
(d) Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
“1. den in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zugelassenen beziehungsweise registrierten Kreditgebern,".
(e) In § 4 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter « Bank- und Finanzwesen » durch die Wörter « Bank-, Finanz- und Versicherungswesen » ersetzt.
(f) Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt:
« 5. den im Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste erwähnten Zahlungsdienstleistern, sofern diese Personen ihre Daten über Zahlungsdienste auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der in Artikel 68 erwähnten Datei zur Verfügung stellen,".
(g) In § 4 Absatz 1 Nr. 6 in fine werden die Wörter "in Artikel 72 des vorliegenden Gesetzes erwähnten" gestrichen.
(h) In § 4 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter « 72 § 15, » Gestrichen.
(i) Paragraph 4 Absatz 1 wird durch die Nummern 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
“10.” den Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Eintreibung von Verbraucherschulden ausüben und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie eingetragen sind,
11. dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens im Rahmen seines Auftrags. »
(j) In § 4 Absatz 2 wird das Wort « Zahlungsmitteln » durch die Wörter « in dem Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste erwähnten Zahlungsdiensten » ersetzt und hinter den Wörtern « verwendet werden » wird folgender Satz eingefügt: « Diese Auskünfte dürfen nicht zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet werden »
(k) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter « und den Personen, denen der König in Anwendung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erlaubt hat, Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen, » gestrichen.
(l) In § 4 Absatz 3 werden die Wörter « Kommission für das Bank- und Finanzwesen » durch die Wörter « Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, die in Absatz 1 Nr. 9 erwähnten Bediensteten und den Ausschuss für den Schuben
Art. 45 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Dezember 1998, 10. August 2001 und 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Wird ein Verbraucher oder eine Person, die eine Sicherheit leistet, wegen Nichtzahlung in Bezug auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Kreditverträge zum ersten Mal in einer Datei registriert, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche ihn bezieh »
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Jeder Verbraucher oder jede Person, die eine Sicherheit leistet, kann in Bezug auf die in einer Datei registrierten Daten zu seiner/ihrer Person oder seinem/ihrem Vermögen die in den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Rechte ausüben. »
3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « Der Verbraucher kann » durch die Wörter « Der Verbraucher und die Person, die eine Sicherheit leistet, können » ersetzt.
Art. 46 - Artikel 72 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 47 - In Artikel 73 desselben Gesetzes werden die Wörter « des Kontrollausschusses und gegebenenfalls » gestrichen.
Art. 48 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « bei der ersten Forderung » und den Wörtern « die für ihre Ermittlungen » die Wörter « oder innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist » eingefügt.
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der Polizei anfordern. »
Art. 49 - In Artikel 82 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « seitens des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten führen können » durch die Wörter « führen können oder die Gegenstand einer Unterlassungsklage auf Initiative des für Wirtschaft beziehung
Art. 50 - Artikel 86 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen erklärt der Richter den Vertrag für nichtig oder ermässigt die Verbindlichkeiten des Verbrauchers höchstens bis auf den Barzahlungspreis oder auf den aufgenommenen Betrag, wen der Kreditgeber 5 bis 14 sowie 18 und 20 bis 22 erwähnten Bestimmungen nicht einhält. Der Richter kann eine ähnliche Massnahme ergreifen, wenn der Kreditgeber die in Artikel 14 § 2 Nr. 1 bis 4, 15 bis 17, 19 und 23 erwähnten Bestimmungen nicht einhält. »
2. In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort « persönliche » gestrichen.
Art. 51 - In Artikel 89 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « in Artikel 16 » durch die Wörter « in Artikel 16 § 1 Absatz 1 » ersetzt.
Art. 52 - In Artikel 91 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « in den Artikeln 27bis § 4, 30 § 2 und 59 §§ 1 und 2 » durch die Wörter « in den Artikeln 27bis § 4, 30§ 2 bis 4 und 59 §§ 1 und 2 » ersetzt.
Art. 53 - Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Nr. 1 werden die Wörter « in den Artikeln 10 Absatz 1, 11 und 15 » durch die Wörter « in den Artikeln 10 Absatz 1, 11, 11bis, 11ter und 15 » ersetzt.
(b) In Nr. 2 werden die Wörter « in den Artikeln 10 Absatz 1, 11, 63 §§ 1, 2, 3 Absatz 2, 4 und 5 und 64 § 1 » durch die Wörter « in den Artikeln 10 Absatz 1, 11, 11bis, 15 Absatz 1, 63 §§ 1, 2, 4 und 5 und 64 § 1 » ersetzt.
Art. 54 - In Artikel 97 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird das Wort "persönliche" gestrichen.
Art. 55 - Artikel 100 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird aufgehoben.
Art. 56 - Artikel 101 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Februar 1994, 11. Dezember 1998, 10. August 2001, 20. Dezember 2002, 24. März 2003 und 24. August 2005, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Nr. 1 Buchstabe a) werden die Wörter « vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » gestrichen.
(b) In Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter « vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » gestrichen.
(c) In Nr. 13 werden die Wörter « in den Artikeln 72 und 81 » durch die Wörter « in Artikel 81 » ersetzt.
(d) Nummer 15 wird aufgehoben.
(e) Nummer 16 wird wie folgt ersetzt:
“16. wer gegen die Artikel 5 und 6 verstösst,".
(f) Der Artikel wird durch die Nummern 20, 21, 22 und 23 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 20. wer unter Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 10 als Kreditgeber oder Kreditvermittler wissentlich bei dem Verbraucher oder demjenigen, der eine Sicherheit leistet, unzulässige, falsche oder unvollständige Auskünfte anfragt,
21. wer als Kreditgeber oder Kreditvermittler dem Verbraucher die in den Artikeln 11 § 1 Absatz 1 und 11bis § 2 Absatz 1 erwähnten « Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite » nicht mitteilt; oder wer wissentlich unter Verstoss gegen die Artikel 11 § 4 und 15 Absatz 1 nicht die Informationen mitteilt, die am besten auf die Lage des Verbrauchers zutreffen, beziehungsweise nicht den Kredit sucht, der den Bedürfnissen des Verbrauchers am besten entspricht,
22. wer als Kreditgeber gegen die Artikel 14 und 49 verstösst,
23. wer unter Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 als Kreditgeber wissentlich einen Kreditvertrag abschliesst, in dessen Rahmen er berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus demdit »
Art. 57 - Artikel 106 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » werden durch die Wörter « der für Wirtschaft zuständige Minister oder sein Beauftragter » ersetzt.
2. Die Wörter « Kommission für das Bank- und Finanzwesen » werden jeweils durch die Wörter « Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen » ersetzt.
Art. 58 - In Artikel 107 desselben Gesetzes werden die Wörter « der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « der für Wirtschaft zuständige Minister oder sein Beauftragter » ersetzt.
Art. 59 - Artikel 108 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
“Art. 108 - In Abweichung von den Artikeln 75bis, 106 und 107 und unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder sein Beauftragter durch eine per Einschreiben übermittelte Entscheidung die Zulassung des Kreditgebers entziehen beziehungsweise die Eintragung des Kreditvermittlers streichen, wenn sie ihre Tätigkeit zwölf Monate nach Erteilung der Zulassung nicht aufgenommen haben, auf ihre Zulassung beziehung
Wen ein der Registrierung unterliegender Kreditgeber seine Tätigkeit in Belgien zwölf Monate nach der Registrierung nicht aufgenommen hat, auf seine Registrierung verzichtet, über ihn der Konkurs eröffnet worden ist oder er seine Tätigkeit »
Art. 60 - In Artikel 109 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « die Artikel 5 bis 9, 14, 29 bis 31, 33, 33bis, 40, 41, 48, 49, 55 bis 58 und 63 bis 65 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « die Artikel 5 bis 9, 14, 29 bis 31, 33 bis 33ter und 63 bis 65 des vorliegenden Gesetzes » ersetzt.
Art. 61 - Artikel 110 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit den Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminology zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen.
Die Koordinierungen werden die vom König festgelegte Überschrift tragen. »
Art. 62 - In Artikel 115 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « Artikel 3, 5, 14, 21, 22, 65 § 3 und 110 des vorliegenden Gesetzes ergehenden Königlichen Erlasse werden dem Verbraucherrat vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « Artikel 3, 5, 16 § 1 Absatz
Art. 63 - In Artikel 116 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « die Artikel 3 § 1 Nr. 4 und § 3, 5, 21, 22, 23, 69 und 70 » durch die Wörter « die Artikel 3 § 1 Nr. 3 und § 3, 5, 16 § 1 Absatz 3, 21, 22, 23, 30 § 2 Absatz 2, 60ter, 69 und 70" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
Art. 64 - In Artikel 19 § 2 in fine des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern « durch Angabe » und den Wörtern « ihres Namens, Vornamens und Geburtsdatums » die Wörter « ihrer Erkennungsnummer des Nationalregisters sowie » eingefügt.
Art. 65 - Artikel 2 of the Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt abgeändert:
(a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
“3. Verbraucherkreditvertrag: den Vertrag, der ganz oder teilweise dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit unterliegt, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 2 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes erwähnten Verträge,".
(b) Nummer 4 wird durch folgende Wörter ergänzt:
" der einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann,".
(c) In Nr. 6 wird das Wort "ausschliesslich" durch das Wort "hauptsächlich" ersetzt.
(d) Der Artikel wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 7. Person, die eine Sicherheit leistet: eine Person, die sich vom Kreditnehmer unterscheidet und im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags oder eines Hypothekarkreditvertrags eine Sicherheit leistet. »
Art. 66 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
(a) Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: « mit Ausnahme der im Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Überschreitungen,".
(b) Paragraph 2 Nr. 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: « und die Person, die eine Sicherheit leistet, ».
c) Paragraph 2 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: « gegebenenfalls dem Kreditnehmer gewährte Zahlungserleichterungen. »
Art. 67 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « der Kreditnehmer » und den Wörtern « benutzen die Kreditgeber » die Wörter « und der Personen, die eine Sicherheit leisten, » eingefügt.
Art. 68 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« In jedem Vertrag über eine Sicherheitsleistung, im Rahmen dessen die Person, die die Sicherheit leistet, gemäss Artikel 3 § 2 Nr. 1 registriert wird, wird Folgendes angeben:
1. die Klausel: « Der Kreditvertrag, für den Sie diese Sicherheit geleistet haben, ist Gegenstand einer Registrierung in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen, in der Sie gemäss Artikel 3 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen als Person, die eine Sicherheit geleistet hat, eingetragen sind."
2. die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Informationen. »
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 5. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. »
Art. 69 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « hat jeder Kreditnehmer kostenlos Zugang zu den auf seinen Namen registrierten Daten und kann er frei und kostenlos » werden durch die Wörter « haben Kreditnehmer und Personen, die eine Sicherheit leisten, kostenlos Zugn zu den auf ihren
2. Die Wörter « die der Kreditnehmer angibt » werden durch die Wörter « die die registrierte Person angibt » ersetzt.
Art. 70 - In Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« Gemäss den vom König festgelegten Regeln darf die Bank die Auskünfte nur folgenden Personen mitteilen:
1. den in Artikel 69 § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9 und 11 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Personen,
2. den in Artikel 69 § 4 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes erwähnten Personen, insofern sie ebenfalls über eine Zulassung als Kreditgeber verfügen,
3. den in Artikel 69 § 4 Absatz 1 Nr. 10 desselben Gesetzes erwähnten Personen, jedoch nur, was die Angaben der Kreditverträge betrifft, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit der gütlichen Eintreibung von Schulden tatsächlich übernommen haben. »
Art. 71 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags » und den Wörtern « oder vor Abgabe eines Angebots » die Wörter «, mit Ausnahme einer im Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Überschreitung, » eingefügt.
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 72 - Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 14. Juli 1998 zur Einführung der Verpflichtung, Informationen über die Debetzinsen auf den bei Kreditinstituten oder anderen juristischen Personen eröffneten Konten mitzuteilen,
2. das Gesetz vom 14. May 2001 zur Regelung der Debetzinsen auf Sichtkonten,
3. der Königliche Erlass vom 11. Januar 1993 zur Festlegung der Konsultierungsmöglichkeiten und der Bedingungen, die juristische Personen, die dem Verbraucher Zahlungskarten zur Verfügung stellen, erfüllen müssen, damit ihnen personenbezogene Daten mitgeteilt werden,
4. der Königliche Erlass vom 11. Januar 2006 zur Festlegung der Finanzdaten, die in dem in Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Prospekt anzugeben sind.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 73 - Vorliegendes Gesetz, mit Ausnahme der Artikel 3, 5 bis 18, 20, 21, 25 Buchstabe a), 31, 35 bis 37, 60 und 64, findet Anwendung auf laufende Verträge.
Was die Anwendung der Artikel 27bis, 29 und 33ter § 1 Absatz 1 und § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit auf laufende Kreditverträge betrifft, werden die Klauseln der laufenden Verträge, die aus zwingenden Gründen oder Gründen der öffentlichen Ordnung im Widerspruch zu den vorerwähnten Artikelchtn stehen
Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 19 Nr. 1 auf laufende Verträge setzt die Frist zur Erreichung des Nullwertes mit der ersten Überziehung nach dem 1. Januar 2011 ein.
Art. 74 - Bestehende Zulassungen und Registrierungen bleiben bis zu ihrer Erneuerung gemäss Artikel 79 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit gültig. Bestehende Eintragungen bleiben bis zu ihrer Erneuerung gemäss Artikel 79 desselben Gesetzes und spätestens bis zum 31. Dezember 2015 gültig.
Art. 75 - § 1 - Sowohl laufende Kreditverträge als auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossene Kreditverträge, die in Folge der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen registriert werden müssen, werden gemäss dem Gesetz vom 10. August 2001 an dem von dem König angebenen Datum und spätestens am 1. Januar 2012 bei dieser Zentrale registriert.
Die Registrierung der in Artikel 66 Buchstabe b) erwähnten Personen, die eine Sicherheit leisten, und die in Artikel 68 Nr. 1 erwähnten Angaben in Verträgen über eine Sicherheitsleistung sind nur erforderlich für neue Verträge, die ab dem von dem König festzulegenden Datum durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale
§ 2 - Für die in § 1 erwähnten laufenden Kreditverträge erfolgt die in Artikel 6 § 1 of the Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen erwähnte Mitteilung spätestens am 1. Januar 2012 in Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt seitens des für Wirtschaft zuständigen Ministers.
Die in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen erwähnten Personen müssen die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Daten dieser Kreditverträge erst ab dem von dem König angebenen Datum und spätestens am 1. Januar 2012 mitteilen. Für Kreditverträge, deren verbleibende Laufzeit bis zu diesem Datum sechs Monate oder weniger beträgt, ist die Registrierung nicht mehr erforderlich.
Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen muss der Zentrale jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn der Kreditgeber nicht über eine solche Nummer verfügt.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 76 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 19 Nr. 1, der am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister
P. MAGNETTE
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

Anlage 1
EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHERKREDITE
(Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit)
1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers

In allen Fällen, in denen « falls zutreffend » angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wen die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, we
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts

3. Kreditkosten

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

Gesehen, um dem Gesetz vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit beigefügt zu werden
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister
P. MAGNETTE
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

Anlage 2
EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHERKREDITE
(Artikel 11bis des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit)
1. Name of Kreditgebers/Kreditvermittlers und Kontaktangaben

In allen Fällen, in denen « falls zutreffend » angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wen die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, we
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts

3. Kreditkosten

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

5. Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen einen Verbraucherkredit für eine in Artikel 3 § 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnte Umschuldung betreffen

6. Zusätzliche zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

Gesehen, um dem Gesetz vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit beigefügt zu werden
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister
P. MAGNETTE
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK