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An Act To Amend The Code Of Value Added Tax

Original Language Title: Loi visant à modifier le Code de la taxe sur la valeur ajoutée

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29 DECEMBER 2010. - An Act to amend the Value Added Tax Code



German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 29 December 2010 to amend the Value Added Tax Code (Belgian Monitor of 31 December 2010, ad d: 26 January 2011).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt Artikel 3 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung, teilweise die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem um. Darüber hinaus gewährleistet es eine genauere Umsetzung von Artikel 140 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/112/EG.
Art. 3 - In Artikel 1 § 6 of the Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2009 und 26. November 2009, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
“4. « Akzisenprodukten » oder auch « verbrauchsteuerpflichtigen Waren »: Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Net »
Art. 4 - In Artikel 12bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 5. Dezember 2004, wird Nr. 8 wie folgt ersetzt:
“8. Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, Lieferung von Elektrizität oder Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen von Art »
Art. 5 - In Artikel 15 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Gesetz vom 5. Dezember 2004, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
“4. bei Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze:
a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die Güter geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlashnsitz
b) der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht in Buchstabe a) erwähnt sind. Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Güter als an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitzlicher In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort genutzt und verbraucht hat. »
Art. 6 - In Artikel 19 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « beweglichen Gutes » durch die Wörter « Gutes, das kein in Artikel 45 § 1quinquies erwähntes Gut ist, » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 21 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
“3. der Ort, an dem die Veranstaltung oder die Tätigkeit tatsächlich stattfindet, wenn die Dienstleistung die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichttal
Art. 8 - In Artikel 21bis § 2 Nr. 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2009, wird Buchstabe h) wie folgt ersetzt:
"h) Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenen Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie Feramibrung
Art. 9 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 26. November 2009, wird wie folgt abgeändert:
(a) Nummer 1 wird aufgehoben.
(b) Im einleitenden Satz von Nr. 2 werden die Wörter « von Gütern, der nicht der in Nr. 1 erwähnte Erwerb ist und » durch das Wort «, der » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 5. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
(a) Nummer 1 Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt:
"d) Gütern, die von einem Drittlandsgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als Belgien versandt oder befördert werden, sofern die Lieferung Art dieser Güter, die von der Person bewirkt wird, auf deren Name die Entrichtung
(b) Eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"2bis. innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind und im selben Zustand nach Belgien zurückkommen,".
(c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
“3. Einfuhr von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder 4 vorgesehenen Bedingungen erworben hat. »
Art. 11 - In Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« § 3 - Steuerfrei sind:
1. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen,
2. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr beweglicher Güter und Dienstleistungen, Immobilienarbeiten ausgenommen, die für den persönlichen Gebrauch der Mitglieder des diplomatischen, administrativen und technischen Personals, der Berufskonsularbeamten und
3. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die bestimmt sind für die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von den Europä April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen ihren
4. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die nicht in Nr. 3 erwähnt sind und für internationale Einrichtungen und für Beamte dieser Einrichtungen bestimmt sind, insofern die Befreiung durch ein Abkom
5. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die entweder für den Dienstgebrauch der Streitkräfte ausländischer Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, oder ihres zivilen Begle
6. Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, deren Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat ist und die für die Streitkräfte eines anderen Staies, der Vertragspartei des Nordatlantikvertrags ist, der Mitgliedstaat
7. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die für Einrichtungen bestimmt sind, die von ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der Anlage, Ausstattung die und Instandhaltung von Friedhöfen
8. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die für die Nordatlantische Versammlung und die Mitglieder des Internationalen Sekretariats dieser Versammlung bestimmt sind, insofern die Befreiung im Gesetz vom 14. August 1974 über das Statute ofr Nordatlantischen Versammlung in Belgien vorgesehen ist,
9. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gold für Zentralbanken,
10. Lieferung von Gütern, die von zugelassenen Organisationen erworben werden, die diese Güter im Rahmen ihrer humanitären, karitativen oder erzieherischen Tätigkeiten nach Orten ausserhalb der Gemeinschaft ausführen. »
Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember 1999 und das Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, wird ein § 1quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1quinquies - Was naturgemäs unbewegliche Güter und andere Investitionsgüter und Dienstleistungen betrifft, die aufgrund von Artikel 48 § 2 einer Berichtigung unterliegen, zum Vermögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen gehören und sowohl für den Bedarf »
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK