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Act Intended To Supplement The Relief Measures Applicable To Undertakings In The Banking And Financial Sector. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi visant à compléter les mesures de redressement applicables aux entreprises relevant du secteur bancaire et financier. - Traduction allemande d'extraits

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2 June 2010. - An Act to supplement recovery measures for banking and financial enterprises. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 32, 34 and 36 of the Act of 2 June 2010 to supplement the relief measures applicable to companies in the banking and financial sector (Belgian Monitor of 14 June 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
2. JUNI 2010 - Gesetz zur Erweiterung der Sanierungsmassnahmen für Unternehmen aus der Banken- und Finanzbranche
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
(...)
Art. 32 - In Artikel 13 des Königlichen Erlasses Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2004, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Wenn Eigentümer das Mitglied gemäs dem anwendbaren Recht ermächtigt haben, über ihre Finanzinstrumente zu verfügen und sofern dies in den Grenzen dieser Ermächtigung erfolgt, wird ihnen bei Konkurs des Mitglieds oder »
(...)
Art. 34 - In Artikel 471 of the Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Wenn Eigentümer den zugelassenen Kontenführer gemäss dem anwendbaren Recht ermächtigt haben, über ihlre entmaterialisierten Wertpapiere zu verfügen und sofern dies in den Grenzen dieser Ermächtigung erfoli »
(...)
KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 32 bis 34, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK