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Law Guaranteeing The Protection Of Ideological And Philosophical Tendencies. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi garantissant la protection des tendances idéologiques et philosophiques. - Coordination officieuse en langue allemande

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16 JULY 1973. - Law guaranteeing the protection of ideological and philosophical tendencies. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 16 July 1973 guaranteeing the protection of ideological and philosophical tendencies (Moniteur belge of 16 October 1973), as amended by the Act of 12 May 2009 amending the Act of 16 July 1973 guaranteeing the protection of ideological and philosophical tendencies (Moniteur belge of 26 May 2009).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER FRANZÖSISCHEN KULTUR UND MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER NIEDERLÄNDISCHEN KULTUR
16. JULI 1973 - Gesetz zur Gewährleistung des Schutzes der ideologischen und weltanschaulichen Strömungen
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - In Anwendung der Artikel 6bis und 59bis § 7 der Verfassung dürfen die Dekrete eines Kulturrates weder eine Diskriminierung aus ideologischen oder philosophischen Gründen beinhalten noch die Rechte und Freiheiten der ideologischen und philosophis
Art. 2 - Vorliegendem Gesetz unterliegen alle Massnahmen der Behörden in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1971 über die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Kulturräte erwähnten kulturellen Angelegenheiten und im Bereich der internationalen Zusammenarbeit wie in Artikel 59bis § 2 Nr. 3 der Verfassung vorgesehen.
Diese kulturellen Angelegenheiten umfassen keine Massnahmen, die vornehmlich strafrechtlicher, sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Art sind, beziehungsweise aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen.
Unter Behörden versteht man unter anderem die ausführende Gewalt, die Provinzialbehörden, die interprovinzialen Vereinigungen, die Gemeindebehörden, die Behörden der Gemeindeagglomerationen und -föderationen, die Interkommunalen, die Französische und
KAPITEL 2 - Grundsätze der Einbeziehung in die Ausarbeitung und Umsetzung der Kulturpolitik
Art. 3 - § 1 - Behörden müssen die Nutzer und alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen in die Ausarbeitung und Umsetzung der Kulturpolitik gemäss den in vorliegendem Gesetz vorgesehen Modalitäten einbeziehen die
§ 2 - Ideologische und weltanschauliche Strömungen finden ihre Grundlage in einer Weltanschauung oder einem Gesellschaftsmodell.
Die Vertretung der Strömungen beruht auf ihrer Zugehörigkeit zur vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde.
§ 3 - Die Vertretung der Nutzer beruht auf dem Vorhandensein von repräsentativen Organisationen, die innerhalb des territorialen Zuständigkeitsgebiets und für die Zuständigkeiten der Behörde oder der kulturellen Einrichtung anerkannt sind.
Die Kriterien für die Anerkennung repräsentativer Organisationen können nur durch Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt werden.
Die Repräsentativität ist an eine Reihe von Kriterien gebunden; die Anerkennung darf nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums, insbesondere nicht auf der Grundlage der Anzahl Mitglieder oder Anhänger, verweigert werden.
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf für Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht ohne ihre Zustimmung davon ausgegangen werden, dass sie einer bestimmten ideologischen oder weltanschaulichen Strömung zuordnen sind.
Art. 4 - Behörden oder auf ihre Initiative geschaffene Einrichtungen, Einrichtungen oder Personen, die dauerhaft über Infrastruktur einer Behörde verfügen, unterlassen unbeschadet der Bestimmunken
Art. 5 - Behörden dürfen Einrichtungen, die einer bestimmten ideologischen oder weltanschaulichen Strömung zuordnen sind, nur dann dauerwerft Infrastruktur zur Verfügung stellen, wenn sie in der Lage sind, anderen Einrichtungen, die
Diese Zurverfügungstellung darf den verbleibenden Zeitraum bis zur Erneuerung durch Wahlen der vertretenden Versammlung der Behörde, die die Entscheidung trifft, in keinem Fall überschreiten.
Verfügt die Behörde über eine bestimmte Anlage nur einmal, darf sie diese den verschieden ideologischen und weltanschaulichen Strömungen nur turnusmäsig zur Verfügung stellen.
KAPITEL 3 - Einbeziehung in die Ausarbeitung und die Umsetzung der Kulturpolitik
Art. 6 - Behörden müssen in die Ausarbeitung und die Umsetzung ihrer Kulturpolitik alle anerkannten repräsentativen Organisationen und alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen einbeziehen.
Zu diesem Zweck greifen sie im Hinblick auf Beratung und Konzertierung auf bereits bestehende oder noch zu schaffende geeignete Organ und Strukturen zurück.
Art. 7 - Diese Beratungsorgane setzen sich so zusammen, dass die Vertretung der ideologischen und weltanschaulichen Strömungen sowie der Nutzerzusammenschlüsse gewährleistet ist und eine ungerechtfertigte Vormachtstellung einer Strömung odert
Den Stellungnahmen, die der Behörde übermittelt werden, können Minderheitsnotizen beigefügt werden.
KAPITEL 4 - Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Beteiligung an der Geschäftsführung und Verwaltung kultureller Einrichtungen
Art. 8 - § 1 - In Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes müssen Behörden Nutzerzusammenschlüsse und ideologische und weltanschauliche Strömungen nach dem Grundsatz einer gerechten demokratischen und tatsächlichen Vertretung mit beschliessender oder
§ 2 - Das Recht auf Vertretung in einem Geschäftsführungs-, Verwaltungs- oder Beratungsorgan unterliegt folgenden Faktoren:
- entweder dem Vorhandensein einer repräsentativen Nutzereinrichtung innerhalb des territorialen Zuständigkeitsgebiets der Behörde
- oder einer Vertretung der ideologischen oder weltanschaulichen Strömung in der vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde.
Art. 9 - Die Besetzung der Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane von kulturellen Anlagen, Einrichtungen beziehungsweise Diensten, die von Behörden oder ihnen unterstehenden Behörden geschaffen worden sind oder ihnen unterstehen
a) verhältnismässige Vertretung der bestehenden politischen Strömungen innerhalb der betreffenden Behörde(n). In diesem Fall muss dem Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgan ein ständiger Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle repräsentativen Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane.
(b) Zusammenschluss von Vertretern der betreffenden Behörde(n) mit Vertretern von Nutzern und Strömungen. In diesem Fall müssen die Regeln für Vertreter der Behörden unter Einhaltung des Grundsatzes der verhältnismässigen Vertretung und für Nutzer und Strömungen unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes festgelegt werden.
(c) Zusammenschluss von Experten oder Nutzern in einem autonomen Organ mit oder ohne Rechtsform, dem die betreffenden Behörden die Geschäftsführung übertragen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Artikel 3 und 6 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
KAPITEL 5 - Guaranteen mit Bezug auf die kulturelle Tätigkeit von Behörden und kulturellen Einrichtungen
Art. 10 - Die Regeln im Hinblick auf die Anerkennung regelmässiger kultureller Tätigkeiten und ihre Bezuschussung in bar oder in Naturalien dürfen nur aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets beziehungsweise eines Beschlusses der vertretendenam Versh
In Ermangelung solcher Regeln muss die Gewährung von Zuschüssen und Vorteilen im Haushaltsplan gesondert und namentlich ausgewiesen werden.
Art. 11 - Für anerkannte Einrichtungen, deren Tätigkeiten sich an eine ganze Kulturgemeinschaft richten, sieht das Dekret vor, dass die finanzielle Beteiligung der Behörde gleichzeitig folgende Bestandteile umfasst:
- Zuschüsse für einen stabilen Personalkern,
- jährliche Gewährung eines pauschalen Betriebszuschusses,
- Gewährung von Zuschüssen aufgrund tatsächlich durchgeführter Tätigkeiten.
Die Bedingungen und das Verfahren für die Anerkennung werden durch Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt.
Art. 12 - Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes finden keine Anwendung auf Zuschüsse zur Unterstützung neuer experimenteller Initiativen. In diesem Fall dürfen Starthilfen nur während höchstens dreier Geschäftsjahre gewährt werden; der Gewährungsbeschluss wird dem zuständigen Beratungsorgan zu einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegt.
KAPITEL 6 - Besondere garantn mit Bezug auf die individual Förderung
Art. 13 - In den Bereichen Kunst, Geisteswissenschaften und Wissenschaft lassen sich die Behörden für die Gewährung finanzieller Beteiligungen und die Förderung ausschlieslich von künstlerischen, ästhetischen und wissenschaftlichen Kriterien leiten.
In Bezug auf die Verleihung von Preisen, die Gewährung von Stipendien, Darlehen und gleich welcher Beihilfen sowie die Teilnahme an Sportwettkämpfen und kulturellen Veranstaltungen und die Förderung von Forschungsprojekten beispielswete verfü
Art. 14 - Behörden, die im Kulturbereich tätigen Einzelpersonen, Organisationen oder Einrichtungen Zuschüsse und Fördermittel gewähren, müssen jährlich im Anhang zu ihrem Haushalt eine ausführliche Liste der Empfänger mit Angabe der gewährten Betrährten
KAPITEL 7 - Guaranteen mit Bezug auf die Nutzung der kulturellen Infrastruktur
Art. 15 - Ordnungsgemäss anerkannte kulturelle Organisationen oder Gruppierungen, egal ob sie sie sie sich einer ideologischen oder weltanschaulichen Strömung als zugehörig betrachten oder nicht, können die unter der Aufsicht einer Behörde verwalte
Art. 16 - Die Regeln für die Festlegung der Nutzungsbedingungen beruhen ausschliesslich auf den materiellen Eigenschaften der betreffenden kulturellen Infrastruktur.
Art. 17 - Mit Ausnahme der Ergreifung von Massnahmen strafrechtlicher, sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Art beziehungsweise von Massnahmen, die aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen, dürfen Behörden, Geschäftsführungs- und Verwaltungs
KAPITEL 8 - Guaranteen mit Bezug auf die Nutzung der Kommunikationsmittel
Art. 18 - Die in einem Kulturrat vertretenen ideologischen und weltanschaulichen Strömungen müssen Zugang zu den von den Behörden der betreffenden Gemeinschaft verwalteten Kommunikationsmitteln erhalten.
Art. 19 - Rundfunk- und Fernsehanstalten müssen bei der Besetzung ihrer Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane die verhältnismässige Vertretung der politischen Fraktionen innerhalb jedes Kulturrates berücksichtigen.
Den Geschäftsführungs- und Verwaltungsorganen muss ein ständiger Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle anerkannten Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen vertreten sind. Dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane.
KAPITEL 9 - Guaranteen mit Bezug auf das Personal
Art. 20 - Anwerbung
KAPITEL 10 - Ständige Nationale Kulturpaktkommission
Art. 21 - Eine Ständige Nationale Kulturpaktkommission mit der Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu überwachen, wird geschaffen.
Zu diesem Zweck nimmt die Kommission alle Beschwerden mit Bezug auf Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entgegen, die von Parteien eingereicht werden, die ein Interesse nachweisen oder der Ansicht sind, einen Schaden erlitten zu haben.
Art. 22 - Die Kommission setzt sich aus sechsundzwanzig ordentlichen Mitgliedern, sprich dreizehn französischsprachigen und dreizehn niederländischsprachigen, und sechsundzwanzig Ersatzmitgliedern, sprich dreizehn französischschi
Die französchsprachigen ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Kulturrat der Französischen Kulturgemeinschaft gewählt, während die niederländischsprachigen ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder vom Kulturrat
Darüber hinaus umfasst die Kommission zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder, die vom Rat der Deutschen Kulturgemeinschaft bestimmt werden. Sie sind stimmberechtigt, wenn die Kommission mit einer Beschwerde befasst wird, die das deutsche Sprachgebiet betrifft.
Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Kommission beträgt [fünf] Jahre.
Parteien, die nicht in der Kommission vertreten sind, dürfen ein deutschsprachiges, französischsprachiges beziehungsweise niederländischsprachiges Mitglied mit beratender Stimme bestimmen, sofern sie im Kulturrat der betreffenden Gemendinschaft vertreten sie Die Bestimmung erfolgt pro Fraktion of betreffenden Kulturrates.
Das Amt eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit der Ausübung eines durch Wahl vergebenen politischen Mandates.
Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Haushaltsmittelbeträge werden je zur Hälfte in die Haushaltspläne des Ministeriums für niederländische Kultur und des Ministeriums für französische Kultur eingetragen.
Der Kommission stehen Staatsbedienste bei, die ihr von der Regierung zur Verfügung gestellt werden.
[Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 12. May 2009 (B.S. vom 26. May 2009)]
Art. 23 - Das Mandat der Kommissionsmitglieder läuft [sechs Monate nach der vollständigen Erneuerung der Gemeinschaftsparlamente] aus.
Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte zwei Präsidenten jeweils mit absoluter Mehrheit der Stimmen der niederländischsprachigen Mitglieder beziehungsweise der französischsprachigen Mitglieder.
Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte so viele Vizepräsidenten wie Fraktionen unter den niederländischsprachigen beziehungsweise unter den französischsprachigen Mitgliedern vertreten sind.
[Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 12. May 2009 (B.S. vom 26. May 2009)]
Art. 24 - § 1 - Die Kommission behandelt die Beschwerden, mit denen sie befasst wird. Sie hört die klagende Partei und die beklagte Behörde an und kann vor Ort alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich alle Auskünfte und Unterlagen übermitteln lassen, die sie für die Behandlung der Sache als zweckdienlich erachtet Sie bemüht sich um eine gütliche Regelung.
§ 2 - In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt die Kommission in öffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Begründetheit der Beschwerde ab, der sie gegebenenfalls eine Empfehlung an order
Diese Stellungnahme wird binnen sechzig Tagen nach Eingang der Beschwerde abgegeben; während der Monate Juli und August wird diese Frist jedoch ausgesetzt.
Die Stellungnahme wird der klagenden Partei, der beklagten Behörde, eventuell den Aufsichtsbehörden und in jedem Fall dem zuständigen Minister der Kultur notifiziert.
Art. 25 - Beschwerden müssen binnen sechzig Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung oder der Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Behörde bei der Kommission eingereicht werden. Wenn der Beschluss weder veröffentlicht noch zugestellt worden ist, setzt diese Frist an dem Tag ein, an dem die klagende Partei von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat.
Wenn der klagenden Partei die Möglichkeit offensteht, vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates eine Klage zur Nichtigerklärung in Bezug auf den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt einzulegen, wird die Frist für die Hinterlegung der
Die klagende Partei verfügt über eine neue Frist von sechzig Tagen, um den Staatsrat anzurufen; diese Frist setzt mit Ablauf des Monats, der auf die Notifizierung der Stellungnahme der Kommission folgt, oder mit Ablauf der für die Abgabe der Stellungnahme vorgesehenen Frist ein.
Art. 26 - Die Ständige Kommission übermittelt den Gesetzgebenden Kammern und den Kulturräten jährlich einen Tätigkeitsbericht.
KAPITEL 11 - Allgemeine Bestimmung
Art. 27 - Akte oder Verordnungen, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen und von beaufsichtigten Behörden ausgehen, können von den Behörden, die diese Aufsicht ausüben, ausgesetzt oder für nichtig erklärt werden.