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An Act Respecting The Jurisdiction Of Diplomatic And Consular Agents In Notarial Matters. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi concernant la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière notariale. - Coordination officieuse en langue allemande

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10 JULY 1931. - Law concerning the competence of diplomatic and consular agents in non-marital matters. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 10 July 1931 concerning the competence of diplomatic and consular agents in non-marital matters (Moniteur belge of 31 July 1931), as amended successively by:
- the Act of 21 September 1962 on the repeal of the Trusteeship Agreement of 13 December 1946 for the territory of Ruanda-Urundi (Belgian Monitor of 5 October 1962);
- Act of 31 March 1987 amending various legal provisions relating to filiation (Belgian Monitor of 27 May 1987);
- Act of 24 April 2003 reforming adoption (Belgian Monitor of 16 May 2003);
- the Act of 29 December 2010 on various provisions (I) (Moniteur belge of 31 December 2010, err. of 13 January 2011 and 24 January 2011).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER KOLONIEN
10. JULI 1931 - Gesetz über die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Notariatssachen
Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, üben von Rechts wegen in allen Ländern das Notariatsamt gemäss den belgischen mutterländischen Gesetzen in diesem Bereich und innerhalb der durch die Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetze
Art. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer Vertretung sind, üben das Notariatsamt gemäss den belgischen mutterländischen Gesetzen in diesem Bereich und innerhalb der durch die Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten
1. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind,
2. in jedem anderen Land, wenn dieses Amt ihnen vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden ist.
Art. 3 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die Notariatsamtsfunktionen:
a) in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen Beauftragten ausgeübt,
b) in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter ausgeübt.
§ 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen:
A. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat, -sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten
B. in den konsularischen Vertretungen von demjenigen unter den der Vertretung beigeordneten Vertretern ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienst dieularre zählt oder, in Ermangelung eines beigeordnet
Art. 4 - Personen, die dazu berufen sind, Notariatsamtsfunktionen gelegentlich auszuüben, und weder den durch das Dekret des Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch den durch das Gesetz vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die konsularische Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Eid geleistet haben, leisten folgenden Eid:
"Ich schwöre, die mir zugewiesenen Notariatsamtsfunktionen getreu und gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben. »
Die diplomatischen und konsularischen Vertreter einer fremden Macht, die den Leiter einer diplomatischen Mission oder einer belgischen konsularischen Vertretung gelegentlich ersetzen, sind von diesem Eid befreit.
Art. 5 - Die notarielle Befugnis der diplomatischen Vertreter und der Vertreter des konsularischen Korps, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes mit Notariatsamtsfunktionen betraut werden, erstreckt sich auf:
1. Urkunden und Verträge, die ausschliesslich belgische Staatsangehörige betreffen,
2. Eheverträge, die einen belgischen Staatsangehörigen und [einen Nichtbelgier] betreffen,
3. Urkunden, mit denen der Ehe eines belgischen Staatsangehörigen zugestimmt wird, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern, die die Zustimmung erteilen,
4. [...]
5. Urkunden zur Anerkennung von [...] Kindern, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Alter des Kindes, unter der Bedingung, dass die Urkunde von einem belgischen Staatsangehörigen unterzeichnet wird,
6. andere Urkunden und Verträge als diejenigen, die unter den Nummern 2, 3, [...] und 5 des vorliegenden Artikels angeben sind, bei denen die beteiligten Parteien oder zumindest eine von ihnen Ausländer sind (ist), unter der Bedingung
[7. die Urkunden, Vollmachten, Erklärungen und Bescheinigungen, die ein Vorhaben über eine in Belgien zustande zu kommende oder anzuerkennende Adoption betreffen oder die eine in Belgien ausgesprochene oder anerkannte Adoption betreffen.]
[Art. 5 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 102 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. May 1987); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 102 Buchstabe B des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. May 1987); einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 102 Buchstabe C des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. May 1987); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 24. April 2003 (B.S. vom 16. May 2003)]
Art. 6 - Die diplomatischen Vertreter sowie die aufgrund des vorliegenden Gesetzes mit der notariellen Befugnis ausgestatteten Vertreter des konsularischen Korps, die auf eine Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art stossen, können sich weigern, ihre
Art. 7 - [...]
[Art. 7 implizit aufgehoben durch Art. 2 of the G. vom 21. September 1962 (B.S. vom 5. Oktober 1962)
Art. 8 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 1897 über die Befugnisse der Konsule in Personenstands- und Notariatssachen werden aufgehoben.