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Miscellaneous Provisions (Iv) Act

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses (IV)

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25 AVRIL 2007. - Miscellaneous Provisions Act (IV)



German translation of extracts
The following text is the translation into the German language of title XI, chapter II, section 2, of the Act of 25 April 2007 on various provisions (IV) (Belgian Monitor of 8 May 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL XI - Verschiedene Bestimmungen
(...)
KAPITEL II - Umwelthaftung
(...)
Abschnitt 2 - Inneres
Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
Art. 220 - Artikel 2bis § 1 Nr. 5 of the Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 5. unbeschadet des Artikels 6 § 1 römisch II des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Bekämpfung von Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe,".
Art. 221 - In Artikel 2bis /1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
Art. 222 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 2bis /2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
1. "beruflicher Tätigkeit": jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohnewer
2. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über die technische Durchführung
3. "Kosten": die durch den Einsatz der Zivilschutzdienste und der öffentlichen Feuerwehrdienste gerechtfertigten Kosten, einschlieslich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 2bis /1 sind bei der in Artikel 2bis § 1 Nr. 5 erwähnten Verschmutzung der Staat und die Gemeinden verpflichtet, die Kosten, die ihren Diensten hierdurch entstanden sind, beim Betreiber, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens verursacht hat, oder beim Eigentümer der bezuffenden
Der Staat und die Gemeinden können beschliessen, auf die Rückforderung zu verzichten, wenn die Rückforderungskosten den zurückzufordernden Betrag überschreiten oder wen der Betreiber oder der Eigentümer nicht ermittelt werden kann.
Der Betreiber oder der Eigentümer muss die Kosten nicht tragen, wenn er nachweisen kann, dass die Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden
a) entweder durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder
b) auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer öffentlichen Behörde zurückzuführen sind, wobei es sich nicht um Verfügungen oder Anweisungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des
Wenn einziger Schaden oder eine einzige unmittelbare Schadensgefahr durch mehrerere Betreiber oder Eigentümer verursacht wird, sind sie verpflichtet, die Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Wenn die Verunreinigung oder die Verschmutzung auf See entsteht oder aus einem Seeschiff stammt, gehen die Kosten zu Lasten des Verursachers der Verunreinigung beziehungsweise Verschmutzung gemäss dem internationalen Recht. Die Eigentümer der betroffen Schiffe sind zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch haftbar.
§ 3 - Der Staat und die Gemeinden können jederzeit von dem Betreiber oder Eigentümer verlangen, Informationen über einen eingetretenen Umweltschaden, über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr vorz »
Art. 223 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Arts 2bis /3 - § 1 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens eine oder mehre Regionen oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft oder betreffen könnte
§ 2 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens im Sinne von § 1 eintritt, informieren der Staat oder die Gemeinden die zuständigen Instanzen der Regionen oder der anderen Mitgliedstaaten der Europächerfwe
§ 3 - Wenn der Staat oder die Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen einen Umweltschaden feststellen, der jedoch nicht innerhalb ihrer Grenzen verursacht wurde, können sie diesen den zuständigen Instanzen der betroffen Regionen oder der betroffen Sie können Empfehlungen für die notwendigen Massnahmen geben und die Erstattung der im Zusammenhang mit der Durchführung der Massnahmen angefallenen Kosten verlangen.
§ 4 - Diese Zusammenarbeit beeinträchtigt nicht die bestehenden Formen von Zusammenarbeit. »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Der Minister der Wirtschaft und der Energie
Mr. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT
Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen
und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX