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Act As A Token Of Goodwill, Discounting And The Gage Of The Invoice, As Well As The Approval And Expertise Of Supplies Made Directly To Consumption. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi sur la mise en gage du fonds de commerce, l'escompte et le gage de la facture, ainsi que l'agréation et l'expertise des fournitures faites directement à la consommation. - Coordination officieuse en langue allemande

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25 OCTOBER 1919. - Law on the pledge of the trade fund, the discount and pledge of the invoice, as well as the approval and expertise of supplies made directly to consumption. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 25 October 1919 on professional credit for the small trade and industrial bourgeoisie (Belgian Monitor of 21 November 1919), as amended successively by:
- Royal Decree No. 65 of 13 January 1935 establishing a rapid procedure for justice of the peace, when the amount of the main request does not exceed the rate of the last resort (Belgian Monitor of 20 January 1935);
- Royal Decree No. 282 of 30 March 1936 amending the Act of 25 October 1919 on professional credit in favour of the petty merchant and industrial bourgeoisie (Moniteur belge of 7 April 1936);
- the Act of 31 March 1958 on the end of the invoice (Belgian Monitor of 27 April 1958);
- the Act of 22 March 1993 on the Status and Control of Credit Institutions (Belgian Monitor of 19 April 1993, erroneous of 2 June 1993, 4 June 1993 and 9 July 1993);
- the Act of 6 July 1994 amending the Act of 17 June 1991 on the organization of the public sector of credit and detention of public sector participation in certain private-law financial companies, as well as the Act of 22 March 1993 on the status and control of credit institutions (Belgian Monitor of 15 July 1994);
- the law of 9 February 1995 amending the mortgage law of 16 December 1851 (Moniteur belge of 18 March 1995);
- the Act of 30 December 2009 on various provisions concerning Justice (II) (Belgian Monitor of 15 January 2010).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. OKTOBER 1919 - [Gesetz über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar für den Verbrauch ergten Lieferungen]
[Überschrift ersetzt durch Art. 1 of the K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)]
KAPITEL 1 - Verpfändung des Handelsgeschäfts
Artikel 1 - Das Handelsgeschäft kann unter den durch vorliegendes Gesetz bestimmten Bedingungen verpfändet werden.
Art. 2 - Das Pfand umfasst alle Werte, aus denen das Handelsgeschäft besteht, insbesondere Kundenstamm, Firmenzeichen, Handelsorganisation, Handelsmarken, Mietrecht, Geschäftsausstattung und Gerätschaften, dies alles vorbehaltlich einer andgimmuners lautenden
Es kann den Warenbestand bis 50 Prozent seines Wertes umfassen.
Art. 3 - Die Verpfändung wird durch authentische Urkunde oder Privaturkunde festgelegt.
Art. 4 - [Die Verpfändungsurkunde wird bekannt gemacht durch ihre Eintragung in ein besonderes Register, das zu diesem Zweck beim Hypothekenamt des Gerichtsbezirks geführt wird, in dessen Bereich das Handelsgeschäft angesiedelt ist.
Für Gerichtsbezirke, in denen mehrere Hypothekenämter ansässig sind, legt die Regierung fest, welches dieser Ämter mit der Eintragung der Verpfändungen von Handelsgeschäften beauftragt wird.
Um die Eintragung zu bewirken, überreicht der Gläubiger entweder selbst oder durch einen Dritten dem Hypothekenbewahrer eine Ausfertigung der Verpfändungsurkunde, wenn es sich um eine authentische Urkunde handelt, oder eines der Dieser Ausfertigung oder diesem Duplikat der Urkunde legt er zwei auf Stempelbogen erstellte Eintragungsbordereaus bei, von denen eines auf die Ausfertigung des Rechtstitels geschrieben sein kann. In diesen Eintragungsbordereaus ist Folgendes angeben:
1. Name, Vornamen, Wohnsitz und Beruf des Gläubigers, mit Wahl des Wohnsitzes im Amtsbezirk,
2. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Wohnsitz und Beruf of the belasteten Eigentümers,
3. besondere Angabe des verpfändeten Handelsgeschäfts, [Unternehmensnummer] und Vermerk, ob das Pfand den Warenbestand umfasst,
4. besondere Angabe der Verpfändungsurkunde und Datum der Urkunde,
5. Betrag des Kapitals und der Nebenkosten, in dessen Höhe die Eintragung verlangt wird, und Dauer der Verpfändung.
[Der belastete Eigentümer wird gemäss der durch die Artikel 139 und 140 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 vorgeschriebenen Weise bezeichnet.]
Die [Unternehmensnummer] des Eigentümers des verpfändeten Geschäfts ist ebenfalls auf der Urkunde vermerkt.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936); Abs. 3 Nr. 3 abgeändert durch Art. 38 Nr. 1 of the G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); frühere Absätze 4 und 5 ersetzt durch Abs. 4 durch Art. 6 des G. vom 9. Februar 1995 (B.S. vom 18. März 1995; Abs. 5 abgeändert durch Art. 38 Nr. 2 of the G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010)]
[Art. 4bis - Eintragungen werden unter den in den Artikeln 92 bis 95 of the Hypothekengesetzes vorgesehenen Bedingungen gestrichen oder reduziert.
Jedoch können Streichungen oder Reduzierungen vom Hypothekenbewahrer vorgenommen werden aufgrund einer eingetragenen Privaturkunde, die in zwei Originalen erstellt worden ist, wovon eines keiner Stempelgebühr unterliegt, und auf Vorlage des E Der Hypothekenbewahrer vermerkt auf diesem Eintragungsbordereau die vollständige oder teilweise Streichung der Eintragung.
Die Vorlage des Eintragungsbordereaus ist ebenfalls im Falle einer authentischen Urkunde erforderlich, wenn die Beurkundung aufgrund einer privatschriftlichen Vollmacht erfolgt ist.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)]
Art. 5 - Der Hypothekenbewahrer vermerkt in seinem Register den Inhalt der Eintragungsbordereaus. Er gibt dem Antragsteller die Ausfertigung der Rechtstitel zurück und eines der Eintragungsbordereaus, auf dem er unten bescheinigt, dass er die Eintragung vorgenommen hat, und Datum, Band und laufende Nummer dieser Eintragung angibt.
Werden eine oder mehrerere der weiter oben vorgeschriebenen Formalitäten nicht erledigt, führt dies nur dann zur Nichtigkeit, wenn daraus ein Nachteil für Dritte entsteht.
Art. 6 - [In dieser Angelegenheit findet Artikel 87 des Hypothekengesetzes Anwendung.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)]
Art. 7 - [Das Pfand auf Handelsgeschäfte kann ursprünglich nur Kreditinstituten, denen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Zulassung erteilt wurde, und durch Königlichen Erlass bestimmten Finanzinstituten bewilligt werden]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 132 Nr. 1 of the G. vom 22. März 1993 (B.S. vom 19. April 1993)
Art. 8 - [Wer sein Handelsgeschäft verpfändet hat, wird aufgrund der Verpfändung selbst als Verwahrer der Pfandbestandteile bestellt.
Betrügerische Veräusserung oder betrügerische Verlegung aller oder einiger dieser Bestandteile wird mit den in Artikel 491 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diesen Verstoss.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)]
Art. 9 - [Durch die Eintragung wird die Verpfändung während zehn Jahren erhalten.
Durch die regelmässig vorgenommene Eintragung zugunsten des Gläubigers, zu dessen Gunsten das Handelsgeschäft verpfändet wurde, wird dieser Gläubiger von dem durch Artikel 609 des Zivilprozessgesetzbuches vorgesehenen
[Art. 9 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)]
Art. 10 - Die Verbotsklausel in Bezug auf die Abtretung eines Mietverhältnisses kann dem Pfandgläubiger oder seinen Rechtsnachfolgern, die dieselbe gewerbliche Tätigkeit in dem vermieteten Gebäude fortführen und es mit ausreichend Mobiliar ausstatten, n
Art. 11 - [I. Der Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Handelsgeschäft verpfändet wurde, kann gleichzeitig mit der dem Kreditnehmer zugestellten Inverzugsetzung und ohne Erlaubnis des Richters zur Sicherung der ihm geschuldeten Beträge
II. Er kann ebenfalls Rohstoffe, Material und Gerätschaften pfänden, wenn sie ohne seine Zustimmung verlegt wurden, und er wahrt diesbezüglich sein Vorzugsrecht, sofern er dieses Recht innerhalb einer Frist von sechs Monaten beansprucht hat.
Ein gutgläubiger Erwerber kann jedoch Artikel 2279 des Zivilgesetzbuches geltend machen.
III. Der Gepfändete kann immer als Verwahrer bestellt werden.
IV. Aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen Gepfändetes wird erst zum Verkauf gebracht, nachdem die Pfändung auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Präsidenten des Handelsgerichts für gültig erklärt worden ist. Im Anschluss an diesen Antrag wird wie in Artikel 12 vorgesehen verfahren.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)]
Art. 12 - [Die Realisierung des verpfändeten Handelsgeschäfts wird gemäss Titel I Artikel 4 bis 10 des Gesetzes vom 5. May 1872, der Titel VI of Handelsgesetzbuches bildet, betrieben.
Der Präsident kann dem Gläubiger erlauben, das Handelsgeschäft ganz oder teilweise verkaufen zu lassen.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)]
KAPITEL 2 - [Indossierung der Rechnung
[Kapitel 2 mit den früheren Artikeln 13 bis 15 ersetzt durch Kapitel 2 mit den Artikeln 13 bis 16 durch Art. 1 des G. vom 31. März 1958 (B.S. vom 27. April 1958)
Art. 13 - Forderungen aus beruflichen, gewerblichen oder zivilen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch eine Rechnung festgestellt werden, dürfen abgetreten oder verpfändet werden durch Indossierung dieser Rechnung oder einer beglaubigten Abschrift dvon
Auf der Rechnung müssen Datum, Identität des Gläubigers und des Schuldners und Preis für jede Lieferung oder Leistung, die der Forderung zugrunde liegt, und der diesbezügliche Gesamtbetrag vermerkt sein.
Art. 14 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss ein Indossament:
(a) den Vermerk des Namens des Indossatars enthalten,
b) vom Indossant datiert und unterzeichnet sein,
c) wenn es eine Verpfändung darstellt, diesbezüglich einen ausdrücklichen Vermerk enthalten.
Art. 15 - [Ein Indossament ist nur gültig, wenn es ursprünglich zugunsten von Kreditinstituten, denen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Zulassung erteilt wurde, und durch Königlichen Erlass bestimmten Finanzinstitute]
Aufeinanderfolgende Indossierungen sind verboten.
[Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 132 Nr. 2 of the G. vom 22. März 1993 (B.S. vom 19. April 1993)
Art. 16 - [Eine Indossierung der Rechnung wird dem Schuldner durch schriftliche Mitteilung der Indossierung notifiziert. In dieser Mitteilung ist vermerkt, dass der Schuldner ab ihrem Erhalt seine Schuld nur zu Händen des Indossatars rechtsgültig begleichen kann.
Abtretung und Verpfändung der Forderung sind allein aufgrund der Indossierung der Rechnung Dritten gegenüber wirksam.
Artikel 1690 Absatz 3 und 4 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 6. Juli 1994 (B.S. vom 15. Juli 1994)
Art. 17 - [...]
[Art. 17 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 31. März 1958 (B.S. vom 27. April 1958)
KAPITEL 3 - Prüfung
Art. 18 - Waren und verarbeitete Erzeugnisse, die von unmittelbar für den Verbrauch liefernden Einzelhändlern und Gewerbetreibenden geliefert werden, gelten als angenommen, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Lieferung weder schriftliche
Die Frist wird unterbrochen, wenn Reparaturen oder Nachbesserungen vorgenommen werden, sie läuft jedoch erneut nach Abschluss dieser Reparaturen oder Nachbesserungen.
Art. 19 - Die Prüfung kann durch einfachen an den Präsidenten des Handelsgerichts gerichteten Antrag beantragt werden. Der Beschluss ist bei Vorlage der Urschrift vollstreckbar. Eine Abschrift wird der anderen Partei mit Vermerk des Tags, des Orts und der Uhrzeit der Prüfung per Einschreiben übermittelt.
Art. 20 - Der Einspruch wird vor den Präsidenten gebracht, der die Parteien per einfachen Brief vorladen lässt.
[KAPITEL 4 - [...]
[Kapitel 4 mit den Artikeln 21 bis 25 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. Nr. 65 vom 13. Januar 1935 (B.S. vom 20. Januar 1935)
Art. 21 - 25 - [...]]