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Miscellaneous Provisions (I) Act

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses (I)

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29 DECEMBER 2010. - Miscellaneous Provisions Act (I)



German translation of extracts
The following text is the translation into the German language of articles 79 to 83 of the Act of 29 December 2010 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 31 December 2010, err. of 13 January 2011 and 24 January 2011) and of annexes VI and VII to this Act.
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
(...)
TITEL 8 - Umwelt und nachhaltige Entwicklungsubr
(...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
Art. 79 - Durch vorliegendes Kapitel wird die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt teilweise umgesetzt.
Art. 80 - In Artikel 2 Absatz 1 of the Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird eine Nummer 3bis mit folgen Wortlaut eingefügt:
"3bis. rechtswidrigem Inverkehrbringen: Verbringen, Einfuhr oder Besitz im Hinblick auf Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten zum Verleih
Art. 81 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Alle » und den Wörtern « in Verkehr gebrachten Produkte » die Wörter « gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie der in Anlage I aufordn
Art. 82 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. May 2007 und 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2quater - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Strafen werden auf eine Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und eine Geldbusse von 1.000 [EUR] bis zu 7.000.000 [EUR] oder auf nur eine dieser Strafen festgelegt, wen:
1. ein Produkt, auf das sich die in den Anlagen VI und VII aufgeführten Akte der Europäischen Union beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und durch Vorsatz desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr gebracht hat, die Einleitung
2. ein Produkt, auf das sich die in Anlage VII aufgeführten Akte beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und durch Vorsatz desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr gebracht hat, die Einleitung, Abgabe oder Einbring »
2. Ein § 2quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2quinquies - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Strafen werden auf eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und eine Geldbusse von 250 [EUR] bis zu 5.000.000 [EUR] oder auf nur eine dieser Strafen festgelegt, wen:
1. ein Produkt
2. ein Produkt »
3. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 6. Sanierung der Umweltschäden oder Vorbeugung gegen das Risiko möglicher Umweltschäden,
7. Ausführung aller anderen Massnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen Schäden, die verursacht werden oder verursacht werden können. »
Art. 83 - In dasselbe Gesetz werden eine Anlage VI und eine Anlage VII eingefügt, deren Text vorliegendem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET
Der Minister des Haushalts
G. VANHENGEL
Der Minister der Pensionen
Mr. DAERDEN
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Der Minister des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Sozialeingliederung
P. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

Anlage zum Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
« Anlage VI - Liste der Vorschriften, deren Übertretung im Fall einer Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht oder verursachen kann
1. Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 über die Festlegung von Produktnormen für Verbrennungsmotoren in mobilen Maschinen und Geräten.
Anlage VII - Liste der Vorschriften, deren Übertretung im Fall einer Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden, die erhebliche Art Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder
1. Königlicher Erlass vom 22. May 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten,
2. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates,
3. Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG),
4. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien,
5. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG,
6. Verordnung (EG) Nr. 842/2006 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. May 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase,
7. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,
8. Königlicher Erlass vom 27. März 2009 über das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren und über die Information der Endnutzer und zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren,
9. Königlicher Erlass vom 25. März 1999 zur Festlegung von Produktnormen für Verpackungen,
10. Königlicher Erlass vom 19. März 2004 zur Festlegung von Produktnormen für Fahrzeuge,
11. Königlicher Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten. »
Gesehen, um dem Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) beigefügt zu werden.
Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE