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An Act To Amend Section 80 Of The Act Of 15 June 2006 On Public Procurement And Some Markets Works, Supplies And Services. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant l'article 80 de la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande

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5 AOUT 2011. - An Act to amend section 80 of the Act of 15 June 2006 relating to public procurement and certain contracts of work, supplies and services. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 5 August 2011 amending section 80 of the Act of 15 June 2006 on public procurement and certain contracts of work, supplies and services (Belgian Monitor of 29 August 2011).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
5. AUGUST 2011 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 80 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Teilumsetzung:
1. der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste,
2. der Richtlinie 2004/18/EG Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge,
3. der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge,
4. der Richtlinie 2009/81/EG Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.
Art. 2 - Artikel 80 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der König kann Bestimmungen von Buch IIbis des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ganz oder teilweise auf Beschlüsse anwendbar machen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder des Gelinsetzes zur Umsetzung der Rich Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EGbenfalle 2004/18/EG getroffen werden, wobei
Die in vorhergehendem Absatz vorgesehene Ermächtigung bezieht sich nur auf die Verabschiedung von Bestimmungen über Begründung, Information und Rechtsbehelfe in Bezug auf:
- Aufträge, die im Gesetz zur Umsetzung vorerwähnter Richtlinie 2009/81/EG erwähnt sind, bis zur Umsetzung von Titel IV dieser Richtlinie,
- andere Aufträge, die in Verfahren vergeben werden oder Anlass zu Beschlüssen geben, die nicht in vorerwähntem Gesetz vom 24. Dezember 1993 vorgesehen sind, für die aber Regeln in Bezug auf Begründung, Information und Rechtsbehelfe anzuwenden sind, die mit den Regeln vergleichbar sind, die für Beschlüsse auferlegt sind, die in Buch IIbis des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1993 erwähnt sind.
In den beiden vorhergehenden Absätzen vorgesehene Massnahmen werden binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt. »
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. August 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK