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Act Intended To Transpose Various Guidelines For The Supervision Of The Financial Sector And Laying Down Various Provisions. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi visant à transposer diverses directives relatives au contrôle du secteur financier et portant dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits

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28 JULY 2011. - An Act to transpose various directives relating to financial sector control and various provisions. - German translation of extracts



The following text is the German translation of chapters 1er and 9-11 of the Act of 28 July 2011 to transpose various directives relating to the control of the financial sector with various provisions (Belgian Monitor of 31 August 2011).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. JULI 2011 - Gesetz zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Grosskredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement und der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/76/EU des Europä Ausserdem schliesst es die Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolid
(...)
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen
Art. 31 - In Artikel 5 Absatz 1 of the Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. Kredit-institute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten ermächtigt sind und der Artikel 65 untigcht
Art. 32 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 33 - Zugelassene Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Artikel, den Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank" ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck:
1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die Zahlungsinstitute gemäss Artikel 14 § 3 Absatz 1 getroffen haben, und übermitteln der "Bank" ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen,
2. erstatten sie der "Bank" Bericht über:
a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen Aufstellungen, die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigennk, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen,
b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmank wordssigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten n Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die "Banker
3. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Zahlungsinstitut, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom Zahlungsinstitut getragen werden,
4. erstatten sie der "Bank" im Rahmen ihres Auftrags bei einem Zahlungsinstitut oder eines Revisionsauftrags bei einem Unternehmen, das mit einem Zahlungsinstitut verbunden ist, auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten:
(a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des Zahlungsinstitut auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen kön
b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können,
(c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte führen können,
5. erstatten sie der "Bank" mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Angemessenheit der Massnahmen, die das Zahlungsinstitut in Anwendung von Artikel 22§ 1 und 2 getroffen hat, um Geldbeträge zu sichern, die es von Zahlungsdienstnizern entgegen
Gegen zugelassene Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eing eingeleitet werden noch kann gegen sie eine beruflproiche
Die zugelassenen Kommissare übermitteln den Leitern des Zahlungsinstituts die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die "Bank" gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der "Bank" eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der "Bank" ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.
Zugelassene Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen eines Instituts, über das sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen vornehmen, die zu ihren Aufga
Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die Zahlungsinstitute diesen Behörden mitteilen müssen, vollständig, korrekt und gemäss den geltenden Regeln
Art. 33 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 43 - § 1 - Die Leiter der in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen bestellen für erneuerbare Zeiträume von drei Jahren einen oder mehrerere Revisoren oder eine oder mehrerere Revisorengesellschaften, die von der "Bndank" zugelassen si
Die Artikel 31 und 32 Absatz 1 bis 4 sind auf diese Revisoren und Gesellschaften anwendbar. Die Abberufung eines zugelassenen Revisors oder einer zugelassenen Revisorengesellschaft von seinem beziehungsweise ihrem Amt wird der "Bank" zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet.
§ 2 - Gemäss § 1 bestellte zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschlieslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Paragraphen, den Berufsregeln und den Richtlinien der "Bankten Zu diesem Zweck:
1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die Zweigniederlassungen zur Einhaltung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen getroffen haben, die aufgrund von Artikel 41 auf Zweigniederlassungen anwendbar sind, und übermitteln der "
2. erstatten sie der "Bank" Bericht über:
a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen Aufstellungen, die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen der "Bank" am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen,
b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen der "Bank" am Ende des Geschäftsjahres übermitteln word, wobei sie bestätigen, dass diese regelmässigen Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen,
in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die "Banker
Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" damit beauftragt werden, die Informationen, die Zweigniederlassungen diesen Behörden in Anwendung von Artikel 41 Absatz 1 mitteilen müssen, in gleicher Weise zu bestätigen,
3. erstatten sie der "Bank" in den Zuständigkeitsbereichen, die die die "Bank" den Zweigniederlassungen gegenüber hat, periodische Berichte oder auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur der Zweigniederlassungen
4. erstatten sie der "Bank" in deren Zuständigkeitsbereichen und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Zentralsitzes auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten:
(a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Zweigniederlassung auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder ihrer internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder bee
b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder andererer auf ihre Tätigkeit in Belgien anwendbarer Gesetze und Verordnungen bilden die
5. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Bericht, wenn die "Bank" von einer anderen belgischen Behörde von Verstössen gegen Rechtsvorschriften allgemeinen Interesses, die auf die Zweigniederlassung anwendbar sind, in Kenntnis gesetzt wird.
Gegen zugelassene Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eing eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufl
Sie übermitteln den Leitern der Zweigniederlassung die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die "Bank" gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der "Bank" eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, für die die "Bank" Aufsichtsbefugnisse hat.
In Zweigniederlassungen, in denen in Anwendung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat errichtet worden ist, führen die zugelassenen Revisoren oder Revisorengesellschaften die in Artikel 15bis dieses Gesetzes vorgesehenen Aufträge aus.
Auf Ersuchen und zu Lasten der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates der Zweigniederlassung und nach vorhergehender Unterrichtung der "Bankgniten zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften zur Unterstützung dieser Behörden
§ 3 - Zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften testieren die aufgrund von Artikel 41 Absatz 2 veröffentlichten jährlichen Buchführungsdaten."
KAPITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 34 - Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte kann der König durch einen im Ministerrat beratenengnilass erforderliche Massnahmen zur Umsetzung der Vorschriften der europäischen Richtlinien er
Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Artikels können geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.
In vorliegendem Artikel erwähnte Königliche Erlasse sind nicht länger wirksam, wennn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Königlichen Erlasse. Die dem König durch vorliegenden Paragraphen [sic, zu lesen ist: Artikel] erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember 2011 aus.
KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen
Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen
D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK