Advanced Search

An Act To Prohibit The Wearing Of Any Garment Concealing Totally Or Main Way The Face. -German Translation

Original Language Title: Loi visant à interdire le port de tout vêtement cachant totalement ou de manière principale le visage. - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

1 June 2011. - An Act to prohibit the wearing of any garment that completely or principally hides the face. - German translation



The following is the translation into the German language of the law of 1er June 2011 to ban the wearing of any garment that completely or principally hides the face (Belgian Monitor of 13 July 2011).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
1. JUNI 2011 - Gesetz zur Einführung des Verbots zum Tragen von Kleidung, die das Gesicht vollständig oder grösstenteils verdeckt
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Im Strafgesetzbuch wird ein Artikel 563bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 563bis - Wer, vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen, mit vollständig oder grösstenteils verdecktem oder vermummtem Gesicht, so dass er nicht identifizierbar ist, für die Öffentlichkeit zugängliche Orte betritt, wird mit einer Geldbusse von 15 bis zu 25 EUR und mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sieben Tagen oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Absatz 1 gilt jedoch nicht für den, der aufgrund einer Arbeitsordnung oder einer Polizeiverordnung für Festveranstaltungen mit vollständig oder grösstenteils verdecktem oder vermummtem Gesicht, so dass er nicht identifiketlich, für die Öffe »
Art. 3 - Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. May 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. May 2004, 17. Juni 2004, 20. Juli 2005, 15. May 2006, 25. Januar 2007 und 15. May 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « oder 563 Nr. 2 und 3 » durch die Wörter «, 563 Nr. 2 und 3 und 563bis » ersetzt.
2. In § 7 Nr. 1 werden die Wörter « oder 563 Nr. 2 und 3 » durch die Wörter «, 563 Nr. 2 und 3 und 563bis » ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter « und 563 Nr. 2 und 3 » durch die Wörter «, 563 Nr. 2 und 3 und 563bis » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK