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Act Amending The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners With Regard To Conditions Imposed On Family Reunification. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers en ce qui concerne les conditions dont est assorti le regroupement familial. - Traduction allemande

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8 JULY 2011. - An Act to amend the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens with respect to the conditions for family reunification. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 8 July 2011 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens with regard to the conditions of family reunification (Belgian Monitor of 12 September 2011).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf die Bedingungen für die Familienzusammenführung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 2 - Artikel 10 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 9 und 12 ist es folgenden Personen von Rechts wegen gestattet, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten:
1. Ausländern, deren Aufenthaltsrecht durch einen internationalen Vertrag, durch Gesetz oder durch einen Königlichen Erlass anerkannt ist,
2. Ausländern, die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund von Artikel 13 Nrn. 1, 3 und 4 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit durch Option zu erwerben oder um diese Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, ohne dass sie jedoch während der letzten zwölf Monate vor dem Antrag auf Aufenthaltszulas
3. Frauen, die durch ihre Heirat oder Dadurch, dass ihr Ehemann eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die belgische Staatsangehörigkeit verloren haben,
4. folgenden Mitgliedern der Familie eines Ausländers, dem der Aufenthalt im Königreich seit mindestens zwölf Monaten für unbegrenzte Dauer gestattet oder erlaubt ist oder dem es seit mindestens zwölf Monaten erlaubt ist, sichula dorted Diese Frist von zwölf Monaten fällt weg, wenn das eheliche Verhältnis beziehungsweise die registrierte Partnerschaft bereits vor Ankunft im Königreich des Ausländers, dem nachgekommen wird, bestand, die Partner ein gemeinsamecht
- seinem ausländischen Ehepartner oder dem Ausländer, mit dem er eine registrierte Partnerschaft führt, die in Belgien einer Ehe gleichgesetzt ist, und der mit ihm zusammenleben wird, sofern die beiden betroffen Personen älter alsin Dieses Mindestalter wird jedoch auf achtzehn Jahre herabgesetzt, wenn das eheliche Verhältnis beziehungsweise diese registrierte Partnerschaft bereits vor Ankunft im Königreich des Ausländers, dem nachgekommen wird, bestand,
- ihren Kindern, die mit ihnen zusammenleben werden, bevor sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, und ledig sind,
- den Kindern des Ausländers, dem nachgekommen wird, und seines Ehepartners oder des im ersten Gedankenstrich erwähnten registrierten Partners, die mit ihnen zusammenleben werden, bevor sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben
5. Ausländern, die durch einem Gesetz entsprechend registrierte Partnerschaft mit einem Ausländer verbunden sind, dem der Aufenthalt im Königreich seit mindestens zwölf Monaten für unbegrenzte Dauer gestattet oder erlaubt Diese Frist von zwölf Monaten fällt weg, wenn das eheliche Verhältnis beziehungsweise die registrierte Partnerschaft bereits vor Ankunft im Königreich des Ausländers, dem nachgekommen wird, bestand oder die Partner ein gemeinsames minderjähriges
Die in Absatz 1 erwähnten Partner müssen folgende Bedingungen erfüllen:
(a) belegen, dass sie eine ordnungsgemäss nachgewiesene dauerhafte und stabile Beziehung führen.
Der dauerhafte und stabile Charakter dieser Beziehung ist erwiesen:
- wenn die Partner nachweisen, dass sie ununterbrochen während mindestens eines Jahres vor dem Antrag in Belgien oder in einem anderen Land auf legale Weise zusammengewohnt haben,
- wenn die Partner nachweisen, dass sie sich seit mindestens zwei Jahren vor Einreichung des Antrags kennen, sie regelmässig per Telefon, per gewöhnliche oder elektronische Post in Verbindung standen, sie sich dreimal im Laufe der zwei Jahre
- wenn die Partner ein gemeinsames Kind haben,
(b) eine gemeinsame Wohnung beziehen,
(c) beide älter als einundzwanzig Jahre sein,
d) ledig sein und keine dauerhafte und stabile Beziehung mit einer anderen Person führen,
(e) keine der in den Artikeln 161 bis 163 des Zivilgesetzbuches erwähnten Personen sein,
f) beide nicht von einer auf der Grundlage von Artikel 167 des Zivilgesetzbuches getroffenen formll rechtskräftigen Entscheidung betroffen sein.
Das Mindestalter der beiden Partner wird auf achtzehn Jahre herabgesetzt, wenn sie nachweisen können, dass sie vor Ankunft des Ausländers, dem im Königreich nachgekommen wird, bereits mindestens während eines Jahwoh
6. behinderten Alleinstehenden, die älter als achtzehn Jahre und Kind eines Ausländers sind, dem der Aufenthalt im Königreich für unbegrenzte Dauer gestattet oder erlaubt ist oder dem es erlaubt ist, sich dort niederzulassen Arzt ausgestellt worden ist und in dem bescheinigt wird, dass sie wegen ihrer Behinderung nicht für ihren Unterhalt sorgen können,
7. Eltern eines Ausländers, der im Sinne von Artikel 48/3 als Flüchtling anerkannt ist oder dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, die mit ihm zusammenleben werden, insofern der Ausländer unter achtzehn Jahre alt ist und in d
Absatz 1 Nr. 4 ist nicht auf den Ehepartner eines polygamen Ausländers anwendbar, wenn ein anderer Ehepartner dieses Ausländers sich bereits im Königreich aufhält.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, in denen eine auf der Grundlage eines ausländischen Gesetzes registrierte Partnerschaft als in Belgien mit einer Ehe gleichgesetzt gilt.
Die Bestimmungen in Bezug auf Kinder sind anwendbar, sofern in einem Belgien bindenden internationalen Abkommen keine günstigeren Bestimmungen vorgesehen sind.
§ 2 - In § 1 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 erwähnte Ausländer müssen nachweisen, dass sie über stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel für sich selbst verfügen und die öffentlichen Behörden nicht für sie aufkommen müssen.
In § 1 Absatz 1 Nr. 4 bistähnte Ausländer müssen nachweisen, dass der Ausländer, dem sie nachkommen, über genügende Unterkunftsmöglichkeiten verfügt, um dich Mitglieder seiner Familie aufzunehmen Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie Ausländer nachweisen, dass die Wohnung diesen Anforderungen entspricht.
In § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnte Ausländer müssen zudem nachweisen, dass der Ausländer, dem sie nachkommen, über stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel - wie in § 5 vamigehen - für sich undgli Diese Bedingung findet keine Anwendung, wenn dem Ausländer nur in § 1 Absatz 1 Nr. 4 zweiter und dritter Gedankenstrich erwähnte Familienmitglieder nachkommen.
In § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Ausländer müssen nachweisen, dass der Ausländer, dem sie nachkommen, über stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel - wie in die § 5 vorgesehen - für sich und seine Famifglied
Die Abstracts
Derlegin, zum
In § 1 erwähnte Ausländer müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie nicht an einer der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Krankheiten leiden, die Volksgesundheit gefährden können.
§ 3 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 11 § 2 kann ein Ausländer, dem in Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder 5 der Aufenthalt in der Eigenschaft als Ehepartner oder unverheiratetem Partner nach Inkrafttrecht
§ 4 - Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 6 ist nicht anwendbar auf Mitglieder der Familie eines Ausländers, dem der Aufenthalt in Belgien erlaubt ist, um zu studieren, oder dem der Aufenthalt im Königreich für begrenzte Dauer
§ 5 - Die in § 2 Absatz 3 erwähnten stabilen und genügenden Existenzmittel müssen mindestens hundertzwanzig Prozent des in Artikel 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. May 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Betrags entsprechen.
In die Festlegung der Höhe dieser Existenzmittel fliessen:
1. Art und Regelmässigkeit der Einkünfte ein,
2. weder Mittel aus Regelungen zur Gewährung ergänzender Sozialhilfeleistungen, das heisst Eingliederungseinkommen und Zuschlag zu den Familienleistungen, noch finanzielle Sozialhilfe und Familienbeihilfen ein,
3. Wartegeld sowie Übergangsentschädigungen nicht ein und Arbeitslosengeld nur dann, wenn der betreffende Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner nachweisen kann, dass er aktiv Arbeit sucht."
Art. 3 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1984, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10bis - § 1 - Wenn in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnte Mitglieder der Familie eines ausländischen Studenten, dem der Aufenthalt erlaubt ist, einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten einreichen, muss diese Erlaubnis beamidergli
- dass er über stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel gemäss Artikel 10 § 5 für sich und seine Familienmitglieder verfügt und die öffentlichen Behörden nicht für sie aufkommen müssen,
- dass über angemessene Unterkunftsmöglichkeiten verfügt, um das Mitglied/die Mitglieder seiner Familie aufzunehmen, die ihm nachkommen möchten, wobei diese Unterkunftsmöglichkeiten den Anforderungen ents Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie Ausländer nachweisen, dass die Wohnung den vorgesehenen Anforderungen entspricht,
- dass er über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für sich und seine Familienmitglieder verfügt,
- dass sich diese nicht in einem der in Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 5 bis 8 erwähnten Fälle befinden oder an einer der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Krankheiten leiden, die die Volksgesundheit gefährden können.
Die Bestimmungen von Artikel 12bis § 6 sind ebenfalls anwendbar.
§ 2 - Wenn in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nrn. 4 bis 6 erwähnte Mitglieder der Familie eines Ausländers, dem der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer erlaubt ist, die durch vorliegendes Gesetz oder wegen besonder Umstände, die dem Betreffenden eigen sindtig
- dass der Ausländer, dem nachgekommen wird, über stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel gemäss Artikel § 10 für sich und seine Familienmitglieder verfügt und die öffentlichen Behörden nicht für sie aufkommen mü
- dass der Ausländer, dem nachgekommen wird, über angemessene Unterkunftsmöglichkeiten verfügt, um das Mitglied/die Mitglieder Famiten Artamilie aufzunehmen, die ihm nachkommen möchten, wobei diese Unterkunfts Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie der Ausländer nachweist, dass die Wohnung den vorgesehenen Anforderungen entspricht und dass er über elien Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für sich unde
- dass sich diese nicht in einem der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten Fälle befinden oder an einer der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Krankheiten leiden, die die Volksgesundheit gefährden können.
Die Bestimmungen von Artikel 12bis § 6 sind ebenfalls anwendbar.
§ 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Familienmitglieder von Ausländern, die auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen und denen es aufgrund der
Famid die Familie bereits in diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder wurde sie dort neu gebildet, müssen Ausländer, denen nachgekommen wird, nicht nachweisen, dass sie über angemessene Unterkunftsmö Um diese Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Familienmitglieder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG beziehungsweise den Aufenthaltschein, der ihnen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt
Art. 4 - In Artikel 10ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Der Beschluss über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wird möglichst schnell und spätestens sechs Monate ab dem Datum der Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags gefasst und notifiziert. Der Beschluss wird unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage gefasst.
Ist die in Artikel 10 § 5 erwähnte Bedingung in Bezug auf die stabilen und regelmässigen Existenzmittel nicht erfüllt, muss der Minister oder sein Beauftragter auf der Grundlage der spezifischen Bedürfnisse des Ausländers, dem nachgekom Zur Festlegung dieses Betrags kann der Minister oder sein Beauftragter beim betreffenden Ausländer alle zweckdienlichen Unterlagen und Auskünfte anfordern.
In Ausnahmefällen kann der Minister oder sein Beauftragter aufgrund der Komplexität der Antragsprüfung und im Rahmen einer Ermittlung in Bezug auf eine in Artikel 146bis Art des Zivilgesetzbuches erwähnte Eheschliesung oder auf die 1 5 erwähnten dauerhaften und stabilen Beziehung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, der dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht wird, diese Frist zwei Mal um drei Monate verlängern.
Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags - Frist, die gegebenenfalls gemäss Absatz 2 verlängert wurde - muss die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wen kein Beschluss get
Im Rahmen der Antragsprüfung wird das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigt."
Art. 5 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter kann beschliessen, dass ein Ausländer, der erklärt, sich in einem der in Artikel 10 vorgesehenen Fälle zu befinden, in einem der folgenden Fälle nicht das Rechtis hat, ins Königreich einzure
1. wenn der Ausländer die Bedingungen von Artikel 10 nicht oder nicht mehr erfüllt,
2. wenn der Ausländer und der Ausländer, dem er nachkommt, kein tatsächliches Ehe- oder Familienleben führen beziehungsweise mehren,
3. wenn sich der Ausländer ausser bei durch internationalen Vertrag vorgesehenen Abweichungen in einem der in Artikel 3 Nrn. 5 bis 8 vorgesehenen Fälle befindet oder an einer der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Krankheiten leidet, die die Volksgesundheit gefährden können,
4. wen der Ausländer oder die Person, der er nachkommt, falsche oder irreführende Informationen oder falsche oder gefälschte Dokumente verwendet, einen Betrug begangen oder andere illegale Mittel von entscheidender Bedeutamit Ehe oder Partnerschaft beziehungsweise die vorgenommene Adoption dem alleinigen Zweck der Einreise ins Königreich beziehungsweise des dortigen Aufenthalts diente.
Im Fall von Mitgliedern der Familie eines anerkannten Flüchtlings oder eines Ausländers, dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, mit denen dieser bereits vor seiner Einreise ins Königreich in einem Verwandtschaft Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht oder internationalen Abkommen in derselben Angelegenheit das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis nachweisen, fehlen.
Der Beschluss gibt gegebenenfalls die angewandte Bestimmung von Artikel 3 year.
Wenn der Beschluss auf der Grundlage der Nummern 2 und 4 gefasst worden ist, können die Rückführungskosten beim Ausländer oder der Person, der nachgekommen wird, zurückgefordert werden.
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann beschliessen, dass ein Ausländer, dem der Aufenthalt im Königreich aufgrund von Artikel 10 gestattet worden ist, in einem der folgenden Fälle nicht mehr das Recht hat, sich im Königreich aufzuhalten:
1. wenn der Ausländer eine der Bedingungen von Artikel 10 nicht mehr erfüllt,
2. wenn der Ausländer und der Ausländer, dem er nachkommt, kein tatsächliches Ehe- oder Familienleben führen beziehungsweise mehren,
3. Wen der Ausländer, dem der Aufenthalt im Königreich aufgrund von Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder 5 als registriertem Partner gestattet ist, oder der Ausländer, dem er nachgekommen ist, eine andere Person geheiratet hat
4. wen der Ausländer oder die Person, der er nachkommt, falsche oder irreführende Informationen oder falsche oder gefälschte Dokumente verwendet, einen Betrug begangen oder andere illegale Mittel in Anspruch genommen hat, die für die Zuerthalkennung Ehe oder Partnerschaft beziehungsweise die vorgenommene Adoption dem alleinigen Zweck der Einreise ins Königreich beziehungsweise des dortigen Aufenthalts diente.
Der auf Nr. 1, 2 oder 3 gegründete Beschluss darf nur während der ersten drei Jahre nach Ausstellung des Aufenthaltsscheins oder in den in Artikel 12bis §§ 3 oder 4 erwähnten Fällen nach Ausstellung des Dokuments zur Besche
Der Minister oder sein Beauftragter kann im Hinblick auf eine Verlängerung oder Erneuerung des Aufenthaltsscheins Kontrollen durchführen oder durchführen lassen, um zu überprüfen, ob der Ausländer die Bedingungen von Artikel 10 erfüllt. Er kann jederzeit spezifische Kontrollen durchführen oder durchführen lassen, wenn die begründete Vermutung besteht, dass ein Betrug begangen oder die Ehe oder Partnerschaft eingegangen beziehungsweise die Adoption vorgenommen wurde, damit die betreffende
Der Minister oder sein Beauftragter kann dem Aufenthalt nicht auf der Grundlage von Absatz 1 Nrn. 1, 2 oder 3 ein Ende setzen, wen der Ausländer nachweist, dass er in seiner Ehe beziehungsweise Partnerschaft Opfer einer der in den Artikeln 375, 398 In den anderen Fällen berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter insbesondere die Lage von Personen, die Opfer von Gewalttaten in ihrer Familie waren, keine Familie mehr mit der Person bilden, der sie nachgekommen sind, und Schutz benötigen In diesen Fällen setzt er die betreffende Person von seinem Beschluss, ihrem Aufenthalt nicht aufgrund von Absatz 1 Nrn. 1, 2 oder 3 ein Ende zu setzen, in Kenntnis.
Beim Beschluss, dem Aufenthalt auf der Grundlage von Absatz 1 Nrn. 1, 2 oder 3 ein Ende zu setzen, berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter Art und Stabilität der Familienbande der betreffenden Person, Dauer ihres Aufenthalts im Königreich
Wenn der Beschluss auf der Grundlage der Nummern 2 und 4 gefasst wird, können Rückführungskosten vom Ausländer oder von der Person, der er nachgekommen ist, zurückgefordert werden."
Art. 6 - Artikel 12bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juni 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 12bis - § 1 - Ein Ausländer, der erklärt, sich in einem der in Artikel 10 vorgesehenen Fälle zu befinden, muss einen Antrag beim belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter, der für seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort im Ausland
Er kann jedoch seinen Antrag in folgenden Fällen bei der Gemeindeverwaltung seines Aufenthaltsortes einreichen:
1. wenn ihm bereits ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Königreich in einer anderen Eigenschaft gestattet oder erlaubt ist und er vor Ablauf dieser Zulassung oder Erlaubnis alle in § 2 erwähnten Nachweise erbringt,
2. wen ihm ein Aufenthalt von höchstens drei Monaten erlaubt ist und - sofern er per Gesetz über ein gültiges Visum verfügen muss, um eine Ehe beziehungsweise Partnerschaft in Belgien einzugehen - diese Ehblhnhungsweise
3. wen er sich in aussergewöhnlichen Umständen befindet, die ihn daran hindern, in sein Land zurückzukehren, um das aufgrund von Artikel 2 erforderliche Visum beim zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter zu beantragen
4. wenn ihm ein Aufenthalt von höchstens drei Monaten erlaubt ist und er ein in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 zweiter und dritter Gedankenstrich erwähnter Minderjähriger ist oder er Elternteil eines in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Minderjährigen ist, der als Flüchtling anerkannt beziehungsweise dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist.
§ 2 - Wenn einen § 1 erwähnter Ausländer seinen Antrag beim belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter, der für seinen Wohnort oderchtweren Aufenthaltsort im Ausland zuständig ist, einreicht, müssen mit dem Antrag Dokumente
Das Datum der Einreichung des Antrags ist das Datum, an dem gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht oder internationalen Abkommen in derselben Angelegenheit die erwähnten Nachweise übermittelt werden.
Der Beschluss über den Antrag auf Aufenthaltszulassung wird möglichst schnell und spätestens sechs Monate ab dem Datum der Einreichung des in Absatz 2 erwähnten Antrags gefasst und notifiziert. Der Beschluss wird unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage gefasst.
Ist die in Artikel 10 § 5 erwähnte Bedingung in Bezug auf die stabilen und regelmässigen Existenzmittel nicht erfüllt, muss der Minister oder sein Beauftragter auf der Grundlage der spezifischen Bedürfnisse des Ausländers, dem nachgekom Zur Festlegung dieses Betrags kann der Minister oder sein Beauftragter beim betreffenden Ausländer alle zweckdienlichen Unterlagen und Auskünfte anfordern.
In Ausnahmefällen kann der Minister oder sein Beauftragter aufgrund der Komplexität der Antragsprüfung und im Rahmen einer Ermittlung in Bezug auf eine in Artikel 146bis des Zivilgesetzbuches erwähnte Eheschliesung oder auf die
Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags - Frist, die gegebenenfalls gemäss Absatz 4 orlängert wurde - muss die Aufenthaltszulasung erteilt werden, wen kein Beschluss get
§ 3 - Wenn ein in § 1 erwähnter Ausländer bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig wird und erklärt, dass er sich in einem der in Artikel 10 erwähnten Fälle befindet, wird ihrn in den in § 1 Absatz 2 1 und 2 erwähnten Fällen nach Einsichtnahme der für seine Einreise und seinen Aufenthalt erforderlichen Dokumente und unter der Bedingung, dass er alle in § 2 Absatz 1 erwähnten Nachweise übermittelt hatn, eine Bescheinigung Die Gemeindeverwaltung informiert den Minister oder seinen Beauftragten über den Antrag und übermittelt ihm unverzüglich eine Kopie davon.
Wenn der Minister oder sein Beauftragter der Ansicht ist, dass der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist, oder der Gemeindeverwaltung binnen einer Frist von fünf Monaten ab Ausstellung der in Absat wordnis 1 erwähnten Empfangsbeschtinigung ke Der Ausländer wird ins Fremdenregister eingetragen und ihm wird ein Dokument zur Bescheinigung seiner Eintragung ins Fremdenregister ausgestellt.
Fasst der Minister oder sein Beauftragter einen günstigen Beschluss in Bezug auf die Aufenthaltszulasung oder wird der Gemeindeverwaltung binnen einer Frist von sechs Monaten ab Ausstellung der in Absatz 1 erwähnten Empfattechtbescheinigung
In Ausnahmefällen kann der Minister oder sein Beauftragter aufgrund der Komplexität der Antragsprüfung und im Rahmen einer Ermittlung in Bezug auf eine in Artikel 146bis des Zivilgesetzbuches erwähnte Eheschliesung oder auf die
§ 4 - Wenn ein in § 1 erwähnter Ausländer bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig wird und erklärt, dass er sich in einem der in Artikel 10 erwähnten Fälle befindet, muss die Gemeindeverwaltung sich in den Wen dieser der Ansicht ist, dass der Ausländer die in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Bedingungen erfüllt, teilt er dies der Gemeindeverwaltung mit, die den Ausländer ins Fremdenregister einträgt und ihm ein Doku
Die Beurteilung der medizinischen Situation, auf die der Ausländer sich gegebenenfalls beruft, wird von einem beamteten Arzt oder einem von dem Minister oder seinem Beauftragten bestimmten Arzt vorgenommen, der diesbezüglich ein Gutachten abgibt
Die Bestimmungen von § 3 Absatz 3 und 4 sind ebenfalls anwendbar.
§ 5 - Wenn das Mitglied/die Mitglieder der Familie eines Ausländers, der als Flüchtling anerkannt oder dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, mit denen dieser bereits vor seiner Einreise ins Königreich In deren Ermangelung können die in § 6 vorgesehenen Bestimmungen angewandt werden.
§ 6 - Wenn festgestellt wird, dass ein Ausländer das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis, auf das sich berufen wird, nicht anhand offizieller Dokumente gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht oder internationalen Abkommen in derselben Angelegenheit nachweisen kann, kann der Minister oder sein Beauftragter andere in diesem Zusammenhang übermittelte gültige Nachweise berücksichtigen.
Ist dies nicht möglich, kann der Minister oder sein Beauftragter Gespräche mit diesem Ausländer und dem Ausländer, dem nachgekommen wird, führen oder führen lassen beziehungsweise andere Untersuchungen, die er für erforderlich erachtet
§ 7 - Im Rahmen der Antragsprüfung wird das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigt."
Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
Article 13 - § 1 - Die Aufenthaltserlaubnis wird - ausser wenn es ausdrücklich anders vorgesehen ist - für begrenzte Dauer erteilt, die entweder durch vorliegendes Gesetz oder wegen besonder Artstände, die dem Betreffenden eigen sind, festgelegt isder
Die Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund von Artikel 9ter für begrenzte Dauer erteilt wird, wird nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach Einreichung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis zu einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte
Die Aufenthaltszulassung gemäss Artikel 10 wird für begrenzte Dauer für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ausstellung des Aufenthaltsscheins oder in den in Artikel 12bis §§ 3 oder 4 erwähnten Fällen nach Ausstellung des Doragin Nach Ablauf dieses Zeitraums wird sie zu einer Aufenthaltszulassung für unbegrenzte Dauer, sofern der Ausländer die Bedingungen von Artikel 10 weiter erfüllt.
Die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Eltern eines Ausländers, der im Sinne von Artikel 48/3 als Flüchtling anerkannt ist oder dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, müssen ebenfalls nachweisen, dass sie über
In Abweichung von Absatz 3 wird auf Mitglieder der Familie eines Ausländers, dem der Aufenthalt für begrenzte Dauer erlaubt ist, auf die Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 1 anwendbar ist, die in Absatz 6 vorgesehene Bestimmunt angewand
Der Aufenthaltsschein, der einem Ausländer ausgestellt wird, dem der Aufenthalt für begrenzte Dauer erlaubt oder gestattet ist, ist für die Dauer der Erlaubnis oder Zulassung gültig. Wen einem Ausländer, der gemäss Absatz 3 über eine Aufenthaltszulasung für begrenzte Dauer verfügt, ein Aufenthaltsschein ausgestellt worden ist und wen die Aufenthaltszulassung während der Gültigkeitsdauer Der König bestimmt die Dauer der Gültigkeit des Aufenthaltsscheins, der einem Ausländer ausgestellt wird, dem der Aufenthalt für unbegrenzte Dauer erlaubt oder gestattet ist.
In Artikel 10bis §§ 1 bis 3 erwähnte Familienmitglieder erhalten einen Aufenthaltsschein, dessen Gültigkeitsdauer der des Aufenthaltsscheins des Ausländers, dem sie nachkommen, entspricht.
§ 2 - Der Aufenthaltsschein wird auf Antrag des Betreffenden von der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes verlängert oder erneuert, sofern dieser Antrag vor Ablauf des Aufenthaltsscheins eingereicht worden ist und sofern der Minister oder sein Beauftragter die Erla
Der König bestimmt Fristen und Bedingungen, in beziehungsweise unter denen die Erneuerung oder Verlängerung der Aufenthaltsscheine beantragt werden muss.
§ 2bis - Der Minister oder sein Beauftragter kann dem Aufenthalt von Ausländern, denen der Aufenthalt im Königreich für unbegrenzte Dauer erlaubt ist, ein Ende setzen, wenn diese falsche oder irreführende
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter kann in einem der folgenden Fälle einen Ausländer, dem der Aufenthalt im Königreich für begrenzte Dauer erlaubt ist, die entweder durch vorliegendes Gesetz oder wegen besonderer Umstännd
1. wenn er seinen Aufenthalt im Königreich über diese begrenzte Dauer hinaus verlängert,
2. wenn er die an seinen Aufenthalt gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt,
3. wen er falsche oder irreführende Informationen oder falsche oder gefälschte Dokumente verwendet, einen Betrug begangen oder andere illegale Mittel in Anspruch genommen hat, die für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis von entscheidender Bedeutung
§ 4 - Der Minister oder sein Beauftragter kann in einem der folgenden Fälle dieselbe Massnahme im Hinblick auf die in Artikel 10bis § 2 erwähnten Familienmitglieder ergreifen:
1. wenn dem Aufenthalt des Ausländers, dem nachgekommen wird, aufgrund von § 3 ein Ende gesetzt wird,
2. wenn der Ausländer die an seinen Aufenthalt gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt,
3. wenn der Ausländer und der Ausländer, dem er nachgekommen ist, kein tatsächliches Ehe- oder Familienleben führen beziehungsweise mehren,
4. wenn der Ausländer, dem der Aufenthalt im Königreich aufgrund von Artikel 10 § 1 Nr. 4 oder 5 als registriertem Partner erlaubt ist, oder der Ausländer, dem er nachgekommen ist, geheiratet hat oder eine dauerhafte
5. wen der Ausländer falsche oder irreführende Informationen oder falsche oder gefälschte Dokumente verwendet, einen Betrug begangen oder andere illegale Mittel in Anspruch hat, die für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis von entscheidender Ehe oder Partnerschaft beziehungsweise die vorgenommene Adoption dem alleinigen Zweck der Einreise ins Königreich beziehungsweise des dortigen Aufenthalts diente.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 61 § 3 kann der Minister oder sein Beauftragter dieselbe Massnahme gegenüber den in Artikel 10bis § 1 erwähnten Familienmitgliedern ergreifen.
Beim Beschluss, den Ausländer auf der Grundlage von Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 anzuweisen das Staatsgebiet zu verlassen, berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter Art und Stabilität der Familienbande der betreffenden Person, Dauer ihres Aufenthalts im Königreich und Bestehen familiärer, kultureller beziehungsweise
§ 5 - Im Laufe eines Zeitraums von zehn Jahren nach einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis kann der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthalt eines Ausländers, dem aufgrund von Artikel 9ter ein Aufenthalt im Königreich
§ 6 - In der Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Artikels angewandt worden sind.
Der Minister oder sein Beauftragter kann im Hinblick auf eine Verlängerung oder Erneuerung des Aufenthaltsscheins Kontrollen durchführen oder durchführen lassen, um zu überprüfen, ob der Ausländer die Bedingungen von Artikel 10bis erfüllt. Er kann jederzeit spezifische Kontrollen durchführen oder durchführen lassen, wenn die begründete Vermutung besteht, dass ein Betrug begangen oder die Ehe oder Partnerschaft eingegangen beziehungsönise die Adoption vorgenommen wurde, damit die betreffende
Art. 8 - Artikel 40bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. May 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 40bis - § 1 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen von Gesetzen oder europäischen Verordnungen, die Familienmitglieder von Unionsbürgern geltend machen könnten, sind die nachstehenden Bestimmungen auf sie anwendbar.
§ 2 - Folgende Personen werden als Familienmitglieder eines Unionsbürgers betrachtet:
1. breast Ehepartner oder der Ausländer, mit dem er eine registrierte Partnerschaft führt, die in Belgien einer Ehe gleichgesetzt ist, und der ihn begleitet oder ihm nachkommt,
2. der Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger durch eine einem Gesetz entsprechend registrierte Partnerschaft verbunden ist und der ihn begleitet oder ihm nachkommt.
Die Lebenspartner müssen folgende Bedingungen erfüllen:
(a) belegen, dass sie eine ordnungsgemäss nachgewiesene dauerhafte und stabile Beziehung führen.
Der dauerhafte und stabile Charakter dieser Beziehung ist erwiesen:
- wenn die Partner nachweisen, dass sie ununterbrochen während mindestens eines Jahres vor dem Antrag in Belgien oder in einem anderen Land zusammengewohnt haben,
- wenn die Partner nachweisen, dass sie sich seit mindestens zwei Jahren vor Einreichung des Antrags kennen, sie regelmässig per Telefon, per gewöhnliche oder elektronische Post in Verbindung standen, sie sich dreimal im Laufe der zwei Jahre
- wenn die Partner ein gemeinsames Kind haben,
b ) eine gemeinsame Wohnung beziehen,
(c) beide älter als einundzwanzig Jahre sein,
d) ledig sein und keine dauerhafte und stabile Beziehung mit einer anderen Person führen,
(e) keine der in den Artikeln 161 bis 163 des Zivilgesetzbuches erwähnten Personen sein,
f) beide nicht von einer Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 167 des Zivilgesetzbuches betroffen sein, sofern die Entscheidung beziehungsweise Nichtigkeit formll rechtskräftig geworden ist,
3. bosom Verwandten in absteigender Linie und diejenigen seines Ehepartners beziehungsweise des in Nr. 1 oder 2 erwähnten Lebenspartners, die jünger als einundzwanzig Jahre oder zu ihren Lasten sie begleiten oder ihnen
4. seine Verwandten in aufsteigender Linie und diejenigen seines Ehepartners beziehungsweise des in Nr. 1 oder 2 erwähnten Lebenspartners, die zu ihren Lasten sind und die sie begleiten oder ihnen nachkommen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, in denen eine auf der Grundlage eines ausländischen Gesetzes registrierte Partnerschaft in Belgien als mit einer Ehe gleichgesetzt gilt.
§ 3 - In § 2 erwähnte Familienmitglieder, die Unionsbürger sind, haben das Recht, in Artikel 40 § 3 erwähnte Unionsbürger zu begleiten oder ihnen nachzukommen, sofern sie die in Artikel 41 Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllen. Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind, müssen die in Artikel 41 Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllen.
§ 4 - In § 2 erwähnte Familienmitglieder, die Unionsbürger sind, haben das Recht, in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnte Unionsbürger für einen Zeitraum von über drei Monaten zu begleiten oder ihnen für einen solchen Zeitraum nachzukommen, sofern sie die in Artikel 41 Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllen. Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind, müssen die in Artikel 41 Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllen.
In Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Unionsbürger müssen ebenfalls nachweisen, dass sie über genügende Mittel verfügen, sodass in § 2 erwähnte Familienmitglieder während ihres Aufenthaltami zu Bei der Beurteilung dieser Mittel werden die persönlichen Umstände des Unionsbürgers berücksichtigt, was insbesondere Art und Regelmässigkeit seines Einkommens und die Anzahl Familienmitglieder zu seinen Lasten umfasst.
In Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Unionsbürger können von den in § 2 Absatz 1 Nrn 1 und 2 erwähnten Familienmitgliedern, von ihren Kindern oder Art den Kindern der in Nr. 1 und 2 erwähnten Familienmitglieder
Art. 9 - Artikel 40ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 40ter - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Familienmitglieder eines Belgiers, sofern es sich um:
- in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erwähnte Familienmitglieder handelt, die den Belgier begleiten oder ihm nachkommen,
- in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Familienmitglieder handelt, die Eltern eines minderjährigen Belgiers sind, ihre Identität durch ein Identitätsdokument nachweisen und den Belgier begleiten oder ihm nachkom
In Bezug auf die in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erwähnten Familienmitglieder müssen die betreffenden belgischen Staatsangehörigen nachweisen, dass:
- sie über stabile, genügende und regelmässige Existenzmittel verfügen. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Existenzmittel mindestens hundertzwanzig Prozent des in Artikel 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. May 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Betrags entsprechen. In die Festlegung der Höhe dieser Existenzmittel fliessen:
1. Art und Regelmässigkeit der Einkünfte ein,
2. weder Mittel aus Regelungen zur Gewährung ergänzender Sozialhilfeleistungen, das heisst Eingliederungseinkommen und Zuschlag zu den Familienleistungen, noch finanzielle Sozialhilfe und Familienbeihilfen ein,
3. Wartegeld sowie Übergangsentschädigungen nicht ein und Arbeitslosengeld nur dann, wenn der betreffende Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner nachweisen kann, dass er aktiv Arbeit sucht,
- sie über angemessene Unterkunftsmöglichkeiten verfügen, um das Mitglied/die Mitglieder ihrer Familie aufzunehmen, die ihnen nachkommen möchten, wobei diese Unterkunftsmöglichkeiten den Anforderungen Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie Ausländer nachweisen, dass die Wohnung diesen Anforderungen entspricht.
In Bezug auf die in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen müssen die Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner beide älter als einundzwanzig Jahre sein.
Unter den in Artikel 42ter und 42quater erwähnten Bedingungen kann dem Aufenthalt eines Mitglieds der Familie eines Belgiers ebenfalls ein Ende gesetzt werden, wenn die in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind."
Art. 10 - In Artikel 42 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird § 1 wie folgt ersetzt:
"§ 1 - Das Recht auf Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von über drei Monaten wird Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern so schnell wie möglich und spätestens sechs Monate nach dem Datum des in § 4 Absatz 2 vorgesehen Für die Zuerkennung wird die gesamte Aktenlage berücksichtigt.
Ist die in Artikel 40bis § 4 Absatz 2 und Artikel 40ter Absatz 2 erwähnte Bedingung in Bezug auf die stabilen und regelmässigen Existenzmittel nicht erfüllt, muss der Minister oder sein Beauftragter auf der Grunami Zur Festlegung dieses Betrags kann der Minister oder sein Beauftragter beim betreffenden Ausländer und bei sämtlichen belgischen Behörden alle zweckdienlichen Unterlagen und Auskünfte anfordern."
Art. 11 - Artikel 42ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 42ter - § 1 - Ausser wenn Familienmitglieder von Unionsbürgern, die selbst Unionsbürger sind, selbst über ein Artikel 40 § 4 erwähntes Aufenthaltsrecht verfügen oder die in Artikel 40bis § 2 erwähndercht
1. Dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, wird ein Ende gesetzt.
2. Der Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, verlässt das Königreich.
3. Der Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, stirbt.
4. Die Ehe mit dem Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, wird aufgelöst oder für nichtig erklärt, der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten registrierten Partnerschaft wird eindert
5. Die Familienmitglieder eines in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnten Unionsbürgers bilden eine ungebührliche Last für das Sozialhilfesystem des Königreichs.
Vom dritten bis zum fünften Jahr ihres Aufenthalts als Familienmitglied eines in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Unionsbürgers ist eine auf einem in Absatz 1 erwähnten Aspekt beruhende Begründung nur ausreich
Beim Beschluss, dem Aufenthalt ein Ende zu setzen, berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter die Dauer des Aufenthalts des Betreffenden im Königreich, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soz
§ 2 - In § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Fälle finden weder Anwendung auf Kinder von Unionsbürgern, die sich im Königreich aufhalten und bei einer Lehranstalt eing eingeschrieben sind, noch auf den Elternteil, der das Sorgeld
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter kann wenn nötig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts eingehalten werden."
Art. 12 - Artikel 42quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 42quater - § 1 - In folgenden Fällen kann der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthaltsrecht der Familienmitglieder von Unionsbürgern, die selbst keine Unionsbürger sind und sich als Familienmitglieder eines Unionsbürgers in Belgien aufhalten, während der ersten d
1. Dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, wird ein Ende gesetzt.
2. Der Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, verlässt das Königreich.
3. Der Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, stirbt.
4. Die Ehe mit dem Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, wird aufgelöst oder für nichtig erklärt, der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten registrierten Partnerschaft wird eindert
5. Die Familienmitglieder eines in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnten Unionsbürgers bilden eine ungebührliche Last für das Sozialhilfesystem des Königreichs.
Vom dritten bis zum fünften Jahr ihres Aufenthalts als Familienmitglied eines in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Unionsbürgers ist eine auf einem in Absatz 1 erwähnten Aspekt beruhende Begründung nur ausreich
Beim Beschluss, dem Aufenthalt ein Ende zu setzen, berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter die Dauer des Aufenthalts des Betreffenden im Königreich, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soz
§ 2 - In § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Fälle finden weder Anwendung auf Kinder von Unionsbürgern, die sich im Königreich aufhalten und bei einer Lehranstalt eing eingeschrieben sind, noch auf den Elternteil, der das Sorgeld
§ 3 - Der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Fall findet keine Anwendung auf Familienmitglieder, die sich mindestens ein Jahr als Familienmitglied eines Unionsbürgers im Königlieten haben, sofern sie nachweisen
§ 4 - Unbeschadet von § 5 findet der in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Fall keine Anwendung:
1. wen die Ehe, die registrierte Partnerschaft oder die gemeinsame Niederlassung bei Beginn des Gerichtsverfahrens zur Auflösung oder zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe beziehungsweise bei Beendigung der registrierten Partnerschaft oder der gemevonamen Im Fall einer Erklärung der Nichtigkeit der Ehe muss der Ehepartner zudem gutgläubig gewesen sein,
2. wenn dem Ehepartner oder dem Lebenspartner, der kein Unionsbürger ist, aufgrund einer Vereinbarung der Ehepartner oder der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers, die sich im Königreich aufhalten, übertragen wird,
3. wenn dem Ehepartner oder dem in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten Lebenspartner, der kein Unionsbürger ist, aufgrund einer Vereinbarung der Ehepartner oder der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 1 beziehungsweise 2 erwähnten Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit einem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dasstigcht Umglich
4. wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, zum Beispiel wennn das Familienmitglied nachweist, während der Ehe oder der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten registrierten Partnerschaft Opfer von Gewalt in der Familie oder einer der in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 of Strafgesetzbuches erwähnten Gewalttaten gewesen zu sein,
und sofern die betreffenden Personen nachweisen, dass sie in Belgien Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienmitglieder über genügende Mittel, wie in Artikel 40 § 4 Absatz 2 festgelegt, verfügen
§ 5 - Der Minister oder sein Beauftragter kann wenn nötig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts eingehalten werden."
Art. 13 - Artikel 42septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 42septies - Der Minister oder sein Beauftragter kann die Einreise verweigern oder dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienmitglieder ein Ende setzen, wenn sie falsche oder irreführende Informationen oder falschewen oder gefälschte Dokument
Art. 14 - In der einzigen Anlage zu demselben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "in der Internationalen Gesundheitsregelung Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation vom 25. May 1951" durch die Wörter "in den am 23. May 2005 in Genf angenommenen Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation" ersetzt.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung
Art. 15 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Beschäftigungsabkommen, die mit Marokko, der Türkei, Algerien, Tunesien, Serbian, Montenegro, Kroatien, Mazedonien und Bosnian-Herzegowina geschlossen und durch das Gesetz vom 13. Dezember 1976 zur Billigung der bilateralen Abkommen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Belgien gebilligt wurden.
Staatsangehörige eines der in Absatz 1 erwähnten Länder können Rechte aus dem entsprechenden Beschäftigungsabkommen nur dann geltend machen, wenn:
1. die Person, der nachgekommen wird, ihr Recht auf Aufenthalt im Königreich erworben hat, bevor sie aufgrund einer Beschäftigung im Rahmen und unter den Bedingungen dieses Beschäftigungsabkommens ins Königreich eingereist ist
2. das Abstammungsverhältnis, das eheliches Verhältnis beziehungsweise die registrierte Partnerschaft bereits vor Ankunft im Königreich der Person, der nachgekommen wird, bestand.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK