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Law Approving The Agreement Between The Government Of The Kingdom Of Belgium And The Government Of The French Republic Concerning The Exchange Of Information And Personal Data Relating To The Registration Certificate Holders

Original Language Title: Loi portant assentiment à l'Accord entre le Gouvernement du Royaume de Belgique et le Gouvernement de la République française concernant l'échange d'informations et de données à caractère personnel relatives aux titulaires du certificat d'immatriculation

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19 MAI 2010. - An Act to approve the Agreement between the Government of the Kingdom of Belgium and the Government of the French Republic concerning the exchange of personal information and data relating to the holders of the vehicle registration certificate contained in the national vehicle registration files with the aim of punishing traffic regulations, signed in Paris on 13 October 2008. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 19 May 2010 enacting the Agreement between the Government of the Kingdom of Belgium and the Government of the French Republic concerning the exchange of information and personal data relating to the holders of the vehicle registration certificate contained in the national vehicle registration files with the aim of punishing traffic rules offences, signed in Paris on 13 October 2008 (Belgium Monitor of 21 September 2011).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. MAI 2010 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch von in den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern enthaln Informationen undenbez Oktober 2008
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommmen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch von in den nationalen Fahrzeugzulasungs- und Kennzeichenregistern enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über Oktober 2008, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Chateâuneuf-de-Grasse, den 19. May 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
S. VANACKERE
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität, dem Premierminister beigeordnet
E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

ÜBERSETZUNG
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch von in den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber
DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
und
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt,
unter Hinweis auf die gros Anzahl der Opfer von Verkehrsunfällen,
in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die Unsicherheit im Strassenverkehr sowie die Nichteinhaltung der Strassenverkehrsregeln durch Staatsbürger des anderen Landes allgemein zu bekämpfen,
angesichts des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und insbesondere seines Artikels 39 bezüglich des Datenaustauschs im Rahmen der von Polizeidiensten abgefassten Hilfeersuchen, wie abgeändert durch den Rahmenbe Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit auf dieser Ebene zu verbessern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des vorliegenden Abkommens versteht man unter:
(1) Verstösse gegen die Verkehrsregeln:
Handlungen, die gegen die Strassenverkehrsregeln verstossen, sofern solche Handlungen durch die ersuchende Behörde geahndet werden; auch wenn solche Verstösse durch Verwaltungsstrafen geahndet werden,
(2) ersuchende Behörde:
die in der Französischen Republik beziehungsweise im Königreich Belgien für die Feststellung oder die Verfolgung von Verstössen gegen die in Absatz (1) erwähnten Regeln zuständige Gerichts- oder Verwaltungsbehörde,
(3) sachbearbeitende Behörde:
die für die nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregister verantwortliche nationale Behörde
- in der Französischen Republik: das Ministerium des Innern,
- im Königreich Belgien: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen,
(4) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen:
das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, zuletzt abgeändert durch den Be Februar 2005 (ABl. der EU, L 68/44, 15. März 2005),
(5) Rahmenbeschluss 2006/960/JI of Rates:
den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. der EU, L 386, 29. Dezember 2006).
Artikel 2
Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten durch die sachbearbeitende Behörde
(1) Wen ein Verstos gegen die Verkehrsregeln auf dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien mit einem bei der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeug begangen wird, darf die ersuchende Behörde über die eigene sachbearbehörde
Im Ersuchen wird um folgende Angaben gebeten:
- oxen Kennzeichen,
- Tag und Uhrzeit des Verstosses,
- mit Angabe des Aktenzeichens der ersuchenden Behörde sowie der nationalen Bezugsnummer der betreffenden Akte.
(2) Die sachbearbeitenden und ersuchenden Behörden tauschen die beantragten Informationen aus. Die Informationen umfassen:
- den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Address des Inhabers der Fahrzeugzulasungsbescheinigung, wenn dieser Inhaber eine natürliche Person ist,
- den Firmennamen und die Address des Inhabers der Fahrzeugzulassungsbescheinigung, wenn der Inhaber eine juristische Person ist,
- das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, die Fahrzeugmarke, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeugklasse.
(3) Der Austausch von Informationen darf nur dann verweigert werden, wenn ein Eingehen auf das Informationsersuchen der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen grundlegenden Interessen der Vertragsparteien schaden könnte.
(4) Die in Absatz (1) erwähnten Informationersuchen sowie der in Absatz (2) erwähnte Austausch von Angaben erfolgen mittels eines zentralisierten und automatisierten Austauschs von Daten zwischen den sachbearbeitenden Behörden.
Die Details bezüglich der technischen Realisierung des elektronischen Datenaustauschs werden unmittelbar zwischen den sachbearbeitenden Behörden geregelt.
(5) Die beantragten Informationen betreffen allein die Verstösse, die ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens festgestellt werden.
Artikel 3
Datenschutz
Der Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten im Rahmen des vorliegenden Abkommens wird unter Berücksichtigung der nationalen, gemeinschaftlichen sowie internationalen Bestimmungen hinsichtlich des Datenschutzes durchgeführt.
Artikel 4
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Abkommens werden auf diplomatischem Weg geregelt.
Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Jede der Vertragsparteien setzt die andere vom Abschluss der nationalen Verfahren, die für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlich sind, in Kenntnis; das Abkommen trittt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Empfangs der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Das vorliegende Abkommen wird vorerst für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es kann durch stillschweigende Erneuerung für aufeinanderfolgende Zeiträume von fünf Jahren verlängert werden, sofern nicht eine der Vertragsparteien es aufkündigt. Jede der Vertragsparteien kann vorliegendes Abkommen mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit aufkündigen.
Geschehen zu Paris am 13. Oktober 2008 in zwei Ausfertigungen, in französischer und in niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist