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Law On Mandatory Health Care And Benefits, Insurance Co-Ordinated On 14 July 1994. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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14 JULY 1994. - Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on July 14, 1994. - German translation of amendments



The texts contained in annexes 1re to 9 are the German translation:
- articles 1er and 2 of the Royal Decree of 9 January 2011 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Allowance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 25 January 2011);
- articles 1er and 2 of the Royal Decree of 9 February 2011 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Allowance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 3 March 2011);
- Article 6 of the Act of 13 April 2011 amending, with respect to co-parents, the legislation relating to paternity leave (Belgian Monitor of 10 May 2011);
- title III, chapter Ierof the Programme Law (I) of 4 July 2011 (Belgian Monitor of 19 July 2011);
- articles 1er and 2 of the Royal Decree of 19 August 2011 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Allowance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 14 September 2011);
- articles 1er and 2 of the Royal Decree of 1er September 2011 amending section 37bis of the Compulsory Health Care Insurance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 30 September 2011);
- articles 1er and 2 of the Royal Decree of 3 October 2011 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Allowance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 18 October 2011);
- articles 1er and 2 of the Royal Decree of 17 October 2011 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 16 November 2011);
- articles 1er and 10-14 of the Act of 28 December 2011 on various provisions (Belgian Monitor of 30 December 2011).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
9. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...)
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe D) of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2009, werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz ersetzt:
« Begünstigte schulden für die Leistungen 597623, 597645, 597660, 597682 und 599981, die in Artikel 25 § 1 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnt sind, keinen Eigenanteil. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 9. Januar 2011 zur Abänderung von Artikel 25 §§ 1 und 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
9. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...)
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe Bbis ) Absatz 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. May 2000, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « der Leistung 102771 » werden durch die Wörter « der Leistungen 102771 und 102395 » ersetzt.
2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Die Streichung des Eigenanteils beim Honorar der Leistung 102395 ist jedoch nur während einer vorab bestimmten Probezeit mit begrenzter Dauer, nämlich vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 einschliesslich, erlaubt. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2011 in Kraft.
(...)

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
13. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Vaterschaftsurlaub hinsichtlich der Miteltern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
Art. 6 - Artikel 114 Absatz 7 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
« Stirbt die Mutter oder ist sie im Krankenhaus, so kann ein Teil der postnatalen Ruhe unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom König bestimmt werden, in ein Arten Urlaub zugunsten des in die Artikel 86 § 1 erwähnten Berechtigten umgewan Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder die in Artikel 25quinquies § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Die Entschädigung, die diesen Berechtigten bewilligt wird, wird vom König bestimmt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin
und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit,
beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
4. JULI 2011 - Programmgesetz (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit
KAPITEL 1 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 16 - In Artikel 100 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Juli 2005 und 13. Juli 2006, wird § 2 wie folgt ersetzt:
« § 2 - Als arbeitsunfähig anerkannt wird der Arbeitnehmer, der eine erlaubte Arbeit wieder aufnimmt, vorausgesetzt, dass in medizinischer Hinsicht eine Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent bestehen bleibt.
Der König bestimmt die Frist, binnen der, und die Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 erwähnte Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Arbeit erteilt wird. »
Art. 17 - In Artikel 101 § 1 Absatz 1 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird das Wort "vorherige" gestrichen.
Art. 18 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König bestimmten Datum in Kraft.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Der Minister des Haushalts
G. VANHENGEL
Der Staatssekretär für Haushalt
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

Anlage 5
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. AUGUST 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...)
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe D) of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juni 2000, 11. Dezember 2001, 29. September 2003, 14. November 2008 und 23. Oktober 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Kodenummern 598964 und 598986 ergänzt.
2. In Absatz 3 werden nach der Kodenummer 597660 die Kodenummern 597586 und 597601 eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 19. August 2011 zur Abänderung von Artikel 25 §§ 1 und 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
(...)

Anlage 6
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
1. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...)
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. April 2010, wird die Bestimmung unter Nr. 1 wie folgt ersetzt:
1. unter den Kodenummern 350055, 350512, 350571, 350593, 351035, 353253, 355412, 355471, 355493, 355596, 355611, 355633, 355655, 355692, 355714, 355736, 35575195, 355810, 355832, 355854, 355876,
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 1. September 2011 zur Abänderung von Artikel 11 § 4 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
(...)

Anlage 7
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
3. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...)
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe A) wird wie folgt ersetzt:
"A) Für Konsultationen des Allgemeinmediziners und für zusätzliche Honorare für dringende Konsultationen, die in Artikel 2 Buchstabe A) der vorerwähnten Anlage erwähnt sind, wird der Eigenanteil der Begünstigten wie folgt festgelegt:
1. 6,00 EUR für die unter den Kodenummern 101010, 101032, 101054 und 101076 erwähnten Leistungen,
2. 30 Prozent der Honorare für die unter den Kodenummern 104650 und 104355 erwähnten Leistungen.
Für die unter den Kodenummern 102410, 102432, 102454 und 102476 erwähnten Leistungen müssen Begünstigte keinen Eigenanteil zahlen. »
2. Buchstabe Bbis ) wird wie folgt abgeändert:
(a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:
« Bbis ) Für Begünstigte, zu deren Gunsten die in Artikel 2 Buchstabe A) der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 unter der Kodenummer 102771 erwähnte Leistung erbracht wird, wird der Betrag des Eigenanteils:
1. auf 4,00 EUR beschränkt für die unter den Kodenummern 101010, 101032, 101054 und 101076 erwähnten Konsultationen,
2. um 30 Prozent gesenkt für die unter den Kodenummern 103110, 103132, 103213, 103212, 103434, 103913 und 104112 erwähnten Besuche, vorausgesetzt, dass der Begünstigte älter als 75 Jahre ist, oder ab dem Tag Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 § 16bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Bedingungen erfüllt.
Das Anrecht auf die in Absatz 1 erwähnte Beschränkung oder Senkung des Eigenanteils wird an dem Tag eröffnet, an dem die vorerwähnte Leistung 102771 erbracht wird, und gilt ab diesem Tag bis zum 31. Dezember des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres. »
(b) In Absatz 4 werden die Wörter « Das Anrecht auf Senkung » durch die Wörter « Das Anrecht auf Beschränkung oder Senkung » ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...)

Anlage 8
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...)
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe Bbis ) of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 2005 und 26. August 2010, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Das Anrecht auf die Beschränkung oder Senkung des Eigenanteils für die in Absatz 1 erwähnten Leistungen gilt nur, sofern diese von einem Allgemeinmediziner erbracht werden, der Zugriff auf die Daten der globalen medizinischen Akte hat.
Ist dieser Allgemeinmediziner nicht der Allgemeinmediziner, der die global medizinische Akte führt, oder ein Mitglied derselben eingetragenen Gruppe, wie in Artikel 2 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2004 zur Festlegung der Bedingungen und der Regeln, nach denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zugelassenen Hausärzten ein Honorar für die Führung von globalen mediziken Akten zahlt, erwähnt Dieser Vermerk setzt voraus, dass der betreffende Allgemeinmediziner Zugriff auf die Daten der globalen medizinischen Akte hat und der Begünstigte seine Einwilligung gegeben hat.
Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen kann den Allgemeinmedizinern und den Versicherungsträgern administrative Richtlinien übermitteln, was die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 5 erwähnten Vermerks betrifft. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011.
(...)

Anlage 9
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...)
TITEL 3 - Volksgesundheit
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 10 - Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 2ter mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2ter - Die Erstattungsgrundlage von Fertigarzneimitteln der Mehrwertklasse 3 hängt nur bei der Eintragung dieser Arzneimittel in die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel von der Erstattungsgrundlage ihrer Referenzarzneimittel
Art. 11 - Artikel 40 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999, 22. Dezember 2003 und 26. März 2007 und den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt ergänzt:
« Für das Jahr 2012 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf 25.627.379.000 EUR festgelegt. »
Art. 12 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 19. Dezember 2008 und 22. Dezember 2008, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Am 1. April 2012 werden die Preise und Erstattungsgrundlagen der nachstehend erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel gemäss nachstehenden Modalitäten gesenkt.
Die Senkung muss pro Antragsteller zu einer Einsparung für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung führen, deren Betrag mindestens 1,95 Prozent des Umsatzes entspricht, der im Jahr 2010 auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel 1. Januar 2012 in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen sind, erzielt wurde, so wie er gemäss den Bestimmungen von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 erklärt oder auf der Grundlage dieses Artikels von Amgele wegen
Antragsteller können spätestens am 21. Januar 2012 beim Sekretariat der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag einreichen, der für alle oder bestimmte der Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar 2012 verantwortlich sind, auf der Grundlage des Herstellerpreises berechnete Preissenkungen vorsieht, dies zusammen mit einer Veranschlagung der budgetären Auswirkungen, aus der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen Einsparungest Prozent des im Laufe des Jahres 2010 erzielten Umsatzes in Bezug auf die Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar 2012 verantwortlich sind, beträgt. Die vorgeschlagene Senkung darf höchstens 20 Prozent pro Arzneimittel betragen. Für Arzneimittel, für die gemäss Artikel 35ter eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, werden Preissenkungen, die sich nicht auf die neue Erstattungsgrundlage auswirken, nicht berücksichtigt.
Reicht ein Antragsteller für eine bestimmte Packung eines Arzneimittels, für das er am 1. Januar 2012 verantwortlich ist, eine Senkung des Preises und der Erstattungsgrundlage ein, muss dieselbe prozentuelle Senkung für alle Packungen der Arzneimittel mit demselben beziehungsweise denselben wirksamen Bestandteilen, injizierbare Formen die amn Januar 2012 verantwortlich ist, vorgeschlagen werden.
Reicht ein Antragsteller keinen Vorschlag ein oder entspricht der Vorschlag nicht der vorgesehenen Einsparung, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen aller Arzneimittel, für die der betreffende Antragsteller am 1. Januar 2012 verantwortlich ist, um 1,95 Prozent gesenkt.
Ab dem 1. April 2012 passt der Minister die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel entweder auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge oder auf der Grundlage der Senkungen von Amts wegen an."
Art. 13 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2012 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2012 erzielt worden ist."
2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort « und » gestrichen und der Satz wird wie folgt ergänzt:
", und vor dem 1. May 2013 für den Umsatz, der 2012 erzielt worden ist".
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter « und der Beitrag auf den Umsatz 2011 » durch die Wörter «, der Beitrag auf den Umsatz 2011 und der Beitrag auf den Umsatz 2012 » ersetzt.
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2012 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2012 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2013 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Beitrag Umsatz 2012 » beziehungsweise « Saldo Beitrag Umsatz 2012 » überwiesen werden. »
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2012 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2011 erzielt worden ist. »
6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2012 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2012 aufgenommen. »
Art. 14 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2012 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im Jahr 2012 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Prozent des 2011 erzielten Umsatzes festgelegt. »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
S. VANACKERE
Für den Minister der Pensionen, abwesend:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Für den Minister of the Haushalts, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM