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Special Law On The Requirement To File A List Of Mandates, Functions And Occupations And A Declaration Of Assets. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi spéciale relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande

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2 MAI 1995. - Special law on the obligation to file a list of mandates, duties and professions and a declaration of heritage. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the special law of 2 May 1995 on the obligation to file a list of mandates, functions and professions and a declaration of heritage (Moniteur belge of 26 July 1995), as amended by:
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the special law of 26 June 2004 implementing and supplementing the special law of 2 May 1995 on the obligation to deposit a list of mandates, functions and professions and a declaration of heritage (Belgian Monitor of 30 June 2004);
- the special law of 27 March 2006 adapting various provisions to the new name of the Walloon Parliament, the Parliament of the French Community, the Parliament of the Brussels-Capital Region, the Flemish Parliament and the Parliament of the German-speaking Community (Belgian Monitor of 11 April 2006);
- the special law of 3 June 2007 amending the legislation relating to the obligation to file a list of mandates, functions and professions and a declaration of heritage, with regard to the agents of subordinate powers (Belgian Monitor of 27 June 2007);
- the special law of 12 March 2009 amending the legislation relating to the obligation to file a list of mandates, functions and professions and a declaration of heritage, with regard to the filing of the declaration of heritage (Belgian Monitor of 31 March 2009).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

DIENSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
2. MAI 1995 - Sondergesetz über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf:
1. die Mitglieder der Flämischen Regierung, der Regierung der Französischen Gemeinschaft, der Regierung der Wallonischen Region sowie auf die Mitglieder und Staatssekretäre der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt,
2. die Mitglieder [of Wallonischen Parlamentes, Flämischen Parlamentes, Parlamentes der Französischen Gemeinschaft und des Parlamentes der Region Brüssel-Hauptstadt],
3. die Generalbeamten der Gemeinschafts- und Regionalministerien und die Generalverwalter der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht der Gemeinschaften oder der Regionen stehen. [Für die Anwendung des vorliegenden Sondergesetzes versteht man unter Generalbeamten die Bediensteten die einen der Dienstgrade der Ränge 16 und 17 oder einen gleichwertigen Rang bekleiden; in den Einrichtungen öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht der Gemeinschaften oder der Regionen stehen und in welchen niemand den Titel des Generalverwalters hat, ist das Gesetz auf den leitenden Beamten anwendbar,]
4. [die Mitglieder der Verwaltungsräte und der Direktionsausschüsse der Interkommunalen und der Interprovinzialen],
5. die Kabinettschefs und beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen Kabinette der Regional- und Gemeinschaftsregierungen, einschlieslich der Regierung und der Staatssekretäre der Region Brüssel-Hauptstadt, jedoch mit Ausnahme der Regierung ders
[6. die Provinzgouverneure, den beigeordneten ProvinzGoverneur der Provinz Flämisch-Brabant und den Governor sowie VizeGoverneur des Verwaltungsbezirkes von Brüssel-Hauptstadt,
7. die Mitglieder der ständigen Ausschüsse,
8. die Bürgermeister, Schöffen und Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren].
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 19 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); einziger Absatz Nr. 3 ergänzt durch Art. 12 Nr. 1 of the G. vom 26. Juni 2004 (B.S. vom 30. Juni 2004); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 26. Juni 2004 (B.S. vom 30. Juni 2004); einziger Absatz Nr. 5 ergänzt durch Art. 12 Nr. 3 of the G. vom 26. Juni 2004 (B.S. vom 30. Juni 2004); einziger Absatz Nr. 6 bis 8 eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)]
Art. 2 - § 1 - [Die Personen, die im Laufe eines Jahres eines der in Artikel 1 erwähnten Ämter oder Mandate ausüben, reichen vor dem 1. April des nächsten Jahres eine schriftliche Erklärung ein, in der sie alle Mandate, leitenden Ämter oder Berufe, ungeachtet ihrer Art, vermerken, die sie im Laufüre des erstgenannten Jahres sowohl im öffentlichen Sektor als auch für Rechn
[Absatz 1 gilt nicht für die Bürgermeister, Mitglieder der ständigen Ausschüsse, Schöffen und Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren, die im Jahr nach dem Wahljahr ihr Mandat lediglich bis zur Einsetzung ihres Nachfolgers ausge]
In dieser auf Ehrenwort für richtig und aufrichtig erklärten Erklärung wird für jedes Mandat, jedes Amt beziehungsweise jeden Beruf präzisiert, ob sie bezahlt oder unbezahlt sind.
§ 2 - Der Rechnungshof achtet darauf, dass die in § 1 erwähnte Liste gemäss den Modalitäten im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die in dem in Artikel 5 erwähnten Sondergesetz festgelegt sind.
[Art. 2 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 26. Juni 2004 (B.S. vom 30. Juni 2004); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)]
Art. 3 - § 1 - [Die Personen, die im Laufe eines Jahres eines der in Artikel 1 erwähnten Ämter oder Mandate ausüben, reichen vor dem 1. April des nächsten Jahres, in geschlossenem Umschlag, eine auf Ehrenwort für richtig und aufrichtig erklärte Vermögenserklärung betreffend ihren Vermögensstand am 31. Dezember des erstgenannten Jahres ein.]
[Diese Verpflichtung gilt nicht, wen im Laufe des vorhergehenden Jahres kein Amtsantritt, keine Ernennung in ein Mandat oder Ausscheidung aus einem in Artikel 1 erwähnten Amt oder Mandat eingetreten ist.
In Abweichung von Absatz 2 reichen die Personen, die für einen unbefristeten Zeitraum oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren ernannt sind, vor dem 1. April des sechsten Jahres, das jenem ihrer Ernennung folgt, und vor dem ersten April jedes weiteren sechsten Jahres eine neue Vermögenserklärung betreffend ihren Vermögensstand am 31. Dezember des fünften Jahres, das ihrer Ernennung folgt, und am 31. Dezember jedes weiteren fünften Jahres ein.]
[In der Erklärung] werden alle Schuldforderungen (wie Bankkonten, Aktien und Schuldverschreibungen), alle unbeweglichen und auch alle wertvollen beweglichen Güter, wie Antiquitäten oder Kunstgegenstände, vermerkt.
§ 2 - [...]
§ 3 - Der Rechnungshof ist Garant für die absolute Vertraulichkeit der Dokumente, die er in [geschlossenem] Umschlag verwahren muss.
[Die Personalmitglieder des Rechnungshofes und jeder Verwahrer oder Inhaber der Vermögenserklärung unterliegen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches. ]
§ 4 - Allein ein Untersuchungsrichter ist ermächtigt, die Vermögenserklärung einer in Artikel 1 erwähnten Person im Rahmen einer gegen sie durchgeführten strafrechtlichen Untersuchung aufgrund ihres Mandates oder ihres Amtes einzusehen.
§ 5 - [...] Mit Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren, der mit Ende des letzten durch eine in Artikel 1 erwähnte Person ausgeübten Mandates oder Amtes einsetzt, werden Art [in § 1] erwähnten Modmögenserlegiklärungen gemässn
[ § 6 - Die [in § 1] erwähnten Vermögenserklärungen von verstorbenen Personen werden mit Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Sterbedatum vernichtet.]
[Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); § 1 neue Absätze 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); § 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 3 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Nr. 5 of the G. vom 26. Juni 2004 (B.S. vom 30. Juni 2004); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 14 Nr. 6 of the G. vom 26. Juni 2004 (B.S. vom 30. Juni 2004); § 5 abgeändert durch Art. 14 Nr. 7 of the G. vom 26. Juni 2004 (B.S. vom 30. Juni 2004) und Art. 2 Nr. 4 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); § 6 eingefügt durch Art. 14 Nr. 8 of the G. vom 26. Juni 2004 (B.S. vom 30. Juni 2004) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)]
Art. 4 - Die in Artikel 1 angeführten Personen reichen die in Artikel 2 und 3 erwähnten Erklärungen bei der Kanzlei des Rechnungshofes ein.
Art. 5 - Ein Sondergesetz regelt die Modalitäten der Aufmachung, der Hinterlegung und der Kontrolle der in Artikel 2 und 3 erwähnten Erklärungen.
Art. 6 - § 1 - Die Strafmassnahmen, die Fälschungen und den Gebrauch gefälschter Urkunden aufgrund des Artikels 194 des Strafgesetzbuches betreffen, sind anwendbar auf die in Artikel 2 und 3 erwähnten Erklärungen.
§ 2 - Jede Person, die es versäumt, die in Artikel 2 und 3 erwähnten Erklärungen zu machen, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 [EUR] bestraft.
§ 3 - Die Liste der Personen, die die in Artikel 2 und 3 erwähnten Erklärungen nicht eingereicht haben, wird zur gleichen Zeit wie die Liste der in Artikel 2 § 2 vorgesehenen Mandate im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
[Art. 6 § 2 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]