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Law On The Approval Of Certain Associations Non-Profit Accompaniment For Victims Of Intentional Acts Of Violence. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à l'agrément de certaines associations sans but lucratif d'accompagnement des victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande

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25 AVRIL 2004. - Act respecting the accreditation of certain non-profit associations to support victims of intentional acts of violence. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 25 April 2004 on the accreditation of certain non-profit associations to support victims of intentional acts of violence (Belgian Monitor of 7 May 2004).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. APRIL 2004 - Gesetz über die Zulassung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Der Minister der Justiz kann, nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt holt, in jedem Gerichtsbezirk eine oder mehrerere Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten zulassen.
Art. 3 - Unter "Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" sind im Sinne des vorliegenden Gesetzes Vereinigungen zu verstehen, die satzungsgemäs als Aufgabe haben:
1. den Opfern vorsätzlicher Gewalttaten alle nützlichen Informationen über die durch das Gesetz vorgesehenen Verfahren und Verteidigungsmittel mitzuteilen, die ihnen zur Verfügung stehen, wenn sie infolge einer strafbaren Handlung Schaden erlitten ha
2. den Opfern bei allen materiellen Handlungen und Schritten, die sie unternehmen müssen, um ihre Rechte geltend zu machen, zu helfen, ausser beim Auftreten vor den Untersuchungsgerichten oder erkennenden Gerichten,
3. entweder auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen Einrichtungen für Opferhilfe oder -betreuung mit diesen Einrichtungen zusammenzuarbeiten,
4. im Allgemeinen alles zu tun, um der breiten Öffentlichkeit zu helfen, die Strukturen und die Arbeitsweise der gerichtlichen Instanzen und der Polizeidienste besser kennen und verstehen zu lernen.
Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Vereinigungen müssen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen sein.
Art. 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen der Vereinigung die in Artikel 2 erwähnte Zulassung gewährt wird. Diese Bedingungen können sich insbesondere beziehen auf:
1. die Zusammenarbeit, die zwischen der Vereinigung und dem Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestehen muss,
2. die moralischen Eigenschaften und die beruflichen Qualifikationen, die die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Führungspersonals der Vereinigung besitzen müssen,
3. die Finanzierungsweise und die Finanzmittel der Vereinigung.
Die Zulassung bringt für die Vereinigung das Anrecht auf einen öffentlichen Zuschuss mit sich. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise dieser Zuschuss zuerkannt wird. Die Zulassung und der öffentliche Zuschuss können vom Minister der Justiz entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Prokurators des Königs entzogen werden, wenn die Vereinigung die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt
Art. 6 - Die zugelassenen Vereinigungen müssen jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des vergangenen Jahres erstellen. Dieser Bericht wird dem Minister der Justiz übermittelt, der die so gesammelten Daten zu einem einzigen Bericht zusammenfügt. Der Bericht des Ministers der Justiz wird dem Hohen Justizrat und dem Senat übermittelt.
Art. 7 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX