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Law Amending The Law Of 15 June 2006 On Certain Market Works, Supplies And Services And Public Procurement. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande

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5 AOUT 2011. - An Act to amend the Act of 15 June 2006 on public procurement and certain contracts of work, supplies and services. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 5 August 2011 amending the Act of 15 June 2006 on public procurement and certain contracts of work, supplies and services (Belgian Monitor of 29 August 2011).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
5. AUGUST 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Teilumsetzung:
1. der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste,
2. der Richtlinie 2004/18/EG Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
Art. 2 - Artikel 2 of the Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts]
2. [Abänderung des niederländischen Texts]
3. Der Artikel wird durch Nummern 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. Bewerber: einen Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der einen Teilnahmeantrag im Hinblick auf seine Auswahl im Rahmen eines Auftrags, einer Liste ausgewählter Bewerber oder eines Prüfungssystems einreicht,
7. Teilnahmeantrag: die schriftliche undrückliche Willensbekundung eines Bewerbers, im Rahmen eines Auftrags, einer Liste ausgewählter Bewerber oder eines Prüfungssystems ausgewählt zu werden,
8. Auswahl: den Beschluss eines öffentlichen Auftraggebers über die Auswahl der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage des Zugangsrechtes und der qualitativen Auswahl,
9. ausgewählter Bewerber: einen bei der Auswahl gewählten Bewerber,
10. Bieter: einen Unternehmer, Lieferanten, Dienstleistungserbringer oder ausgewählten Bewerber, der ein Angebot für einen Auftrag abgibt,
11. Angebot: die Verpflichtung des Bieters, den Auftrag auf der Grundlage der Auftragsunterlagen und zu den von ihm gebotenen Bedingungen auszuführen,
12. Auftragnehmer: den Bieter, mit dem der Auftrag abgeschlossen wird."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 6 wird zwischen dem Wort "alle" und dem Wort "Unternehmer" das Wort "interessierten" eingefügt.
2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um die Teilnahme bewerben und nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können und bei de Für Aufträge, die den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreichen, kann der König vorsehen, dass alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können,".
3. In Nr. 9 wird zwischen dem Wort "alle" und dem Wort "Unternehmer" das Wort "interessierten" eingefügt.
4. In Nr. 13 werden die Wörter "dem Sonderlastenheft" durch die Wörter "den Auftragsunterlagen" ersetzt.
5. [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
6. Der Artikel wird durch Nummern 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"16. Auftragsvergabe: den vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen gefassten Beschluss zur Bestimmung des ausgewählten Bieters,
17. Auftragsabschluss: die Entstehung der vertraglichen Bindung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen und dem Auftragnehmer,
18. Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge: die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation, abgekürzt CPV,
19. schriftlich: eine aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein,
20. elektronische: ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung - einschliesslich digitaler Kompression - und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromen
21. Auftragsunterlagen: auf den Auftrag anwendbare Unterlagen einschliesslich aller zusätzlichen Unterlagen und der anderen Unterlagen, auf die sie verweisen. Gegebenenfalls umfassen sie die Auftragsbekanntmachung, das Sonderlastenheft, das die auf den Auftrag anwendbaren Sonderbestimmungen enthält, und die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung. Bei Projektwettbewerben werden diese Unterlagen Wettbewerbsunterlagen genannt und bei öffentlichen Baukonzessionen Konzessionsunterlagen,
22. Los: eine Unterteilung eines Auftrags, die im Hinblick auf eine getrennte Ausführung im Prinzip einzeln vergeben werden kann."
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "einem Auftraggeber" durch die Wörter "einem oder mehreren Auftraggebern" ersetzt.
2. Eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"1bis. Bewerber, Teilnahmeantrag, Auswahl, ausgewählter Bewerber, Bieter, Angebot beziehungsweise Auftragnehmer: jeweils einen Grundbegriff mit derselben Tragweite wie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Nr. 6 bis 12, auf dass sich
3. Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. Auftragsvergabe, Auftragsabschluss, Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge, schriftlich, elektronisch, Auftragsunterlagen beziehungsweise Los: jeweils einen Grundbegriff mit derselben Tragweite wie die Begriffsbestimmungen von Artik
Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Öffentliche Aufträge werden zu Pauschalpreisen vergeben.
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu Pauschalpreisen schliesst die Preisrevision aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren nicht aus.
Die Revision muss der Preiserwicklung der Hauptkomponenten des Selbstkostenpreises entsprechen. Der König legt die Modalitäten der Revision fest und kann sie auferlegen für Aufträge, die einen bestimmten Wert oder bestimmte Ausführungsfristen, die Er festlegt, erreichen.
Wenn ein Unternehmer, ein Lieferant oder ein Dienstleistungserbringer Subunternehmer in Anspruch nimmt, müssen diese gegebenenfalls gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten und in dem Masse, das der Art der von ihnener
2. [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 7 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "im Vertrag" durch die Wörter "in den Auftragsunterlagen" ersetzt.
Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 9 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Vertragsklauseln" wird durch das Wort "Auftragsklauseln" ersetzt.
2. Die Wörter "zur Vergabe" werden durch die Wörter "zum Abschluss" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts]
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Öffentliche Auftraggeber können Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen erteilen, die sie den Bewerbern und Bietern zur Verfügung stellen."
3. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 12 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 14 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 17 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die:
1. besonderen Verfahrensregeln einer gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einem oder mehreren Drittländern ausserhalb der Europäischen Union geschlossenen Übereinkunft über Bauleistungen oder Lieferungen oder
2. besonderen Verfahrensregeln einer in Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen geschlossenen internationalen Übereinkunft unterliegen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes betrifft,
3. dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation unterliegen.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die dem Gesetz vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit unterliegen."
Art. 15 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 18 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die:
1. von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Verband von öffentlichen Auftraggebern auf der Grundlage eines ausschlieslichen Rechtes vergeben werden, das sie aufgrund veröffentlichter
2. Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran zum Gegenstand haben ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge. Jedoch fallen Finanzdienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag erbracht werden, unter vorliegendes Gesetz,
3. Finanzdienstleistungen in Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Ankauf, dem Verkauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und Dienstleistungen der Zentralbanken zum Gegenstand haben,
4. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen zum Gegenstand haben. Das Gesetz gilt jedoch für öffentliche Aufträge, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigen Tätigkeit sind und bei denen dienen
5. Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten zum Gegenstand haben,
6. Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten und die Ausstrahlung von Sendungen zum Gegenstand haben.
Vorliegendes Gesetz gilt auch nicht für Arbeitsverträge."
Art. 16 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der König kann bei kleinen Aufträgen unter einem von Ihm festgelegten Wert von diesem Grundsatz abweichen."
2. Derselbe Artikel, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Der König regelt die Folgen für ein Angebot, das von einer natürlichen Person abgegeben wird, wenn im Laufe des Vergabeverfahrens eine juristische Person an die Stelle dieser Person tritt. Er kann diesen Personen eine gesamtschuldnerische Haftung auferlegen."
Art. 17 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Eine gegenteilige Bestimmung" durch die Wörter "Eine umfassendere Bestimmung" ersetzt und die Wörter "im Sonderlastenheft" werden durch die Wörter "in einer anderen Auftragsunterlage" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "im Sonderlastenheft" durch die Wörter "in einer anderen Auftragsunterlage" ersetzt.
Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 20 - [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
Art. 21 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
2. In Absatz 2 werden die Wörter "im Sonderlastenheft" durch die Wörter "in einer anderen Auftragsunterlage" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 26 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
(a) [Abänderung des niederländischen Texts]
(b) In Nr. 1 Buchstabe b) wird der zweite Satz gestrichen.
(c) In Nr. 1 Buchstabe d) werden die Wörter "einer Ausschreibung oder eines Angebotsaufrufs" durch die Wörter "eines offenen oder nicht offenen Verfahrens" ersetzt.
(d) In Nr. 1 Buchstabe e) Absatz 1 werden die Wörter "einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs" durch die Wörter "eines offenen oder nicht offenen Verfahrens" ersetzt.
(e) [Abänderung des niederländischen Texts]
(f) [Abänderung des französischen Texts]
(g) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "nach einer Ausschreibung oder einem Angebotsaufruf" durch die Wörter "in einem offenen oder nicht offenen Verfahren" ersetzt und die Wörter "nach Vergabe" werden durch die Wörter "nach Absch
(h) In Nr. 3 Buchstabe c) werden die Wörter "die Werte" durch die Wörter "den Wert" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
(a) [Abänderung des niederländischen Texts]
(b) In Nr. 1 Buchstabe a) werden die Wörter "einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs" durch die Wörter "eines offenen oder nicht offenen Verfahrens" ersetzt.
(c) [Abänderung des niederländischen Texts]
(d) [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
(e) Der Paragraph wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. bei einem öffentlichen Auftrag über die in Anlage II B zu vorliegendem Gesetz erwähnten Dienstleistungen."
Art. 23 - Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
"Ein öffentlicher Auftraggeber kann den wettbewerblichen Dialog nur bei einem besonders komplexen Auftrag anwenden, wenn:
1. er objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel zu bestimmen, die seinen Bedürfnissen gerecht werden können, oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen bieten kann, und
2. seines Erachtens die Vergabe des öffentlichen Auftrags im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nicht möglich ist."
Art. 24 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Insofern es sich für Organisation und Leitung des öffentlichen Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags als notwendig erweist, darf der König bei der Festlegung der weiter oben erwähnten Bedingungen von den Gesetzen vom 10. Januar 1824 über das Erbpachtrecht und über das Erbbaurecht abweichen."
Art. 25 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts]
2. In Absatz 3 werden die Wörter "dem Sonderlastenheft" durch die Wörter "den Auftragsunterlagen" ersetzt.
3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Das dynamische Beschaffungssystem darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird."
Art. 26 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts]
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Elektronische Auktionen dürfen nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird oder der Auftragsgegenstand verändert wird."
Art. 27 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird Absatz 5 wie folgt ersetzt:
"Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird."
Art. 28 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
2. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3 - Wenn ein öffentlicher Auftrag oder ein Los ausschlieslich in Anlage II B zu vorliegendem Gesetz erwähnte Dienstleistungen zum Gegenstand hat, können ausnahmsweise Merkmale in Zusammenhang mit der technischen und beruflichen Diese Möglichkeit ist nur anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass dies aufgrund der besonderen Anforderungen des Auftrags oder des betreffenden Loses erforderlich ist.
Der König kann besondere Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen festlegen."
Art. 29 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. In § 2 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 12" gestrichen.
3. In § 3 werden die Wörter "im Sinne von § 2" gestrichen.
Art. 30 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "zur Auftragsvergabe" die Wörter "oder zum Auftragsabschluss" eingefügt und nach den Wörtern "auf die Auftragsvergabe" werden die Wörter "oder den Auftragsabefluss"
Art. 31 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 32 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Die Auftragsvergabe" durch die Wörter "Der Auftragsabschluss" ersetzt und die Wörter "im Auftrag" werden durch die Wörter "in den betreffenden Auftragsunterlagen" ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort "Vergabe" durch das Wort "Abschluss" ersetzt, die Wörter "in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft" werden durch die Wörter "in den Auftragsunterlagen" ersetzt und das Wort "Auftragsverga
Art. 33 - Der einleitende Satz von Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" werden durch die Wörter "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
3. Die Wörter "in der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise im Sonderlastenheft" werden durch die Wörter "in den Auftragsunterlagen" ersetzt.
Art. 34 - In Artikel 41 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Öffentliche Auftraggeber nehmen die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf."
Art. 35 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
2. In § 5 wird das Wort "Vertragsklauseln" durch die Wörter "Klauseln des öffentlichen Auftrags" ersetzt.
3. Paragraph 6 wird aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Forderungen der Auftragnehmer, die in Ausführung eines öffentlichen Auftrags geschuldet werden, dürfen bis zur Abnahme nicht Gegenstand einer Pfändung, Vorpfändung beim Drittschuldner, Abtretung oder Verpfändung sein."
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "im Sonderlastenheft oder in den als solches geltenden Unterlagen" durch die Wörter "in den Auftragsunterlagen" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "vergebenen" durch das Wort "abgeschlossenen" ersetzt.
4. [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 37 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 38 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 39 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 40 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 41 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts]
2. [Abänderung des niederländischen Texts]
3. [Abänderung des niederländischen Texts]
4. [Abänderung des niederländischen Texts]
5. [Abänderung des niederländischen Texts]
6. In § 2 Nr. 2 wird das Wort "vergebenen" durch das Wort "abgeschlossenen" ersetzt.
7. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter "nach einer Ausschreibung, einem Angebotsaufruf" durch die Wörter "in einem offenen oder nicht offenen Verfahren" ersetzt.
8. [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
Art. 42 - In Artikel 54 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Europäische Gemeinschaft" und "der Gemeinschaft" durch die Wörter "die Europäische Union" beziehungsweise "der Union" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 55 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Art. 55 - Die Artikel 5 bis 11, 15, 17, 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2, 19 bis 22, 24, 25, 28 bis 30, 32, Absatz 1 bis 3, 5 und 6, 33 und 35 bis 43 finden ebenfalls Anwendung auf die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge.
Artikel 18 Nr. 1 findet jedoch nicht Anwendung auf die von öffentlichen Unternehmen vergebenen Aufträge."
Art. 44 - In der Überschrift von Titel IV desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 45 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 46 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 59bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 59bis - Auftraggeber können die Übermittlung technischer Spezifikationen an interessierte Bewerber und Bieter, Prüfung und Auswahl dieser Bewerber und Bieter und Auftragsvergabe und Auftragsabschluss mit Auflagen zum Schutzr
Art. 48 - [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
Art. 49 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Texts]
3. In Nr. 5 werden die Wörter "dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
4. [Abänderung des niederländischen Texts]
5. [Abänderung des französischen Texts]
6. Der Artikel wird durch Nummern 10, 11, 12, 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"10. Dienstleistungsaufträge, die Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran zum Gegenstand haben ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge. Jedoch fallen Finanzdienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag erbracht werden, unter vorliegenden Titel,
11. Aufträge, die Finanzdienstleistungen in Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Ankauf, dem Verkauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben,
12. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Der Titel gilt jedoch für Aufträge, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigen Tätigkeit sind und bei denen die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergüte
13. Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten,
14. Arbeitsverträge."
Art. 50 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Eine gegenteilige Bestimmung" durch die Wörter "Eine umfassendere Bestimmung" ersetzt und die Wörter "im Lastenheft" werden durch die Wörter "in einer anderen Auftragsunterlage" ersetzt.
Art. 51 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "im Lastenheft" durch die Wörter "in einer anderen Auftragsunterlage" ersetzt.
Art. 52 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel IV Kapitel II Abschnitt III wie folgt ersetzt:
"Abschnitt III - Vergabeverfahren und spezifische oder zusätzliche Aufträge und Verfahren".
Art. 53 - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts]
2. [Abänderung des niederländischen Texts]
3. [Abänderung des niederländischen Texts]
4. [Abänderung des niederländischen Texts]
5. [Abänderung des niederländischen Texts]
6. [Abänderung des niederländischen Texts]
7. In § 2 Nr. 2 wird das Wort "vergebenen" durch das Wort "abgeschlossenen" ersetzt.
8. [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 54 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 67bis - Für Aufträge über marktübliche Lieferungen und Dienstleistungen kann ein Auftraggeber auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen.
Die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems erfordert für jeden spezifischen Auftrag ein offenes Verfahren und die Verwendung elektronischer Mittel in allen Phasen des Verfahrens bis zur Auftragsvergabe.
Ordnungsgemässe unverbindliche Angebote aller Bieter, die die Auswahlkriterien erfüllen, können jederzeit geändert werden, insofern sie dabei mit den Auftragsunterlagen vereinbar bleiben.
Das dynamische Beschaffungssystem darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen ein dynamisches Beschaffungssystem angewandt werden kann."
Art. 55 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 67ter - Im offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung kann ein Auftraggeber der Auftragsvergabe eine elektronische Auktion vorausgehen lassen, insofern die Auftragsspezifikationen hinre
Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung und für die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Aufträge durchgeführt werden.
Elektronische Auktionen dürfen nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird oder der Auftragsgegenstand verändert wird.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen eine elektronische Auktion durchgeführt werden kann."
Art. 56 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 67quater - Ein Auftraggeber kann Rahmenvereinbarungen schliessen.
Die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung und die Vergabe der auf dieser Vereinbarung beruhenden Aufträge müssen auf der Grundlage der gleichen Zuschlagskriterien erfolgen.
Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die bereits in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht grundlegend geändert werden.
Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Der König legt die Bedingungen fest, die die Rahmenvereinbarung regeln."
Art. 57 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 67quinquies - Der König legt die Regeln fest, die bei einem Projektwettbewerb einzuhalten sind.
Zu diesen Regeln gehören unter anderem:
1. das Verbot, die Zulassung zur Teilnahme auf Angehörige eines Gebiets eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Teils dieses Gebiets zu beschränken,
2. das Verbot, von den Teilnehmern zu verlangen, dass sie natürliche oder juristische Personen sein müssen."
Art. 58 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 59 - Der einleitende Satz von Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" werden durch die Wörter "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
3. Die Wörter "in der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise im Sonderlastenheft" werden durch die Wörter "in den Auftragsunterlagen" ersetzt.
Art. 60 - In Artikel 71 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Auftraggeber nehmen die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf."
Art. 61 - [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
Art. 62 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 72bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 72bis - Die Berechnung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen erfolgt gemäss der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine."
Art. 63 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts]
2. [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 64 - Artikel 75 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
2. Derselbe Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Der König kann ferner die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zur Umsetzung der nicht bindenden Bestimmungen erforderlich sind, die aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aufgrund dieses Vertrags ergangenen Akten
In vorhergehendem Absatz vorgesehene Massnahmen werden binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt."
Art. 65 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 76bis - Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die Titel II und III des vorliegenden Gesetzes gelten."
Art. 66 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 77 - Das Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern wird folgt abgeändert:
1. In Artikel 1 Nr. 2 werden die Wörter "Gesetz über öffentliche Aufträge: das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge" durch die Wörter "Gesetz über öffentliche Aufträge: das Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge oder das Gesetz vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit" ersetzt.
2. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Bauaufträge wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge definiert, die von öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen wie in Artikel 2 Nrben 1 beziehungsweise Nr. 2 desselben Gefinize Es findet ebenfalls Anwendung auf öffentliche Bauaufträge wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit definiert, die von öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen wie in Artikelh 2 Nr 1
3. Artikel 4 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:
"4. a) nicht formll rechtskräftig verurteilt sein wegen:
- Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert,
- Bestechung wie in Artikel 3 des Rechtsakts des Rates vom 26. May 1997 und in Artikel 246 of the Strafgesetzbuches definiert,
- Betrug wie in Artikel 1 durch das Gesetz vom 17. Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert,
- terroristische Straftaten oder Straftaten in Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten wie in den Artikeln 137 und folgenden des Strafgesetzbuches definiert,
- Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert,
- jedes anderen Delikts, das die berufliche Zuverlässigkeit des Unternehmers in Frage stellt,". "
Art. 67 - Artikel 79bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und des Gesetzes über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich öffentlicher
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Sie tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft."
Art. 68 - In Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest. Er kann ebenfalls einige Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf die von ihm bestimmten Vergabeverfahren für anwendbar erklären."
Art. 69 - In demselben Gesetz wird Anlage I durch Anlage I zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Art. 70 - In demselben Gesetz wird Anlage II durch Anlage II zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Art. 71 - Vorliegender Artikel und die Artikel 64 Nr. 2 und 68 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. August 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

Anlage I
Verzeichnis der Tätigkeiten, die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnt sind

(1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE hat die NACE-Nomenklatur Vorrang - Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).
Gesehen, um dem Gesetz vom 5. August 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge beigefügt zu werden
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME

Anlage II
Dienstleistungen, die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnt sind
ANLAGE II A (1)

(1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC hat die CPC-Nomenklatur Vorrang.
(2) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
(3) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
(4) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
Gesehen, um dem Gesetz vom 5. August 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge beigefügt zu werden
ANLAGE II B

ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME