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Act Relating To The Use Of Substances Having Hormonal, Anti-Hormonal Effect, Beta-Adrenergic Effect Or Stimulatory Effect Of Production In Animals. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative à l'utilisation de substances à effet hormonal, à effet anti-hormonal, à effet bêta-adrénergique ou à effet stimulateur de production chez les animaux. - Coordination officieuse en langue allemande

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15 JULY 1985. - Act respecting the use of hormone-effect substances, anti-hormonal effect, beta-adrenergic effect or stimulator effect in animals. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 15 July 1985 on the use of hormone or anti-hormonal effects substances in animals (Belgian Monitor of 4 September 1985, err. of 13 March 1986), as amended by:
- the Royal Decree of 17 February 1992 amending the Act of 15 July 1985 on the use of hormone or anti-hormonal effects substances in animals (Belgian Monitor of 11 April 1992);
- the Act of 11 July 1994 amending the Act of 15 July 1985 on the use of hormone-effect substances or anti-hormonal effects in animals (Belgian Monitor of 4 October 1994, err. of 13 October 1995);
- the Act of 17 March 1997 amending the Act of 15 July 1985 on the use of hormone-effect substances, anti-hormonal effect, beta-adrenergic effect or stimulator effect of production in animals (Belgian Monitor of 15 August 1997);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the Royal Decree of 22 February 2001 organizing the controls carried out by the Federal Agency for the Safety of the Food Chain and amending various legal provisions (Belgian Monitor of 28 February 2001);
- the Act of 19 July 2001 confirming and amending the Royal Decree of 22 February 2001 organizing the controls carried out by the Federal Agency for the Safety of the Food Chain and amending various legal provisions and confirming the Royal Decree of 22 February 2001 on the financing of the Federal Agency for the Safety of the Food Chain (Belgian Monitor of 18 August 2001);
- the Act of 10 August 2001 amending articles 7 and 10 of the Act of 15 July 1985 on the use of hormone-effect substances, anti-hormonal effect, beta-adrenergic effect or stimulator effect of production in animals (Belgian Monitor of 30 October 2001);
- the programme law of 9 July 2004 (Moniteur belge of 15 July 2004);
- the Act of 22 December 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 29 December 2008, erroneous of 10 February 2009 and 24 December 2009);
- the Act of 6 May 2009 on various provisions (Belgian Monitor of 19 May 2009);
- Act of 23 December 2009 on various provisions in public health (Belgian Monitor of 29 December 2009).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIA
15. JULI 1985 - [Gesetz über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler,
beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren]
[Überschrift ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994)]
Artikel 1 - [Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung zu regeln.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994)]
Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, sowie wild lebende Tiere der genannten Arten und wild lebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb gehalten werden,
2. Tieren der Aquakultur: sämtliche Fischereierzeugnisse, die in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung als Lebensmittel dort aufgezogen werden. Als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner See- oder Süsswasserfische oder Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschliesend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgrösse erre Keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgrösse, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Grösse o
3. vermarkten: einführen, ausführen, befördern, halten, zum Verkauf anbieten, kaufen, verkaufen, zur Schlachtung anbieten, schlachten, unntgeltlich oder entgeltlich abtreten,
4. therapeutischer Behandlung:
- [individual Verabreichung folgender Substanzen an ein Nutztier durch einen Tierarzt oder unter seiner unmittelbaren Aufsicht]:
- [entweder Substanzen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung zur individualn Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder auch zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit. Allyltrenbolon enthaltende Medikamente zur oralen Verabreichung sind jedoch erlaubt, sofern sie entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden,]
- [oder Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung zur Behandlung der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung und Hufrehe (Laminitis) und zur Induktion derko
- individual Verabreichung einer in Artikel 3 §§ 3 und 4 erwähnten Substanz an ein Nutztier zur individualn Behandlung eines durch einen Tierarzt festgestellten pathologischen Zustands,
5. tierzüchterischer Behandlung: Verabreichung, durch einen Tierarzt oder unter seiner unmittelbaren Aufsicht:
- entweder einer zugelassenen Substanz an ein einzelnes Nutztier zur Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender- und Empfängertieren auf die Implantation von Embryonen, nachdem dieses Tier von einem Tierarzt untersucht worden ist,
- oder zugelassener Substanzen an Tiere der Aquakultur, an eine Gruppe von Masttieren zur sexuellen Inversion,]
[6. Probe: vom Tier oder von jeglicher Substanz oder jeglichem Material entnommene Probe.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz erster Gedankenstrich ersetzt durch Art. 224 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 40 Nr. 1 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 40 Nr. 2 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 78 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009)]
Art. 3 - [ § 1 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Stilbenen, von Stilbenderivaten, -salzen und -estern, von Substanzen mit thyreostatischer Wirkung, von [17-ss-Östradiol und seinen esterartigen Derivaten] sowie von nichtn registrierten Tierarzne Der König kann die Liste der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen ergänzen.
§ 2 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von anderen Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung als denen, die in § 1 vorgesehen sind, an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind ebenfalls
§ 3 - Die Verschreibung und die Verabreichung von anderen Substanzen mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung als denen, die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehen sind an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind verboten, ausser zur therapeutischen Behandlung.
§ 4 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit produktionsstimulierender Wirkung, deren Liste vom König festgelegt wird, an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind verboten, ausser zur therapeutischen Behandlung. ]
[ § 5 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen, die den Nachweis der in den Paragraphen 1, 2, 3 und 4 erwähnten Substanzen behindern und deren List vom König festgelegt wird, an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind verboten.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 abgeändert durch Art. 225 Nr. 1 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004) und Art. 41 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 5 eingefügt durch Art. 225 Nr. 2 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
Art. 4 - [ § 1 - [Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Ausübung der Tierheilkunde sind die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder von Substanzen mit beta-adre
[In Abweichung von Artikel 3 § 1 ist die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die 17-ss-Östradiol oder seine esterartigen Derivate enthalten, an Nutztiere zur Östrusinduktion bei Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen noch bis zum 14. Oktober 2006 erlaubt.]
[ § 1bis - [...]]
[ § 1ter - In Abweichung von Artikel 3 § 3 sind die Verschreibung und die Verabreichung von zugelassenen Tierarzneimitteln, die Substanzen mit antihormonaler Wirkung enthalten, an Nutztiere zur Immunokastration erlaubt.]
§ 2 - Der König kann die physiologischen Höchstwerte der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten natürlichen Substanzen mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung festlegen.
§ 3 - [Für therapeutische und tierzüchterische Behandlungen kann der König physiologische Höchstwerte hinsichtlich der in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 und in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Substanzen festlegen.]
§ 4 - Der König kann die Liste der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Substanzen festlegen, die verschrieben und verabreicht werden dürfen.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 of the K.E. vom 17. Februar 1992 (B.S. vom 11. April 1992); § 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 226 Nr. 1 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 1bis eingefügt durch Art. 226 Nr. 2 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004) und aufgehoben durch Art. 42 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 1ter eingefügt durch Art. 99 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 of the G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994)]
[Art. 4bis - Der König kann die Modalitäten für die Registrierung der Behandlungen von Tieren mit Substanzen, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 und in Artikel 4 § 1 erwähnt sindies, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Verschreibung und die Verabrestanie d
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 6 of the G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994)]
Art. 5 - [ § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 ist es verboten, Nutztiere zu vermarkten, denen in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse verabreichten
§ 2 - [Wenn die Tiere jedoch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse mit Substanzen behandelt wordweren sind, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 und in Artikel 4 erwähnt sind, ist es verboten
Dieser Zeitraum darf auf keinen Fall kürzer sein als die für die betreffende Substanz beziehungsweise das betreffende Präparat vorgeschriebene Wartezeit.
Diese Tiere dürfen vor Ablauf der Sperrfrist zur Schlachtung angeboten werden, wenn [die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette] vor dem vorgesehenen Schlachtdatum davon unter Angabe des Schlachtortes unterrichtet wird. Für diese Tiere muss eine [von der vorerwähnten Agentur] ausgestellte Bescheinigung mitgeliefert werden, in der die Identifizierung des Tieres, der Betrieb, aus dem es stammt, und die Art der verabreichten Substanzen angeben sind. Der Körper jedes Tiers wird unter amtlicher Aufsicht [und auf Kosten des Betreffenden] auf die betreffenden Rückstände untersucht und so lange einbehalten, bis das Ergebnis der Untersuchung bekannt ist.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 4 of the K.E. vom 17. Februar 1992 (B.S. vom 11. April 1992); § 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 of the G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 of the G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und Art. 19 § 1 of the K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse [von zu diesem Zweck vom Minister bestimmten statusarischen oder Vertragsbediensteten der Föderalagent
Ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen [dreissig] Werktagen nach der Feststellung übermittelt.
[Die in Absatz 1 erwähnten Personen dürfen in An- oder Abwesenheit des Eigentümers oder des Halters der Tiere Proben entnehmen und diese in einem aufgrund von Artikel 7 zu diesem Zweck zugelassenen Labor untersuchen lassen.]
Sie haben in der Ausübung ihres Amtes jederzeit Zutritt zu jedem Ort, an dem sich Tiere befinden können, mit Ausnahme der Wohnräume.
Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Kontrollaufgabe notwendigen Auskünfte und Unterlagen geben beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen.
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert Art. 19 § 2 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 § 2 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 of the G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994)]
Art. 7 - [ § 1] - Der König kann [das Verfahren, den Tarif und die Bedingungen für Probenentnahmen], die Untersuchungsmethoden, den Tarif für die Untersuchungen, [das Verfahren und die Kosten für die Tötung der Tiere, einschlieslich der in Artik
[Der Verantwortliche für das Labor oder jede andere Person, die ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Gesetzes Untersuchungen ausführt, musten den Veterinärdiensten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft
[Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Labor bestimmt eine oder mehrere Personen, die für die vorerwähnte Mitteilung verantwortlich sind.]
[Art. 7 § 1 nummeriert durch Art. 7 Nr. 1 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und abgeändert durch Art. 9 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994) und Art. 7 Nr. 1 of G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe c) des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001)]
Art. 8 - [Wenn [die in Artikel 6 erwähnten Personen] über Indizien dafür verfügen, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verabreicht Diese vorläufige Beschlagnahme endet von Rechts wegen am Ende des einundzwanzigsten Tags nach dem Tag der Probenentnahme. Diese Frist wird gegebenenfalls bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem das Ergebnis der Gegenuntersuchung bekannt ist.
Wenn das Ergebnis der Untersuchung aller entnommenen Proben oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung negativ ausfällt, wird die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben.
[Wenn mindestens ein Ergebnis der Untersuchung der entnommenen Proben oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung positiv ausfällt, werden die vorläufig beschlagnahmten Tiere im Betrieb des Betreffenden und aufllehn Kosten unter ständige Die in Artikel 6 erwähnten Personen müssen zusätzliche Proben entnehmen zur Ermittlung nicht zugelassener Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind.]
Wen das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Proben negativ ausfällt, wird die ständige Arttrolle [von der in Artikel 6 erwähnten hat], die Massnahmen getroffen
Wen das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung positiv ausfällt, wird die vorläufige Beschlagnahme oder die ständige Kontrolle [von der Artikel 6 erwähnten Person], die diese Massnahmen getroffen hat, gemä
Die Kosten für die Entnahme und die Untersuchung aller in Anwendung von Artikel 6 und des vorliegenden Artikels entnommenen Proben müssen binnen sechzig Tagen nach Aushändigung der Rechnung an den Eigentümer oder Halter gezahlt werden, wen
- entweder dass ein Tier, das im Betrieb Gegenstand einer Probenentnahme gewesen ist, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse behandelt worden ist,
- oder dass in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mitstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln oder des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel oder ihrer Ausführungserlasse im Betrieb vorhanden sind.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 79 Nr. 1 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009); Abs. 4 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 5 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001) und Art. 79 Nr. 2 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009)]
Art. 9 - [Wenn nach Eingeständnis, Ertappen auf frischer Tat oder gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung bestätigter Untersuchung der Proben feststeht, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen
zu dem aus der Untersuchung der auf seinen Antrag hin durch die in Artikel 6 erwähnten Personen entnommenen Proben hervorgeht, dass keinerlei Rückstände von Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4 erwähnt sind, mehr vorhanden sind.
Sobald sich herausstellt, dass keinerlei Rückstände mehr vorhanden sind, werden die endgültige Beschlagnahme und die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6 erwähnten word], die die Massnahmen getroffen hat, aufgehoben
[Art. 9 ersetzt durch Art. 11 of the G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15 August 1997) und Art. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
[Art. 9bis - § 1 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung bestätigten Untersuchung der Proben jedoch festgestellt wird, dass in Artikel 3§ 1 und 2 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oderer
§ 2 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung bestätigten Untersuchung der Proben festgestellt wird, dass in den Artikeln 3 und 4 hnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oderbre ]
[ § 3 - Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit erwähnten Entschädigungen dürfen weder für Tiere, die der in den Artikeln 8 und 9 erwähnten endgültigen Beschlagnahme beziehungsweise ständigen Kontrolle unterliewengen, noch für fallen Tiere, die in den
[ § 4 - Unabhängig von den Ergebnissen der Untersuchung wird das Eingeständnis des Eigentümers der betreffenden Tiere als bestätigtes positives Ergebnis betrachtet und bringt es von Amts wegen die Anwendung der in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Massh
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und Art. 19 § 3 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 3 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 3 eingefügt durch Art. 10 Nr. 4 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 4 eingefügt durch Art. 227 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
[Art. 9ter - Die in den Artikeln 8, 9 und 9bis erwähnten Anträge auf Gegenuntersuchung müssen binnen fünf Werktagen ab dem Tag der Notifizierung des Ergebnisses der betreffenden Untersuchung eingereicht werden.]
[Neuer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997)
[Art. 9quater] - Bei Nichtzahlung können [der geschäftsführende Verwalter der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette oder sein Beauftragter] und das zugelassene Untersuchungslabor die in den Artikeln 8 und 9 erwähn Dieses Recht kann selbst zum ersten Mal im Berufungsverfahren ausgeübt werden.]
[Früherer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 13 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994), umnummeriert zu Art. 9quater durch Art. 11 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und abgeändert durch Art. 19 § 4 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
Art. 10 - [ § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen:
1. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und einer Geldbusse von 1.000 bis 50.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer sich den Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Probenentnahmen oder Ersuchen um
[1bis. wird ebenfalls mit den in Nr. 1 vorgesehenen Strafen belegt, wer Anweisungen gegeben hat oder Handlungen vorgenommen hat, die zur Nichteinhaltung der in Artikel 7 § 2 erwähnten Mitteilungspflicht geführt havorben, oder wer diesen Verstoss du
2. wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 6.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
a) wer im vorliegenden Gesetz erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verschreibt oder verabreicht,
b) derjenige, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er weiss oder wissen müsste, dass er Tiere vermarktet, denen Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetze oder seine Ausführungserlasse verabreichten word
c) wer die in Artikel 9bis § 2 vorgesehenen Sperrfristen nicht beachtet.
[Der Versuch, die in Absatz 1 erwähnten Vergehen zu begehen, wird mit denselben Strafen belegt wie das Vergehen selbst.
Den Verurteilten kann gemäss Artikel 33 of Strafgesetzbuchs die Ausübung ihrer Rechte aberkannt werden.]
Bei einer Verurteilung aufgrund von Absatz 1 Nr. 2 kann der Richter zudem die vollständige oder teilweise Schliessung des Betriebs des Verurteilten während eines Zeitraums von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr [Die Nichteinhaltung der angeordneten Schliessung oder jeder Verstoss gegen das Vermarktungs- oder Betreibungsverbot] wird mit einer Gefängnistrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren undiner Geldbusse von 10.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur Stra
[Die Schliessung des Betriebs des Verurteilten und das Verbot, in irgendeiner Weise Nutztiere zu vermarkten oder ein Zuchtunternehmen zu betreiben, setzen ein am fünften Tag nach dem Tag, an dem die Staatsanwaltschaft die Notifizierung an den Verurte In Ermangelung einer freiwilligen Schliessung wird diese auf Initiative der Staatsanwaltschaft und auf Kosten des Verurteilten vorgenommen. Der Minister der Justiz fordert diese Kosten im Namen des Belgischen Staates vom Verurteilten zurück. ]
§ 2 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung wegen eines der in § 1 vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen und Geldbussen verdoppelt.
§ 3 - Bei einer Verurteilung aufgrund § 1 Nr. 2 oder § 2 und unbeschadet der Anwendung der Artikel 42, 43 und 43bis des Strafgesetzbuchs kann der Richter die Sondereinziehung der Sachen aussprechen, die Gegenstand des Verstosses sind oder dazu gedient haben beziehungsweise da bestzum
§ 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, jedoch mit Ausnahme von Kapitel V, sind auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar.
§ 5 - Die in § 1 vorgesehenen Strafen werden für denjenigen, der den Behörden nach Einleitung der Verfolgung vor dem Korrektionalgericht die Identität desgnijenigen preisgibt, der ihm die zur Begehung der ihm zur Last gelegten Verstözensse verwen
Von diesen Strafen wird befreit, wer den Behörden vor einer Verfolgung vor dem Korrektionalgericht die Identität desjenigen preisgeben hat, der ihm die zur Begehung der ihm zur Last gelegten Verstösse verwendeten Substanzen geliefert hat.]
[ § 6 - Wenn eine ausreichende Menge von in Artikel 3 erwähnten Substanzen beschlagnahmt wird, wird ein Teil davon dem nationalen Referenzlabor für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gestellt.]
[ § 7 - In allen aufgrund von Artikel 10 § 1 Nr. 2 verkündeten Entscheiden oder auf Verurteilung lautenden Urteilen wird die auszugsweise Veröffentlichung des Entscheids beziehungsweise des auf Verurteilung lautenden Urteils in einer landesweit vertriebenen französischsprachigen Zeitung
Diese Auszüge enthalten:
1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum der Verurteilten sowie gegebenenfalls Name der juristischen Person, in der die Tätigkeit ausgeübt wird,
2. Datum des Entscheids beziehungsweise des auf Verurteilung lautenden Urteils und Rechtsprechungsorgan, das den Entscheid beziehungsweise das Urteil verkündet hat,
3. die Verstösse, die zu den Verurteilungen geführt haben, und die verkündeten Strafen.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 14 of the G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997), Art. 3 Buchstabe a) des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001), Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 19 § 3 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 1 Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 3 Buchstabe b) des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 6 eingefügt durch Art. 12 Nr. 4 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 7 eingefügt durch Art. 12 Nr. 5 of the G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997)]
Art. 11 - [ § 1 - Im Interesse der Gesundheit der Verbraucher und im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes kann der König alle Massnahmen ergreifen, die zur Ausführung der Verpflichtungen auf
Erlasse zur Abänderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen werden im Ministerrat beraten.
§ 2 - Die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar auf Verstösse gegen Erlasse, die in Anwendung von § 1 des vorliegenden Artikels ergehen, und auf Verstösse gegen Verordnungen der Europächen Union, die im Königreich gelten und Angelegenhe
§ 3 - Falls in den Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes für einen Verstoss gegen Bestimmungen, die aufgrund der in § 1 erwähnten internationalen Vertrgnige und Rechtsakte ergangen sind, keine Strafe vorgesehen ist, wird dieser Verstoss mit einer
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Verstösse und die jeweils anwendbaren Strafen innerhalb der im vorhergehenden Absatz festgelegten Grenzen.
§ 4 - Insofern die in § 1 erwähnten Erlasse in Ausführung von Verpflichtungen ergehen, die den Staaten die Wahl der Mittel zurrge Erreichung eines bestimmten Ergebnisses lassen, das im internationalen Vertrag oder in dem aufgrund eines internationalen Vertrags
[Art. 11 ersetzt durch Art. 19 § 5 of the K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001), selbst abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 of the G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 18. August 2001); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]