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Act Running And Supplementing Act Of 2 May 1995 On The Obligation To Submit A List Of Mandates, Functions And Occupations And A Declaration Of Assets. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi exécutant et complétant la loi du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande

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26 JUIN 2004. - An Act to enforce and supplement the Act of 2 May 1995 on the obligation to file a list of mandates, functions and professions and a declaration of heritage. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 26 June 2004 executing and supplementing the law of 2 May 1995 on the obligation to deposit a list of mandates, functions and professions and a declaration of heritage (Belgian Monitor of 30 June 2004), as amended successively by:
- the Act of 3 June 2007 amending the legislation relating to the obligation to file a list of mandates, functions and professions and a declaration of heritage, with regard to the public and provincial agents (Belgian Monitor of 27 June 2007);
- the Act of 12 March 2009 amending the legislation relating to the obligation to file a list of mandates, functions and professions and a declaration of heritage, with regard to the filing of the declaration of heritage (Belgian Monitor of 31 March 2009).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
26. JUNI 2004 - Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2. May 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. May 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, erwähnte Erklärung umfasst ausser den durch die vorerwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Angaben: Name, Vorna
Die Erklärung wird vom Erklärenden datiert und unterzeichnet.
Art. 3 - Die in [Artikel 3 § 1] des Gesetzes vom 2. May 1995 erwähnten Erklärungen umfassen ausser den durch § 1 des vorerwähnten Artikels vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, Gewertsdatum und -ort des Erklärenden sowie die Ämter, die den Erklärenden besagtem Geset
Die Erklärungen werden vom Erklärenden datiert und unterzeichnet.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)]
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 2. May 1995 erwähnten Erklärungen werden entweder in die Hand überreicht oder per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt.
§ 2 - Der Rechnungshof bestimmt unter seinem Personal die Beamten, die ermächtigt sind, den Empfang der in die Hand überreichten Erklärungen und der Einschreibesendungen zu bestätigen.
§ 3 - Die Ubergabe in die Hand kann durch den Erklärenden persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes stellt sofort eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung aus, gegebenenfalls unter Angabe der Identität des Bevollmächtigten.
Auf der Vermögenserklärung müssen aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des Erklärenden und die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung handelt, vermerkt sein.
Ein Beamter des Rechnungshofes, der eine Vermögenserklärung in die Hand erhält, die nicht geschlossen ist, fordert den Uberbringer auf, den Umschlag zu schliessen.
§ 4 - Wenn eine Vermögenserklärung per Einschreiben zugesandt wird, muss dieses Einschreiben einen geschlossenen Umschlag mit dieser Erklärung enthalten, der aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des Erklärenden sowie dieabech
Wenn der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes feststellt, dass ein Einschreiben, das eine Vermögenserklärung enthält, nicht geschlossen ist, schliesst er es sofort und vermerkt den Umstand auf der Rückseibens
Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom Premierminister eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die Liste der Interkommunalen und der Interprovinzialen zu. Der Premierminister setzt den Rechnungshof von dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung der vorerwähnten List wird der Situation of Vorjahres Rechnung getragen.
[Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom Präsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die Liste der Einrichtungen öffentlichen Interesseins, die unter der Aufsicht der Deutschsprachigen Der Präsident der Regierung setzt den Rechnungshof von dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung der vorerwähnten List wird der Situation of Vorjahres Rechnung getragen.]
Wenn der [in Absatz 1 und 2] erwähnte Beamte dieser Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht ihm eine Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR.
[Art. 5 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)]
Art. 6 - Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres werden dem Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt der Personen, die dem Gesetz vom 2. May 1995 unterliegen, sowie das Datum des Amtsantritts, der Beendigung des Amtes und des Ablaufs eines [in Artikel 3 § 1 Absatz 3] des besagten Gesetzes erwähnten Zeitraums von fünf Jahren durch folgende Personen mitgeteilt:
1. durch den Sekretär des Ministerrats für die Minister, Staatssekretäre und Regierungskommissare sowie für die Kabinettschefs, beigeordneten Kabinettschefs und die Verantwortlichen der Strategie-Organe der Mitglieder der Föderalregierung, einschlieslich Regierung
2. durch den Greffier der Abgeordnetenkammer für die Mitglieder dieser Versammlung und für die belgischen Mitglieder des Europäischen Parlaments,
3. durch den Greffier des Senats für die Mitglieder dieser Versammlung,
4. durch den Sekretär der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Mitglieder dieser Regierung sowie für die Kabinettschefs und beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen Kabinette dieser Regierung,
5. durch den Greffier des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Mitglieder dieses Rates,
6. [...],
7. [...],
8. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen und Interprovinzialen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktionsrates,
9. durch den Präsidenten des Direktionsrates jedes föderalen öffentlichen Dienstes oder, bis zur Einstellung des Letzteren, durch den Generalsekretär des betreffenden Ministeriums für seine Führungskräfte und den Verantwortlichen des Strategiebüros,
10. durch den leitenden Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft für seine Generalbeamten,
11. durch die jeweilige Führungskraft der Einrichtung für die Führungskräfte der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses anwendbar ist oder die unter der Aufsicht der Deutschsprachigen Gemeinschaft stehen, und für die Führungskräfte der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherhem April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind,
12. durch den Governor der Belgischen Nationalbank für die Mitglieder des Regentenrates und des Zensorenkollegiums dieser Einrichtung,
13. durch den Präsidenten des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit für die Mitglieder dieses Ausschusses,
14. durch den Präsidenten des Allgemeinen Ausschusses des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung für die Mitglieder dieses Ausschusses.
Der Person, die verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR.
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Personen melden dem Rechnungshof den Tod von Personen, die dem Gesetz vom 2. May 1995 unterliegen und deren Identität sie dem Rechnungshof gemäss Absatz 1 mitgeteilt haben.
[Art. 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007); Abs. 1 Nr. 6 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007); Abs. 1 Nr. 7 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)]
Art. 7 - § 1 - Am 30. April jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die vorläufige Liste der Personen, die dem Gesetz vom 2. May 1995 unterliegen und ihm die in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene List oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben. Der Rechnungshof sendet jeder dieser Personen per Einschreiben ein Erinnerungsschreiben zu. Die Person, die meint, dass sie dem Gesetz vom 2. May 1995 nicht unterliegt, informiert den Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. May darüber. Der Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem Interessehabenden per Einschreiben seinen unwiderruflichen Standpunkt darüber mit, ob er dem Gesetz vom 2. May 1995 unterliegt oder nicht.
Wenn der Rechnungshof aufgrund der Informationen, die ihm gemäss Artikel 6 übermittelt worden sind, oder aufgrund jeglicher anderen Information, die erhalten hat, feststellt, dass die durch eine Person zugesandte List von Mandaten, Ämtern und Berufen unvollständig oder fehlerhaft ist, teilt er dem Interessehabenden dies per Einschreiben mit. Die Person, die meint, dass die Liste, die sie zugesandt hat, weder Lücken noch Fehler enthält, informiert den Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. May darüber. Der Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen unwiderruflichen Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste mit.
§ 2 - Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem Gesetz vom 2. May 1995 unterliegt oder ihm eine unvollständige oder fehlerhafte Erklärung übermittelt hat, kann diese Person sich bis spätestens 15. Juni per Einschreiben, je nach Fall, an die Abgeordnetenkammer, an den Senat oder an den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft wenden, um zu hören, dass sie entweder dem Gesetz vom 2. May 1995 nicht unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist.
Wenn die Sache von einem Senator vorgelegt wird, der kein in Artikel 67 § 1, Nr. 3 bis 5 der Verfassung erwähnter Gemeinschaftssenator ist, wird sie von einer Uberwachungskommission, die sich aus Mitgliedern des Senats zusammensetzt, untersucht [Wenn die Sache von einem Mitglied der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, einem Mitglied des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder von einer in Artikel 1 Punkt 10, 11 oder 13 des Gesetzes vom 2. May 1995 erwähnten Person, für die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständig ist, vorgelegt wird, wird sie von einer Uberwachungskommission, die sich aus Mitgliedern des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft zusammensetzt, untersucht.] In allen anderen Fällen wird die Sache unbeschadet von Artikel 7 § 2 Absatz 2 erster Satz des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. May 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, von einer Uberwachungskommission, die sich aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer zusammensetzt, untersucht. Die Kommission befindet in der Sache, ohne dass gegen ihre Entscheidung weitere Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine Abschrift ihrer Entscheidung wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste der Abgeordnetenkammer, Senats oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft bis spätestens 30. Juni mitgeteilt.
§ 3 - Die definitive Liste der Mandate, Ämter und Berufe und die definitive Liste der Personen, die die in Artikel 2 des Gesetzes vom 2. May 1995 vorgesehene List oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben, werden bis spätestens 15. Juli durch den Rechnungshof festgelegt und sofort den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt. Beide Listen werden bis spätestens 15. August veröffentlicht.
[Art. 7 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)]
Art. 8 - § 1 - Wenn eine dem Gesetz vom 2. May 1995 unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt einen nicht auf die Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 zurückzuführenden Unterschied zwischen der veröffenlichten List und der
§ 2 - Wenn eine dem Gesetz vom 2. May 1995 unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt feststellt, dass die Liste, die sie dem Rechnungshof mitgeteilt hat, unvollständig oder fehlerhaft ist, sendet sie eine schhnn Berichtig
Wenn der Rechnungshof die vorgeschlagene Berichtigung aufgrund der ihm gemäss Artikel 6 mitgeteilten Informationen oder aufgrund jeglicher anderen Information, die er erhalten hat, anficht, teilt er dem Interessehabenden dies per Einschreiben mit.
Wenn dieser der Meinung ist, dass seine Berichtigung zutreffend ist, kann er sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, damitig Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste der Abgeordnetenkammer, des Senats oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens der Diese Fristen werden während der Parlamentsferien ausgesetzt.
Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im Belgischen Staatsblatt.
§ 3 - Wenn nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt eine Information an den Rechnungshof gelangt, die Unvollständigkeit oder fehlerhafte Beschaffenheit einer Erklärung signalisiert oder die Tatsache May 1995 unterliegt, nicht in der im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen Liste eingetragen ist, untersucht der Hof, ob die Information richtig ist. Wenn der Hof diese Information als begründet erachtet, teilt er der Interesse habenden Person per Einschreiben sein Vorhaben mit, eine Berichtigung der Listen zu veröffentlichen.
Wenn die Interesse habende Person meint, dass die veröffentlichte List vollständig und richtig ist, oder wenn sie meint, dem Gesetz vom 2. May 1995 nicht zu unterliegen, kann sie sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, um zu hören, dass sie entweder dem Gesetz vom 2. May 1995 nicht unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste der Abgeordnetenkammer, des Senats oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens der Interesse haben Diese Fristen werden während der Parlamentsferien ausgesetzt.
Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im Belgischen Staatsblatt.
Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 2. May 1995 erwähnten fünfjährigen Frist sendet der Rechnungshof den in Artikel 1 dieses Gesetzes erwähnten Personen die [in Artikel 3 § 1] des besagten Gesetzes erwähnten Vermögenserklärungen per Einschreiben mit Empfangsbestäig
In dem Fall, wo es sich als unmöglich herausstellt, binnen einem Jahr nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Frist eine Rückgabe durchzuführen, vernichtet der Rechnungshof unter Einhaltung von Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom May 1995 die betroffen Vermögenserklärungen.
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)]
Art. 10 - Die in [Artikel 3 § 1] of the Gesetzes vom 2. May 1995 vorgesehenen Erklärungen dürfen nur im Rahmen der in Artikel 3 § 4 desselben Gesetzes erwähnten strafrechtlichen Untersuchung benutzt werden.
[Art. 10 abgeändert durch Art. 8 of the G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)]
Art. 11 - Die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. May 1995 erwähnten Erklärungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem durch § 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Rechnungshof aufbewahrt.
Mit Ablauf dieser Frist werden die Erklärungen vom Rechnungshof vernichtet.
Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.