21 JUNE 1985. - Law on the technical conditions to be met by any ground vehicle, its components and safety accessories. - Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 21 June 1985 on the technical conditions to which any vehicle on the ground, its elements, and the safety accessories (Belgian Monitor of 13 August 1985), as amended by:
- the Act of 18 July 1990 amending the Law on the Police of Road Traffic, coordinated on 16 March 1968 and the Law of 21 June 1985 on the technical conditions to which any road transport vehicle, its elements and security accessories must be met (Belgian Monitor of 8 November 1990);
- the Act of 5 April 1995 amending the Act of 21 June 1985 on the technical conditions to which any ground vehicle, its elements and the safety accessories must meet (Belgian Monitor of 1
er July 1995);
- the Act of 4 August 1996 on the registration and use in road traffic of devices operating automatically in the presence or absence of a qualified agent (Belgian Monitor of 12 September 1996);
- the Act of 27 November 1996 amending the Act of 21 June 1985 on the technical conditions to be met by any ground vehicle, its elements and the security accessories (Belgian Monitor of 25 December 1996);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the royal decree of 20 July 2000 enforcing, in matters under the Department of Communications and Infrastructure, the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 30 August 2000);
- the Act of 15 May 2006 on various transport provisions (Belgian Monitor of 8 June 2006);
- the Act of 29 December 2010 on various provisions (I) (Moniteur belge of 31 December 2010, err. of 13 January 2011 and 24 January 2011);
- the Act of 29 December 2010 on various provisions (II) (Moniteur belge of 31 December 2010).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
21. JUNI 1985 - Gesetz über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen
Artikel 1 - § 1 - [Der König erlässt:]
1. die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und ihr Zubehör, einschliesslich Sicherheitszubehör, die Er bestimmt, als da sind die Anforderungen bezüglich ihres Baus, ihrer Montage, ihrer
2. die Kontrollmassnahmen für die Anwendung der in Nummer 1 erwähnten Regelungen,
3. die Modalitäten, nach denen die Konstrukteure oder Hersteller den Beweis erbringen, dass die für die Zulassung oder den Gebrauch im öffentlichen Strassenverkehr in Belgien bestimmten Fahrzeuge, ihre Bestandteile sowie ihr Sicherheitszubehör der
[4. die technischen Anforderungen, Verwaltungs- und Kontrollverfahren, gemäss denen der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister oder sein Vertreter die ausserordentliche Zulassung eines Einzelfahrzeugs auf Anfrage seines Eigentümers gewährt.
[Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen Ministers kann der König die Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge einer zu diesem Zweck von Ihm zugelassenen Einrichtung zu den Bedingungen, die Er stellt, übertragen; diese Bedingungen können auch die Regularisierung der Betriebsbedingungen dieser Einrichtung zwecks Gewährleistung der Durchführung dieser Kontrolle auf der Gesamtheit des Staatsgebietes sowie ihren Beitrag zur Finanzierung der von Ihm bestim dieser Beitrag darf 10% der Nettoeinnahmen, die aus den Aufgaben entstehen, die der König diesen Einrichtungen anvertraut, nicht übersteigen.]
§ 2 - Diesbezüglich kann der König jegliche erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen, die aus internationalen Verträgen und aus internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge resultieren, zuhe gewährleisten
§ 3 - Die Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes werden nach Stellungnahme eines Verwaltungs- und Industrieausschusses, dessen Zusammenzung und Arbeitsweise der König bestimmt, angeordnet.
§ 4 - Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen Ministers bestimmt der König den einzunehmenden Gebührensatz, um die Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der im vorliegenden Artikel erwä
[Wenn die Konformitätszertifizierung durch einen Konstrukteur oder seinen Beauftragten im Königreich erfolgt, dürfen die Gesamtkosten der notwendigen Verrichtungen, einschliesslich aller Kosten und Abgaben, nicht mehr als [100 EUR] betragen. Dieser Betrag kann vom König angepasst werden.]
[Jede Überschreitung dieses Höchstbetrags muss dem Eigentümer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zuzüglich eines Schadenersatzes, der pauschal auf zehnmal den Wert der festgestellten Überschreitung festgesetzt
Wird die Konformitätszertifizierung abgelehnt, muss dem Eigentümer ohne Mehrkosten eine Bescheinigung ausgehändigt werden, durch die das betroffene Fahrzeug eindeutig wird und in der eine ausführliche und vollstän
[ § 4bis - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister oder sein Bevollmächtigter stellt dem Eigentümer auf dessen Antrag hin pro betroffenes Fahrzeug eine Bescheinigung aus, die das von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union austell
Die gleiche Bescheinigung kann ausgestellt werden, um ein durch einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 17. März 1993 ausgestelltes Konformitätszertifikat für gültig zu erklären, insofern das betroffene Fahrzeug ein aus diesem Staat stammendes Produkt ist und nach Inkrafttreten des Abkommens diesem Staat gegenüber hergestellt worden ist
Die Kosten für die Überprüfung, die Erstellung einer Gültigkeitsbescheinigung und die Archivierung werden durch Zahlung einer Gebühr in Höhe von [50 EUR] gedeckt, wobei der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister mit der späteren Anpassung d
[ § 5 - Die Herstellung, die Einfuhr, der Besitz zu Verkaufszwecken, das Anbieten zum Kauf, der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der Geschwindigkeit von Kleinkndrädern si
[ § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über den Funkverkehr ist es verboten, Ausrüstungen oder andere Mittel herzustellen, einzuführen, zu besitzen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen und kostenlos abzugeben, die die Feststellung von Verstössen gegen das März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und gegen die Verordnungen über die Strassenverkehrspolizei be-oder verhindern oder die die in Artikel 62 desselben Gesetzes erwähnten Geräte melden. Es ist ebenfalls verboten, für diese Ausrüstungen zu werben sowie Hilfe beim Einbau solcher Ausrüstungen anzubieten oder Ratschläge zu deren Einbau zu erteilen.]
[Art. 1 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 37 Nr. 1 of the G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 37 Nr. 2 of the G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 4 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996); § 4bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 of the G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996); § 4bis Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 5 eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)
Art. 2 - [ § 1 - Der König erlässt die Regeln der verwaltungstechnischen Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Fahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dem zugelassenen oder genehmigten Typ entsprechen.
Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen können den Entzug der Homologation einschliessen, der nur nach Stellungnahme eines Beratungsausschusses verkündet werden darf, der sich paritätisch aus Mitgliedern der Verwaltung und der Industrie zusammensetzt und dessen
§ 2 - Der König erlässt die Regeln der verwaltungstechnischen Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge betraut sind, die auferlegten Zulassrfbedingungen
Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen, die aus administrativen Geldbussen, deren Betrag und Modalitäten Er festlegt, oder aus dem Entzug der Genehmigung bestehen können, dürfen erst nach Stellungnahme eines Beratungsschusses getroffen werden
§ 3 - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister kann vor dem Gericht Erster Instanz durch Abgabe eines in einem Eilverfahren gestellten Antrags eine Klage einleiten, um Fahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vom Markt und event
Eine Entscheidung ergeht ungeachtet jedweder Verfolgung, die für dieselben Sachverhalte vor irgendeinem anderen Rechtsprechungsorgan betrieben wird.
Das Urteil ist ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung einstweilen vollstreckbar]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990)
Art. 3 - § 1 Der König bestimmt die Beamten, qualifizierten Bediensteten und Gerichtspolizeioffiziere, die damit beauftragt sind, die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für dewen Transport auf de
Die im vorigen Absatz erwähnten qualifizierten Personen stellen diese Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Binnen acht Tagen nach Feststellung der Verstösse wird den Zuwiderhandelnden per Einschreiben eine Abschrift der Protokolle zugesandt.
§ 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten haben, bei der Ausübung ihres Auftrags und insofern es nötig ist, freien Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung bestimmten Räumzubeen
Sie können ebenfalls Zugang zu Geschäftsbüchern und -unterlagen bekommen, die in direktem Bezug stehen mit und notwendig sind, um ihren Auftrag, Verstösse zu ermitteln, wahrzunehmen; sie können Kopien davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle erforderlichen Erläuterungen darüber bekommen. Im Bedarfsfall können sie jeden für notwendig befunden Versuch an Fahrzeugen, an Bestandteilen von Fahrzeugen oder am Sicherheitszubehör gemäss den in Ausführung von Artikel 2 festgelegten Modalitäten auf Gefahr und Kosten des Unterneh
Allerdings müssen die Beamten jegliche das Herstellungsgeheimnis gefährdende Aktion unterlassen.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können Protokolle aufnehmen gegen Personen, die Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen oder Sicherheitszubehör benutzen, die dem vorliegenden Gesetz und den Erlassen über die technischen Anforderungen an Fahrf
Art. 4 - § 1 - Die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr Sicherheitszubehör werden mit einer Gefängnistrafe von acht Tagen bisat
[Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör einschlieslich Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes und anf Severe sworn in
Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen bestraft.
Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör einschlieslich Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes und anfumn Sworn in
Die Bestimmungen des Kapitels VII von Buch I sowie Artikel 85 des Strafgesetzbuches sind auf diese Verstösse anwendbar.
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einer rechtskräftig geworden Verurteilung wegen des gleichen Verstosses darf die Strafe nicht weniger als das Doppelte der vorher wegen des gleichen Verstosses ausgesprochenen Strafe betragen.
[Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verstössen. ]
§ 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldstrafen, die zu Lasten ihrer Angestellten oder Organ ausgesprochen worden sind.
§ 3 - Die Gerichte können ausserdem gegen jede natürliche oder juristische Person, selbst wenn diese nur zivilrecht haftbar gemacht wurde, das Verbot ausprechen, irgendein Fahrzeug, Fahrzeugbestandteile oder Sicherheitszubehör der gleichen Klasse
Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach einer rechtskräftig geworden Verurteilung wegen des gleichen Verstosses kann das Verbot endgültig sein.
Das Verbot wird acht ganze Tage nach dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wirksam.
[ § 4 - Wird auf öffentlicher Strasse festgestellt, dass ein Kleinkraftrad in Betrieb genommen worden ist, an dem Veränderungen gleich welcher Art zur Steigerung der Motorleistung und still/oder der Geschwindigkeit vorgenommen wurden, darf dieses Kleinktra
§ 5 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 5 werden die Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern beschlagnahmt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gesturell
[ § 6 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 6 werden die erwähnten Ausrüstungen, auch wenn sie dem Zuwiderhandelnden nicht gehören, beschlagnahmt. Besagte Ausrüstungen werden gemäss den Artikeln 42 und 43 des Strafgesetzbuches oder gemäss Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches eingezogen und vernichtet. ]
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 87 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2010); Abs. 7 ersetzt durch Art. 48 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2010); §§ 4 und 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)
[Art. 4bis - § 1 - Wird anlässlich technischer Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen festgestellt, dass einer der eigens vom König bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangene technische Verordnung über Fahrze
Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung werden vom König festgelegt.
Die Beamten und Bediensteten, die einer vom König bestimmten Kategorie angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu diesem Zweck individuall beauftragt sind, sind mit der Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung ergangenen
§ 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei der Post erfolgt ist.
§ 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung deruelled
Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine Einforderung werden vom König festgelegt.
Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs einbehalten oder, bei nichter Bei Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs anordnen.
Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt.
Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug.
Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist.
§ 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des Betreffenden:
1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet,
2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Datum der Urte dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar.
Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet.
§ 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates.
Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgeben.
§ 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 216bis des Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet.
§ 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgeben, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wen die öffentliche Klage erloschen odert verjähr
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 21 des G. vom 15. May 2006 (B.S. vom 8. Juni 2006)]
Art. 5 - Die Strafverfolgung infolge eines Verstosses gegen vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse betreffend die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör verjährb nach fünf vollenm
Art. 6 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 7 - 8 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 9 - 10 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.