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Act To Amend Act Of 13 June 2005 On Electronic Communications With Respect To The Accessibility Of Emergency Services. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques en ce qui concerne l'accessibilité des services d'urgence. - Traduction allemande

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14 NOVEMBER 2011. - An Act to amend the Electronic Communications Act of June 13, 2005 on accessibility of emergency services. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 14 November 2011 amending the Act of 13 June 2005 on electronic communications concerning the accessibility of emergency services (Belgian Monitor of 2 December 2011).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
14. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die Erreichbarkeit der Hilfsdienste
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 107 of the Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. May 2009 und 31. May 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"§ 2/1 - Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, ergreifen erforderliche technische Massnahmen in ihren Netzen und erforderliche administrative Massnahmen, damit Hilfsdienste, die vort Hilfe leisten, von Gehörlosen oder Schwerhörigen und Personen
Es handelt sich hierbei um Notrufe.
Auf Antrag des Instituts schlagen Mobildienstbetreiber innerhalb einer vom Institut bestimmten Frist von höchstens vier Monaten technische Lösungen vor, um die Erreichbarkeit der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, per Textnachricht zu gewährleisten. Das Institut konsultiert die Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, zu den vorgeschlagenen technischen Lösungen.
Auf Vorschlag des Instituts bestimmt der Minister die technische Lösung, die die Betreiber umsetzen müssen, und die Frist, innerhalb deren dies zu geschehen hat, wobei diese Frist nicht über zwölf Monaten liegen darf."
2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "damit die von den Betreibern zu liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen Verpflichtung bearbeitet werden können" durch die Wörter "damit die nach den Verpflichtungen der Paragraphen 2 und 2/1 von
(b) In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "der in § 2 vorgesehenen Verpflichtung" durch die Wörter "der Verpflichtungen nach den Paragraphen 2 und 2/1" ersetzt.
(c) In Absatz 3 werden die Wörter "die an Hilfsdienste, die gemäss § 2 vor Ort Hilfe leisten" durch die Wörter "die gemäss den Paragraphen 2 und 2/1 an Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten" ersetzt.
(d) [Abänderung des niederländischen Texts]
(e) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird folgender Absatz eingefügt:
"Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, tragen neben den für ihr eigenes Netz erforderlichen Anpassungskosten die Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau und Instandhaltung der Umsetzung der Verpzenttellen
3. In § 5 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt:
"Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau und Instandhaltung der bei der Umsetzung der Verpflichtung nach § 2/1 benutzten zentralen Schnittstellen an den Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe September des vorhergehenden Jahres Dienstleistungen bereitgestellt wurden, aufgeteilt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK