Advanced Search

General Law On Civil And Ecclesiastical Pensions

Original Language Title: Loi générale sur les pensions civiles et ecclésiastiques

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

21 JULY 1844. - General Civil and Ecclesiastical Pensions Act



German translation of amendments
The texts contained in annexes 1re and 2 constitute the translation into the German language:
- articles 2 and 3 of the Royal Decree of 27 September 2009 assimilating the mandates assigned to certain General Officials of the French Community to a final pension appointment and providing for consideration in calculating the pension of the premium granted to these Agents (Belgian Monitor of 22 October 2009);
- articles 97 to 100 of the Act of 28 December 2011 on various provisions (Belgian Monitor of 30 December 2011).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Gleichsetzung in Sachen Pension von Mandaten, die bestimmten Generalbeamten der Französischen Gemeinschaft zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernung und zur Berücksichtigung des diesen Mandatsträgern gewähri Zusch
(...)
Art. 2 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 of the Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 30. März 2001 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003, 7. May 2004, 3. Juni 2007 und 20. Dezember 2007, wird wie folgt ergänzt:
1. "55. Zuschlag, der gewährt wird in Anwendung von Artikel 19 des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 27. März 2003, der eine Mandatsregelung einführt für die Generalbeamten der Dienste der Regierung der Französischen Gemeinschaft, des Hohen Medienrates und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Sektorenausschuss XVII unterstehen,"
2. "56. Zuschlag, der gewährt wird in Anwendung von Artikel 27 des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 1. Dezember 2006, der eine Mandatsregelung einführt für die Generalbeamten der Dienste der Regierung der Französischen Gemeinschaft, des Hohen Medienrates und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Sektorenausschuss XVII unterstehen."
Art. 3 - Die Artikel 1, Nr. 1 und 2 Nr. 1 werden mit 1. August 2003 wirksam.
Die Artikel 1, Nr. 2 und 2 Nr. 2 werden mit 1. Februar 2007 wirksam.
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(...)
TITEL 8 - Pensionen
KAPITEL 1 - Pensionen des öffentlichen Sektors
(...)
Abschnitt 2 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze
(...)
Art. 97 - In das Allgemeine Gesetz vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. September 2009, wird ein Artikel 24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 24/1 - § 1 - Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren nicht erreicht hat, kann keinen Anspruch auf die auf der Grundlage der Artikel 20 und 21 berechnete Pension erheben. Für Dienste, die diese Personen bis zum 31. Dezember 2011 geleistet haben, haben sie jedoch weiterhin Anspruch auf die in Artikel 24 vorgesehenen vorteilhaften Verhältnissätze von einem Zwanzigstel und einem Dreissigstel. Für die ab dem 1. Januar 2012 geleisteten Dienste werden diese Verhältnissätze durch den Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ersetzt.
§ 2 - Der Pensionsbetrag, der gemäss den in § 1 festgelegten Regeln berechnet wird, darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich aus der Berücksichtigung des gesamten geleisteten Kirchendienstes zum Verhältnissatz von einem Achtundvierz
Art. 98 - Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 1965, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 27 - Diener anderer Kulte, die ein Gehalt zu Lasten der Staatskasse beziehen und von der zuständigen Kirchenbehörde die Entbindung von ihren Aufgaben erwirkt haben, haben Anspruch auf eine Pension gemäss Kapitel I des vorliegendentel
Für die Anwendung von Artikel 8 wird der Verhältnissatz von einem Sechzigstel jedoch durch den Verhältnissatz von einem Fünfzigstel ersetzt.
Artikel 22 Absatz 3 findet Anwendung auf die gemäss dem vorliegenden Abschnitt gewährten Pensionen."
Art. 99 - Die Artikel 28 bis 30 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 100 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat, hat weiterhin Anspruch auf den vorteilhaften Berechnungsmodus, der am 31. Dezember 2011 auf ihn Anwendung fand.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
S. VANACKERE
Für den Minister der Pensionen, abwesend:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Für den Minister of the Haushalts, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM