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Act On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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15 DECEMBER 1980. - Law on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners. - German translation of amendments



The texts contained in annexes 1re to 5 are the German translation:
- the Act of 12 September 2011 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens, with a view to granting a temporary residence permit to the unaccompanied foreign minor (Moniteur belge of 28 November 2011);
- the Act of 16 November 2011 inserting an article 74/9 in the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens, with regard to the prohibition of detention of children in closed centres (Belgian Monitor of 17 February 2012);
- Article 42 of the Act of 26 November 2011 amending and supplementing the Criminal Code with a view to criminalizing the abuse of the situation of weakness of persons and extending the criminal protection of vulnerable persons against abuse (Belgian Monitor of 23 January 2012);
- the Act of 8 January 2012 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of 6 February 2012);
- the Act of 19 January 2012 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of 17 February 2012).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. SEPTEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für begrenzte Dauer an unbegleitete minderjährige Ausländer
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel II des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel VII mit der Überschrift "Unbegleitete minderjährige Ausländer" eingefügt, das die Artikel 61/14 bis
"Art. 61/14 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
1. unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA): Staatsangehörige eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, die noch keine achtzehn Jahre alt sind, nicht von einer Person begleitet werden, die auf der Grundlage Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anwendbar ist, die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft über sie ausübt, und von dem durch Titel XIII Kapitel 6 "Vormundschaft über unbegleitete minderjädermänm Dezember 2002 eingeführten Vormundschaftsdienst endgültig als UMA identifiziert worden sind,
2. dauerhafter Lösung:
- entweder die Familienzusammenführung gemäss den Artikeln 9 und 10 of the Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes in dem Land, in dem sich die Eltern legal aufhalten,
- oder die Rückkehr in das Herkunftsland beziehungsweise in das Land, in dem UMA der Aufenthalt erlaubt oder gestattet ist und in dem gewährleistet ist, dass der UMA seinem Alter und Selbständigken
- oder die Erlaubnis, sich in Belgien aufzuhalten, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes,
3. Vormund: den gesetzlichen Vertreter des UMA, der vom Vormundschaftsdienst bestimmt wird.
Art. 61/15 - Sofern nicht bereits ein Verfahren zur Gewährung des Schutzes oder einer Erlaubnis beziehungsweise Zulassung in Bezug auf den Aufenthalt beziehungsweise die Niederlassung läuft, kann der Vormund beim Minister oder seinem Beauftragten eine Aufen
Der König bestimmt die Angaben, die dieser Antrag enthalten muss.
Art. 61/16 - Der Minister oder sein Beauftragter hört den UMA, der von seinem Vormund begleitet wird, an.
Der König legt die Modalitäten der Anhörung fest.
Art. 61/17 - Bei der Festlegung einer dauerhaften Lösung bemüht sich der Minister oder sein Beauftragter, die Einheit der Familie gemäss den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und das Wohl des Kindes vorrangig zu wahren.
Art. 61/18 - Im Anschluss an eine Untersuchung des Einzelfalls und auf der Grundlage aller Angaben weist der Minister oder sein Beauftragter den Bürgermeister oder seinen Beauftragten an:
- entweder dem Vormund eine Anweisung zur Rückführung auszustellen, wenn die dauerhafte Lösung in der Rückkehr in ein anderes Land oder der Familienzusammenführung in einem anderen Land besteht,
- oder einen Aufenthaltsschein auszustellen, wenn keine dauerhafte Lösung festgelegt worden ist.
Der Aufenthaltsschein ist sechs Monate gültig. Der König bestimmt das Muster dieses Scheins.
Art. 61/19 - § 1 - Konnte keine dauerhafte Lösung festgelegt werden, übermittelt der Vormund einen Monat vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltscheins dem Minister oder seinem Beauftragten systematisch alle relevanten Angaben und Unterlagen Dezember 2002 unterbreitet wird.
Folgende relevanten Angaben und Unterlagen sind vorzulegen:
1. Vorschlag einer dauerhaften Lösung,
2. familiäre Lage des UMA,
3. spezifische Angaben mit Bezug auf die besondere Lage des UMA,
4. Nachweis eines regelmässigen Schulbesuchs.
§ 2 - In Anbetracht der relevanten Angaben und Unterlagen, die dem Minister oder seinem Beauftragten übermittelt werden, kann er beschliessen, den UMA in Begleitung seines Vormunds erneut anzuhören.
Kann immer noch keine dauerhafte Lösung festgelegt werden, weist der Minister oder sein Beauftragter den Bürgermeister oder seinen Beauftragten an, die Gültigkeitsdauer des dem UMA ausgestellten Aufenthaltsscheins um sechs Monate zu verlängern.
Art. 61/20 - Besteht die dauerhafte Lösung in einem Aufenthalt in Belgien, stellt der Minister oder sein Beauftragter auf Vorlage des nationalen Passes des UMA eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von einem Jahr aus.
Kann der Vormund den nationalen Pass des UMA nicht vorlegen, übermittelt er dem Minister oder seinem Beauftragten schriftlich die Unterlagen, aus denen die Schritte hervorgehen, die zum Nachweis der Identität des UMA unternommen worden sind. Der König kann die Modalitäten festlegen, denen diese Unterlagen entsprechen müssen.
Die Eintragung ins Fremdenregister und die Ausstellung eines Aufenthaltsscheins erfolgen gemäss den Bestimmungen von Artikel 12.
Art. 61/21 - Einen Monat vor Ablauf der dem UMA erteilten Aufenthaltserlaubnis für begrenzte Dauer übermittelt der Vormund dem Minister oder seinem Beauftragten schriftlich die relevanten Angaben mit Bezug auf den Entwurf für das Leben des UMA in Belgien.
Folgende Angaben mit Bezug auf den Lebensentwurf sind relevant:
1. spezifische Angaben mit Bezug auf die besondere Lage des UMA,
2. familiäre Lage des UMA,
3. Nachweis eines regelmässigen Schulbesuchs,
4. Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen.
Art. 61/22 - Wenn sich herausstellt, dass ein Ausländer achtzehn Jahre oder älter ist und der Minister oder sein Beauftragter feststellt, dass falsche oder irreführende Informationen mitgeteilt worden sind oder falsche oder gefäf 3 eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ausgestellt.
Wenn der Minister oder sein Beauftragter feststellt, dass falsche oder irreführende Informationen mitgeteilt worden sind oder falsche oder gefälschte Unterlagen übermittelt worden Arten sind, ein Betrug begangen worden ist oder andere illegale Mittel in Anspruchat 1 und 2 erwähnten Angaben zu belegen, kann der Minister oder sein Beauftragter die dauerhafte Lösung gemäss Artikel 61/18 anpassen.
Um den Minderjährigen nicht zu benachteiligen, geht der Minister oder sein Beauftragter zu diesem Zweck unter Berücksichtigung des Urteilsfähigkeit der Minderjährigen der Frage nach, ob der Vormund oder der hatr UMA selbst falsche Informationen oder
Art. 61/23 - Drei Jahre nach Erteilung der in Artikel 61/20 vorgesehenen Aufenthaltserlaubnis für begrenzte Dauer erteilt der Minister oder sein Beauftragter dem UMA eine Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer. Wenn der Minister beschliesst, die Erlaubnis nicht zu erteilen, muss er diesen Beschluss mit Gründen versehen.
Art. 61/24 - Der Minister oder sein Beauftragter informiert UMA, die eine Aufenthaltserlaubnis für begrenzte Dauer erhalten haben, vor Erreichen des Alters von achtzehn Jahren über die Bedingungen, die sie für den Erhalt einer neuen Aufenthaltserlaubnis erfüllen müssen
Art. 61/25 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind nicht anwendbar, wenn sich herausstellt, dass der UMA Handlungen in Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 begangen hat."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
16. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 74/9 in das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf das Verbot, Kinder in geschlossenen Zentren zu inhaftieren
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Artikel 74/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/9 - § 1 - Familien mit minderjährigen Kindern, die ins Königreich eingereist sind, ohne die in Artikel 2 beziehungsweise 3 erwähnten Bedingungen zu erfüllen, oder deren Aufenthalt nicht mehr ordnungsgemäs
§ 2 - Familien mit minderjährigen Kindern, die versuchen, ins Königreich einzureisen, ohne die in Artikel 2 beziehungsweise 3 erwähnten Bedingungen zu erfüllen mit können im Hinblick auf ihre Entfernung für einen möglichst kur
§ 3 - In § 1 erwähnte Familien können sich unter bestimmten Bedingungen in einer eigenenen Wohnung aufhalten, es sei denn, ein Familienmitglied befindet sich in einem der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 bis 7 erwähnten Fälle. Kann sich eine Familie nicht in einer eigenen Wohnung aufhalten, wird ihr unter denselben Bedingungen ein Aufenthaltsort an einem in Artikel 74 §/8 2 erwähnten Ort zugewiesen, der an die Bedürfnisse von Familien mit minderjährigen Kindern angepasst is
Die Bedingungen, die die Familien erfüllen müssen, werden in einer Vereinbarung zwischen der betreffenden Familie und dem Ausländeramt festgehalten.
Der König bestimmt den Inhalt dieser Vereinbarung sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung.
Familien dürfen nur dann für einen begrenzten Zeitraum an einem in Artikel 74/8 § 2 erwähnten Ort untergebracht werden, wenn sie die in Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, es sei den, andere ausreangende, jed
§ 4 - In den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Familien wird ein Betreuungsbediensteter zugewiesen, der sie begleitet, informiert und berät."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, 16. November 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...)
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 42 - In Artikel 77quater Nr. 2 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter "wenn sie begangen wurde, indem die besonders anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person aufgrund ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer unsicheren sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, 26. November 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 2 - Artikel 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Auskünfte" und den Wörtern "zu seiner Krankheit" die Wörter "neueren Datums" eingefügt.
2. In § 1 Absatz 4 zweiter Satz werden zwischen dem Wort "Attest" und dem Wort "gibt" die Wörter ", das bei Einreichung des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf," eingefügt.
3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" Taghemten " , "
4. In § 3 wird zwischen Nummer 3 und der früheren Nummer 4, die zu Nummer 5 wird, eine neue Nummer 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"4. wenn der in § 1 Absatz 5 erwähnte beamtete Arzt oder der vom Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten bestimmte Arzt in einem Gutachten feststellt, dass es sich bei der Krankheit offensichtlich nicht um eine in § 1 Absatz 1 erwähnte Krankheit handelt, aufgrund deren der Ausländer eine Erlaubnis, sich im Königreich aufzuhalten, erhalten
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 7 - Der im vorliegenden Artikel erwähnte Antrag auf Erlaubnis, sich im inner Königreich aufzuhalten, seitens eines Ausländers, dem der Aufenthalt für unbegrenzte Dauer gestattet oder erlaubt worden diet
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl, Immigration und Soziale Eingliederung
Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Anlage 5
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das vorliegende Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2008/115/EG of Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und der Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i, Artikel 30 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/85/EG des vos Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 3 - Artikel 1 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, wird durch die Nummern 3 bis 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. Drittstaatsangehörigen: alle Personen, die nicht Unionsbürger sind und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex geniessen,
4. illegalem Aufenthalt: die Anwesenheit auf dem Staatsgebiet von Ausländern, die nicht oder nicht mehr die Bedingungen für die Einreise ins Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt erfüllen,
5. Rückkehr: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen - entweder in freiwilliger Erfüllung eines Entfernungsbeschlusses oder zwangsweise - in ihr Herkunftsland oder ein Transitland gemäss gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeab
6. Entfernungsbeschluss: den Beschluss, mit dem der illegale Aufenthalt eines Ausländers festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird,
7. Abschiebung beziehungsweise Entfernung: die Ausführung des Entfernungsbeschlusses, das heisst die tatsächliche Verbringung aus dem Staatsgebiet,
8. Einreiseverbot: den Beschluss, mit dem die Einreise in das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und der mit einem Entfernungsbeschluss einhergehen kann,
9. freiwilliger Ausreise: das Verlassen des Staatsgebiets innerhalb der dafür in dem Entfernungsbeschluss festgesetzten Frist,
10. eneiwilliger Rückkehr: die Rückkehr einer Person in ihr Herkunftsland oder ein Drittland, in dem ihr der Aufenthalt gestattet ist, infolge der eigenständig getroffenen Entscheidung, ein Programm zur Unterstützn bei der Rückkehr
11. Fluchtgefahr: das gegenwärtige und tatsächliche Risiko, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Entfernungsverfahren betroffen ist, den Behörden entzieht. Ob Fluchtgefahr besteht, entscheidet der Minister oder sein Beauftragter auf der Grundlage objektiver und stichhaltiger Angaben,
12. schutzbedürftigen Personen: begleitete Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schder
13. Entscheidung 2004/573/EG: die Entscheidung des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individualn Rückführungsmassnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten,
14. identifizierten Ausländern: Ausländer, die
- Inhaber eines gültigen Reisedokuments, eines gültigen Passes oder eines gültigen Identitätsdokuments sind oder
- von den nationalen Behörden ihres Landes, das sich bereit erklärt hat, einen Passierschein auszustellen, als Staatsangehörige anerkannt sind oder
- eine Staatsangehörigkeit besitzen, für die der Minister selbst einen Passierschein ausstellen kann."
Art. 4 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. wen gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt worden ist, das weder ausgesetzt noch aufgehoben ist."
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 erster Satz wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet günstigerer Bestimmungen eines internationalen Vertrags kann der Minister oder sein Beauftragter den Ausländer, dem es weder erlaubt noch gestattet ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen 1, 2, 5, 11 oder 12 erwähnten Fällen eine bestimmte Frist gebundene Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ausstellen."
2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"12. wen gegen den Ausländer ein Einreiseverbot verhängt worden ist, das weder ausgesetzt noch aufgehoben ist."
3. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt:
"Unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen von Titel IIIquater kann der Minister oder sein Beauftragter in den in Artikel 74/14 § 3 erwähnten Fällen den Ausländer zur Grenze zurückführen lassen.
Sofern keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmassnahmen wirksam angewandt werden können, kann der Ausländer zu diesem Zweck für die Zeit, die für die Ausführung der Massnahme unbedingt
Für die Zeit, die für die Ausführung dieser Massnahme notwendig ist, kann der Minister oder sein Beauftragter dem Ausländer in denselben Fällen einen Aufenthaltsort zuweisen."
Art. 6 - In Artikel 8bis § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004, werden zwischen den Wörtern "kann der Minister oder sein Beauftragter" und dem Wort "Ausländer" die Wörter ", unbeschadet der Bestimmungen von Titel IIIquater und sofern keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmassnahmen wirks
Art. 7 - In Artikel 27 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Bestimmungen von Titel IIIquater und sofern keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmassnahmen wirksam angewandt werden können die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ausläncht
Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, wird aufgehoben.
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57/6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Arts 57/6/1 - Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ist befugt, einen Antrag auf Zuerkennung der Rechtstellung als Flüchtling im Sinne von Artikel 48/3 oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Artikel 48/4 Juli 1951 in Genf unterschriebenen Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wie in Artikel 48/3 bestimmt, besteht oder stichhaltige Gründe zur Annahme vorliegen, dass er tatsächlich Gefahr läuft einen ernsthzutena
Ein Herkunftsland gilt als sicher, wenn es aufgrund der Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen einer Demokratie und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort allgemein und dauerha Juli 1951 in Genf unterschriebenen Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wie in Artikel 48/3 bestimmt, stattfindet noch stichhaltige Gründe zur Annahme vorliegen, dass der Asylsuchende tatsächik Gefahr läuft einen Hierbei wird unter anderem das Mass beurteilt, in dem Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird, und zwar anhand folgender Faktoren:
a) die in dem Land angenommenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die Art und Weise, wie sie angewandt werden,
b) die Einhaltung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder dem Übereinkommen gegen Folter niedergelegten Rechteikten
(c) die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,
das Vorhandensein eines Systems wirksamer Rechtsmittel gegen Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten.
Die Beurteilung, ob ein Herkunftsland sicher ist, muss sich auf eine Reihe von Informationsquellen stützen, zu denen insbesondere Informationen ander Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, des Europarats
Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten und nachdem der Minister die Stellungnahme des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose eingeholt hat, legt der König mindestens einmal pro Jahr durch einen Minister imrat beraten Diese List wird der Europäischen Kommission übermittelt.
Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss wird mit Gründen versehen, wobei die besonderen Umstände des Falls zu erwähnen sind, und muss binnen fünfzehn Werktagen gefasst werden."
Art. 10 - In Artikel 57/9 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 und ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 57/6 Nrn. 1 bis 7" durch die Wörter "in den Artikeln 57/6 Nr. 1 bis 7 und 57/6/1" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 52/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 bis 11" durch die Wörter "in Artikel 7 Absatz 1 Nrn. 1 bis 12" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Wenn der Rat für Ausländerstreitsachen die Beschwerde, die der Ausländer gegen einen vom Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose gefasten Beschluss einlegt, gemäss Artikel 39/2 § 1 Absatz 1 abweist und der Ausl 1 bis 12 oder Artikel 27 § 1 Absatz 1 und § 3 erwähnten Fälle anwendbar sind. Dieser Beschluss wird dem Betreffenden unverzüglich gemäss Artikel 51/2 notifiziert."
3. In § 2 erster Satz werden die Wörter "in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 bis 11" durch die Wörter "in Artikel 7 Absatz 1 Nrn. 1 bis 12" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 62 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. May 1993 und 15. Juli 1996, werden die Wörter "von einem Unteroffizier der Gendarmerie" durch die Wörter "von einem Polizeibeamten" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 63 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. May 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern "Kapitel II" und den Wörtern "gefasst werden" die Wörter ", der Artikel 74/11 und 74/14 von Titel IIIquater" eingefügt.
Art. 14 - In Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Februar 2003 und 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und dem Wort "22" die Wörter "7 Absatz 4," eingefügt, die Wörter "und 73" werden durch die Wörter ", 73 und 74/17 § 2 Absatz 4" ersetzt und das Wort "30" wird gest
Art. 15 - Artikel 74/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. September 2006, 25. April 2007 und 6. May 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Handelt es sich bei einem Angeklagten oder Verurteilten um einen Ausländer, der sich unrechtmässig auf dem Staatsgebiet aufhält, wird der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung undtal Nach Erhalt dieser Informationen leitet der Minister oder sein Beauftragter das Verfahren zur Identifizierung des Ausländers durch die nationalen Behörden des Herkunftslandes ein. Der Minister oder sein Beauftragter ist befugt, alle belgischen Behörden aufzufordern, sämtliche Unterlagen und Auskünfte, die für die Feststellung der Identität nützlich sind, vorzulegen. Sobald das Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem Direktor der Strafanstalt unverzüglich ein Dokument zur Bescheinigung, dass der Betreffende gemäss Artikel 1 Nr. 14 identifi
Ausländer, die in einer Strafanstalt inhaftiert sind und von einem vollstreckbaren Entfernungsbeschluss betroffen sind, werden, nachdem sie die von den Gerichtshöfen und Gerichten auferlegten Strafen verbüsst haben, unverzüglich entfernt beziehungsweise im Hinblick auf ihre tatsächliche Entfernung ancht einen Ort gebra
In Abwech
Betreffende Ausländer werden gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenenen untergebracht."
2. In § 2 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in § 1 Absatz 1" ersetzt.
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel IIIquater mit der Überschrift "Anwendbare Bestimmungen für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal auf dem Staatsgebiet aufhalten" eingefügt.
Art. 17 - In Titel IIIquater, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 74/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/10 - Mit Ausnahme der in Artikel 74/17 § 1 erwähnten Bestimmungen finden die Bestimmungen des vorliegenden Titels keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige
Art. 18 - In denselben Titel IIIquater wird ein Artikel 74/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/11 - § 1 - Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt.
Entfernungsbeschlüsse gehen in folgenden Fällen mit einem Einreiseverbot von maximum drei Jahren einher:
1. keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
2. falls ein früherer Entfernungsbeschluss nicht ausgeführt worden ist.
Die in Absatz 2 vorgesehene Frist von maximum drei Jahren wird auf maximum fünf Jahre angehoben, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Betrug begangen oder andere illegale Mittel in Anspruch genommen hat, damit ihm der Aufenthalt gestattet
Entfernungsbeschlüsse können mit einem Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren einhergehen, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt.
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter sieht von der Verhängung eines Einreiseverbots ab, wenn er dem Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, unbeschadet § 1 Absatz 2 Nr. 2, gemäss Arthe dieikel 61/3 oder 61/4 § 2 ein Ende setzt
Der Minister oder sein Beauftragter kann in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen.
§ 3 - Das Einreiseverbot tritt am Tag seiner Notifizierung in Kraft.
Das Einreiseverbot darf nicht gegen das Recht auf internationalen Schutz verstossen, so wie er in den Artikeln 9ter, 48/3 und 48/4 bestimmt ist."
Art. 19 - In denselben Titel IIIquater wird ein Artikel 74/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/12 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter kann ein Einreiseverbot aus humanitären Gründen aufheben oder aussetzen.
Wenn zwei Drittel der Dauer des Einreiseverbots abgelaufen sind, kann der betreffende Drittstaatsangehörige die Aussetzung beziehungsweise die Aufhebung des Einreiseverbots aus beruflichen Gründen oder Gründen, die sein Studium betreffen, beantragen.
Ausser bei Abweichungen, die durch einen Vertrag, durch Gesetz oder durch einen Königlichen Erlass bestimmt sind, reicht der Drittstaatsangehörige bei der belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, die für seinen Wohnort oder
§ 2 - Der Drittstaatsangehörige kann beim Minister oder seinem Beauftragten einen Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung des Einreiseverbots einreichen mit der Begründung, dass die zu einem früheren Zeitpunkt auferlegte Verpflichtung zur Entfernung be dazu übermittelt er einen schriftlichen Nachweis, dass er das belgische Staatsgebiet unter uningeschränkter Einhaltung des Entfernungsbeschlusses verlassen hat.
§ 3 - Spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags auf Aufhebung oder Aussetzung des Einreiseverbots wird ein Beschluss gefasst. Ist binnen vier Monaten kein Beschluss gefasst worden, wird dies als negativer Beschluss angesehen.
§ 4 - Während der Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Aussetzung hat der betreffende Drittstaatsangehörige kein Recht, ins Königreich einzureisen oder sich dort aufzuhalten.
§ 5 - Der Minister kann durch Erlass die Kategorien von Personen bestimmen, deren Einreiseverbot bei humanitären Katastrophen aufgehoben oder ausgesetzt wird.
§ 6 - Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates und erwägt der Minister oder sein Beauftragter, diesem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltschein oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung
Art. 20 - In denselben Titel IIIquater wird ein Artikel 74/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/13 - Fasst der Minister oder sein Beauftragter einen Entfernungsbeschluss, berücksichtigt er das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen."
Art. 21 - In denselben Titel IIIquater wird ein Artikel 74/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/14 - § 1 - In dem Entfernungsbeschluss ist eine Frist von dreissig Tagen vorgesehen, um das Staatsgebiet zu verlassen.
Drittstaatsangehörigen, denen es gemäss Artikel 6 nicht erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, wird eine Frist von sieben bis dreissig Tagen gewährt.
Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Drittstaatsangehörigen beim Minister oder bei seinem Beauftragten wird die in Absatz 1 erwähnte Frist für das Verlassen des Staatsgebiets verlängert, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die freiwillige Rückkehr
Falls erforderlich kann diese Frist auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Drittstaatsangehörigen beim Minister oder bei seinem Beauftragten verlängert werden, um die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa Aufenthaltsdauer
Der Minister oder sein Beauftragter setzt den Drittstaatsangehörigen schriftlich in Kenntnis, dass die Frist für die freiwillige Ausreise verlängert wurde.
§ 2 - Solange die Frist für die freiwillige Ausreise läuft, ist der Drittstaatsangehörige vor einer Zwangsentfernung geschützt.
Um eine Flucht während dieser Frist zu vermeiden, können dem Drittstaatsangehörigen präventive Massnahmen auferlegt werden.
Der König legt diese Massnahmen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest.
§ 3 - Von der in § 1 vorgesehenen Frist kann abgewichen werden, wenn:
1. Fluchtgefahr besteht,
2. der Drittstaatsangehörige der auferlegten präventiven Massnahme nicht nachgekommen ist,
3. der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit darstellt,
4. der Drittstaatsangehörige einem früheren Entfernungsbeschluss binnen der vorgegebenen Frist nicht Folge geleistet hat,
5. dem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen auf dem Staatsgebiet in Anwendung von Artikel 11 § 2 Nr. 4, Artikel 13 § 2bis, § 3 Nr. 3, § 4 Nr. 5, § 5 oder Artikel 18 § 2 ein Ende gesetzt worden ist,
6. der Drittstaatsangehörige mehr als zwei Asylanträge eingereicht hat, es sei dennn, sein Antrag enthält neue Elemente.
In diesem Fall ist in dem Entfernungsbeschluss eine Frist von weniger als sieben Tagen oder gar keine Frist vorgesehen."
Art. 22 - In denselben Titel IIIquater wird ein Artikel 74/15 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/15 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um den Entfernungsbeschluss auszuführen:
1. wenn gemäss Artikel 74/14 § 3 keine Frist für das Verlassen des Staatsgebiets gewährt worden ist,
2. nach Ablauf der Frist für das Verlassen des Staatsgebiets und vor dem Verfalltag, wenn während dieser Frist eine der in Artikel 74/14 § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Gefahren aufgetreten ist.
§ 2 - Widersetzt sich der Drittstaatsangehörige seiner Entfernung oder stellt er während seiner Entfernung eine Gefahr dar, wird seine Rückführung vorgenommen, gegebenenfalls unter Begleitung. Unter Berücksichtigung der Artikel 1 und 37 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt können Zwangsmassnahmen gegen ihn ergfen werden.
Wird die Entfernung auf dem Luftweg ausgeführt, werden die Massnahmen gemäss den gemeinsamen Leitlinien für Rückführungen auf dem Luftweg - Anhang zur Entscheidung 2004/573/EG - ergriffen.
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Instanz, die mit der Kontrolle der Massnahmen zur Rückführung beauftragt ist, und legt die Modalitäten dieser Kontrolle fest.
Diese Instanz ist unabhängig von den in Sachen Entfernung zuständigen Behörden."
Art. 23 - In denselben Titel IIIquater wird ein Artikel 74/16 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/16 - § 1 - Bevor der Minister oder sein Beauftragter einen Entfernungsbeschluss gegen einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer fasst, der sich illegal auf dem Staatsgebiet aufhält, zieht er jeden vom Vormund gemachten Vorsch
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter vergewissert sich, dass der Minderjährige, der aus dem Staatsgebiet entfernt wird, in seinem Herkunftsland beziehungsweise in dem Land, in dem ihm der Aufenthalt erlaubt oder gestattefni Dafür können die Eltern, ein anderes Familienmitglied oder sein Vormund, der für das Kind sorgt, sowie Regierungs- oder Nichtregierungsstellen einstehen.
Dazu vergewissert sich der Minister oder sein Beauftragter, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Es besteht keine Gefahr des Menschenschmuggels beziehungsweise Menschenhandels.
2. Die familiäre Lage ist derart, dass der Minderjährige erneut aufgenommen werden kann und dass eine Rückkehr zu einem Elternteilwer einem Familienmitglied entsprechend den Möglichkeiten der Familie, das Kind zutützen
3. Die Aufnahmestruktur ist angemessen und es dient dem Wohl des Kindes, es bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland beziehungsweise das Land, in dem ihm der Aufenthalt erlaubt ist, in dieser Aufnahmestruktur unterzubringen.
Der unbegleitete minderjährige Ausländer und sein Vormund in Belgien werden über den Namen der Person, der das Kind anvertraut wird, beziehsetsweise die Aufnahmestruktur, in der das Kind untergebracht wird, und die Rolle, die diese Personjäh
Art. 24 - In denselben Titel IIIquater wird ein Artikel 74/17 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/17 - § 1 - Die Entfernung wird vorübergehend aufgeschoben, wenn der Beschluss zur Rückführung zur Grenze des Staatsgebiets beziehungsweise die Entfernung des Drittstaatsangehörigen gegen den Grundsatz der Nichtzurückweis
§ 2 - Die Entfernung kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorübergehend aufgeschoben werden. Folgendes wird berücksichtigt:
1. die körperliche oder psychische Verfassung des Drittstaatsangehörigen,
2. technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Entfernung aufgrund von Unklarheit über die Identität.
Der Minister oder sein Beauftragter setzt den Drittstaatsangehörigen schriftlich in Kenntnis, dass die Ausführung des Entfernungsbeschlusses vorübergehend aufgeschoben wurde.
Um eine Flucht zu vermeiden, können gemäss Artikel 74/14 § 2 Absatz 3 präventive Massnahmen ergriffen werden.
Für die Zeit, die für die Ausführung dieser Massnahme notwendig ist, kann der Minister oder sein Beauftragter dem Drittstaatsangehörigen in denselben Fällen einen Aufenthaltsort zuweisen.
Der Minister oder sein Beauftragter setzt den Drittstaatsangehörigen, der im Hinblick auf seine Entfernung festgehalten wird, mündlich in Kenntnis, dass die Ausführung des Entfernungsbeschlusses vorübergehend aufgeschoben wurde."
Art. 25 - In denselben Titel IIIquater wird ein Artikel 74/18 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/18 - Der Ausländer kann bei dem Minister oder sein Beauftragten eine schriftliche beziehungsweise mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente des gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot einhergehenden Entfernungsbeschlusses, einschlies Dies wird ausdrücklich in dem Beschluss vermerkt."
Art. 26 - In denselben Titel IIIquater wird ein Artikel 74/19 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/19 - Unbegleitete minderjährige Ausländer dürfen nicht an Orten im Sinne von Artikel 74/8 § 2 festgehalten werden."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl, Immigration und Soziale Eingliederung
Frau M. De BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
Frau A. TURTELBOOM