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Law Transposing Directive 2009/44/ec Of The European Parliament And Of The Council Of 6 May 2009 Amending Directive 98/26/ec On Settlement Finality Of Regulation In Payment And Securities Settlement Systems And The Directive

Original Language Title: Loi transposant la Directive 2009/44/CE du Parlement européen et du Conseil du 6 mai 2009 modifiant la Directive 98/26/CE concernant le caractère définitif du règlement dans les systèmes de paiement et de règlement des opérations sur titres et la Directiv

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26 SEPTEMBER 2011. - An Act to transpose Directive 2009/44/EC of the European Parliament and of the Council of 6 May 2009 amending Directive 98/26/EC on the final character of the regulation in the payment and settlement systems of securities transactions and Directive 2002/47/EC on financial guarantee contracts, with regard to the related systems and private receivables. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 26 September 2011 transposing the Directive 2009/44/EC of the European Parliament and of the Council of 6 May 2009 amending Directive 98/26/EC on the final character of the regulation in the payment and settlement systems of securities transactions and Directive 2002/47/EC on financial guarantee contracts, with regard to related systems and private receivables (Moniteur belge of 10 November 2011, err. of 21 November 2011).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
26. SEPTEMBER 2011 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. May 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. May 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. May 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
Art. 3 - In das Gesetz vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. May 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2011, wird in Kapitel 1 ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. « System »: eine förmliche Vereinbarung,
- die - ohne Mitrechnung des Betreibers dieses Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers - zwischen mindestens drei Teilnehmern getroffen wurde und gemeinsame Regel
- die dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Mitgliedstaats unterliegt; die Teilnehmer können sich jedoch nur für das Recht eines Mitgliedstaats entscheiden, in dem zumindest einer von ihnen seine Hauptverwaltung hat; und
- die als System angesehen wird und der Europäischen Kommission von dem Mitgliedstaat, dessen Recht massgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat,
2. "Institute":
- ein Kredit institute im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder
- eine Investmentgesellschaft beziehungsweise Wertpapierfirma im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften oder
- eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein Unternehmen, das mit einer öffentlichen Guarantee ausgestattet ist, oder
- ein Unternehmen mit Hauptverwaltung ausserhalb der Europäischen Union, dessen Tätigkeit der eines Kreditinstitutes oder einer Investmentgesellschaft beziehungsweise Wertpapierfirma der Europäischen Union im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs entspricht,
die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträ innergenhalb dieses Systems haften.
Juristische Personen, die Teilnehmer eines in Artikel 2 § 1 Buchstabe b) erwähnten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sind, werden als Institute angesehen, wenn dem System mindestens drei andere Teilnehmer angehören fallen unter eine der Dass eine solche Gleichstellung gerechtfertigt ist, wird von der Belgischen Nationalbank festgestellt. Zu diesem Zweck bestimmt die Belgische Nationalbank die von ihr benutzten Kriterien und veröffentlicht sie. Die Feststellung, dass eine solche Gleichstellung gerechtfertigt ist, kann die Belgische Nationalbank pro Teilnehmerkategorie oder auf individualr Grundlage vornehmen.
Juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes effektiv Teilnehmer eines in Artikel 2 § 1 Buchstabe b) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sind, werden
3. "zentraler Vertragspartei": eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in Bezug auf die Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge dieser Institute als deren ausschliesliche Vertragspartei fungiert,
4. Verrechnungsstelle: eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden
5. " Clearingstelle": eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist,
6. Teilnehmer: ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber. I nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.
Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträbrge in das System ein Das Bestehen eines Systemrisikos wird von der Belgischen Nationalbank festgestellt. Zu diesem Zweck bestimmt die Belgische Nationalbank die von ihr benutzten Kriterien und veröffentlicht sie. Die Feststellung, dass eine solche Gleichstellung gerechtfertigt ist, kann die Belgische Nationalbank pro Kategorie indirekter Teilnehmer oder auf individualr Grundlage vornehmen,
7. "indirektem Teilnehmer": ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- beziehung
8. « Wertpapier » beziehungsweise « Finanzinstrument » : ein Finanz instrument im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, ein Recht auf oder in Bezug auf ein solches Finanzinstrument einschlieslich eines unkörperlichen Miteigentumsrechts auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben Gatt
9. « Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsauftrag »:
- eine Weisung eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstitut, einer Zentralbank, einer zentralen Vertragspartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen
- eine Weisung eines Teilnehmers, die auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag),
10. "Insolvenzverfahren": eine Kollektivmassnahme gemäss dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, die ergriffen wird, um degnin betreffenden Teilnehmer entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Massnahme zur Auf In Artikel 57bis § 1 of the Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und in Artikel 36/27 § 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Verfügungshandlungen bilden ein Insolvenzverfahren,
11. "Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens": Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des zuständigen Gerichts beziehungsweise der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ergangen ist,
12. Aufrechnung
13. "Verrechnungskonto": ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern oder Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems,
14. « Geschäftstag »: Zeitraum, der Tag- und Nachtabrechnungen umfasst und alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems beinhaltet,
15. "interoperablen Systemen": zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet. Eine solche Vereinbarung kann nicht von Rechts wegen ein System darstellen,
16. Systembetreiber: Stelle oder Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren,
17. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein ander Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, in den Grenzen dieses Vertrags und der diesbezüglichen Akte. »
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 2000, 22. Dezember 2003, 23. May 2007, 3. Juni 2007 und 3. März 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Systeme wie in Artikel 1/1 Nr. 1 definiert anwendbar, die durch belgisches Recht geregelt werden und deren Bezeichnung folgt:
(a) Zahlungssysteme
1. das « TARGET2-BE »-System, das von der Belgischen Nationalbank betrieben wird,
2. das "Austausch- und Verrechnungszentrum" ("CEC") ("Centre for Exchange and Clearing"), das von der Belgischen Nationalbank betrieben wird,
b) Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme
1. das System für Giralverkehr von Wertpapieren, das von der Aktiengesellschaft nach belgischem Recht « Überberberufliche Wertpapierhinterlegungs- und -überweisungskasse » ("CIK") betrieben wird und dessen Handelsname Euroclear Belgium ist,
2. das Wertpapierabwicklungssystem der Belgischen Nationalbank ("Clearing BNB"), das von der Belgischen Nationalbank betrieben wird,
3. das "Euroclear-System", das von der Aktiengesellschaft nach belgischem Recht Euroclear Bank betrieben wird. »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
“§ 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf Teilnehmer der in § 1 beschriebenen Systeme anwendbar. »
3. Paragraph 3 wird aufgehoben.
4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
« § 4 - Vorliegendes Gesetz ist gegebenenfalls ebenfalls anwendbar für die Bestimmung nach belgischem Recht der Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme einer juristischen Person nach belgischem Recht ergeben, die durchwen das auf das betreffende
5. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter « in den Paragraphen 2 und 3 » durch die Wörter « in § 2 » ersetzt.
Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Aufrechnungen und Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge".
Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt:
" Art. 3 - § 1 - Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) innerhalb eines Systems sind rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einderen Teilnehmer
Kenführt
§ 2 - Das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, das Konkursgesetz vom 8. August 1997 oder andere Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten nach belgischem oder ausländischem Recht über die Aufhebung von Verträgen oder Geschäften, die vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen
§ 3 - Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um - soweit möglich - sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abges. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrhenese
§ 4 - Ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist, darf der Systembetreiber oder die Verrechnungsstelle, sofern die anwendbaren Vertrag
- das Verrechnungskonto des Teilnehmers oder des Betreibers eines interoperablen Systems, der seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt, von Amts wegen belasten, insbesondere um den Sollsaldo des Letzteren nach Aufrechnung auszugleichen und somit die Endabwickl
- Erfüllung von Verbindlichkeiten des Teilnehmers oder des Betreibers eines interoperablen Systems erforderliche Guthaben oder Wertpapiere von Amts wegen entnehmendit
§ 5 - Wenn die Regeln eines Systems die Unwiderruflichkeit von Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträgen vorsehen, ist diese Unwiderruflichkeit in allen Fällen für den auftraggebenden Teilnehmer oder einen Dritten verbindlich. Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigen Regeln den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit fest, um - soweit möglich - sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrhenese »
Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « und § 3 » gestrichen und die Wörter « oder durch Ladung seitens des Prokurators des Königs » durch die Wörter « oder, wenn es sich um ein Verfahren Arten der gerlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts hand 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen aufgezählten Personen » ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter « von Artikel 2 § 3 » durch die Wörter « von Artikel 1/1 Nr. 7 » ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter « ein in Artikel 2 § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähntes Finanzinstitut » durch die Wörter « ein Institut » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 6 - Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers, die sich aus seiner Teilnahme an einem System oder in Verbindung damit ergeben, ein und wirkt insoweit nicht vor dem Zeitpunk Diese Bestimmung gilt ebenfalls für einen Teilnehmer an einem interoperablen System und einen Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist. »
Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden zwischen dem Wort « Wenn » und den Wörtern « ein Teilnehmer » die Wörter « unbeschadet des Artikels 8 § 2 » eingefügt.
2. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt:
Art. 8 - § 1 - Die Rechte von Systembetreibern oder von Teilnehmern an dinglichen Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden
Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden.
§ 2 - Wird Teilnehmern, Systembetreibern oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank eine dingliche Sicherheit in Form von Wertpapieren
§ 3 - Die von § 2 erfassten Regelungsgegenstände sind: (1) Rechtsnatur und vermögensrechtliche Folgen der Sicherheit; (2) mögliche Anforderungen in Bezug auf die erforderlichen Formalitäten, damit eine solche Sicherheit Dritten gegenüber wirksam wird; (3) Zusammentreffen konkurrierender Rechte und die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist; (4) mögliche Bedingungen für die Verwertung der Sicherheit.
§ 4 - Unter Sicherheit im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man ein Pfand, Rückübertragungsgeschäfte, Eigentumsübertragungen alwers Sicherheit oder andere vergleichbare Formen von Sicherheiten beziehungsweise besondere Vorzugsrechte »
Art. 12 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 2004, wird wie folgt ersetzt:
Art. 9 - Ein Verrechnungskonto beim Systembetreiber oder bei der Verrechnungsstelle, das für das Halten von Geldern genutzt wird, und ein Geldtransfer über ein Kreditinstitut nach belgischem oder ausländischem Recht, der einem solchen Verrechnungskonto »
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10 - Ein System, das vor dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. May 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten imvorgen »
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente
Art. 14 - Artikel 3 of the Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, abgeändert durch den Königlichen Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter « ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen » durch die Wörter « Gattungen von Instrumenten wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt, ob auf dem Kapitalmarkt handelbar oder nicht » ersetzt.
2. In Nr. 9 wird zwischen dem Wort « Finanzinstrumente » und dem Wort « beziehungsweise » das Wort «, Bankforderungen » eingefügt.
3. Eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
“10.” « Bankforderungen »: Geldforderungen aus einer Vereinbarung, durch die:
- ein Kreditinstitut wie im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt oder eine in Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte Einrichtung,
- ein Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit,
- eine Person oder ein Unternehmen, die/das in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnte Kredite gewährt,
- eine andere ausländische juristische Person, die in ihrem Ursprungsland einer der vorerwähnten Kategorien angehört,
ein Darlehen oder einen Kredit gewährt,".
4. Eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 11. « öffentlicher oder finanzieller juristischer Person »:
(a) ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,
b) eine Investmentgesellschaft beziehungsweise Wertpapierfirma im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften,
(c) ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen,
(d) eine Verwaltungsgesellschaft von Organizationn für gemeinsame Anlagen im Sinne von Teil III des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung,
einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Teil II des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung,
(f) eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle und eine Clearingstelle im Sinne des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. May 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen,
(g) ein Finanzinstitut im Sinne des vorliegenden Gesetzes,
(h) eine in Artikel 5 erwähnte belgische oder ausländische juristische Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung der Begünstigten der Sicherheiten handelt,
(i) eine öffentlich-rechte Körperschaft (mit Ausnahme von Unternehmen, die mit einer öffentlichen Guarantee ausgestattet sind), einschlieslich der öffentlichen Stellen, die für die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand zuständigran sind oder
(j) die Belgische Nationalbank, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäss Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank,
(k) eine andere ausländische juristische Person, die in ihrem Ursprungsland einer der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) bis d) der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten erwähnten Kategorien angehört, ".
5. Eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
“12. « Finanzinstitut »: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen oder in der Ausübung einer oder mehrerer der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 bis 12 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Tätigkeiten besteht, so insbesondere:
a) ein Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit,
b) ein Unternehmen für Verbraucherkredite im Sinne des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit,
(c) ein Leasingunternehmen im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen,
(d) ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut im Sinne des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen. »
Art. 15 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
“3. oder Bankforderungen, die vereinbarungsgemäss zugunsten des Begünstigten der Sicherheit oder der Person, die für seine Rechnung handelt, verpfändet oder übertragen werden. »
2. In Absatz 2 werden die Wörter « und 2 » gestrichen.
3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 genügtes, dass die Barsicherheiten oder Bankforderungen ausreichend bestimmt oder bestimmbar sind aufgrund der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten. »
4. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 3 - Die Artikel 9, 9/1, 14 und 15 des vorliegenden Gesetzes können in den nachfolgend erwähnten Fällen nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Gläubiger kann sich auf eine Nichtzahlung berufen:
a) unabhängig von der Art der Gläubiger, ab Antrag auf oder Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation einer Person, die nicht in Artikel 3 Nr. 11 of the vorliegenden Gesetzes erwähnt ist, während der Dauer dieses Verfahrens,
b) von einem Gläubiger, der keine in Artikel 3 Nr. 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Person ist, ab Antrag auf oder Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Organisation einer öffentlichen oder finanziellen juristischen Person, während derfa
Absatz 1 ist nicht anwendbar:
a) wenn der Gläubiger, der sich auf eine Aufrechnung oder eine Schuldumwandlung auf der Grundlage einer Nettingvereinbarung beruft, sich nicht ebenfalls auf eine Auflösungsklausel, eine auflösende Bedingung oder Beendigungsklausel
b) bei Verwertung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten wie in den Artikeln 8, 12 und 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnt und in Bezug auf jegliche Inanspruchnahme in diesem Rahmen einer Nettingvereinbarung oder
c) auf dingliche Sicherheiten, Nettingvereinbarungen und Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen Bei der Erstellung dieser Liste von Transaktionsarten berücksichtigt der König die Bedeutung der in Absatz 1 beschriebenen Mechanismen für die normal Abwicklung der betreffenden Transaktionen und für die Märkte, in denen sie benutzt werden, ungid allgemeiner die »
5. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 4 - Wenn der König eine Verfügungshandlung festlegt im Sinne von Artikel 26bis § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, Artikel 57bis § 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder Artikel 23bis § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, können andere als die in Artikel 3 Nr. 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Vertragspartner die Artikel 9, 9/1, 14 und 15 des vornliegenden Gesetzes nicht gel
Absatz 1 ist nicht anwendbar:
a) wenn der Gläubiger, der sich auf eine Aufrechnung oder eine Schuldumwandlung auf der Grundlage einer Nettingvereinbarung beruft, sich nicht ebenfalls auf eine Auflösungsklausel, eine auflösende Bedingung oder Beendigungsklausel
b) bei Verwertung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten wie in den Artikeln 8, 12 und 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnt und in Bezug auf jegliche Inanspruchnahme in diesem Rahmen einer Nettingvereinbarung oder
c) auf dingliche Sicherheiten, Nettingvereinbarungen und Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen Bei der Erstellung dieser Liste von Transaktionsarten berücksichtigt der König die Bedeutung der in Absatz 1 beschriebenen Mechanismen für die normal Abwicklung der betreffenden Transaktionen und für die Märkte, in denen sie benutzt werden, ungid allgemeiner die »
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 4/1 - § 1 - Wenn eine durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf eine Immobilie gesicherte Bankforderung gemäss vorliegendem Gesetz vereinbarungsgemäss verpfändet oder übertragen wird, sind die Artikel 5 und 92 Absat Dezember 1851 auf diese Verpfändung oder Übertragung nicht anwendbar. Der Pfandschuldner oder Zedent hat auf Antrag Dritter erforderliche Auskünfte über die Identität des Pfandgläubigers oder Zessionars zu erteilen.
§ 2 - Vorbehaltlich des Artikels 27 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und des Artikels 74 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz können Schuldner von verpfändeten oder übertragenen Bankforderungen auf folgende Rechte schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form rechtswirksam verzichten:
- ihre Rechte auf Aufrechnung gegenüber dem Inhaber von Bankforderungen und gegenüber Personen, an die dieser Inhaber die Bankforderung verpfändet, übertragen oder anderweitig als Sicherheit eingesetzt hat,
- ihre aus möglichen Bestimmungen zum Bankgeheimnis erwachsenden Rechte, die anderenfalls den Inhaber der Bankforderungen daran hindern oder in seinen Möglichkeiten beschränken würden, Auskünfte über die Bankforderung oder den Schuld »
Art. 17 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt:
« § 2 - Auf Nachdeckungsleistungen und gleichwertige Finanzinstrumente, Barsicherheiten oder Bankforderungen, die während der Dauer der Vereinbarung die Stelle der Aktiva einnehmen, die das ursprüngliche Pfand bilden, ist dieselbe Regelung anwend Bei Bankforderungen beeinträchtigt das Recht des Pfandschuldners zur Ertragseinnahme nicht die zugunsten des Begünstigten bestellte Sicherheit. »
Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 9/1 - § 1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der Parteien darf der Pfandgläubiger bei Nichterfüllung ungeachtet eines Insolvenzverfahrens, der Pfändung oder aller anderen Konkurrenzsituationen zwischen den Gulubigern Der Ertrag aus der Verwertung dieser Bankforderungen wird gemäss Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Eventually Restbetrag steht dem Pfandschuldner beziehungsweise dem Drittschuldner zu.
§ 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 darf der Pfandgläubiger bei Nichterfüllung ungeachtet eines Insolvenzverfahrens, der Pfändung oder aller anderen Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern des Schuldners oder des Drittschuldners Der Betrag, der aus der Bewertung der verpfändeten Bankforderungen hervorgeht, wird gemäss Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Eventually Restbetrag steht dem Pfandschuldner beziehungsweise dem Drittschuldner zu.
§ 3 - Die Paragraphen 1 und 2 beeinträchtigen nicht die Möglichkeit der Gerichtshöfe und Gerichte, später die Bedingungen der Verwertung der verpfändeten Bankforderungen oder die Bewertung dieser Bankforderungen oder des Betrags der besicherten Schuldforderung »
Art. 19 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Artikel 1328 und die Bestimmungen von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches und die Bestimmungen von Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches sind nicht anwendbar auf Eigentumsübertragungen von Finanzinstrumenten, Barsicherheiten oder Bankforderungen zur Sicherung von Verpfl
Dies gilt ebenfalls für Nachdeckungsleistungen und die Ersetzung der ursprünglich übertragenen Aktiva durch neue Finanzinstrumente, andere Barsicherheiten oder andere Bankforderungen während der Dauer der Vereinbarung. »
2. In § 3 werden zwischen den Wörtern « der Betrag der Barsicherheiten » und den Wörtern « oder der Wert » die Wörter « oder der Bankforderungen » eingefügt.
Art. 20 - Im selben Gesetz wird Artikel 14, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Paragraph 1 of the vorliegenden Artikels ist nicht anwendbar auf Nettingvereinbarungen sowie Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder
Paragraph 1 of the vorliegenden Artikels bleibt jedoch anwendbar auf Nettingvereinbarungen sowie Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder
Im Rahmen der Verwertung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten wird das Recht auf Verrechnung mit einer besicherten Schuldforderung durch Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen nicht beeinträchtigt. »
Art. 21 - In Artikel 15 desselben Gesetzes wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Nettingvereinbarungen sowie Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sindn, um Schuldumwandlung oder
Paragraph 1 of the vorliegenden Artikels bleibt jedoch anwendbar auf Nettingvereinbarungen sowie Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder
Im Rahmen der Verwertung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten wird das Recht auf Verrechnung mit einer besicherten Schuldforderung durch Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen nicht beeinträchtigt. »
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen
Art. 22 - Artikel 34 of the Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen wird wie folgt ersetzt:
“Art. 34 - Die Aufrechnung ist während des Aufschubs nur zwischen aufgeschobenen Schuldforderungen und während des Aufschubs entstanden Schuldforderungen erlaubt, wenn diese Schuldforderungen zusammenhängen. »
Art. 23 - In Artikel 49 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « weder in Bezug auf zusammenhängende Schuldforderungen noch in Bezug auf Schuldforderungen, die aufgrund einer vor der Eröffnung des Reorganisationsverfahrens geschlossenen Vereinbarung aufger
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen
D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK