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Miscellaneous Provisions (Ii) Act

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses (II)

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29 MARCH 2012. - Miscellaneous Provisions Act (II)



German translation
The following is the translation into the German language of the Act of 29 March 2012 on various provisions (II) (Belgian Monitor of 30 March 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Volksgesundheit
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 2 - Artikel 144 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "erkennen" durch die Wörter "erkennen mit voller Rechtsprechungsbefugnis" ersetzt.
2. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 4 - Teil IV Buch II Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die erstinstanzlichen Kammern und die Widerspruchskammern. »
Art. 3 - In Artikel 145 § 5 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle" und den Wörtern "kann ohne vorherige Erlaubnis" die Wörter "oder der von ihm bestimmte Beamte" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 156 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
« Zahlungsaufschübe können nur auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags bewilligt werden, der durch jeglichen nützlichen Beleg gestützt ist, anhand dessen die Begründetheit beurteilt werden kann. »
2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Die Summen tragen von Rechts wegen ab dem ersten Werktag nach der Notifizierung des Beschlusses - wobei das Datum des Poststempels Beweiskraft hat - Zinsen, die dem gesetzlichen Zinssatz in Sozialsachen entsprechen, so wie in Artikel 2 § 5. May 1865 über das verzinsliche Darlehen vorgesehen. »
3. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
"Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten Wohnsitz zugestellt worden ist."
4. In § 3 werden die Wörter "In dem Beschluss" durch die Wörter "In der Notifizierung des Beschlusses" ersetzt.
5. In § 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
"Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten Wohnsitz zugestellt worden ist."
Art. 5 - Artikel 157 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der leitende Beamte" und den Wörtern ", die erstinstanzliche Kammer" die Wörter "oder der von ihm bestimmte Beamte" eingefügt.
2. In § 3 werden die Wörter "Die Beschlüsse" durch die Wörter "Die definitiven Beschlüsse" ersetzt.
3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für die Geldbussen und zurückzuzahlenden Beträge besteht das in Artikel 19 Absatz 1 Nr. 4 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM