30 DECEMBER 1992. - Law on social and other provisions. - Informal coordination in the German language of extracts
The following text constitutes the informal coordination in the German language of articles 8, 88 to 100, 104, 106 to 117 and 119 to 126 of the Act of 30 December 1992 on social and other provisions (Belgian Monitor of 9 January 1993), as amended by:
- the Act of 20 December 1995 on social provisions (Moniteur belge of 23 December 1995);
- Royal Decree of 18 November 1996 on the introduction of comprehensive financial management in the social status of self-employed persons, pursuant to Chapter I
erTitle VI of the Act of 26 July 1996 on the Modernization of Social Security and the Sustainability of Legal Pension Plans (Belgian Monitor of 13 December 1996);
- the law of 25 januari 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- the programme law of 22 December 2003 (Moniteur belge of 31 December 2003, err. of 16 January 2004);
- the programme law of 9 July 2004 (Moniteur belge of 15 July 2004);
- the programme law of 27 December 2004 (Moniteur belge of 31 December 2004);
- the Act of 27 December 2005 on various provisions (Moniteur belge of 30 December 2005, err. of 31 January 2006);
- the Act of 20 July 2006 on various provisions (Moniteur belge of 28 July 2006);
- the Act of 26 March 2007 on various provisions for the realization of the integration of small risks in compulsory health care insurance for independent workers (Belgian Monitor of 27 April 2007);
- the Act of 22 December 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 29 December 2008, err. of 10 February 2009);
- the Royal Decree of 19 December 2010 implementing Article 84 of the Act of 31 January 2009 on business continuity (Belgian Monitor of 24 January 2011).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
DIENSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
30. DEZEMBER 1992
Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
TITEL I
Soziale Angelegenheiten
(...)
KAPITEL II
Bestimmungen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge der Lohnempfänger
Art. 8
Ab dem Urlaubsrechnungsjahr 1992 ist der Satz von 3.55%, der in Artikel 38 § 2 Nr. 4 of the Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 214 vom 30. September 1983 und das Gesetz vom 26. Juni 1992, erwähnt ist, anwendbar auf die Berechnung der in Artikel 39, § 1, desselben Gesetzes erwähnten Einbehaltung, die auf das Urlaubsgeld, das ab dem 1. Juli 1992 ausgezahlt wird, vorgenommen wird.
Was die Urlaubsrechnungsjahre 1983 bis 1991 einschliesslich betrifft, bleibt der Satz von 2.55%, der in Artikel 38 § 2, Nr. 4, desselben Gesetzes vor der durch das vorerwähnte Gesetz vom 26. Juni 1992 vorgenommenen Abänderung erwähnt war, dennoch anwendbar auf die Berechnung der in Artikel 39 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Einbehaltung, die auf das Urlaubsgeld, das ab dem 1. Juli 1992 ausgezahlt wird, vorgenommen wird.
(...)
TITEL III
Mittelstand und Sozialstatut der Selbständigen
(...)
KAPITEL II
Einführung eines Jahresbeitrags zu Lasten der Gesellschaften, der für das Sozialstatut der Selbständigen bestimmt ist
Art. 88
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
(a) "Sozialstatut der Selbständigen": den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen,
b) "Sozialversicherungskasse": die freien Sozialversicherungskassen für Selbständige und die Nationale Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige, die in Ausführung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen geschaffen worden sind,
(c) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige,
d) "Gesellschaft": die Gesellschaften, die der belgischen Gesellschaftssteuer oder der belgischen Steuer der Gebietsfremden unterliegen,
e) "Beitragsjahr": jedes Kalenderjahr, in dem die Gesellschaft den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unterworfen ist.
Art. 89
§ 1 - Die Gesellschaften sind verpflichtet, sich innerhalb dreier Monate nach ihrer Gründung oder innerhalb dreier Monate nach dem Ereignis, aufgrund dessen sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen sind, einer Sozialversicherungskasse anzuschliessen.
§ 2 - Die Gesellschaft, die es versäumt, sich binnen der in § 1 vorgesehenen Frist einer Sozialversicherungskasse anzuschliessen, wird vom Landesinstitut per Einschreibebrief in Verzug gesetzt. Wenn sie sich binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der Inverzugsetzung nicht freiwillig einer Sozialversicherungskasse anschliesst, wird sie von Amts wegen der Nationalen Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige angeschlossen.
§ 3 - [Die Verwaltung der direkten Steuern ist verpflichtet, jedem Interessehabenden die für die Anwendung des vorliegenden Kapitels erforderlichen Informationen und Bescheinigungen kostenlos zu besorgen.]
[Art. 89 § 3 ersetzt durch Art. 202 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)
Art. 90
Die Gesellschaften, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels während mindestens drei Beitragsjahren ein und derselben Sozialversicherungskasse angeschlossen geblieben sind und die betreffenden Beiträge gezahlt haben, können die Sozsse Die Gesellschaften, die auf diese Möglichkeit zurückgreifen möchten, müssen es spätestens sechs Monate vor Beginn des neuen Beitragsjahres der Sozialversicherungskasse, der sie sich ab dem 1. Januar des besagten Jahres anschliessen möchten, melden.
Art. 91
[Die Gesellschaften sind verpflichtet, einen jährlichen Pauschalbeitrag zu entrichten.
Damit es ab 2004 anwendbar ist, legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die von den Gesellschaften geschuldeten Beiträge fest, ohne dass diese jedoch 868 EUR überschreiten können. Hierbei kann Er aufgrund von Kriterien, bei denen insbesondere die Grösse der Gesellschaft berücksichtigt wird, unterscheiden.]
[Art. 91 ersetzt durch Art. 279 of the G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)]
Art. 92
Der in Artikel 91 erwähnte Beitrag muss vor dem 1. Juli jeden Beitragsjahres oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, beglichen werden.
[In Abweichung von Absatz 1 muss der Beitrag in Bezug auf das Jahr 2004 ab dem 1. Oktober 2004 eingenommen werden und spätestens am 31. Dezember 2004 oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, beglichen werden.]
[Art. 92 Abs. 2 eingefügt durch Art. 231 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
[Art. 92bis
Die Gesellschaften, die mittels einer von der Verwaltung der direkten Steuern ausgestellten Bescheinigung beweisen können, dass sie während eines oder mehrer vollständiger Kalenderjahre keine kommerzielle oder zivilrechthnen Tätigkeit ausgeb
[Art. 92bis eingefügt durch Art. 203 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)
Art. 93
[Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird eine Erhöhung von 1% pro Kalendermonat Zahlungsverzug angewandt.
Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem entweder die Gesellschaft den geschuldeten Beitrag gezahlt hat oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder die Kasse, der die Gesellschaft angeschlossen
[Art. 93 ersetzt durch Art. 167 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)]
Art. 94
Der König bestimmt:
1. die Modalitäten für die Mitgliedschaft,
2. auf welche Weise und unter welchen Bedingungen eine Gesellschaft die Sozialversicherungskasse wechseln kann,
3. welche Angaben die Gesellschaften ihrer Sozialversicherungskasse mitteilen müssen sowie auf welche Weise und innerhalb welcher Frist dies geschehen soll,
4. die Zahlungsmodalitäten,
5. auf welche Weise die von den Sozialversicherungskassen eingenommenen Beiträge dem Landesinstitut übertragen werden,
6. welche Beträge dazu bestimmt sind, die Verwaltungs- und Betriebskosten der Sozialversicherungskassen und des Landesinstitut zu decken,
7. welche Angaben die Sozialversicherungskassen dem Ministerium des Mittelstands oder dem Landesinstitut im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und die sich daraus ergebende Kontrolle erteilen müssen,
8. in welchen Fällen die Gesellschaften für das Jahr oder die Jahre, wo sie sich in Liquidation, Konkurs oder [gerichtlicher Reorganisation] befinden, von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels befreit werden können,
9. welche nach dem 1. Januar 1991 gegründeten Gesellschaften während der ersten drei Jahre nach ihrer Gründung von der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Beitragspflicht befreit werden können und unter welchen Bedingungen sie diese Befrei
[10. die Fälle, in denen von der Anwendung der in Artikel 93 erwähnten Erhungen abgesehen werden kann.]
[Art. 94 einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011); einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 108 of the G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)]
Art. 95
§ 1 - Die Sozialversicherungskassen sind mit der Beitreibung des Beitrags, notfalls auf dem Klageweg, beauftragt.
[ § 1bis - Unbeschadet ihres Rechts, vor den Richter zu laden, können die Sozialversicherungskassen als Einrichtungen zur Einziehung von Beiträgen die ihnen geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren beitreiben.
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, und ihre Übertragung. ]
§ 2 - Die Beitreibung des im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, für das er geschuldet ist.
Die Verjährung wird unterbrochen:
1. auf die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehene Weise,
2. durch einen Einschreibebrief oder durch Mahnung des Gerichtsvollziehers, womit die mit der Beitreibung beauftragte Sozialversicherungskasse den geschuldeten Beitrag einfordert.
§ 3 - Die Klage auf Rückforderung des unrechtmässig gezahlten Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen:
1. auf die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehene Weise,
2. durch einen Einschreibebrief, den die Gesellschaft an die Sozialversicherungskasse, die den Beitrag eingenommen hat, richtet und mit dem die Erstattung des unrechtmässig gezahlten Beitrags verlangt wird.
[ § 4 - Wenn durch Nachlässigkeit einer Sozialversicherungskasse für Selbständige in Artikel 91 erwähnte Beiträge nicht beigetrieben werden konnten, wird die Kasse durch Beschluss des Ministers des Mittelstands dafür verantwortlich erklärt
[ § 5 - Die Sozialversicherungskassen für Selbständige dürfen von den angeschlossenen Gesellschaften die Erstattung der Kosten verlangen, die durch die Erinnerungsschreiben entstanden sind, die im Falle einer verspäteten Zahlung der Beiträgebenenfall
Der Minister des Mittelstands kann Pauschalbeträge festlegen, die Kassen in diesem Rahmen einfordern dürfen.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Kosten werden beigetrieben wie die in Artikel 91 erwähnten Beiträge. ]
[Art. 95 § 1bis eingefügt durch Art. 63 of the G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 4 eingefügt durch Art. 183 Nr. 1 of the G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 5 eingefügt durch Art. 183 Nr. 2 of the G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)]
[Art. 95bis
Die Artikel 16bis, 16ter und 23ter des Königlichen Erlasses Nr. 38 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen finden Anwendung im Rahmen des vorliegenden Kapitels. ]
[Art. 95bis eingefügt durch Art. 64 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 96
Im Falle einer Fusion oder Übernahme zweier oder mehrer Gesellschaften schuldet die übernehmende oder die neue Gesellschaft, die aus der Fusion hervorgeht, die nicht gezahlten Beiträge oder Erhöhungen, die zu diesem Zeitpunkt
Art. 97
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird die Änderung der Rechtsform oder jede andere Änderung der Satzung einer Gesellschaft nicht als Gründung einer neuen Gesellschaft betrachtet.
Art. 98
Die aktiven Gesellschafter, Verwalter oder Geschäftsführer haften mit der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Beitrags, der Erhöhungen und der Kosten, die Letztere schuldet.
Art. 99
[...]
[Art. 99 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 8 of the K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996)]
Art. 100
Der in vorliegendem Kapitel erwähnte Beitrag ist, was die Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften geschuldeten Beiträge.
(...)
Art. 104
Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels gegründeten Gesellschaften bleiben für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegen Kapitels der Sozialversicherungskasse, die sie ausgesucht haben oder der sie in Anzewendung der Bestimmungen von Titel III Kapitel Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen von Amts wegen angeschlossen worden sind, angeschlossen.
(...)
Art. 106
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 102, 103 und 105, die mit 1. Juli 1992 wirksam werden.
KAPITEL III
Schaffung eines Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen
Art. 107
Beim Ministerium des Mittelstands wird ein Allgemeiner geschäftsführender Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen, nachstehend "Allgemeiner geschäftsführender Ausschuss" genannt, geschaffen.
Art. 108
§ 1 - [Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss besteht aus zwölf stimmberechtigten Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, zwei Mitglieder mit beratender Stimme und ein Sekretär, die alle von dem für das Sozialstatut der ]
§ 2 - Die stimmberechtigten Mitglieder werden wie folgt bestimmt:
1. fünf Vertreter der überberuflichen Selbständigenorganisationen auf Vorschlag der überberuflichen Abteilung des Hohen Rates des Mittelstands,
2. ein Vertreter der landwirtschaftlichen Organisationen auf Vorschlag des Nationalen Rates für Landwirtschaft,
3. zwei Vertreter des für das Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Ministers,
4. ein leitender Beamter der Verwaltung der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands,
5. der Generalverwalter des Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige,
6. ein Vertreter des Ministers der Pensionen auf seinen Vorschlag hin,
7. ein Vertreter des Ministers der Sozialen Angelegenheiten auf seinen Vorschlag hin.
§ 3 - Der für das Sozialstatut der Selbständigen zuständige Minister ernennt den Vorsitzenden unter den Mitgliedern des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses.
§ 4 - Die Mitglieder mit beratender Stimme werden wie folgt bestimmt:
1. ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung der Sozialversicherungskassen für Selbständige,
2. ein Mitglied auf Vorschlag des Krankenkassenkollegiums.
§ 5 - Für jedes Mitglied muss ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden, das ebenfalls von dem für das Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Minister ernannt werden muss und das in Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an den
Die Ersatzmitglieder für die in § 2 Nr. 3, 6 und 7 erwähnten Mitglieder werden jeweils unter den leitenden Beamten der Verwaltung der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, des Landespensionsamts und des Landesinstituts für Kranken
§ 6 - [Die Dauer des Mandates des Vorsitzenden, der Mitglieder, der Ersatzmitglieder und des Sekretärs beträgt sechs Jahre. Das Mandat ist erneuerbar.]
[Art. 108 § 1 ersetzt durch Art. 11 of the K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); § 6 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 109
§ 1 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss hat eine allgemeine Befugnis, um Vorschläge zu machen, Ratschläge zu geben, Studien durchzuführen oder durchführen zu lassen und Empfehlungen zu machene Angel
§ 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss kann seine Befugnisse auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des für das Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Ministers oder auf Ersuchen des Ministers der Pensionen oder des Ministers der Sozialen Angelegenheiten für die
Art. 110
§ 1 - Der für das Sozialstatut der Selbständigen zuständige Minister, der Minister der Pensionen und der Minister der Sozialen Angelegenheiten können die Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses zu jeder Angelegenheit in Zusammenhang
Ausser in Dringlichkeitsfällen sind sie dennoch verpflichtet, die Stellungnahme dieses Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses einzuholen zu:
1. den Leitlinien der zu führenden Politik,
2. allen Vorentwürfen von Gesetzen in Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen,
3. [...].
§ 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss gibt eine Stellungnahme binnen der Anforderung der Stellungnahme erwähnten Frist ab. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als zehn Werktage betragen.
§ 3 - Die Stellungnahmen des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses sind nach ihrer Mitteilung an den Minister, der die Stellungnahme eingeholt hat, öffentlich.
[Art. 110 § 1 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 12 of the K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996)]
Art. 111
Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss hat ausserdem als spezifischen Auftrag:
1. [gemeinsam mit dem für das Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Minister die Gewalt über die global Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen auszuüben, insbesondere in Bezug auf die folgenden Aufträge, deren Ausführung
a) die Einnahmen der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts zu verwalten und aufzuteilen,
b) eine global Barmittelverwaltung zu führen,
c) gemäss Artikel 5 Kredite aufzunehmen, um die Regelungen und Sektoren des Sozialstatuts zu finanzieren,
d) die Überwachung der Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der Angaben der von dem Sozialstatut betroffen Auszahlungseinrichtungen zu gewährleisten,
e) die nicht aufgeteilten Einnahmen und Rücklagen der globalen Finanzverwaltung zu verwalten und anzulegen,
(f) die Schuld des Sozialstatuts zu verwalten,]
2. [in einer Mehrjahresperspektive die globalen Haushaltsvoranschläge des Sozialstatuts der Selbständigen festzulegen und der Regierung im Hinblick auf die Aufstellung der Haushaltspläne und die Haushaltskontvorrang einen Bericht über die
3. die Aufteilung der globalen Einnahmen zwischen den verschieden Regelungen und Sektoren des Sozialstatuts der Selbständigen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse festzulegen und den für das Sozialstatut der Selbständigen zusvontändigen
[4]. die Vorbereitung und die Abfassung von Anweisungen in Bezug auf die Organisation und die Ausführung der freien ergänzenden Altersversorgung, die durch Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige eingeführt worden ist,
[5]. Empfehlungen in Bezug auf die Verwaltung der Regelungen der Zusatzversicherung zu machen [...],
[6]. Klagen allgemeiner Art in Bezug auf die Anwendung des Sozialstatuts der Selbständigen zur Kenntnis zu nehmen, diese den zuständigen Einrichtungen zu übermitteln und falls notwendig den Anwendungsorganen Empfehlungen zur Verbesserle
[7]. die Anweisungen, die den Sozialversicherungskassen für Selbständige in Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen gegeben werden, zu billigen.
[Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses die Daten, die Fristen und die Verfahren in Bezug auf die Ausführung der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Auftrge nä
[Art. 111 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 of the K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 1 neue Nummern 2 und 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 1 frühere Nummer 2 umnummeriert zu Nr. 4 durch Art. 13 Nr. 3 of the K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996; Abs. 1 frühere Nummer 3 umnummeriert zu Nr. 5 durch Art. 13 Nr. 3 of the K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996) und abgeändert durch Art. 51 des G. vom 26. März 2007 (B.S. vom 27. April 2007); Abs. 1 frühere Nummer 4 umnummeriert zu Nr. 6 durch Art. 13 Nr. 3 of the K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 1 frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 7 durch Art. 13 Nr. 3 of the K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 of the K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996)]
Art. 112
§ 1 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
§ 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss erstellt jedes Jahr einen Bericht über seine Arbeiten und stellt seinen Haushaltsplan auf.
Art. 113
Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss kann für die Ausführung seiner Aufträge Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsgruppen schaffen.
In jedem Fall wird der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss, was seine Vorschläge in Sachen Familienleistungen betrifft, die Stellungnahme der anerkannten Familienorganisationen einholen.
Art. 114
§ 1 - Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses wahr.
§ 2 - Die Betriebskosten des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und seines Sekretariats gehen zu Lasten des vorerwähnten Instituts.
[ § 3 - Der Sekretär des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses wird unter den Personalmitgliedern des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige auf Vorschlag des Vorsitzenden des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und General
[Art. 114 § 3 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 115
§ 1 - Der König bestimmt den Betrag und die Bedingungen zur Gewährung des Anwesenheitsgeldes sowie der Aufenthaltskostenentschädigungen an die Mitglieder des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und an die Mitglieder der
§ 2 - Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Sekretärs fest.
Art. 116
Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der mindestens Folgendes geregelt wird:
1. die Befugnisse des Vorsitzenden sowie die Art und Weise, wie er bei Abwesenheit ersetzt wird,
2. die Aufgaben und die Arbeitsweise des Sekretariats,
3. die Art und Weise, vorzuladen und zu beraten,
4. die Häufigkeit der Versammlungen,
5. die Art und Weise, wie jedes Jahr der Haushaltsplan aufgestellt wird und die Betriebskosten festgelegt werden,
6. die Bedingungen, unter denen der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss Sachverständige oder ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen hinzuziehen kann.
Diese Regelung wird dem für das Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Minister zur Billigung vorgelegt, nachdem der Verwaltungsrat des Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die Regeln, gemäss denen der Haushalts und die
Art. 117
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in Kraft.
(...)
KAPITEL V
Organisation der Verwendung der Informationen aus dem Nationalregister der natürlichen Personen durch die Verwaltung und die mitwirkenden Einrichtungen, die mit der Anwendung der Vorschriften in Sachen soziale Sicherheit der Selbständigen beauftragt sind
Art. 119
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
a) "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen,
b) "Verwaltung der sozialen Angelegenheiten": die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands,
(c) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige,
d) "Sozialversicherungskassen": die freien Sozialversicherungskassen für Selbständige und die Nationale Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige, die in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind.
Art. 120
Die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten, das Landesinstitut und die Sozialversicherungskassen sind verpflichtet, sich im Rahmen der ihnen auferlegten Aufträge an das Nationalregister der natürlichen Personen zu richten, um die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Auf andere Queln darf nur zurückgegriffen werden, sofern die notwendigen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind.
Art. 121
Die in Artikel 120 erwähnten Informationen, die beim Nationalregister erhältlich sind, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Art. 122
Nehmen die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten, das Landesinstitut oder eine Sozialversicherungskasse den Beweis des Gegenteils der vom Nationalregister gelieferten Informationen an, so teilen sie den Inhalt der angenommenen Informationen dem Nationalregister mit und fügen die Belege bei.
Art. 123
Die Versendung von Dokumenten an einen Selbständigen oder an jede andere betroffene natürliche Person und die Zahlung der von einer Sozialversicherungskasse oder vom Landesinstitut geschuldeten Beträge erfolgen an ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Auf schriftlichen Antrag des Betreffenden an den zuständigen Dienst kann jedoch von dieser Verpflichtung abgewichen werden.
Art. 124
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen die durch eine elektronische, photographische, optische oder andere Technik ausgetauschten, übermittelten, gespeicherten, aufbewahrten oder wiedergebenen
Art. 125
Der König ist ermächtigt, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die soziale Sicherheit der Selbständigen abzuändern, um sie mit der durch vorliegendes Kapitel auferlegten Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten Informationen in Übereinstimmung zu bringen.
Art. 126
Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Kapitels das Datum des Inkrafttretens fest.
(...)