11 AVRIL 2012. - An Act to allow for the regularization of adoption procedures carried out abroad by persons usually residing in Belgium. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 11 April 2012 to allow the regularization of adoption procedures carried out abroad by persons habitually residing in Belgium (Moniteur belge of 7 May 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
11. APRIL 2012 - Gesetz zur Regularisierung der Adoptionsverfahren, die im Ausland durchgeführt worden sind von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Buch I Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 des Zivilgesetzbuches wird ein neuer § 2/1, der den Artikel 365-6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 2/1 - Abweichungsbestimmung in Sachen Anerkennung von Adoptionen zum Wohl des Kindes.
Art. 365-6 - § 1 - Wen die Adoption eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, zustande gekommen ist, bevor der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die ihren gewöhnlichem Wohnort in Belgien haben, die von der zuständigen
§ 2 - Abweichend von dieser Regelung und in ganz aussergewöhnlichen Fällen gibt die föderale Zentralbehörde dem oder den Adoptierenden ihre Zustimmung, das in Artikel 361-1 vorgesehene Verfahren einzuleiten, sofern die fünf folgenden Beding
1. die Adoption ist nicht mit der Absicht zustande gekommen, das Gesetz zu umgehen,
2. das Kind ist bis zum vierten Grad mit dem Adoptierenden, dessen Ehepartner oder der mit ihm zusammenwohnenden Person verwandt, auch wen dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende bereits verstorben ist, oder das Kind hat sein alltägliches Leben mit dem des oder
3. das Kind hat, ausser wenn es sich um das Kind des Ehepartners des Adoptierenden oder der mit ihm zusammenwohnenden Person handelt, unter Berücksichtigung seines Wohles und seiner völkerrechtlich anerkannten Rechte keine andere dauerhafte Lösung als die internationale Adoption, um familienähnlich betreut zu werden,
4. die in den Artikeln 364-1 bis 365-5 erwähnten Bedingungen für die Anerkennung können eingehalten werden,
5. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme hinsichtlich der Artikel 361-3 und 361-4 und in Bezug auf die Situation des Kindes ab.
§ 3 - Die Artikel 367-1 und 367-3 Paragraphen 1 und 3 Absatz 1 sind anwendbar.
§ 4 - Die Zentralbehörden tauschen einander die gesammelten Informationen aus.
§ 5 - Wenn die föderale Zentralbehörde die Kopie des Urteils erhält, aus dem hervorgeht, dass der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden für eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, befindet sie gemäss de umn
KAPITEL 3 - Ubergangsbestimmung
Art. 3 - § 1 - Wen die föderale Zentralbehörde vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Verweigerung der Anerkennung einer Adoption auf der Grundlage der Nichteinhaltung von Artikel 361-1 des Zivilgesetzbuches und gegebenenfalls auf der Grundlage
Wen der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 365-6 des Zivilgesetzbuches erwähnte Zustimmung erhalten und ein Urteil, aus dem hervorgeht, dass sie für eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, kanntral
§ 2 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die sich in einem in Artikel 365-6 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall befinden und das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Verfahren vorn
Wenn das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Verfahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beendet ist, wird die föderale Zentralbehörde gemäss den Artikeln 364-2, 365-3 und 365-4 des Zivilgesetzbu Die föderale Zentralbehörde befindet unter Einhaltung der in Artikel 365-6 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen über die Anerkennung.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. April 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM