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Act Establishing Certain Relationships Between Public Sector Pension Plans And Those In The Private Sector. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi établissant certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé. - Coordination officieuse en langue allemande

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5 AOUT 1968. - Act establishing certain relationships between public-sector pension plans and private-sector pension schemes. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 5 August 1968 establishing certain relations between the public sector pension plans and those of the private sector (Belgian Monitor of 24 August 1968), as amended by:
- the Act of 20 June 1975 amending the Act of 5 August 1968 establishing certain relations between public and private pension schemes (Belgian Monitor of 3 July 1975);
- the law of 11 June 1976 amending Royal Decree No. 254 of 12 March 1936 unifying the pension system of widows and orphans of the civil staff of the State and of the assimilated personnel, and Royal Decree No. 255 of 12 March 1936 unifying the pension system of widows and orphans of members of the army and gendarmerie (Moniteur belge of 13 August 1976);
- Act of 15 May 1984 on measures of harmonization in pension schemes (Belgian Monitor of 22 May 1984);
- the Act of 21 May 1991 amending public sector pension legislation (Belgian Monitor of 20 June 1991);
- Act of 20 July 1991 on social and other provisions (Belgian Monitor of 1er August 1991, err. of 22 October 1991 and 20 November 1991;
- Act of 22 February 1998 on social provisions (Moniteur belge of 3 March 1998);
- Act of 25 January 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- the Act of 6 May 2002 establishing the Integrated Police Pension Fund and providing special social security provisions (Moniteur belge of 30 May 2002, err. of 4 October 2002);
- the Act of 3 February 2003 amending public sector pension legislation (Moniteur belge of 13 March 2003, err. of 22 May 2003);
- the Royal Decree of 18 October 2004 on certain reorganization measures of the Belgian National Railways Corporation (Belgian Monitor of 20 October 2004, err. of 9 November 2004);
- the Programme Law (I) of 27 December 2006 (Moniteur belge of 28 December 2006, err. of 24 January 2007, 13 February 2007 and 23 February 2007);
- the programme law of 27 April 2007 (Moniteur belge of 8 May 2007, err. of 23 May 2007 and 8 October 2007);
- the Act of 24 October 2011 providing for the permanent funding of pensions of staff appointed definitively from provincial and local governments and local police areas and amending the Act of 6 May 2002 establishing the Integrated Police Pension Fund and providing special social security provisions with various amendments (Belgian Monitor of 3 November 2011).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN
5. AUGUST 1968 - Gesetz zur Festlegung bestimmter
Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors
TITEL 1 - Bestimmungen zur Festlegung von Verbindungen zwischen
den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors
KAPITEL 1 - Übertragungen von der Pensionsregelung des Privatsektors an die Pensionsregelung des öffentlichen Sektors
Artikel 1 - [ § 1 - Öffentliche Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer, den sie bereits als Vertragspersonalmitglied beschäftigten, endgültig ernennen, sind verpflichtet, die Einrichtung, die infolge der Ernandung auf dasgü Diese Mitteilung muss vor Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem die Ernennungsurkunde ausgestellt worden ist, erfolgen.
Wen infolge der in Absatz 1 erwähnten endgültigen Ernennung Dienste, aufgrund deren der Arbeitnehmer der Pensionsregelung für Lohnempfänger unterlag, für die Begründung des Anspruchs auf eine Ruhestandspensionnzu Lasten des solidarischen
§ 2 - Bei Anwendung von § 1 wird das Landespensionsamt von jeglichen Verpflichtungen in Bezug auf betreffende Dienste gegenüber den betreffenden Personen und ihren Rechtsnachfolgern befreit. Das Landespensionsamt ist jedoch verpflichtet, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 of the Gesetzes vom 29. Junilt 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, die am Datum jeder Auszahlung der Entlohnung anwendbarn
Das Landespensionsamt überträgt die Beiträge an das LASSPLV, sowohl wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden.
Das Landespensionsamt überträgt den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt ist, an die in Absatz 1 erwähnte Einrichwetung bezieh Bei verspäteter Zahlung der Beiträge finden die Sanktionen, Erhöhungen und Verzugszinsen Anwendung, die in der Ruhestandspensionsregelung, die auf das Personalmitglied infolge seiner endgültigen Ernennung anwendbar wird, vorgesehen sind.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)]
Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 of the G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984)
Art. 3 - Der König bestimmt den Verwendungszweck der gemäss Artikel 1 zu zahlenden Beträge und ihre eventuelle Verteilung unter die verschieden betreffenden Einrichtungen.
KAPITEL 2 - Übertragungen von der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors an die Pensionsregelung des Privatsektors
Abschnitt 1 - Auf verschiedene Kategorien von Inhabern öffentlicher Ämter anwendbare Bestimmungen
Art. 4 - § 1 - Wenn Bedienste einer öffentlichen Behörde, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch den Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februgear 1935 eingeführten Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise jegliche andere Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der intengrierten Polizei]
§ 2 - Mit entlohnten Diensten gleichgesetzt werden Zeiträume der Zurdispositionstellung mit einem Wartegehalt, sofern der Betreffende in diesen Zeiträumen nicht einer anderen Pensionsregelung unterlag[, und als Laufbahnunterbrechung oder Reduzbeier
§ 3 - Bei Personen, die am 10. May 1940 ihren Wohnsitz in den Ostkantonen hatten und formll rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren verurteilt worden sind, werden mit entlohnten Diensten Zeiträume der Inaktivität gleichgesetzt Die Validierung dieser Zeiträume darf nicht über den 31. Dezember des Kalenderjahres nach dem Ereignis hinausgehen, sofern sie als Zeiträume der Arbeitsunterbrechung infolge einer entschädigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit angesehen worden wären, wen der Betreffende zu diesem Zeitpunkt
§ 4 - Die Paragraphen 1 und 2 finden Anwendung auf Personen, mit Ausnahme von Militärpersonen, die einer Regelung für Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse unterliegen und ihr Amt wegen Erreichen der Altersgrenze niederlegen müssen, obwohl sie die erforderlich
Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung auf Personen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Dienst stehen, es sei denn, sie reichen einen entsprechenden Antrag ein.
Dieser Antrag musss spätestens im Laufe des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, eingereicht werden.
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 23 of the G. vom 6. May 2002 (B.S. vom 30. May 2002) und Art. 17 of the K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 ergänzt durch Art. 46 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
Abschnitt 2 - Auf bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung in Afrika anwendbare Bestimmungen
Art. 5 - § 1 - Wenn Personalmitglieder der Verwaltung in Afrika den Kolonialdienst vor dem 1. Januar 1956 verlassen haben, ohne Anspruch auf eine Ruhestandspension aufgrund des Dienstalters oder eine Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse zu haben
Wenn Personen, deren Lage durch Artikel 4 oder 6 des vorliegenden Gesetzes oder Kapitel II des Gesetzes vom 28. Junime 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste verrichtet haben, geregelt wird, die Eigenschaft eines Personalmitglieds der Verwaltung in Afrika innehatten und aufgrund dessen eine Invaliditätspension zu April 1961 aus dem Amt in Afrika ausgeschieden sind - [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen.
Ausgeschlossen sind jedoch:
1. Dienste, aufgrund deren Kompenetrationszulagen, als Pension geltende Kapitalabfindungen oder Entschädigungen wegen Pensionsverlust gewährt worden sind,
2. Kolonialdienste, die im Rahmen jeder anderen Regelung, der der Betreffende unterliegt, für die Berechnung der Pension berücksichtigt werden.
Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des Sparguthabens, der/das den Betreffenden gemäs der Satzung der Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und
Wen auf Antrag der Betreffenden Absatz 1 angewandt wird, wird die Versicherungskasse des ehemaligen Personals in Afrika von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen gegenüber den Rechtsnachgern befreit, sie ist jedoch verpflichtet die
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 sind unter Personalmitgliedern der Verwaltung in Afrika zu verstehen:
1. Bedienstete der Verwaltung in Afrika, Unterrichtskaders, gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften,
2. Berufsoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht sowie Reserveoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht, die zwischen dem 10. May 1940 und dem 8. May 1945 mobilisiert wurden,
3. Magistrate von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi.
[Art. 5 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
Abschnitt 3 - Auf Militärpersonen anwendbare Bestimmungen
Art. 6 - § 1 - Wenn Militärpersonen in das zivile Leben zurückkehren, wird davon ausgegangen, dass sie [der Regelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen, und zwar:
1. für die gesamte Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Militär ab dem Alter von sechzehn Jahren, sofern sie keine Militärpension auf der Grundlage des allgemeinen Dienstalters erhalten können,
2. für die Dauer der nach der Pensionierung geleisteten Dienste, wenn diese nicht für die Revision, die in Artikel 76 der am 11. August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 1958, vorgesehen ist, berücksichtigt werden können.
[Der Staat ist von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der betreffenden Militärperson und ihren Rechtsnachfolgern befreit, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die aus der eventuellen Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964, durch das unter anderem eine als Pension geltende Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger Militärpersonen geschaffen wird, hervorgehen.]
§ 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 werden folgende Zeiträume nicht berücksichtigt:
1. die aktive Dienstzeit und die durch die Rechtsvorschriften über die Miliz vorgesehenen Wiedereinberufungen,
2. die Dauer des verlängerten Militärdienstes in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Miliz,
3. [die Wiedereinberufungen und Leistungen von kurzer Dauer, zu denen die Reserveoffiziere und -unteroffiziere in Anwendung ihres Statutes verpflichtet sind.]
[Art. 6 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975; § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 73 of the G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984); § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 43 of the G. vom 21. May 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)
Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf Personen anwendbar sind, deren Gehaltssubvention Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen Beitragseinziehung war
Art. 7 - Die Artikel 4, 10 und 22 sind anwendbar auf Personen, deren Gehaltssubventionen Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen Beitragseinziehung waren, die jedoch keinen Anspruch auf die in demselben Gesetz vorgesehene Rustandhespension erheben können. Für diese Personen wird das Ausscheiden aus dem Amt mit dem Verlust des Anspruchs auf Ruhestandspension gleichgesetzt.
Die Artikel 11 und 26 finden Anwendung auf die Witwen der in Absatz 1 erwähnten Personen.
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen,
die auf die in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 erwähnten Personen anwendbar sind
Art. 8 - Bei Anwendung der Artikel 4, 5 oder 6 zahlt die Einrichtung, die die Ruhestandspensionsregelung, der der Betreffende unterlag, verwaltet, für die durch diese Artikel für zulässig erklärten Dienste und Zeiträume
[Diese Übertragungen erfolgen frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Pension des Betreffenden tatsächlich und zum ersten Mal einsetzt.]
[Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch Art. 295 of the G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
Art. 9 - Wenn Personen, auf die Artikel 4 oder 5 anwendbar ist, aufgrund des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung der öffentlichen Dienste unterliegen, müssen die durch Artikel 8 auferlegten Zahlungen nicht erfolgen, wen die Diens
Unterliegen Militärpersonen, auf die Artikel 6 anwendbar ist, aufgrund des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung der öffentlichen Dienste, müssen die durch Artikel 8 auferlegten Zahlungen nicht erfolgen, wen die Militärdiens
Sind die Zahlungen in den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen erfolgt, werden sie der Behörde, die sie übernommen hat, erstattet.
Dienste, für die keine Zahlungen erfolgen müssen, und Dienste, für die die Zahlungen erstattet werden, führen nicht zur Anwendung der Artikel 4, 5 und 6.
Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf Witwenpensionen
Art. 10 - Wenn die Artikel 4 oder 5 § 1 Absatz 2 Anwendung gefunden haben und Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, der ihr Ehemann unterlag, eine Artinterbliebenenpension erhalten, sind die Einrichtungen, die in Ausführ
In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslauf dien des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt
[Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
Art. 11 - § 1 - Wenn Witwen von Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten einer öffentlichen Behörde, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch den Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februkar 1935 eingeführten Pensionsregelung unterlie, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise von jeglichen anderen Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der integrierten Polizei]
§ 2 erwähnten Personalmitten der Verwaltung in Afrika aufgrundiens der von ihrem Ehemann bei der Verwaltung in Afrika
Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des Sparguthabens, der/das dem Ehemann gemäss der Satzung der Versicherungskasse von Beldibn
§ 3 - In den in §§ 1 und 2 vorgesehenen Fällen zahlt die Einrichtung, die die Ruhestandspensionregelung verwaltet, der der Bedienste unterlag, die Hälfte der in Artikel 8 erwähnten Beträge.
[Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 24 of the G. vom 6. May 2002 (B.S. vom 30. May 2002) und Art. 17 of the K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
Art. 12 - Wenn Witwen von Militärpersonen oder ehemaligen Militärpersonen aufgrund der von ihrem Ehemann geleisteten Dienste keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der Ehemann für die Dauer dieser Diensteik
In diesem Fall zahlt die Behörde, die die Regelung für militärische Hinterbliebenenpensionen verwaltet, die Hälfte der in Artikel 8 erwähnten Beträge.
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
Abschnitt 7 - Verordnungsmassnahmen
Art. 13 - § 1 - Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf Personen ausdehnen, die anderen Pensionsregelungen als den in diesem Titel erwähnten Regelungen unterliegen.
Falls erforderlich bestimmt Er besondere Anwendungsmodalitäten.
§ 2 - Der König bestimmt, wer für die Anwendung der Artikel 4, 5, 6, 11 und 12 als Arbeiter, Angestellter oder Seemann berücksichtigt werden muss.
KAPITEL 3 - Fristen
Art. 14 - Der König legt die Frist fest, in der die in den Artikeln 1, 8, 11 und 12 vorgesehenen Zahlungen erfolgen müssen.
KAPITEL 4 - Übergangsregelungen
Abschnitt 1 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 1
Art. 15 - Die Artikel 1 und 2 finden Anwendung, wenn die darin erwähnten Dienste vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, geleistet worden sind oder zulässig geworden sind.
[Sind diese Dienste vor dem 1. April 1961 zulässig geworden und haben zur Zahlung der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten mathematischen Rückstellungen für Renten an die Einrichtungen, die Ruhestandspensionsregelung oder die Hinterbliebenenpensionsregelung des öffentlichen Sektors verwahr In diesem Fall bestimmt der König die Bedingungen, unter denen Beträge in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu übertragen sind, und die Methode für die Berechnung dieser Beträge. ]
[Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
Art. 16 - Wenn Personen Dadurch, dass sie der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte oder Seeleute unterlagen, Leistungen erhalten haben, die vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, eingesetzt hawen, findet Artikel 1 nur auf Ant Dieser Antrag muss binnen der vom König festgelegten Frist eingereicht werden.
Art. 17 - Artikel 1 findet keine Anwendung, wenn er eine Benachteiligung zur Folge hätte von Witwen, die aufgrund der Tatsache, dass ihr verstorbener Ehemann der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte oder Seeleute unterlag, Leistungen die erhalten haben
Die Anwendung von Artikel 1 gilt als nicht nachteilig für eine Witwe, wenn ihr am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension in der Regelung der öffentlichen Dienste und frühestens am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
[Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
Art. 18 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf die im Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten erwähnten Personen, wenn diese Personen beziehungsweise ihre Rechtsnachger zum Zeitpunkt der Veröffenlichn des vorliegenden Gesetze April 1958 festgelegt wurden - sofern diese Daten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes liegen -, für eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension beziehungsweise eine Alters- oder Hinterbliebenenrente in Betracht kamen.
Art. 19 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf Personen, deren Pensionsregelung durch das Gesetz vom 30. Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für technischen Unterricht festgelegt ist, wenn diese Personen beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger [aufgrund einer Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter zum Zeitpu
Kamen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes [ausschliesslich für eine Alters- oder Witwenrente] in Betracht, unterliegt die Anwendung der Artikel 1 und 15 der Einreichung eines Antrags binnen der vom König
[Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 § 1 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 § 2 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
Art. 20 - Der König legt Regeln fest, durch die zu zahlenden Beträge bestimmt werden können, wenn es aufgrund eines fehlenden Verwaltungsarchivs nicht möglich ist, den exakten Betrag der Beiträge zu berechnen, die in Anzudung von
In diesem Fall kann Er Pauschalbeträge festlegen.
Er legt besondere Modalitäten für die Anwendung von Artikel 1 fest für den Fall, dass die Betreffenden Leistungen im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] erhalten haben. Diese besonderen Anwendungsmodalitäten können von Artikel 1 abweichen.
[Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
Art. 21 - [...]
[Art. 21 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Abschnitt 2 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2
Art. 22 - 24 - [...]
[Art. 22 bis 24 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 25 - § 1 - [...]
§ 2 - Wenn [...] Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, der ihr Ehemann angeschlossen war, eine Hinterbliebenenpension erhalten, sind die Einrichtungen, die in Ausführung von Artikel 8 gezahlten Beträge erhalten ha
In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslauf dien des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt
§ 3 - Wenn Militärpersonen, die vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in das zivile Leben zurkehrt sind, nicht fünfzehn zulässige Dienstjahre vorweisen
[Art. 25 § 1 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 of the G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 8 des G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
Art. 26 - 28 - [...]
[Art. 26 bis 28 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
TITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung bestimmter Gesetze über Pensionen
Art. 29 - 35 - [Abänderungsbestimmungen]
TITEL 3 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 36 - [...]
[Art. 36 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 37 - § 1 - Die Artikel 10bis Absatz 2 und 10ter des Gesetzes vom 25. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal, eingefügt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. May 1949 zur Ausdehnung der Anwendung der Sozialversicherungsregelung auf bestimmte bei öffentlichen Verwaltungen beschäftigte Arbeitnehmer, werden aufgehoben.
[Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmungen durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt sind.]
§ 2 - Artikel 7 Absatz 3 of the Gesetzes vom 30. Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für technischen Unterricht wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmung durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt sind.
§ 3 - Die Artikel 6 und 7 § 1 Absatz 1 sowie § 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste verrichtet haben, werden am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.
Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 3 desselben Gesetzes wird widerrufen und ab dem 1. Januar 1955 durch Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes ersetzt. Zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass die in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1960 durchgeführten Zahlungen in Übereinstimmung mit Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind.
§ 4 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1961 zur Ausführung von Artikel 24 des Gesetzes vom 21. May 1955 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Arbeiter, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1957, wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt sind.
§ 5 - Artikel 6 of the Gesetzes vom 31. Juli 1963 über die Pension der Personalmitglieder der Schul- und Berufsberatungsstellen und der psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die eine Gehaltssubvention vom Staat erhalten, wird widerrufen.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmung durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt sind.
[ § 6 - Artikel 30 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger wird aufgehoben.
Der Königliche Erlass vom 19. Februar 1968 zur Ausführung von Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten Zahlungen in Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 11 § 3 und 12 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind.]
[Art. 37 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 § 1 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975; § 6 eingefügt durch Art. 13 § 2 of the G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
Art. 38 - Die durch Artikel 32 angebrachten Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 sind nicht wirksam in Bezug auf die Rechtsnachfolger der vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes ausgeschieden, zurückgetretenen, gekündigten oder entlassenen Bediensteten.
Art. 39 - Das vorliegende Gesetz wird wirksam mit 1. April 1961, mit Ausnahme von Artikel 4 § 4, Artikel 6 und der Artikel 29 bis 35, die am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.