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Law On Public Procurement And Some Markets Works, Supplies And Services In The Fields Of Defence And Security. -German Translation

Original Language Title: Loi relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité. - Traduction allemande

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13 AOUT 2011. - Law on public procurement and certain contracts of work, supplies and services in the areas of defence and security. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 13 August 2011 on public procurement and certain contracts of work, supplies and services in the areas of defence and security (Belgian Monitor of 1er February 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
13. AUGUST 2011 - Gesetz über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
1. öffentlicher Auftraggeber:
(a) den Staat,
(b) Gebietskörperschaften,
(c) öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
(d) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art am Tag des Beschlusses zur Ausschreibung eines Auftrags:
i) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und
(ii) Rechtspersönlichkeit besitzen und deren
- Tätigkeit überwiegend von den in Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Behörden oder Einrichtungen finanziert wird oder
- Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen unterliegt oder
- Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind,
(e) Verbände, die aus einem oder mehreren in Nr. 1 Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten öffentlichen Auftraggebern bestehen,
2. öffentliches Unternehmen: ein Unternehmen, das eine Tätigkeit erwähnt in Titel III des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, nachstehend Gesetz vom 15. Juni 2006 genannt, ausübt, auf das öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einflus aus Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, wenn sie unmittelbar oder mittelbar:
- die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens halten oder
- über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können,
3. Auftraggeber: eine privatrechtliche Person, die eine in Titel IV des Gesetzes vom 15. Juni 2006 erwähnte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschliesslichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes ausübt,
4. zentrale Beschaffungs- oder Auftragsstelle: einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Nr. 1 oder eine europäische öffentliche Einrichtung, der/die
a) für öffentliche Auftraggeber, öffentliche Unternehmen oder Auftraggeber Lieferungen oder Dienstleistungen beschafft oder
b) für öffentliche Auftraggeber, öffentliche Unternehmen oder Auftraggeber öffentliche Aufträge oder Aufträge über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergibt oder entsprechende Rahmenvereinbarungen schliesst,
5. Unternehmer, Lieferant und Dienstleistungserbringer: natürliche oder juristische Personen oder öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die
6. Bewerber: einen Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der einen Teilnahmeantrag im Hinblick auf seine Auswahl im Rahmen eines öffentlichen Auftrags oder eines Auftrags einreicht,
7. Teilnahmeantrag: die schriftliche undrückliche Willensbekundung eines Bewerbers, im Rahmen eines Auftrags, einer Liste ausgewählter Bewerber oder eines Prüfungssystems ausgewählt zu werden,
8. Auswahl: den Beschluss eines öffentlichen Auftraggebers über die Auswahl der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage des Zugangsrechts und der qualitativen Auswahl,
9. ausgewählter Bewerber: einen bei der Auswahl gewählten Bewerber,
10. Bieter, auch Submittent genannt: einen Unternehmer, Lieferanten, Dienstleistungserbringer oder ausgewählten Bewerber, der ein Angebot für einen öffentlichen Auftrag oder einen Auftrag abgibt,
11. Angebot: die Verpflichtung des Bieters, den Auftrag auf der Grundlage der Auftragsunterlagen und zu den von ihm gebotenen Bedingungen auszuführen,
12. Auftragnehmer: den Bieter, mit dem der öffentliche Auftrag oder der Auftrag geschlossen wird.
Art. 3 - Für die Anwendung von Titel 2 des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
1. öffentlicher Auftrag: den zwischen einem oder mehreren Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Unternehmen geschlossenen entgelblichen Vertrag über
2. öffenlicher Bauauftrag: einen öffentlichen Auftrag über die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Abteilung 45 des Gemeinsamen Vokabulars für öffenliche Aufträge Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll,
3. öffentlicher Lieferauftrag: einen öffentlichen Auftrag über den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, der kein Bauauftrag ist.
Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und die Installation lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag,
4. öffentlicher Dienstleistungsauftrag: einen öffentlichen Auftrag über die Erbringung von in den Anlagen 1 und 2 zu vorliegendem Gesetz erwähnten Dienstleistungen, der kein öffentlicher Bau- oder Lieferauftrag ist.
Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen umfasst, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den öffentlichen Auftrag ein
Dienstleistungen, der Tätigkeiten im Sinne von Abteilung 45 des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfas
5. offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, das nur auf Aufträge, die den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung nichteichen, anwendbar ist, bei dem alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein
6. nicht offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um die Teilnahme bewerben können und nur die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unterneh
7. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen sich an Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer seiner Wahl wendet und mit einemhn
8. Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen die ausgewählten Bewerber nach vorhergehender Bekanntmachung zur Angebotsabgabe auffordert und ansch Für Aufträge, die den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreichen, kann der König vorsehen, dass alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können,
9. Wetbewerblicher Dialog: ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um die Teilnahme bewerben können und der öffentliche Auftraggeber oder das öffenliche Unternehmenin
10. elektronische Auktion: ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angeb Folglich dürfen elektronische Auktionen für bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist, nicht eingesetzt werden,
11. öffentlicher Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags: einen öffentlichen Auftrag, bei dem es sowohl um die Finanzierung und gleichzeitig die Ausführung von Bauleistungen als auch gegebenenfalls um jegliche damit verbundenh
12. Rahmenvereinbarung: eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Unternehmen und einem oder mehreren Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die zum Zöcht
13. Vergabe eines öffentlichen Auftrags: den vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen gefassten Beschluss zur Bestimmung des erfolgreichen Bieters,
14. Abschluss eines öffentlichen Auftrags: die Entstehung der vertraglichen Bindung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen und dem Auftragnehmer,
15. Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge: die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation, abgekürzt CPV,
16. Militärausrüstung: eine Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist,
17. sensitive Ausrüstung, sensitive Bauleistungen und sensitive Dienstleistungen: Ausrüstung, Bauleistungen und Dienstleistungen für Sicherheitszwecke, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten
18. zivile Beschaffungen: Aufträge, die nicht Artikel 15 unterliegen und die Beschaffung von nicht-militärischen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für logistische Zwecke zum Gegenstand haben und nach Massgabe von Artikel 18 § 2 Nr. 4 vergeben wer.
19. Verschlusssachen: Informationen beziehungsweise Material, denen/dem unabhängig von Form, Beschaffenheit oder Art der Übermittlung ein Geheimhaltungsgrad zugewiesen ist oder für die/das eine Schutzbedürftigkeit anerkannt wurde die
20. Regierung: national eine, regionale oder lokale Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands,
21. Krise: eine Situation in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in der ein Schadensereignis eingetreten ist, das deutlich über die Ausmwer von Schadensereignissen des täglichen Lebens hinausgeht und dabei Leben und Gesundheit zahlreich Eine Krise liegt auch vor, wenn das Eintreten eines solchen Schadensereignisses als unmittelbar bevorstehend angesehen wird. Bewaffnete Konflikte und Kriege sind Krisen im Sinne des vorliegenden Gesetzes,
22. Unterauftrag: den zwischen einem Auftragnehmer und einem oder mehreren Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Ausführung des betreffenden Auftragle, dessen Gegenstand Bau-, Liefer
23. verbundenes Unternehmen: ein Unternehmen, auf das der erfolgreiche Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einflus ausüben kannten, das seinerseits einen beherrschenden Einflus auf den erfolgreichen Bieter ausüben kann Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar:
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder
- über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens ernennen kann,
24. schriftlich: eine aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein,
25. elektronische: ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung - einschliesslich digitaler Kompression - und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromen
26. Lebenszyklus: alle aufeinander folgenden Phasen, die ein Produkt durchläuft, das heisst Forschung und Entwicklung, industrial Entwicklung, Herstellung, Reparatur, Modernisierung, Änderung, Instandhaltung, Logistik, Schulmeung, Erprotigbung, Rückna
27. Forschung und Entwicklung: alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung beinhalten, wobei letztere die Herstellung von technologischen Demonstrationssystemen, das heisst von Vorrichtungen zur Demonstration der Leistungen
28. Auftragsunterlagen: auf den Auftrag anwendbare Unterlagen einschliesslich aller zusätzlichen Unterlagen und der anderen Unterlagen, auf die sie verweisen. Gegebenenfalls umfassen sie die Auftragsbekanntmachung, das Sonderlastenheft, das die auf den Auftrag anwendbaren Sonderbestimmungen enthält, und die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung,
29. Los: eine Unterteilung eines Auftrags, die im Hinblick auf eine getrennte Ausführung im Prinzip einzeln vergeben werden kann.
Art. 4 - Für die Anwendung von Titel 3 des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
1. Auftrag: einen Vertrag, der von einem öffentlichen Auftrag nur insoweit abweicht, als er von einem oder mehreren Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 geschlossen wird,
2. Bewerber, Teilnahmeantrag, Auswahl, ausgewählter Bewerber, Bieter, Angebot beziehungsweise Auftragnehmer: jeweils einen Grundbegriff, der von den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Nr. 6 bis 12 nur insoweit abweicht, als sich hier auf einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 bezogen wird,
3. Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: einen Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 bis 4,
4. nicht offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um die Teilnahme bewerben können und nur die vom Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 ausgewählten Bewerberin
5. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beziehungsweise wettbewerblicher Dialog: Vergabeverfahren, die von den in Artikel 3 Nr. 7, 8 und 9 definierten Verfahren nur insoweit abweichen
6. elektronische Auktion beziehungsweise Rahmenvereinbarung: das Verfahren oder die Vereinbarung, die von den in Artikel 3 Nr. 10 und 12 definierten Verfahren beziehungsweise Vereinbarungen nur insoweit abweichen, als sie von einem Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 angewandt werden,
7. Vergabe eines öffentlichen Auftrags beziehungsweise Abschluss eines öffentlichen Auftrags: jeweils einen Grundbegriff, der von den Begriffsbestimmungen von Artikel 3 Nr. 13 und 14 nur insoweit abweicht, als sich hier auf einen Auft
8. Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge, Militärausrüstung, sensitive Ausrüstung, sensitive Bauleistungen und sensitive Dienstleistungen, zivile Beschaffungen, Verschluss Artachen, Regierung, Krise, Unterauftrag, verbundenes Unternehmen
TITEL 2 - Öffentliche Aufträge
KAPITEL 1 - Allgemeine Grundsätze
Art. 5 - Öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen behandeln alle Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer gleich, nichtdiskriminierend und gehen in transparent Weise vor.
Art. 6 - Öffentliche Aufträge werden auf der Grundlage eines Wettbewerbs nach Prüfung des Zugangsrechts, nach qualitativer Auswahl und nach Prüfung der Angebote der Teilnehmer vergeben, und zwar gemäss einem der in Kapitel 4 bestimmten
Art. 7 - § 1 - Öffentliche Aufträge werden zu Pauschalpreisen vergeben.
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu Pauschalpreisen schliesst die Preisrevision aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren nicht aus.
Die Revision muss der Preiserwicklung der Hauptkomponenten des Selbstkostenpreises entsprechen. Der König legt die Modalitäten der Revision fest und kann sie auferlegen für Aufträge, die einen bestimmten Wert oder bestimmte Ausführungsfristen, die Er festlegt, erreichen.
Wen ein Unternehmer, ein Lieferant oder ein Dienstleistungserbringer Unterauftragnehmer, auch Subunternehmer genannt, in Anspruch nimmt, müssen diese gegebenenfalls gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten und in dem
§ 2 - Öffentliche Aufträge können ohne pauschale Preisfestsetzung vergeben werden:
1. in Ausnahmefällen bei Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die komplex sind oder bei denen eine neue Technik eingeführt wird und die mit bedeutenden technischen Risiken verbunden sind, sodas mit der Ausführung der Leistun
2. unter aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, wenn Aufträge sich auf dringende Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, deren Art und Durchführungsbedingungen nicht leicht ermitteln sind.
Art. 8 - Zahlungen dürfen nur für erbrachte und angenommene Leistungen erfolgen. Als solche gelten gemäss den in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Bestimmungen vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen genehmigte Belieferungen für die Ausführung des Auftrags.
Es können jedoch gemäss den vom König festgelegten Bedingungen Vorschüsse gewährt werden.
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung ander Verbotsbestimmungen aus einem Gesetz, einem Dekret, einer Ordonnanz, einer Verordnung oder einer Satzung ist es Beamten, öffentlichen Amtsträgern oder anderen in irgendeiner Weise mit
§ 2 - Ein solcher Interessenkonflikt wird jedenfalls vermutet, wenn:
1. zwischen einem Beamten, einem öffentlichen Amtsträger oder einer in § 1 erwähnten natürlichen Person und einem Bewerber, einem Bieter ognider einer anderen natürb
2. ein Beamter, ein öffentlicher Amtsträger oder eine in § 1 erwähnte natürliche Person selbst oder über eine Mittelsperson Eigentümer, Mgniiteigentümer oder aktiver Teilhaber eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens ist oder
Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die sich in einer dieser Lagen befinden, sind verpflichtet, sich für befangen zu erklären.
§ 3 - Wenn Beamte, öffentliche Amtsträger oder in § 1 erwähnte natürliche oder juristische Personen selbst oder über eine Mittelsperson Aktien oder Anteile in Höhe von mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals eines sich bewerbenden
Art. 10 - Handlungen, Vereinbarungen oder Absprachen, die normalen Wettbewerbsbedingungen verfälschen könnten, sind verboten. Teilnahmeanträge oder Angebote, die aufgrund einer solchen Handlung, Vereinbarung oder Absprache abgegeben werden, sind abzulehnen.
Führt eine derartige Handlung, Vereinbarung oder Absprache zum Abschluss eines öffentlichen Auftrags, so muss der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen die bei Nichteinhaltung der Auftragn vorgesehenen
Art. 11 - Der König legt die Regeln fest, die auf die Kommunikationsmittel zwischen öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen und Unternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern anwendbar sind. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein; sie dürfen daher nicht dazu führen, dass der Zugang zum Vergabeverfahren beschränkt wird.
Art. 12 - Öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen geben vorbehaltlich vertraglich erworbener Rechte keine ihnen von den Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern übermittelten und von diesen aliters vertraulich eingestuf Dazu gehören insbesondere technische Geheimnisse und Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Aspekte der Angebote selbst.
Öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen können Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen erteilen, die sie den Bewerbern und Bietern zur Verfügung stellen.
Jedenfalls haben Bewerber, Bieter und Dritte unter keinen Umständen Zugang zu den Unterlagen in Bezug auf das Verfahren zur Auftragswergabe, solange der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen keinen Beschlusswa
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich
Art. 13 - Wenn öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen, sofern letztere eine in Titel III des Gesetzes vom 15. Juni 2006 erwähnte Tätigkeit ausüben, öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit vergeben, unterliegen sie der Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
Art. 14 - Öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen, die eine zentrale Beschaffungs- oder Auftragsstelle wie in Artikel 2 Nr. 4 definiert in Anspruch nehmen, sind von der Verpflichtung, ein Vergabeverfahren selbst zu organisieren,
Handelt es sich bei der zentralen Beschaffungs- oder Auftragsstelle um eine europäische öffentliche Einrichtung, ist der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen ebenfalls von dieser Verpflichtung befreit, sofern:
- die von dieser Einrichtung angewandten Vergaberegeln mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und
- gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind.
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz gilt für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die Folgendes zum Gegenstand haben:
1. Lieferung von Militärausrüstung, einschliesslich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
2. Lieferung von sensitiver Ausrüstung, einschliesslich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Nr. 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus,
4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensitive Bauleistungen und sensitive Dienstleistungen.
Vorliegendes Gesetz gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 36, 51, 52, 62 und 346 of Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Art. 16 - Ein öffentlicher Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter vorliegendes Gesetz und teilweise unter das Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge fallen, wird gemäss vorliegendem Gesetz vergeben, sofern die Vergabe eines einzigen öffentlichen Auftrags aus objektiven Gründent
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die zu einem Teil unter vorliegendes Gesetz fallen, während der andere Teil weder unter vorliegendes Gesetz noch unter das Gesetz vom 15. Juni 2006 fällt, unterliegt nicht vorliegendem Gesetz, sofern die Vergabe eines einzigen öffentlichen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung über die Vergabe eines einzigen öffentlichen Auftrags darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes vom 15. Juni 2006 auszunehmen.
KAPITEL 3 - Ausnahmen
Art. 17 - Die in vorliegendem Kapitel genannten Vorschriften, Verfahren oder Regelungen, Programme oder öffentlichen Aufträge dürfen ausnahmslos nicht zur Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes angewandt werden.
Art. 18 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die:
1. besonderen Verfahrensregeln einer zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung unterliegen,
2. besonderen Verfahrensregeln einer geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen unterliegen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft,
3. besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, die für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt, oder für Aufträge, die von einem Mitgliedstaat nach diesen Regeln vergeben werden müssen.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf:
1. öffentliche Aufträge, bei denen die Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes einen Mitgliedstaat zwingen würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht,
2. öffentliche Aufträge für die Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten,
3. öffentliche Aufträge, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht und von mindestens zwei Mitgliedstaaten für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls die späteren Beim Abschluss eines solchen Kooperationsprogramms allein zwischen Mitgliedstaaten teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission den Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben an den Gesamtkosten des Programms, die Vereinbarung über die
4. öffentliche Aufträge, die in einem Drittland vergeben werden, einschliesslich ziviler Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes von Truppen ausserhalb des Gebiets der Union, wenn der Einsatz es erfordert, dass sie mit im Einsatzgebiet ans
5. öffentliche Dienstleistungsaufträge, die den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhanden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran zum Gegenstand haben, ungeachtet der Finanzierungsmodalitäten dieser
6. öffentliche Aufträge, die eine Regierung an eine andere Regierung vergibt und die Folgendes betreffen:
(a) Lieferung von Militärausrüstung oder sensitive Ausrüstung,
b) in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder
(c) Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensitive Bauleistungen und sensitive Dienstleistungen,
7. Schieds- und Schlichtungsleistungen,
8. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versicherungsdienstleistungen,
9. Arbeitsverträge,
10. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Das Gesetz gilt jedoch für öffentliche Aufträge, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers oder des öffentlichen Unternehmens für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigen Tätigkeit sind und bei
KAPITEL 4 - Vergabeverfahren
Abschnitt 1 - Bekanntmachung
Art. 19 - Ausser in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet der europäischen Bekanntmachung ab bestimmten Werten unterliegen öffentliche Aufträge einer angemessenen Bekanntmachung, deren Modalitäten der König festlegt.
Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen ist kostenlos, insofern die Angaben durch elektronische Online-Dateneingaben oder durch Datenübertragungen zwischen Systemen, die eine automatisierte und strukturierte Veröffentlichung ermöglichen, einge
Abschnitt 2 - Zugangsrecht und qualitative Auswahl
Art. 20 - Der König legt die Regeln für das Zugangsrecht und die qualitative Auswahl der Bewerber und Bieter fest.
Ausser aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ist ein Bewerber oder Biterseter von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag auszuschliessen, wen der öffetliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen Kenntnis davon Der König kann bei kleinen Aufträgen unter einem von Ihm festgelegten Wert von diesem Grundsatz abweichen.
Der König regelt die Folgen für ein Angebot, das von einer natürlichen Person abgegeben wird, wenn im Laufe des Vergabeverfahrens eine juristische Person an die Stelle dieser Person tritt. Er kann diesen Personen eine gesamtschuldnerische Haftung auferlegen.
Art. 21 - Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus Drit innertländern ausserhalb der Europäischen Union dürfen einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot in Anwendung des vorliegenden Titels nur abgeben, wen sie sich dafüren
Eine umfassendere Bestimmung kann in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in einer anderen Auftragsunterlage vorgesehen werden.
Abschnitt 3 - Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1 - Ausschreibung, Angebotsaufruf und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung
Art. 22 - Öffentliche Aufträge werden im nicht offenen Verfahren, entweder auf dem Wege einer nicht offenen Ausschreibung oder auf dem Wege eines nicht offenen Angebotsaufrufs, oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vergeben.
Nur öffentliche Aufträge, die die Werte für die europäische Bekanntmachung nicht erreichen, dürfen im offenen Verfahren vergeben werden, entweder auf dem Wege einer offenen Ausschreibung oder auf dem Wege eines offenen Angebotsaufrufs.
Der König bestimmt die Organisation dieser Vergabeverfahren. Er kann öffentliche Aufträge, auf die Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, spezifischen Vergaberegeln unterwerfen.
Art. 23 - Beschliesst ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen, den öffentlichen Auftrag auf dem Wege einer Ausschreibung zu vergeben, so muss er/es diesen dem Bieter erteilen hat, der das niedrigste ordnung Diese Pauschalentschädigung wird gegebenenfalls durch eine Entschädigung ergänzt im Hinblick auf eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens, wenn dieser auf eine Bestechungshandlung im Sinne von Artikel 2 des am 4. November 1999 in Strassburg verabschiedeten Zivilrechtsübereinkommens über Korruption zurückzuführen ist.
Zur Bestimmung des niedrigsten ordnungsgemässen Angebots trägt der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen den angeboten Preisen und anderen ausrechenbaren Faktoren Rechnung, die mit Sicherheit seine Ausgaben erhöhen
Art. 24 - Beschliesst ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen, den öffentlichen Auftrag auf dem Wege eines Angebotsaufrufs zu vergeben, so muss er/es diesen dem Bieter erteilen
Zuschlagskriterien müssen in der Auftragsbekanntmachung oder in einer anderen Auftragsunterlage angeben werden. Diese Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und einen objektiven Vergleich der Angebote auf der Grundlage eines Werturteils ermöglichen. Kriterien sind beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik und Zweckmässigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Kosten während der gesamten Lebensdauer, Rentabilität, Kundendienst und technische
Für öffentliche Aufträge, die den Wert für die europäische Bekanntmachung erreichen, präzisiert der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen die relative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien, die gegebenenfalls mitge Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, werden die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben.
Für öffentliche Aufträge, die den vorerwähnten Wert nicht erreichen, präzisiert der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen entweder ihre in vorhergehendem Absatz vorgesehene relative Gewichtung oder diei Ansonsten haben Zuschlagskriterien den gleichen Wert.
Unterabschnitt 2 - Verhandlungsverfahren
Art. 25 - Öffentliche Aufträge dürfen nur in folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, wobei wenn möglich vorher mehrere Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer angesprochen worden sind:
1. bei einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag:
a) wenn die zu genehmigende Ausgabe für einen öffentlichen Auftrag die vom König festgelegten Werte ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt,
b) wenn die Ausnahme von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geltend gemacht wird. Diese Ausnahme kann nur geltend gemacht werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist oder der Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines oder mehrer Mitgliedstaaten dies gebietet,
c) wenn im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote abgeben worden sind
Ist das erste Verfahren ein offenes Verfahren für einen öffentlichen Auftrag, der den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht wie in Artikel 22 Absatz 2 erwähnt, gilt diese Bestimmung ebenfalls,
d) wenn im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemässen Angebote oder nur unannehmbare Angebote abgeben worden sind, insofern der öffe
Ist das erste Verfahren ein offenes Verfahren für einen öffentlichen Auftrag, der den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht wie in Artikel 22 Absatz 2 erwähnt, gilt diese Bestimmung ebenfalls.
Bei einem ersten Verfahren mit obligatorischer europäischer Bekanntmachung dürfen nur Bieter, die den vorerwähnten Anforderungen und Bedingungen genügen, angesprochen werden.
Bei einem ersten Verfahren ohne obligatorische europäische Bekanntmachung kann der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen im Hinblick auf eine Ausweitung des Wettbewerbs ebenfalls Unternehmer, Lieferanten oder Dienstle
e) wenn dringliche Gründe aufgrund einer Krise es nicht zulassen, die Fristen, auch nicht die vom König festgelegten verkürzten Fristen, einzuhalten, die für das nicht offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgeschrieben si
(f) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen voraussehen die konnten, es nicht zulassen, die Fristen Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Unternehmen zuzuschreiben sein,
g) wenn der öffentliche Auftrag aus technischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von ausschliesslichen Rechten nur einem bestimmten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer anvertraut werden kann,
2. bei einem öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag:
a) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen handelt, die nicht aufgrund von Artikel 18 § 2 Nr. 10 ausgeschlossen sind,
b) wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die ausschliesslich zu Forschungs- und Entwicklungszwecken hergestellt werden; dies gilt nicht für Serifertigungen zum Nachweis der Marktfähigkeit eines Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,
3. bei einem öffentlichen Lieferauftrag:
a) wen zusätzliche Lieferungen vom ursprünchen Lieferanten durchzuführen sind, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung
Die Laufzeit dieser Aufträge und der Daueraufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten, abgesehen von Ausnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter
b) wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt,
c) wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder bei Konkursverwaltern, Mandatsträgern, die mit einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauf
4. bei einem öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsauftrag:
Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünch geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschrie
i) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen vom ursprünglichen Auftrag trenne
ii) wenn diese Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.
Für öffentliche Aufträge, die den Wert für die europäische Bekanntmachung erreichen, darf der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht überschreiten,
b) wen neue Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, vom gleichen öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen an den Auftragnehmer vergeben werden Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Auftrag angeben.
Zudem muss der Beschluss zur Vergabe wiederkehrender Aufträge binnen fünf Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags erfolgen, abgesehen von Ausnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer
Ist das erste Verfahren ein offenes Verfahren für einen öffentlichen Auftrag, der den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht wie in Artikel 22 Absatz 2 erwähnt, gilt diese Bestimmung ebenfalls,
5. bei Aufträgen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für die Streit- oder Sicherheitskräfte eines Mitgliedstaats, die im Ausland eingesetzt werden beziehungsweise eingesetzt werden sollen
Art. 26 - Bei einem Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung gewährleistet der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen, dass alle Bieter gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er/es sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter begünstigt werden könnten. Der König legt die übrigen Regeln des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung fest.
Unterabschnitt 3 - Wettbewerblicher Dialog
Art. 27 - Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen kann den wetttbewerblichen Dialog nur bei einem besonders komplexen Auftrag anwenden, wenn:
1. er/es objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel zu bestimmen, die seinen Bedürfnissen gerecht werden können, oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen bieten kann, und
2. seines Erachtens die Vergabe eines Auftrags im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nicht möglich ist.
Der König legt die Regeln fest, die bei einem wettbewerblichen Dialog einzuhalten sind. Zu diesen Regeln gehören unter anderem:
- die Gleichbehandlung aller Teilnehmer beim Dialog,
- die Nichtweitergabe der Lösungsvorschläge oder ander vertraulicher Informationen eines Teilnehmers am Dialog an die anderen Teilnehmer ohne seine Zustimmung.
Unterabschnitt 4 - Spezifische oder zusätzliche Aufträge und Verfahren
Art. 28 - Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen kann unter den vom König festgelegten Bedingungen einen öffentlichen Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags vergeben.
Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem:
- die Festlegung vertraglicher garantn, die vom Betreuer verlangt werden können,
- die Pflicht für den Betreuer, alle einem Unternehmer in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches zufallenden Verpflichtungen zu übernehmen,
- die Pflicht für den Betreuer, entweder den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Zulassung von Bauunternehmern nachzukommen oder Unternehmer in Anspruch zu nehmen, die diesen Verpflichtungen nachkommen, je nachdem ob erf die Bauleistungen per
Insofern es sich für Organisation und Leitung des öffentlichen Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags als notwendig erweist, darf der König bei der Festlegung der weiter oben erwähnten Bedingungen von den Gesetzen vom 10. Januar 1824 über das Erbpachtrecht und über das Erbbaurecht abweichen.
Art. 29 - Im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung oder gegebenenfalls im offenen Verfahren kann ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträssen
Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung und für die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Aufträge durchgeführt werden.
Elektronische Auktionen dürfen nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird oder der Auftragsgegenstand verändert wird.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen eine elektronische Auktion durchgeführt werden kann.
Art. 30 - Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen kann Rahmenvereinbarungen schliessen.
Die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung und die Vergabe der auf dieser Vereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge müssen auf der Grundlage der gleichen Zuschlagskriterien ergen.
Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge dürfen die bereits in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht grundlegend geändert werden.
Mit Ausnahme von Sonderfällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Lieferanten entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden, dar
Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Der König legt die Bedingungen fest, die die Rahmenvereinbarung regeln.
Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 31 - Die Durchführung eines Verfahrens bringt nicht die Verpflichtung zur Vergabe oder zum Abschluss eines öffentlichen Auftrags mit sich. Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen kann auf die Vergabe oder den Abschluss des öffentlichen Auftrags verzichten oder das Verfahren erneut einleiten, notfalls gemäss einem anderen Verfahren.
Art. 32 - Ein öffentlicher Auftrag kann in mehrerere Lose unterteilt werden.
In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen das Recht, nur einige davon zu vergeben und gegebenenfalls zu beschliessen, dass die übrigen Lose Gegenstand eines oder mehrer neuer öffentlicher Aufträge
Art. 33 - § 1 - Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen kann einen öffentlichen Auftrag mit einem oder mehreren festen Abschnitten und einem oder mehreren bedingten Abschnitten vergeben, wen er/es die Notwendigkeit dafür nachweist. Der Auftragsabschluss betrifft den gesamten öffentlichen Auftrag, jedoch verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen nur für die festen Abschnitte. Die Durchführung jedes bedingten Abschnitts hängt von seinem Beschluss ab, der dem Auftragnehmer gemäss den in den betreffenden Auftragsunterlagen vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt wird.
§ 2 - Ein öffentlicher Auftrag kann sofort ab Abschluss gemäss den in den Auftragsunterlagen angebenen Modalitäten einmal oder mehrmals verlängert werden. Die Gesamtlaufzeit einschliesslich Verlängerungen darf in der Regel vier Jahre ab Auftragsabschluss nicht überschreiten.
Art. 34 - Bei einem gemeinsamen Auftrag für Rechnung verschiedener öffentlicher Auftraggeber oder öffentlicher Unternehmen und gegebenenfalls privatrechtlicher Personen bestimmen die Betreffenden die Behörde oder das Organ, die/das in ihrem gemeinsamen Namenlicher In den Auftragsunterlagen kann für jede dieser Personen eine getrennte Zahlung vorgesehen werden.
KAPITEL 5 - Ausführungsbedingungen
Abschnitt 1 - Allgemeine Ausführungsregeln
Art. 35 - Der König legt die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge fest.
Er kann öffentliche Aufträge, auf die Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, spezifischen Ausführungsregeln unterwerfen.
Art. 36 - Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen Ausführungsungen auferlegen, insofern sie nicht unmittelbar oder
1. die Durchführung von Massnahmen zur beruflichen Ausbildung für Arbeitslose oder Jugendliche,
2. die Förderung der Chancengleichheitspolitik hinsichtlich der Beschäftigung von Personen, die nicht ausreichend im Arbeitsprozes eingegliedert sind,
3. die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit,
4. die Verpflichtung, die Bestimmungen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, für den Fall, dass diese nicht bereits in das national Recht des Herstellungslands umgesetzt worden sind, im Wesentlichen einzuhalten,
5. der Schutz der Umwelt.
Art. 37 - § 1 - Ein Bieter oder ein Auftragnehmer, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, darf seine Unterauftragnehmer für alle Unteraufträge, die nicht der in § 2 Nr. 2 genannten Bestimmung unterliegen, enei wählen. Von ihm darf insbesondere nicht verlangt werden, potenzielle Unterauftragnehmer aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.
§ 2 - In den Auftragsunterlagen kann insbesondere festgelegt sein, dass:
1. der Bieter, der kein öffentlicher Auftraggeber, öffentliches Unternehmen oder Auftraggeber ist, dazu verpflichtet ist:
a) in seinem Angebot den Teil des öffentlichen Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen zu vergeben gedenkt, und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer und den Gegenstand der Unteraufträge an Dritte bekannt zu geben
b) jede im Zuge der Ausführung des Auftrags eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen,
2. der Bieter oder der Auftragnehmer, der kein öffentlicher Auftraggeber, öffentliches Unternehmen oder Auftraggeber ist, dazu verpflichtet ist, die Regeln für die Bekanntmachung und Auswahl anzuwenden, bevor er Unteraufträge mit
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten Gruppen von Unternehmen, die gebildet wurden, um den Zuschlag zu erhalten, oder mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen wie in Artikel 3 Nr. 23 erwähnt nicht als Dritte.
Der König legt die übrigen Regeln fest, die auf den Einsatz von Unterauftragnehmern anwendbar sind.
§ 3 - Wenn der Bieter oder der Auftragnehmer ein öffentlicher Auftraggeber, ein öffentliches Unternehmen oder ein Auftraggeber ist, hält er bei öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen, die er an Dritte vergibt, die Bestimmun
Art. 38 - Bei öffentlichen Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern oder beinhalten, werden in den Auftragsunterlagen alle Massnahmen und Anforderungen benannt, die erforderlich sind, um
Der König legt die übrigen Regeln fest, die auf die Informationssicherheit anwendbar sind.
Art. 39 - Hinsichtlich der Versorgungssicherheit umfassen die Auftragsunterlagen eine Bestimmung, gemäss der ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen verlangen kann, dass das Angebot unter anderem folgende Angaben enthält:
1. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen, dass der Bieter in Bezug auf Warenausfuhr, -verbringung und -transit die mit dem öffentlichen Auftrag verbundenen Verpflichtungen erfüllen kann,
2. die Zutil des Bieters, die zur Deckung möglicher Bedarfssteigerungen infolge einer Krisensituation erforderlichen Kapazitäten zu schaffen oder beizubehalten,
3. die Zutil des Bieters, für Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter zu sorgen,
4. die Zutil des Bieters, dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Unternehmen alle speziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Herstellung von Ersatzteilen, Bauteilen, Bausätzen und speziellen Testn erforderlich
Der König legt die übrigen Regeln fest, die auf die Versorgungssicherheit anwendbar sind.
Abschnitt 2 - Technische Spezifikationen
Art. 40 - Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen nimmt die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf.
Der König legt die anderen Modalitäten für die Formulierung der technischen Spezifikationen, der Normen und der technischen Zulassungen fest. Sie müssen formuliert werden:
1. entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen
2. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen
3. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäss Nr. 2 unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäss Nr. 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen
4. oder unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäss Nr. 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäss Nr. 2 hinsichtlich ander Merkmale.
Abschnitt 3 - Soziale und steuerliche Verpflichtungen
Art. 41 - § 1 - Der Unternehmer eines öffentlichen Bauauftrags ist verpflichtet:
1. alle Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen sowohl in puncto Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit als auch in puncto allgemeiner Arbeitsbedingungen - ungeachtet ob sie aus dem Gesetz oder auf
2. alle Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen in puncto Steuern und Sozialversicherung einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von seinen eigenen Unterauftragnehmern und von allen Personen, die ihm Personal zur Verfügung
3. bei Untätigkeit des Arbeitgebers dem Personal, das für Rechnung eines seiner Unterauftragnehmer auf der Baustelle gearbeitet hat oder noch dort arbeitet, die Beträge zu zahlen, die diesem Personal als Lohn, Sozialversicherungsbeiträge und Berufsste Gleiches gilt für das Personal, das ihm oder einem seiner eigenen Unterauftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde beziehungsweise wird,
4. unbeschadet der Anwendung von § 3 Absatz 2 bei Untätigkeit des Arbeitgebers dem Personal, das auf der unter seiner Verantwortung stehenden Baustelle gearbeitet hat oder noch dort arbeitet, die Beträge zu zahlen, die Unterauftragnehmer oder
§ 2 - Lieferant und Dienstleistungserbringer eines öffentlichen Auftrags sind verpflichtet, alle in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen
§ 3 - Unterauftragnehmer, die in Anspruch genommen werden, und Personen, die Personal für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags zur Verfügung stellen
Bei öffentlichen Bauaufträgen müssen Unterauftragnehmer ausserdem unter den in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen die Beträge zahlen, die als Lohn, Sozialversicherungsbeiträge und Berufssteuervorabzug geschuldet werden für die Leistungen des Personals, das für Rechnung eines ihrer eigenen Unterauftragnehmer auf der Baustelle gearbet
§ 4 - Bevor das Personal Ansprüche aufgrund von § 1 Nr. 3 und 4 oder § 3 Absatz 2 geltend machen kann, muss binnen einem Monat ab Fälligkeit des Lohns per Einschreiben eine Beschwerde an den Schuldner und auf jedenet Unternehmerden Diese Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Versand der Beschwerde.
Personen, die aufgrund von § 1 Nr. 3 und 4 und § 3 Absatz 2 geschuldeten Beträge gezahlt haben, treten gegenüber dem Arbeitgeber in die gesetzlichen Rechte und Vorrechte ein, die mit diesen Beträgen einhergehen. Unternehmer, die gemäss § 1 Nr. 4 Zahlungen geleistet haben, verfügen ausserdem unter den gleichen Bedingungen über einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Schuldner dieser Beträge aufgrund von § 3 Absatz 2.
§ 5 - Unbeschadet der Anwendung der in anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen vorgesehenen Sanktionen wird die Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen vom öffen
Abschnitt 4 - Rechte Dritter an Forderungen
Art. 42 - § 1 - Forderungen der Auftragnehmer, die in Ausführung eines öffentlichen Auftrags geschuldet werden, dürfen bis zur Abnahme nicht Gegenstand einer Pfändung, Vorpfändung beim Drittschuldner, Abtretung oder Verpfändung sein.
Bei einem öffentlichen Auftrag mit vorläufiger und endgültiger Abnahme endet das Verbot mit der vorläufigen Abnahme des gesamten Auftrags.
§ 2 - Mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Vorschüsse dürfen diese Forderungen sogar dem Abnahmedatum Gegenstand einer Pfändung oder einer Vorpfändung beim Drittschuldner sein:
1. seitens der Arbeiter und Angestellten des Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers für Löhne und Gehälter, die ihnen für Leistungen im Rahmen des betreffenden öffentlichen Auftrags geschuldet werden,
2. seitens der Unterauftragnehmer und Lieferanten des Auftragnehmers für Beträge, die ihnen für die im Rahmen des betreffenden öffentlichen Auftrags ausgeführten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen geschuldet werden.
§ 3 - Mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Vorschüsse dürfen Forderungen ebenfalls sogar der Abnahme vom Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungser zugunsten von Kreditgebern abgetreten oder verpf
§ 4 - Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen werden dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Unternehmen von den Zessionaren per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt. Die Zustellung kann ebenfalls per Einschreiben seitens des Zessionars an den öffentlichen Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen erfolgen. Zu diesem Zweck vermerkt der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen in den Auftragsunterlagen ausdrücklich die administrativen Angaben des Dienstes, an den dieser Brief geschickt werden muss. Um gültig zu sein, muss die Zustellung spätestens gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung des Zessionars erfolgen.
Abtretungen mehrer Forderungen können anhand der gleichen Gerichtsvollzieherurkunde oder des gleichen Einschreibens zugestellt werden, insofern diese Forderungen sich auf den gleichen öffentlichen Auftraggeber oder das gleiche öffenliche
§ 5 - Abtretungen und Verpfändungen werden erst wirksam, nachdem Arbeiter, Angestellte, Unterauftragnehmer und Lieferanten, die eine Drittpfändung oder eine Vorpfändung beim Drittschuldner vorgenommen haben, bezahlt worden sind
Die hieraus anfallenden Beträge dürfen Kreditgeber, Zessionare oder Pfandgläubiger nicht zur Deckung von Forderungen an den Auftragnehmer bestimmen, die aus anderen Gründen vories oder während der Ausführung der finanzierten Bauleistungen, Lie
§ 6 - Der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen teilt den Zessionaren und Pfandgläubigern von Forderungen per Einschreibebrief die Drittpfändungen oder Vorpfändungen beim Drittschuldner mit, die ihm aufvor
TITEL 3 - Von Auftraggebern geschlossene Aufträge
Art. 43 - Wenn Auftraggeber und in Artikel 72 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 erwähnte öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit vergeben, unterliegen sie der Anwendung der Artikel 5, 6, 11, 14 bis 20 Absatz 1 und 2, 22 Absatz 1 und 3
TITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 44 - Die Berechnung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen erfolgt gemäss der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.
Art. 45 - Jeder Minister kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beschlüsse über die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen für Rechnung der Föderalbehörde und der Einrichtungen, die seiner hierarchischen Gewalt unterstehen, fairen.
Für andere als in Absatz 1 erwähnte öffentlich-rechtliche Personen werden die Befugnisse für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen von den Behörden und Organen ausgeübt, die aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen
Die aufgrund der Absätze 1 und 2 zuerkannten Befugnisse können für die in diesen Absätzen erwähnten zuständigen Behörden und Organ, die der Föderalbehörde unterstehen, innerhalb der vom König festgelegten Grenzen übertragen we
Art. 46 - Der König kann Massnahmen einschlieslich der Aufhebung, Ergänzung oder Ersetzung von Gesetzesbestimmungen treffen, die zur Umsetzung der Pflichtbestimmungen erforderlich sind, die aus dem Vertragn
Diese Massnahmen bilden den Gegenstand eines Berichts, der der Abgeordnetenkammer vorgelegt wird.
§ 2 - Der König kann den Premierminister mit der Anpassung bestimmter in den Ausführungsmassnahmen festgelegter Beträge beauftragen je nach in den europäischen Richtlinien vorgesehenen Neufestsetzungen, die den Wert der in diesen Richtlinien erwähnten
Art. 47 - Der König kann für die in Artikel 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 erwähnten öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Unternehmen, die aufgrund eines Gesetzes oder Erlasses der hierarchischen Gewalt oder der Aufsicht emin
Art. 48 - Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, für die Titel 2 des vorliegenden Gesetzes gilt.
Art. 49 - Königliche Erlasse zur Ausführung oder zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden im Ministerrat beraten.
Art. 50 - Der König legt für jede Bestimmung der Titel 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest.
Vorliegender Artikel und Artikel 46 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 13. August 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Institutionellen Reformen
S. VANACKERE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
G. VANHENGEL
Für die Ministerin des Innern, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
G. VANHENGEL
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

ANLAGE 1
Dienstleistungen gemäss den Artikeln 3 Nr. 4 und 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Gesehen, um dem Gesetz vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit beigefügt zu werden
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Institutionellen Reformen
S. VANACKERE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
G. VANHENGEL
Für die Ministerin des Innern, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
G. VANHENGEL

ANLAGE 2
Dienstleistungen gemäss den Artikeln 3 Nr. 4 und 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Gesehen, um dem Gesetz vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit beigefügt zu werden
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Institutionellen Reformen
S. VANACKERE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
G. VANHENGEL
Für die Ministerin des Innern, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
G. VANHENGEL