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Law Prohibiting Trade In The Hull Of The Levant. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi interdisant le commerce de la coque du Levant. - Coordination officieuse en langue allemande

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25 FIRST 1913. - Law prohibiting the trade of the Levant's hull. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 25 February 1913 prohibiting trade in the Levant hull (Belgian Monitor of 7 March 1913), as amended successively by:
- the Act of 10 October 1987 containing the Judicary Code (Belgian Monitor of 31 October 1967);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN
25. FEBRUAR 1913 - Gesetz zum Verbot des Handels mit Kockelskörnern
Artikel 1 - Es ist verboten, Kockelskörner zum Einzelverkauf auszulegen und dieses Produkt zu verkaufen, ausser an Pharmazeuten, die eine Apotheke führen, und zwar in einer Menge unter 50 Kilogramm.
Auch ist es allen, die keine eine Apotheke führenden Pharmazeuten sind, untersagt, eine kleinere Menge als die vorerwähnte Menge Kockelskörner zu kaufen oder zu besitzen.
Verboten sind auch der Hausierhandel sowie das Mitführen und der Transport derartiger Mengen dieser Substanz, es sei denn, es handelt sich um Produkte, die an einen Pharmazeuten verkauft und abgegeben werden und denen die Rechnung des Verkäufers
Art. 2 - Es ist Pharmazeuten untersagt, Picrotoxin und die anderen pharmazeutischen Präparate auf Kockelskörnerbasis anders als auf ärztliche Verschreibung hin zu verkaufen.
Art. 3 - Verstösse gegen die vorerwähnten erlassenen Bestimmungen werden mit einer Geldbusse von 26 bis zu 300 [EUR] geahndet. Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren ab der Verurteilung wegen eines Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse verdoppelt.
Ausser in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Wiederholungsfall ist Artikel 85 of Strafgesetzbuches auf diese Verstösse anwendbar.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 4 - [Über die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz befindet das Polizeigericht, ausser im Berufungsfall.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 (Art. 89) of the G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)
Art. 5 - Neben den mit der Feststellung von Verbrechen und gemeinrechtlichen Straftaten beauftragten Gerichtspolizeioffizieren ist die Regierung ermächtigt, anderen Bediensteten das Recht zur Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das vorliegende Gei
Diejenigen unter diesen Bediensteten, die den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch nicht abgelegt haben sollten, sind verpflichtet, diesen Eid vor dem Friedensrichter des Kantons ihres Wohnsitzes abzulegen.
Dem Zuwiderhandelnden wird binnen vierundzwanzig Stunden nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt.
Diese Offiziere und Bedienste beschlagnahmen die Kockelskörner, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zum Verkauf ausgelegt sind, verkauft werden, in jemandes Besitz sind, ambulant gehandelt, mitgeführt oder transportiert wer Die beschlagnahmten Produkte werden eingezogen und unbrauchbar gemacht.
Art. 6 - Die Beschlagnahmungsweise wird in einem Königlichen Erlass festgelegt.