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Act On The Various Changes Of The Electoral Code Of The Coordinated Acts Of July 18, 1966, On The Use Of Languages In Administrative Matters, The Act Of July 3, 1971 The Distribution Of Members Of The Legislative Chambers In Groups Lingui

Original Language Title: Loi portant diverses modifications du Code électoral, des lois coordonnées du 18 juillet 1966 sur l'emploi des langues en matière administrative, de la loi du 3 juillet 1971 relative à la répartition des membres des Chambres législatives en groupes lingui

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19 JULY 2012. - Act on various amendments to the Electoral Code, coordinated laws of 18 July 1966 on the employment of languages in administrative matters, the Act of 3 July 1971 on the distribution of members of the Legislative Chambers in linguistic groups and on various provisions concerning cultural councils for the French cultural community and for the Dutch cultural community and the Act of 23 March 1989 on the election of the European Parliament. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 19 July 2012 on various amendments to the Electoral Code, coordinated laws of 18 July 1966 on the employment of languages in administrative matters, the Act of 3 July 1971 on the distribution of members of the Legislative Chambers in linguistic groups and on various provisions relating to cultural councils for the French cultural community and for the Dutch cultural community and the Act of 23 March 1989 on the election of the European Parliament (Moniteur 2012)
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

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19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Wahlgesetzbuches, der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, Gesetzes vom 3. Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die Flämische Kultmurgemeinschaft und des Gesetzes März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 87 of the Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 87 - Die Wahlen für die Abgeordnetenkammer finden nach Wahlkreisen statt. Jede Provinz bildet einen Wahlkreis. Der Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt bildet ebenfalls einen Wahlkreis. Die Wahlkreise umfassen einen oder mehrere Verwaltungsbezirke gemäss der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch."
Art. 3 - In der in Artikel 87 desselben Gesetzbuches erwähnten Tabelle, ersetzt durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 2003, wird der Teil in Bezug auf die "Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen (Flämisch-Brabant) und Nivelles (Wallonisch-Brabant)" durch Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 89ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 89ter - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer haben die Wähler, die in einer Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode eingetragen sind, die Möglichkeit, ihre Stimme entweder für eine List of Wahlkreises Flämisch
Art. 5 - In Artikel 94 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und die Gesetze vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, und 14. April 2009, wird Absatz 5 aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 107ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991 und aufgehoben durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 107ter - Das Sondermuster der Wahlaufforderung, die den in Artikel 89ter erwähnten Wählern zuzustellen ist, wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt."
Art. 7 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und die Gesetze vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, und 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. In Absatz 5 wird der zweite Satz Gestrichen.
Art. 8 - In Artikel 118 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, werden die Wörter "Unbeschadet der in Artikel 115 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmung darf niemand" durch die Wörter "Niemand darf" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 127 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und die Gesetze vom 13. Dezember 2002 und 14. April 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode werden die im Wahlkreis Flämisch-Brabant vorgeschlagenen Kandidatenlisten und die im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt vorgeschlagenen Kandidatenlisten ausgehängt."
Art. 10 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden zwischen den Wörtern "für die Wahl der Abgeordnetenkammer" und dem Wort "fest" die Wörter "gemäss den Mustern II (a), II (b), II (c) und II (c)bis in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch" eingefügt.
3. Paragraph 3, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettelmusters für die Wahl der Abgeordnetenkammer zwecks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorres des Wahm
Letzterer sorgt dafür, dass auf den Wahlkanton Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die vor dem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Flämisch-Brabant und die vor dem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Hauptstad
Zu diesem Zweck wird der Stimmzettel gemäss Muster II (c)bis in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch erstellt."
Art. 11 - In Artikel 128ter § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
Art. 12 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben:
1. Artikel 132, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und das Gesetz vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes,
2. Artikel 133, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 1958, 16. Juli 1993 und 13. Dezember 2002,
3. Artikel 134, ersetzt durch das Gesetz vom 17. May 1949 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und das Gesetz vom 13. Dezember 2002,
4. Artikel 135, abgeändert durch das Gesetz vom 17. May 1949 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1994,
5. Artikel 136, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 1958 und 26. Juni 1970 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1994,
6. Artikel 137, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes vom 26. May 2003.
Art. 13 - In Artikel 156 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 90/94 des Schiedshofes, 27. Dezember 2000, 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, und 14. April 2009, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Bei der Wahl der Abgeordnetenkammer ordnen die Zählbürovorstände des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode die Stimmzettel mit Stimmabgabe in zwei Kategorien ein:
1. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des Wahlkreises Flämisch-Brabant,
2. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt.
In diesem Wahlkanton wird die in Artikel 161 Absatz 2 erwähnte Mustertabelle in zwei Exemplaren erstellt: ein Exemplar mit den Ergebnissen der Auszählung für den Wahlkreis Flämisch-Brabant und ein zweites mit den Ergebnissen der Aus
Im selben Wahlkanton erstellt der Hauptwahlvorstand des Kantons die in Artikel 161 Absatz 8 erwähnte zusammenfassende Tabelle ebenfalls in zwei Exemplaren.
Alle Exemplare der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle erwähnt in den Absätzen 2 und 3 werden in Niederländisch erstellt."
Art. 14 - In Artikel 161 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, 16. Juli 1993, 5. April 1995, 13. Dezember 2002 und 13. Februar 2007 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird zwischen Absatz 11 und Absatz 12 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sint-Genesius-Rode lässt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Flämisch-Brabant beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvores des Wahlkreises digital Eine Papierfassung der zusammenfassenden Tabellen und des Protokolls wird ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Flämisch-Brabant beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvores des Wahlkreises Brütssel-Hat
Art. 15 - Die Uberschrift von Titel IV Kapitel 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, wird wie folgt ersetzt:
"Kapitel 5 - Sitzverteilung für die Wahl des Senats und für die Wahl der Abgeordnetenkammer".
Art. 16 - In Artikel 165bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. Für die Wahl der Abgeordnetenkammer Listen, die mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl der für die Kandidatenlisten des betreffenden Wahlkreises gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben,".
Art. 17 - Die Uberschrift von Titel IV Kapitel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben.
Art. 18 - In Titel IV desselben Gesetzbuches wird Kapitel 6, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit den Artikeln 169, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, 170, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1993 und 5. April 1995, und 171, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, aufgehoben.
Art. 19 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Der Zentralwahlvorstand der Provinz oder der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 176 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben.
Art. 21 - In Artikel 180quinquies § 4 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 180septies § 5 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Die Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer der im Ausland ansässigen belgischen Wähler des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode werden von dem Zählbürovorstand ausgezählt, den der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sint
Art. 23 - In den Anlagen zu demselben Gesetzbuch wird Muster II (c)bis, das vorliegendem Gesetz als Anlage 2 beigefügt ist, eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderung der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten
Art. 24 - In Artikel 3 § 2 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 1970 und 16. Juli 1993, wird Absatz 2 aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die Flämische Kulturgemeinschaft
Art. 25 - In Artikel 1 § 1 Nr. 2 of the Gesetzes vom 3. Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die Flämische Kulturgemeinschaft werden die Wörter
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
Art. 26 - Artikel 9 of the Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "mit Ausnahme des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde," gestrichen.
2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. of Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt, der den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt umfasst,".
3. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Kolonnen 3 bis 6 der Tabelle in der Anlage zum Wahlgesetzbuch sind auf die Wahl des Europäischen Parlaments anwendbar, wobei die Wahlkantone Eupen und Sankt Vith den deutschsprachigen Wahlkreis bilden."
Art. 27 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1994, 5. März 2004 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
2. In § 1 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Wähler des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode können entweder für das niederländische Wahlkollegium oder für das französische Wahlkollegium eine Stimme abgeben. Diese Wähler gehören je nach der Wahl, die sie treffen, dem niederländischen oder französischen Wahlkollegium an."
3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "die Bevölkerung des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde und" gestrichen.
Art. 28 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 11. April 1994 und das Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
2. Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 29 - In Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 26/90 des Schiedshofes und wieder aufgenommen durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" jeweils durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Eine Abschrift der Kandidatenlisten wird umgehend dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode übermittelt; sie veranlassen unverzüglich den Aushang dieser Listen in den Gemeinden des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise in den Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode."
Art. 31 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 11. April 1994 und die Gesetze vom 18. Dezember 1998 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" werden jeweils durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz Flämisch-Brabant.
Letzterer sorgt dafür, dass auf den Wahlkanton Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des französischen Wahlkollegiums angeben werden.
Dazu wird der Stimmzettel gemäss Muster II e in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erstellt."
Art. 32 - In Artikel 26 § 1 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" jeweils durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
Art. 33 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, den Königlichen Erlass vom 11. April 1994 und das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "156 § 1" durch die Wörter "156 §§ 1 und 1/1" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3./1 ist Artikel 156 § 1/1 wie folgt zu lesen:
"Die Zählbürovorstände des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode ordnen die Stimmzettel mit Stimmabgabe in zwei Kategorien ein:
1. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des niederländischen Wahlkollegiums,
2. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des französischen Wahlkollegiums.
In diesem Wahlkanton wird die in Artikel 161 Absatz 2 erwähnte Mustertabelle in zwei Exemplaren erstellt: ein Exemplar mit den Ergebnissen der Auszählung für das niederländische Wahlkollegium und ein zweites mit den Ergebnissen der Ausz
Im selben Wahlkanton erstellt der Hauptwahlvorstand des Kantons die in Artikel 161 Absatz 9 [sic, zu lesen ist: Absatz 8] erwähnte zusammenfassende Tabelle ebenfalls in zwei Exemplaren.
Alle Exemplare der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle erwähnt in den Absätzen 2 und 3 werden in Niederländisch erstellt.",".
Art. 34 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
Art. 35 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvores des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode übermittelt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des niederländischen Wahlkollegiums und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvores des französischen Wahlkollegiums
Art. 36 - Das Stimmzettelmuster II d in der Anlage zu demselben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch Muster II d in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Art. 37 - In den Anlagen zu demselben Gesetz wird Muster II e, das vorliegendem Gesetz als Anlage 4 beigefügt ist, eingefügt.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 38 - Die durch vorliegendes Gesetz am Wahlgesetzbuch und an den koordinierten Gesetzen vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten angebrachten Abänderungen sind nur anwendbar in dem Masse, wie sie die Wahl der Abgeordnetenkammer betreffen.
Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Anlage 1
In Artikel 3 erwähnte Tabelle
Tabelle mit der Zusammensetzung der Wahlkreise Brüssel-Hauptstadt, Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. August 2012, S. 49280 bis 49283, wobei die Uberschriften wie folgt zu lesen sind:
"Brüssel-Hauptstadt
Provinz Flämisch-Brabant
Provinz Wallonisch-Brabant"
und die Uberschriften der verschiedenen Spalten
"Wahlkreis - Hauptort des Wahlkreises - Verwaltungsbezirk - Wahlkanton - Hauptort des Wahlkantons - Gemeinden des Wahlkantons".

Anlage 2
In Artikel 23 erwähntes Muster
Muster II (c)bis
Stimmzettelmuster II (c)bis - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. August 2012, S. 49284 und 49285

Anlage 3
In Artikel 36 erwähntes Muster
Muster II d
Stimmzettelmuster II d - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. August 2012, S. 49286 und 49287

Anlage 4
In Artikel 37 erwähntes Muster
Muster II e
Stimmzettelmuster II e - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. August 2012, S. 49288 und 49289