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Special Law Amending The Electoral Law To Strengthen Democracy And The Credibility Of The Policy. -German Translation

Original Language Title: Loi spéciale modifiant la législation électorale en vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique. - Traduction allemande

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19 JULY 2012. - Special Act to amend electoral legislation with a view to strengthening democracy and political credibility. - German translation



The following text is the translation into the German language of the special law of 19 July 2012 amending electoral legislation with a view to strengthening democracy and the credibility of politics (Belgian Monitor of 22 August 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung der Wahlrechtsvorschriften im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und der politischen Glaubwürdigkeit
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 233 § 2 Absatz 2 of the Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
Art. 3 - In Titel III Kapitel II Abschnitt 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen wird ein Artikel 24ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 24ter - Das Mitglied des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, das bei der Wahl der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft
Das Mitglied des Flämischen Parlaments, das bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Flämischen
Die in Absatzen 1 und 2 erwähnten Mitglieder verlieren ihre Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Augenblick an, wo sie zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und dem Tag der Gültigkeitserklärung ihres neuen or
Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf die Mitglieder des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, die infolge ihrer Wahl zum Mitglied ihrer Regierung, infolge ihrer Ernennung zum Minister oderreg Staatssekretär der Föderalregier »
Art. 4 - Artikel 28bis § 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Niemand darf auf derselben List gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden.
Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden.
Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden.
2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird das Wort "beiden" durch das Wort "fünf" ersetzt. »
KAPITEL 4 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen
Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist zum ersten Mal anwendbar auf die Wahlen für das Europäische Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt folgen, sowie auf die anderen Wahlen, die gleichzeitig organisiert werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM