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Law Organizing The Relations Between Public Authorities And Trade Unions Of The Clerks Of The Judicial Order, The Referendum At The Court Of Cassation, And Referenda And Jurists Of Prosecutor The Courts And Tribunals. -Traduct

Original Language Title: Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales des greffiers de l'Ordre judiciaire, les référendaires près la Cour de Cassation, et les référendaires et juristes de parquet près les cours et tribunaux. - Traduct

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25 AVRIL 2007. - An Act to organize relations between the public authorities and the trade union organizations of the Clerks of the Judiciary, the Referendums near the Court of Cassation, and the Referendums and Prosecutors' Lawyers near the courts and tribunals. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 25 April 2007 organizing relations between the public authorities and the trade union organisations of the clerks of the Judicial Order, the referenda near the Court of Cassation, and the referenda and prosecutors near the courts and tribunals (Belgian Monitor of 2 July 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Anwendungsbereich
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf:
1. die Greffiers des Gerichtlichen Standes,
2. die Referenten am Kassationshof,
3. die Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten.
KAPITEL III - Verhandlung
Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen können die zuständigen Behörden ausschliesslich nach vorheriger Verhandlung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb des zu diesem Zweck geschaffenen Ausschusses:
1. Vorentwürfe von Gesetzen oder Grundregelungen erstellen in Bezug auf:
a) das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und Ferienregelung,
(b) das Besoldungsstatut,
(c) die Pensionsregelung,
(d) die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen,
2. Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und Arbeitsorganisation festlegen.
Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der darin aufgenommenen Bestimmungen. Der König bestimmt, was unter Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 zu verstehen ist.
Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen statt.
Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsauss für die Greffiers, die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören.
Dieser Ausschuss ist zuständig für die in Artikel 3 angeführten Angelegenheiten, die das in Artikel 2 erwähnte Personal betreffen.
Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Greffiers, die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören, umfasst einerseits eine Vertretung der Behörde und andererseits eine Vertretung pro repräsentative Geks
Im Verhandlungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten.
Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verhandlungsausschusses fest. Er bestimmt ebenfalls die Regeln für das Verhandlungsverfahren.
Art. 6 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll aufgenommen, in dem Folgendes festgehalten wird:
1. entweder das einstimmige Einverständnis sämtlicher Vertretungen
2. oder das Einverständnis zwischen der Vertretung der Behörde und der Vertretung einer oder mehrer Gewerkschaftsorganisationen sowie der Standpunkt der Vertretung einer oder mehrer Gewerkschaftsorganisationen
3. oder der jeweilige Standpunkt jeder Vertretung.
KAPITEL IV - Konzertierung
Art. 7 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen kann die Behörde ausschliesslich nach vorheriger Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der gemäss Artikel 8 zu diesem Zweck geschaffenen Konzer
1. Beschlüsse don zur Festlegung des Stellenplans der Greffiers des Gerichtlichen Standes und der Referenten am Kassationshof, der Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten, die zum Zuständigtiereich des betreff
2. Regelungen festlegen bezüglich der in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der Arbefforganisation, die den Personalkategorien eigen sind, die zum
Ebenso unterliegen die Ordnungsmassnahmen und die Richtlinien in Bezug auf eine der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten einer vorherigen Konzertierung.
Gemäss denselben Modalitäten können die Ausschüsse auch mit Vorschlägen zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen oder zur Verbesserung der Dienstleistungen befasst werden.
§ 2 - Die Konzertierungsausschüsse geben eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den eingereichten Vorschlägen ab.
§ 3 - Die Konzertierungsausschüsse üben auch die Befugnisse aus, die in Privatunternehmen den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut sind. Wenn eine dieser Befugnisse mehr als einen Basiskonzertierungsausschuss betrifft, kann der Konzertierungsausschuss auf Ersuchen jeder Vertretung mit dieser Befugnis befasst werden.
Art. 8 - § 1 - Der König schafft einen Konzertierungsausschuss für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören.
Der Konzertierungsausschuss umfasst einerseits eine Vertretung der Behörde und andererseits eine Vertretung pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation.
Im Konzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten.
§ 2 - Unbeschadet von § 1 kann der König pro Appellationshofbereich einen Basiskonzertierungsausschuss schaffen, der ausschlieslich für die Angelegenheiten zuständig ist, die den betreffenden Bereich nicht überschreiten.
Im Basiskonzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, den Generalprokurator beim Appellationshof des betreffenden Bereichs oder ihre Beauftragten.
§ 3 - Die Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören, vertreten sind, sind berechtilengt, Vertreter vorzuschlagen, die inzen Konzertiers
Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Konzertierungsausschüsse fest. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für das Konzertierungsverfahren.
KAPITEL V - Zulassung und Repräsentativität der Gewerkschaftsorganisationen
Art. 9 - Die Gewerkschaftsorganisationen der in Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder werden zugelassen, sobald sie sich beim Minister der Justiz vorstellen, indem sie ihm per Einschreiben eine Kopie ihrer Satzung und der List ihrer verantwortlichen Leiter über
Ihre Zulassung wird nur beibehalten, sofern sie dem Minister der Justiz die Änderungen zur Kenntnis bringen, die sie an ihrer Satzung oder an der Liste ihrer verantwortlichen Leiter anbringen.
Art. 10 - Ausschliesslich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen sitzen im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören.
Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass sie in den Ausschüssen sitzen dürfen:
1. die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, die in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzen,
2. unbeschadet der Nr. 1: die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, die:
a) die Interessen aller Kategorien von Greffiers des Gerichtlichen Standes oder der Referenten am Kassationshof oder aller Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten oder varerwähnten Personalkategorien vertreten
b) und gleichzeitig eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe von mindestens 25 Prozent der Gesamtanzahl Personen jeder Personalgruppe, die sie vertreten, zählen.
Art. 11 - § 1 - Ab einem vom König festgelegten Datum und anschliesend alle sechs Jahre überprüft die in Artikel 14 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnte Kontrollkommission, nachstehend "die Kommission" genannt, ob die Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen sitestzen oder beantragen, darin zu sitzen, dem in Artikel 10 Absatz 2
Die in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen legen der Kommission auf deren Ersuchen hin die für die Anwendung des besagten Absatzes notwendigen Beweismittel vor.
Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission muss der Minister der Justiz ihm die fortgeschriebene Liste der Greffiers, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten übermitteln.
Für die Mitglieder der Kommission und die Personalmitglieder, die ihnen eventuell zur Seite stehen, gilt die Verpflichtung, das Berufsgeheimnis in Bezug auf den Inhalt der von den Gewerkschaftsorganisationen gelieferten Informationen zu wahren.
Ein Vertreter der betreffenden Gewerkschaftsorganisation darf jedem Untersuchungsvorgang, der diese betrifft, beiwohnen.
§ 2 - Eine Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kommission festgestellt hat, dass sie die in § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht einhält, darf vor Ablauf der Frist von sechs Jahren eine erneute Untersuchung beantragen, wen sie der Mein
Wenn aus dieser erneuten Untersuchung hervorgeht, dass die Gewerkschaftsorganisation das vorgesehene Kriterium erfüllt, darf sie sofort im Verhandlungsausschus und in den Konzertierungsausschüssen sitzen.
KAPITEL VI - Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen
Art. 12 - Die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten:
1. im gemeinsamen Interesse der von ihnen vertretenen Personalmitglieder oder im besonderen Interesse eines Personalmitglieds bei den entscheidungsbefugten Behörden intervenieren,
2. einem Personalmitglied, das seine Taten vor der Verwaltungsbehörde rechtfertigen muss, auf dessen Ersuchen hin beistehen,
3. Mitteilungen in den Räumlichkeiten der Dienste aushängen,
4. die allgemeine Dokumentation über die Verwaltung des von ihnen vertretenen Personals erhalten.
Art. 13 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter den vom König festgelegten Bedingungen und unbeschadet der anderen Vorrechte, die ihnen durch vorliegendes Gesetz gewährt werden:
1. die Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ausüben,
2. während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten Gewerkschaftsbeiträge einnehmen,
3. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der Prüfungsausschüsse anwesend sein,
4. in den Räumlichkeiten Versammlungen abhalten.
KAPITEL VII - Bestimmung bezüglich Gewerkschaftsvertretern
Art. 14 - Der König bestimmt die Regeln, die für Gewerkschaftsvertreter aufgrund ihrer Tätigkeit bei den Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören, gelten.
Personalmitglieder, die diese Eigenschaft innehaben, haben in den vom König bestimmten Fällen für den Zeitraum, in dem sie einen Gewerkschaftsauftrag erfüllen, Anrecht auf Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit. Dieser Urlaub wird mit einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.
KAPITEL VIII - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 - Artikel 2 § 3 of the Gesetzes vom 1. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 24. März 1999 und 15. Januar 2002, wird wie folgt ergänzt:
"7. hinsichtlich der in Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen
Art. 16 - Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der in Artikel 11 § 1 erwähnten Uberprüfung der Repräsentativität versteht manwerter "beitragspflichtiges Mitglied" das Personalmitglied, das für jeden Monat des nachstehendcht
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Bezugsdatum der 30. Juni des Jahres, das dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vorangeht. Der Bezugszeitraum für die Anwendung dieser Bestimmung ist der Zeitraum von sechs Monaten ab dem ersten Tag des sechsten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum fällt.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Gewerkschaftsbeitrag derjenige, der für den Monat, in den das Bezugsdatum fällt, mindestens 0.74 Prozent des indexierten garantirten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist.
Es wird auf der Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantirten Besoldung an gewisse Bedienste der föderalen öffentlichen Dienste angebenen niedrigsten Betrags berechnet. Für diese Berechnungen wird nur das Endergebnis in Bezug auf den Monatsbeitrag so gerundet, dass, wenn der errechnete Betrag einen Bruchteil eines Cents enthält, er auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Cent gerundet wird, je nachdem ob der Bruchteil eines Cents 0.5 erreicht oder nicht.
Art. 17 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes Gesetz an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX