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Act Prohibiting The Entry Of Theatres Film To Minors Under The Age Of 16 Years. -Informal Coordination In The Federal Version German

Original Language Title: Loi interdisant l'entrée des salles de spectacle cinématographique aux mineurs âgés de moins de 16 ans. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale

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1 SEPTEMBER 1920. - An Act to prohibit the entry of film theatres to minors under the age of 16. - Informal coordination in the German language



The following is the informal German-language coordination of the federal version of the Act of 1er September 1920 prohibiting the entry of film theatres to minors under the age of 16 (Belgian Monitor of 18 February 1921), as amended successively by:
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the Act of 27 April 2007 on various provisions (Moniteur belge of 8 May 2007).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

1. SEPTEMBER 1920 - Gesetz über das Verbot für Minderjährige unter 16 Jahren, Kinosäle zu betreten
Artikel 1 - Minderjährigen beiderlei Geschlechts, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist es verboten, Kinosäle zu betreten.
Art. 2 - [Das in Artikel 1 erwähnte Verbot gilt nicht für die Ausstrahlung oder Vorführung von Filmen, die von einer Kommission zugelassen sind, in Kinosälen oder an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Die Grundsätze zur Regelung der Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise dieser Kommission werden vom König festgelegt.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. May 2007)]
Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sieben Tagen und mit einer Geldbusse von 5 bis zu 25 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer einen Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einen in Artikel 1 erwähnten Kinosaal führt, einlässt oder dorm toleriert,
2. wer einen nicht zugelassenen Film in einer Einrichtung, die der Öffentlichkeit als eine Einrichtung für Familien- und Kindervorstellungen präsentiert wurde, vorführt oder vorführen lässt.
Im Wiederholungsfall werden die Gefängnisstrafe und die Geldbusse ausgesprochen.
Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn der Zuwiderhandelnde bereits im Laufe des vorhergehenden Jahres wegen eines Verstosses gegen das vorliegende Gesetz verurteilt worden ist.
[Art. 3 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 4 - Durch das auf Verurteilung lautende Urteil kann die Schliessung des Saales, in dem der Verstoss begangen worden ist, für eine Dauer von höchstens sechs Monaten angeordnet werden.
Durch das Urteil kann die sofortige Vollstreckung dieser Massnahme ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung angeordnet werden.