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Special Law Supplementing Article 92Bis Of The Special Act Of 8 August 1980 Institutional Reforms, With Regard To The Metropolitan Community Of Brussels. -German Translation

Original Language Title: Loi spéciale complétant l'article 92bis de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, en ce qui concerne la communauté métropolitaine de Bruxelles. - Traduction allemande

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19 JULY 2012. - Special law supplementing section 92bis of the special law of 8 August 1980 of institutional reforms with regard to the metropolitan community of Brussels. - German translation



The following text is the translation into the German language of the special law of 19 July 2012 supplementing article 92bis of the special law of 8 August 1980 of institutional reforms, with regard to the metropolitan community of Brussels (Belgian Monitor of 22 August 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Ergänzung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel betrifft
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
Art. 2 - Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Januar 1989, 5. May 1993, 16. Juli 1993, 28. Dezember 1994, 13. Juli 2001, 16. März 2004 und 21. Februar 2010, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 7 - Es wird eine hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel errichtet im Hinblick auf eine Konzertierung über die in Artikel 6 § 1 erwähnten, mehrere Regionen betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Mobilität, die Verkehrssicherheit und die Strassenarbe Die Regionen sind Mitglieder der hauptstädtischen Gemeinschaft und die Vertreter ihrer Regierung tagen in dieser Gemeinschaft. Alle Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt und der Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant sowie die Föderalbehörde sind von Rechts wegen Mitglieder der hauptstädtischen Gemeinschaft. Den Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant steht es frei beizutreten.
Die Regionen schliessen ein Zusammenarbeitsabkommen, um die Modalitäten und den Gegenstand dieser Konzertierung festzulegen.
Die Auf- und Abfahrten des Brüsseler Autobahnrings (R0) dürfen erst geschlossen oder unbefahrbar gemacht werden, nachdem es innerhalb der in Absatz 1 erwähnten hauptstädtischen Gemeinschaft diesbezüglich zu einer Konzertierung zwis
Ubergangsweise findet die in Absatz 3 erwähnte Konzertierung in Erwartung des Abschlusses des in Absatz 2 erwähnten Zusammenarbeitsabkommens ausserhalb der hauptstädtischen Gemeinschaft statt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM