Advanced Search

An Act To Amend The Civil Security Act Of May 15, 2007 And December 31, 1963, On Civil Protection Act. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile et la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile. - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

3 AOUT 2012. - An Act to amend the Civil Security Act of 15 May 2007 and the Civil Protection Act of 31 December 1963. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 3 August 2012 amending the Civil Security Act of 15 May 2007 and the Civil Protection Act of 31 December 1963 (Belgian Monitor of 13 September 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. May 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. May 2007 über die zivile Sicherheit
Art. 2 - Artikel 117 des Gesetzes vom 15. May 2007 über die zivile Sicherheit wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Zonen, vorläufige Zonen, Gemeinden, der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadwert und provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste könen für die Organisation und die Verga
Art. 3 - Im selben Gesetz wird Artikel 206 § 3 durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. die Bedingungen, unter denen die Dauer der in § 1 erwähnten Entsendung beziehungsweise der in § 2 erwähnten Zurverfügungstellung verlängert werden kann, insbesondere für Personen, die dies beantragen."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 209/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 209/1 - Am Datum des Inkrafttretens der Hilfeleistungszonen, wie in Artikel 220 vorgesehen, werden die Güter der vorläufigen Zonen den Zonen übertragen.
Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam.
Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden sind."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 221/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 221/1 - § 1 - Ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung und bis zum Inkrafttreten der Zonen, wie in Artikel 220 vorgesehen, bilden die Gemeinden, die in Ausführung von Artikel 14 einer Zone angehören, aufgrund derselben territorialen Abgre Die vorläufige Zone besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat der vorläufigen Zone, nachstehend Rat genannt, verwaltet.
Der Rat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Rates ausschlaggebend.
§ 2 - Die vorläufige Zone erhält die in Artikel 67 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Dotation, sofern folgende Verpflichtungen erfüllt sind:
1. Der Rat bestimmt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. In Abweichung von § 1 Absatz 2 erhält bei Stimmengleichheit der älteste Bewerber den Vorzug.
2. Der Rat bestimmt einen Koordinator unter den Offizieren der Feuerwehrdienste der vorläufigen Zone, der Inhaber eines Diploms der Stufe A ist, oder in Ermangelung eines Bewerbers mit einem solchen Diplom, unter den Mitgliedern des Personals der Feuerwehr Seine Entsendung erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, der der Offizier untersteht.
Andere Personen können voll- oder teilzeitig bei der vorläufigen Zone entsandt werden beziehungsweise der vorläufigen Zone zur Verfügung gestellt werden, um den Koordinator bei der Erfüllung seiner spezifischen Aufträget Berufsfeuerwehrleute werden über eine Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, der sie unterstehen, entsandt. Freiwillige Feuerwehrleute werden der vorläufigen Zone von ihrer Gemeinde zur Verfügung gestellt.
3. Der Rat bestimmt einen Einnehmer oder einen Finanzverwalter einer der Gemeinden der vorläufigen Zone, beauftragt mit der Tätigung der Einnahmen und der Ausgaben der vorläufigen Zone. Seine Entsendung erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, der er untersteht.
4. Der Rat billigt den vom Koordinator vorgeschlagenen zonalen Plan zur Organisation der Einsätze; dieser Plan muss auf einer Risikoanalyse beruhen und mindestens die für eine optimal einsatzbezogene Arbeitsweise der Zone erforderlichen personellen und materiellen Mittel bestimmen.
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Mittel:
- Personalanwerbung,
- Ausarbeitung von zonalen Vorbeugungsrichtlinien gemäss dem nationalen Plan zur Verhütung von Brand und Vergiftungen in Wohnungen,
- Erstellung eines zonalen Plans zur Schulung des Personals,
- Erstellung von Einsatzplänen gemäss den geltenden Rechtsvorschriften,
- Ankauf von individualr Schutzausrüstung im Hinblick auf die Einhaltung der föderalen Mindestnormen, die gemäss Artikel 119 erlassen worden sind,
- Ausarbeitung und Festlegung der angemessenen spezifischen Startmittel der Zone gemäss den Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und für die aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 vom König festgelleten angemessenen Mittel,
Sieht der zonale Plan die Einrichtung eines zonalen Systems vor, muss dieses System ermöglichen, auf Empfehlungen und Alarmierungen des Zentrums des einheitlichen Rufsystems angemessen zu reagieren und die Operationen im Rahmen der Einsätze gemäss den Oktober 2011 über die Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit vom Minister festgelegt worden sind.
5. Der Vorsitzende erstellt den Haushaltsplan der vorläufigen Zone und der Rat billigt diesen Plan.
Dieser Haushaltsplan umfasst die Personal-, Betriebs- und Investitionskosten, einschliesslich der Ausgaben für die Anwerbung von Berufsfeuerwehrleuten oder freiwilligen Feuerwehrleuten, zusätzlich zu dem Personal, das zum Zeitpunkt
§ 3 - Die Artikel 24, 25, 28 bis 31, 32 Absatzen 1 und 3, 33 bis 39, 40 Absatzen 1 und 2, 42 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, 43 bis 50, 53 bis 54, 63 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85, 118, 119, 120 bis 124 und 126 sind anwendbar auf die vorläufige Zone.
§ 4 - Für die Anwendung der in § 3 erwähnten Bestimmungen sind die Begriffe der 1. Spalte der Tabelle in der Anlage durch die entsprechenden Begriffe der 2. Spalte zu ersetzen.
§ 5 - Die vorläufige Zone kann die Rechtsform einer Interkommunalen annehmen, wenn einer der Feuerwehrdienste auf ihrem Gebiet am 10. August 2007 die Rechtsform einer Interkommunalen hatte. Die Zuständigkeiten des Rates der vorläufigen Zone, des Vorsitzenden dieses Rates, des Koordinators und des Einnehmers beziehungsweise des Finanzverwalters werden in diesem Fall von den spezifischen Organen der Interkommunalen ausgeübt. Wenn die Interkommunale nicht aus allen Gemeinden der vorläufigen Zone besteht, wird ein Rat der vorläufigen Zone eingerichtet.
Hat die vorläufige Zone die Rechtsform einer Interkommunalen, sind nur Artikel 25, 64 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85, 118, 119, 120 bis 124 und 126 anwendbar.
§ 6 - Wenn die vorläufige Zone den in § 2 Nr. 4 erwähnten zonalen Plan zur Organisation der Einsätze binnen einer Frist von zwei Jahren ab der Billigung dieses Plans nicht teilweise oder ganz ausführt, kann der Minister oder sein Beauftragter die der vorläufigen Zone gewährte föderzen
Vorläufige Zonen dürfen keine Anleihe aufnehmen."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
Art. 6 - Artikel 9 § 2 of the Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem Wort "unterliegen" die Wörter "und die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. May 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen" eingefügt.
2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem Wort "verfügen" die Wörter "und die vorläufigen Zonen" eingefügt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 26. April 2002 und vom 15. May 2007, werden vor den Wörtern "die Brüsseler Agglomeration" die Wörter "die vorläufigen Zonen," eingefügt.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und der anderen Bestimmungen des Gesetzes vom 15. May 2007 über die zivile Sicherheit, sofern diese anderen Bestimmungen auf vorläufige Zonen für anwendbar erklärt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

ANLAGE

Gesehen, um dem Gesetz vom 3. August 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. May 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz beigefügt zu werden.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET