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An Act To Amend The Law Of 10 April 1990 Regulating Private And Particular Security And Repealing The Royal Decree Of 4 April 2006 On The Delimitation Of Sites, Part Of The Infrastructure Operated By Public Transport Companies In

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière et abrogeant l'arrêté royal du 4 avril 2006 relatif à la délimitation des lieux, faisant partie de l'infrastructure exploitée par les sociétés publiques de transports en

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3 AOUT 2012. - An Act to amend the Act of 10 April 1990 regulating private and special security and repealing the Royal Decree of 4 April 2006 on the delimitation of the premises, being part of the infrastructure operated by public public transit companies, to which the provisions referred to in chapter IIIbis of the Act of 10 April 1990 regulating private and particular security, are applicable, with a view to strengthening public transport security. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of August 3, 2012 amending the Act of April 10, 1990 regulating private and special security and repealing the Royal Decree of April 4, 2006 on the delimitation of the premises, being part of the infrastructure operated by public transit companies, to which the provisions referred to in chapter IIIbis of the Act of April 10, 1990 regulating private and particular security,
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit und zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 4. April 2006 zur Abgrenzung der Orte, die Teil der von öffentlichen Verkehrsgesellschaften betriebenen Infrastruktur sind und auf die Bestimmungen von Kapitel IIIbis des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Anwendung finden, im Hinblick auf die Verstärkung der Sicherheit in den öffentlichen Verkehrsmitteln
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
Art. 2 - Artikel 13.1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13.1 - § 1 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ausschliesslich Anwendung:
1. auf die in Artikel 1 § 11 erwähnten Sicherheitsdienste und auf die Sicherheitsbediensteten, die einem Sicherheitsdienst angehören,
2. an allen Orten, die Teil der Infrastruktur sind, die von öffentlichen Verkehrsgesellschaften betrieben wird, und in den Transportfahrzeugen.
§ 2 - In Bezug auf den Sicherheitsdienst, der zur öffentlichen Verkehrsgesellschaft der Unternehmen der NGBE-Gruppe gehört, können die in § 1 Nr. 1 erwähnten Sicherheitsbediensteten ihre Befugnisse an Orten ausüben, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht, und in den Transportfahrzeugen, die den Unternehmen der NGBE-Gruppe gehören, mit Ausnahme:
(a) der Dritten in Konzession gegebenen Infrastruktur, ausser bei einem Zusammenarbeitsabkommen mit dem Konzessionär und gemäss den im vorerwähnten Abkommen festgelegten Modalitäten,
(b) von Wegen, die eine öffentliche Strasse darstellen, mit Ausnahme von Bahnunterführungen und Passerellen.
§ 3 - In Bezug auf die regionalen öffentlichen Verkehrsgesellschaften, die U-Bahn-, Strassenbahn- und Autobus-Dienste organisieren, können die in § 1 Nr. 1 erwähnten Sicherheitsbediensteten ihre Befugnisse ausüben:
a) an den Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht und die diesen Gesellschaften gehören, einschlieslich der öffentlich zugänglichen oberirdischen Infrastruktur, der Strassenbahnstationen und Bushöfe
b) in den Transportfahrzeugen, die von diesen Verkehrsgesellschaften benutzt werden, einschliesslich der Fahrzeuge, die im Auftrag und für Rechnung der Verkehrsgesellschaft benutzt werden.
§ 4 - Bei einem Zusammenarbeitsabkommen zwischen den öffentlichen Verkehrsgesellschaften können die Sicherheitsbediensteten ihre Befugnisse gemäss den im vorerwähnten Abkommen festgelegten Bedingungen an den Orten und in den Transportfaze
§ 5 - Ausnahmsweise können die Sicherheitsbediensteten ihre Befugnisse unter folgenden kumulativen Bedingungen auf der öffentlichen Strasse ausüben:
1. im Fall eines Verkehrsunfalls, einer gemeinrechtlichen Straftat oder eines Verbrechens, das gerade begangen worden ist, oder bei einem Verhalten, das die Sicherheit Dritter oder die Sicherheit des Betroffen ernsthaft gefährdet,
2. in einem Umkreis von fünfzehn Metern um das Fahrzeug der öffentlichen Verkehrsgesellschaft,
3. wenn die Polizeidienste abwesend sind und bis zum Eintreffen dieser Dienste."
Art. 3 - Artikel 13.7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13.7 - Die Entscheidung, auf die in den Artikeln 13.5 und 13.6 vorgesehenen Möglichkeiten zurückzugreifen, wird vom Minister of Innern auf Vorschlag der öffentlichen Verkehrsgesellschaft getroffen."
Art. 4 - Artikel 13.11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Artikel 8 § 11 können die im vorliegenden Kapitel erwähnten Sicherheitsbediensteten sich in folgenden Fällen Identitätsdokumente von Personen zeigen oder aushändigen lassen, sie kontrollieren, kopieren oder bewahren:
1. nachdem der Betroffene eine gemeinrechtliche Straftat oder ein Verbrechen begangen hat oder wenn er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Sicherheit Dritter oder seine eigene Sicherheit ernsthaft gefährdet,
2. um die Einhaltung der geltenden Vorschriften über das öffentliche Verkehrswesen zu überprüfen oder bei einem Verstoss gegen die vorerwähnten Vorschriften.
Der Sicherheitsbedienstete setzt den Betroffenenen davon in Kenntnis, dass er, wie in Artikel 13.12 vorgesehen, festgehalten werden kann, wenn er sich weigert, sich auszuweisen, oder wen er eine Identität angibt
Der Sicherheitsbedienste kann das Identitätsdokument nur während der zur Überprüfung der Identität notwendigen Zeit kontrollieren, kopieren beziehungsweise bewahren. Danach muss er dem Betroffenen dieses Dokument unverzüglich zurückgeben."
Art. 5 - Artikel 13.12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13.12 - § 1 - Sicherheitsbedienste können Personen festhalten, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
1. Der Betroffene hat:
a) entweder eine gemeinrechtliche Straftat oder ein Verbrechen oder, falls er minderjährig ist, eine als gemeinrechtliche Straftat oder als Verbrechen umschriebene Tat begangen
b) oder einen Verstoss gegen die geltenden Vorschriften über das öffentliche Verkehrswesen begangen, der die Sicherheit Dritter oder seine eigene Sicherheit ernsthaft gefährdet,
c) oder sich nach der Inkenntnissetzung im Sinne von Artikel 13.11 Absatz 2 offensichtlich geweigert, sich auf geeignete Weise auszuweisen, oder eine Identität angeben, die sich nach Kontakt mit den zuständigen Diensten als falsch heraus.
2. Der festhaltende Sicherheitsbedienste oder ein Personalmitglied der öffentlichen Verkehrsgesellschaft oder fünf Personen, deren Identität unverzüglich von dem Sicherheitsbediensteten oder einem Mitglied der Verkehrsgesellschaft aufndgenommen wirden
3. Die Festhaltung erfolgt unverzüglich nach Begehung und Feststellung der in Nr. 1 erwähnten Taten.
4. Sofort nach der Festhaltung wird ein Polizeidienst informiert. Wenn die Festhaltung in einem fahrenden Fahrzeug stattfindet, geschieht die Benachrichtigung spätestens zum Zeitpunkt, wo der Betroffene aus dem Fahrzeug entfernt wird.
5. Der Betroffene wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit entzogen.
§ 2 - Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betroffene unter direkter Aufsicht des Sicherheitsdienstes. Es ist verboten, den Betroffenen einzusperren oder ihn durch irgendein Mittel irgendwo festzubinden.
§ 3 - Die Festhaltung muss unverzüglich beendet werden:
1. wenn der benachrichtigte Polizeidienst wissen lässt, dass er nicht vor Ort kommen wird,
2. wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er nicht vor Ort sein wird binnen:
a) zwei Stunden nach der Benachrichtigung bei einer gemeinrechtlichen Straftat oder einem Verbrechen oder bei einem Verhalten, das die Sicherheit Dritter oder die Sicherheit des Betroffenen ernsthaft gefährdet,
b) dreissig Minuten nach der Benachrichtigung bei einer offensichtlichen Weigerung, sich auszuweisen, oder bei Angabe einer Identität, die sich nach Kontakt mit dem zuständigen Dienst als falsch herausstellt,
3. wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er vor Ort kommen wird, aber die gerufenen Polizeibeamten binnen den in Nr. 2 festgelegten Fristen jedoch nicht vor Ort sein werden.
Die Festhaltung darf nicht länger dauern, als die Umstände es rechtfertigen. In jedem Fall darf die Festhaltung in dem in § 3 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Fall nicht länger als zwei Stunden und in § 3 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Fall nicht länger als dreissig Minuten dauernm, unbeschadet des Artikels § 34 August 1992 über das Polizeiamt."
Art. 6 - In Artikel 13.15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis 13.14" jedes Mal durch die Wörter "in den Artikeln 13.1 § 5, 13.5 und 13.11 bis 13.14" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 13.16 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis 13.14" durch die Wörter "in den Artikeln 13.1 § 5, 13.5 und 13.11 bis 13.14" ersetzt.
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. April 2006 zur Abgrenzung der Orte, die Teil der von öffentlichen Verkehrsgesellschaften betriebenen Infrastruktur sind und auf die Bestimmungen von Kapitel IIIbis des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Anwendung finden, wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM