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Law On The Deprivation Of Belgian Nationality Of The Head Of Default Convictions For Offences Against The External Security Of The State, Committed Between August 26, 1939 And June 15, 1949. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative à la déchéance de la nationalité belge du chef de condamnation par défaut pour infraction contre la sûreté extérieure de l'Etat, commise entre le 26 août 1939 et le 15 juin 1949. - Coordination officieuse en langue allemande

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30 DECEMBER 1953. - Law on the termination of Belgian nationality of the default conviction for an offence against the foreign security of the State committed between 26 August 1939 and 15 June 1949. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 30 December 1953 relating to the termination of Belgian nationality of the default conviction for offence against the foreign security of the State, committed between 26 August 1939 and 15 June 1949 (Belgian Monitor of 17 January 1954), as amended successively by:
- the law of 27 June 1960 supplementing the law of 30 December 1953 on the termination of Belgian nationality of the default conviction for offence against the external security of the State committed between 26 August 1939 and 15 June 1949 (Belgian Monitor of 12 July 1960);
- the law of 3 December 1964 extending the term of the limitation of death sentences imposed for offences against the external security of the State, committed between 9 May 1940 and 8 May 1945 and amending article 4 of the law of 30 December 1953 on the loss of Belgian nationality (Moniteur belge of 4 December 1964);
- the law of 28 June 1984 on certain aspects of the condition of foreigners and establishing the Code of Belgian Nationality (Belgian Monitor of 12 July 1984).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ
30. DEZEMBER 1953 - Gesetz über die Aberkennung der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer im Versäumniswege ergangenen Verurteilung wegen einer zwischen dem 26. August 1939 und dem 15. Juni 1949 begangenen Straftat gegen die äussere Sicherheit des Staates
Artikel 1 - Wer durch einen im Versäumniswege ergangenen Entscheid oder durch ein im Versäumniswege ergangenes Urteil, gegen die kein Einspruch erhoben wurde und die Artgen ihn nicht vollstreckt wurden, wegen einer in Buch II Titel I Kapitel II August 1939 und dem 15. Juni 1949 begangenen Straftat oder versuchten Straftat zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurde, dem wird nach Ablauf der Einspruchsfrist die belgische Staatsangehörigkeit von Rechts wegen aberkannt.
Für die in Absatz 1 erwähnten Personen, die Gegenstand einer gemäss Artikel 9 des Erlassgesetzes vom 26. May 1944 vor dem 1. Juli 1946 veröffentlichten Verurteilung gewesen sind, wird ausser im Falle eines für zulässig erklärten Einspruchs davon ausgegangen, dass ihnen ab dem 31. Dezember 1946 die belgische Staatsangehörigkeit aberkannt ist.
Art. 2 - Wenn das Urteil oder der Entscheid, die in Anwendung von Artikel 1 die Aberkennung der Staatsangehörigkeit zur Folge haben, formll rechtskräftig geworden sind, Art werden sie vom Standesbeamten des Wohnsitzes oder des Wohnortes des Verurteil
Dies wird am Rande der Geburtsurkunde und gegebenenfalls am Rande der Options- oder Einbürgerungsurkunde des Verurteilten vermerkt.
Das Urteil oder der Entscheid wird mit dem Vermerk der Übertragung auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Paragraphen 8 und 9 von Artikel 18bis der koordinierten Gesetze über die Staatsangehörigkeit finden Anwendung auf die Staatsangehörigkeitsaberkennungen, die aus den Bestimmungen von Artikel 1 hervorgehen.
Art. 3 - Wenn eine im Versäumniswege ergangene Verurteilung bereits, wie in Artikel 2 vorgesehen, übertragen und am Rande der entsprechenden Urkunden vermerkt wurde und der vom Verurteilten die erhobene Einspruch für zulässig erkl
Diese Formalität wird auf Vorlage einer dem Standesbeamten vom Militärauditor oder Generalauditor übermittelten Ausfertigung des Urteils oder Entscheids, aus dem die Zulässigkeit des Einspruchs hervorgeht, erledigt.
Art. 4 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird von Rechts wegen von der Aberkennung befreit, auch wenn der Einspruch für unzulässig erklärt wurde, wer sich selbst freiwillig der Justiz überantwortet hat oder wer ergrif
[Wer zu einem späteren Zeitpunkt, aber im Fall eines Todesurteils binnen einer Frist von dreissig Jahren ab der gerichtlichen Entscheidung, die gegen ihn ergangen ist, und in den anderen Fällen binnen einer Frist von zwanzig Jahren ]
[Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 3. Dezember 1964 (B.S. vom 4. Dezember 1964)
Art. 5 - In den in Artikel 4 erwähnten Fällen bringt der Standesbeamte am Rande der Urkunde, die Übertragung des Urteils oder Entscheids enthält, die Aberkennung der Staatsangehörigkeit zur Folge haben, sowie am Rande der
Diese Formalität wird auf Stellungnahme des Ministers der Justiz hin erledigt.
Art. 6 - 7 - [...]
[Art. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 1 of the G. vom 28. Juni 1984 (B.S. vom 12. Juli 1984)
Art. 8 - [Aufhebungsbestimmungen]
[Art. 9 - [Artikel 12 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit ist anwendbar.]]
[Art. 9 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960 (B.S. vom 12. Juli 1960) und ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 28. Juni 1984 (B.S. vom 12. Juli 1984)
[Art. 10 - Wenn der Standesbeamte die in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vermerke in Bezug auf die Person, der die Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, anbringt, nimmt er von Amts wegen eine Eintragung in das [in Artikel 25 des Gesetzbu ]
[Art. 10 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960 (B.S. vom 12. Juli 1960) und abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 28. Juni 1984 (B.S. vom 12. Juli 1984)
[Art. 11 - Hat die Person, der die Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund des vorliegenden Gesetzes bereits wiederlangt, können die in Artikel 10 vorgeschriebenen Formalitäten auf Antrag des Vaderlichen
Der Antrag muss während der Minderjährigkeit des Kindes eingereicht werden und wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Eintragung oder der Randvermerk vorgenommen wird.]
[Art. 11 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960 (B.S. vom 12. Juli 1960)