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Act To Amend Article 3, Henry 1, 3 °, Of The Consumer Credit Act Of 12 June 1991. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant l'article 3, § 1er, 3°, de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation. - Traduction allemande

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3 AOUT 2012. - An Act to amend section 3, § 1er3°, of the Act of 12 June 1991 on consumer credit. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 3 August 2012 amending Article 3, § 1er3° of the Act of 12 June 1991 on consumer credit (Belgian Monitor of 19 September 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 3 § 1 of the Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. zinsfreie Kreditverträge, bei denen der aufgenommene Kredit binnen zwei Monaten zurückzuzahlen ist und für die der Kreditgeber Kosten von weniger als 4,17 EUR auf Monatsbasis verlangt. Diese Kosten umfassen die in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten Kosten, die - wenn nötig - auf der Grundlage der in Artikel 1 Nr. 6 erwähnten Angaben berechnet werden.
Der Betrag des Schwellenwertes wird am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel indexiert: 4,17 EUR multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember des Vorjahres und der Anfangsindex ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2010. Der indexierte Betrag wird gemäss den für die Rundung des Sollzinssatzes aufgrund von Artikel 1 Nr. 8 geltenden Regeln gerundet. Der König kann den Betrag dieses Schwellenwertes abändern,".
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM