15 JUNE 2012. - An Act to punish non-compliance with the temporary residence ban in the event of domestic violence and to amend sections 594 and 627 of the Judicial Code. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 15 June 2012 to punish non-compliance with the temporary prohibition of residence in the event of domestic violence and amending articles 594 and 627 of the Judicial Code (Belgian Monitor of 1
er October 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
15. JUNI 2012 - Gesetz zur Ahndung von Verstössen gegen das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt und zur Abänderung der Artikel 594 und 627 des Gerichtsgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Ahndung von Verstössen gegen das im Gesetz vom 15. May 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt erwähnte Hausverbot
Art. 2 - Die in Artikel 2 of the Gesetzes vom 15. May 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt erwähnte weggewiesene Person, die gegen das ihr vom Prokurator des Königs auferlegte Verbot verstösst, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zubzuden und
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 594 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird durch eine Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
22. über Anträge, die aufgrund des Gesetzes vom 15. May 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt bei ihm eingereicht werden. »
Art. 4 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 18. der Friedensrichter des Kantons, in dem der Wohnort, für den das im Gesetz vom 15. May 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt erwähnte Hausverbot gilt, gelegen ist."
KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM