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Domestic Law On The Temporary Prohibition Of Residence In The Event Of Violence. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à l'interdiction temporaire de résidence en cas de violence domestique. - Traduction allemande

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15 MAI 2012. - Act respecting the temporary prohibition of residence in the event of domestic violence. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 15 May 2012 on the temporary prohibition of residence in the event of domestic violence (Belgian Monitor of 1er October 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. MAI 2012 - Gesetz über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Das Hausverbot
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "weggewiesene Person" eine Person, der ein Hausverbot auferlegt wurde.
Art. 3 - § 1 - Wenn aus Tatsachen oder Umständen hervorgeht, dass die Anwesenheit einer volljährigen Person aninem Wohnort eine ernsthafte und unmittelbares Gefahr für die Sicherheitrator eder mehrer Personen, die denselben Wohnort haben
§ 2 - Das Hausverbot bringt für die weggewiesene Person die Verpflichtung mit sich, den gemeinsamen Wohnort sofort zu verlassen, sowie das Verbot, diesen Wohnort zu betreten, sich dort aufzuhalten oder anwesend zu sein, und das Verbot, mit den in § 4 3 erwähnten Personen, die mit ihr an diesem Ort wohnen, in Kontakt zu treten.
§ 3 - Das Hausverbot gilt für maximum zehn Tage ab dem Zeitpunkt, wo es der betreffenden Person notifiziert worden ist.
§ 4 - Die Anordnung des Prokurators des Königs wird schriftlich festgehalten und umfasst folgende Angaben:
1. eine Beschreibung des Orts und die Dauer, für die Massnahme gilt,
2. die Tatsachen und Umstände, die Anlass zu dem in § 1 erwähnten Hausverbot gegeben haben,
3. die Namen der Personen, mit denen die weggewiesene Person nicht mehr in Kontakt treten darf,
4. die Strafmassnahmen, die im Falle eines Verstosses gegen das Verbot auferlegt werden können.
§ 5 - Der Prokurator des Königs teilt der weggewiesenen Person und denjenigen, die denselben Wohnort haben, unmittelbar den Inhalt der Anordnung mit. Eine Kopie dieser Entscheidung wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Polizeizone, in deren Bereich der durch das Hausverbot betroffene Wohnort gelegen ist, durch das am besten dafür geeignete Kommunikationsmittel notifiziert.
Der Prokurator des Königs nimmt mit dem Dienst für Opferbetreuung seiner Staatsanwaltschaft Kontakt auf, damit dieser Dienst den Personen, die denselben Wohnort wie die weggewiesene Person haben, beisteht und sie informiert.
Wen die Situation, die zum Hausverbot Anlass gegeben hat, derart dringend ist, kann die Entscheidung des Prokurators des Königs der weggewiesenen Person mündlich mitgeteilt werden. In diesem Fall wird der weggewiesenen Person so schnell wie möglich eine Kopie der Anordnung übermittelt.
§ 6 - Spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung der Anordnung teilt die weggewiesene Person dem Prokurator des Königs mit, an welchem Ort und auf welche Weise sie während des Verbots erreichbar ist.
§ 7 - Der Prokurator des Königs kann das Hausverbot jederzeit aufheben, wenn er der Ansicht ist, dass die in § 1 erwähnte Gefahr ausgeräumt ist, oder, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Modalitäten dieser Massnahme änder Er handelt dabei gemäss den Paragraphen 4 und 5.
Art. 4 - § 1 - Spätestens am ersten Tag, an dem die Kanzlei nach dem Datum der Anordnung des Hausverbots geöffnet ist, teilt der Prokurator des Königs dem Friedensrichter des Kantons, in dem der Wohnort, für den das Hausvern gilt, gelegen ist,
Der Prokurator des Königs übermittelt dem Friedensrichter und den Parteien ebenfalls die Protokolle, die Anlass zum Hausverbot gegeben haben, und gegebenenfalls seine Entscheidung, das Verbot aufzuheben die dessen Modalitäten zu ändern, sowie die
§ 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Mitteilung der Anordnung legt der Friedensrichter Datum und Uhrzeit der Sitzung fest, auf der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung findet binnen der in Artikel 3 § 3 erwähnten Frist statt.
Der Greffier notifiziert den in der Anordnung des Prokurators des Königs erwähnten Parteien per Gerichtsbrief Ort, Datum und Uhrzeit der Sitzung und fordert sie gegebenenfalls dazu auf, einen Antrag auf dringende und vorläufigeh
Er teilt dem Prokurator des Königs, der das Hausverbot angeordnet hat, ebenfalls Tag und Uhrzeit der Sitzung mit.
Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien oder der Prokurator des Königs bei der Sitzung schriftlich oder mündlich darum ersuchen, behandelt der Friedensrichter die Sache und hört er die anwesenden Parteien an.
Die Sache wird in der Ratskammer behandelt. Der Friedensrichter kann jedoch zu jedem Verfahrenszeitpunkt je nach den Umständen entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer Partei des Rechtsstreits anordnen, dass die Verhandlungen öffentlich sein sollen.
§ 2 - Während dieser Sitzung befindet der Friedensrichter auf Antrag darüber, ob die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
Er kann das Hausverbot aufheben oder es durch ein mit Gründen versehenes Urteil um maximum drei Monate ab dem Datum des Urteils verlängern, wenn und sofern die in Artikel 3 § 1 erwähnten Tatsachen oder Umstände es am Tag des Urteils rechtfertigen.
Die Entscheidung ist einstweilen vollstreckbar.
§ 3 - Der Registrar notifiziert den Parteien per Gerichtsbrief das Urteil und informiert sie über die Rechtsmittel, über die sie verfügen. Er teilt das Urteil ebenfalls dem Prokurator des Königs mit.
§ 4 - Der Friedensrichter kann auf Antrag einer der Parteien oder des Prokurators des Königs durch ein mit Gründen versehenes Urteil jederzeit die Modalitäten der Massnahme des Hausverbots ändern oder das Hausverbot aufheben, wen die Umstände der Sacheford
§ 5 - Die Sache bleibt in der List of Friedensgerichts eingetragen, bis das Hausverbot endet. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen Antrag erneut vor den Friedensrichter gebracht werden. Artikel 730 § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese Sachen nicht anwendbar.
§ 6 - Während der Dauer des Hausverbots können die Parteien durch einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen Antrag einen Antrag auf dringende und vorläufre Massnahmen
§ 7 - Das Hausverbot endet, wenn der Friedensrichter binnen der in Artikel 3 § 3 erwähnten Frist keine Entscheidung getroffen hat. Das Hausverbot endet von Rechts wegen, wenn mit Bezug auf den gemeinsamen Wohnort eine gerichtliche Entscheidung getroffen worden ist.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM