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Special Law On Fair Financing Of The Brussels Institutions. -German Translation

Original Language Title: Loi spéciale portant un juste financement des Institutions bruxelloises. - Traduction allemande

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19 JULY 2012. - Special law on just financing of the Brussels Institutions. - German translation



The following text is the translation into the German language of the special law of 19 July 2012 on the just financing of the Brussels Institutions (Belgian Monitor of 22 August 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI
DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. JULI 2012 - Sondergesetz zu einer korrekten Finanzierung der Brüsseler Institutionen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989
bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen
Art. 2 - Artikel 63 of the Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "zu mindestens 72 Prozent" durch das Wort "ganz" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "vom 1. Januar 1993" durch die Wörter "vom 1. Januar des vorangehenden Jahres" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Ein Sondermittelbetrag wird jedes Jahr in den Haushaltsplan des FÖD Inneres zugunsten der Regionen eingetragen, auf deren Gebiet sich Besitztümer finden, die vom Immobiliensteuervorabzug befreit sind. Dieser Haushaltsmittelbetrag, der nach den in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Modalitäten berechnet wird, deckt ganz die Nichteinziehung des Immobiliensteuervorabzugs durch die Regionen. Für die Region Brüssel-Hauptstadt deckt dieser Ausgleich auch ganz die Nichteinziehung der Agglomerationszuschlaghundertstel auf den besagten Vorabzug, die am 1. Januar des vorangehenden Jahres beschlossen wurden. »
Art. 3 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 64bis - Ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der Region Brüssel-Hauptstadt aufgrund der Mobilitätspolitik eine Sonderdotation gewährt. Diese Dotation beläuft sich 2012 auf 45 Millionen EUR, 2013 auf 75 Millionen EUR, 2014 auf 105 Millionen EUR und 2015 auf 135 Millionen EUR.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag des vorangehenden Jahres jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie an 50 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, und zwar n »
Art. 4 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 64ter - § 1 - Eine Einbehaltung auf den Ertrag der Steuer der natürlichen Personen wird dem zweiten Teilfonds zugewiesen, der erwähnt ist in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Schaffung eines Fonds für die Finanzierung der internationalen Rolle und der hauptstädtischen Funktion Brüssels und zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds.
Ab dem Haushaltsjahr 2012 beträgt diese Einbehaltung 55 Millionen EUR.
Die Ausgaben, darin einbegriffen die Zuschüsse für die Zonen der lokalen Polizei und für die Gemeinden, die zu Lasten des in Absatz 1 erwähnten Fonds getätigt werden können mit Bezug auf die Sicherheit in Zusammenhang mit
§ 2 - Die regionalen Mitglieder des in Artikel 43 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Zusammenarbeitsausschusses entscheiden nach Stellungnahme der föderalen Mitglieder dieses Ausschusses über die Verwendung der in § 1 erwähnten Mittel. »
Art. 5 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 65ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 65ter - Der Betrag, der jährlich in Anwendung von Artikel 65bis errechnet wird 2012, 2013, 2014 und 2015 jedes Jahr um einen zusätzlichen Betrag von 10 Millionen EUR erhöht. Diese zusätzlichen Beträge werden auf die auf der Grundlage von Artikel 65bis für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 berechneten Beträge kumulativ hinzugerechnet und entwickeln Art sich ab dem Jahr, das ihr Mechanismer Hinzurechnung zum Basisbetrag imfolgt, n »
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 6 - Artikel 2 trittt an dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.
Für die Haushaltsjahre, während deren Artikel 2 noch nicht in Kraft getreten sein wird, wird der Region Brüssel-Hauptstadt eine pauschale Dotation gewährt, die sich 2012 auf 24 Millionen EUR, 2013 auf 24 Millionen EUR, 2014 auf 25 Millionen EUR und 2015 auf 25 Millionen EUR
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM