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Act Amending The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

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15 MAI 2012. - An Act to amend the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 15 May 2012 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of 31 August 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
15. MAI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. May 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet,
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 3 - Artikel 1 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2012, wird durch eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"15. Blauer Karte EU: den Schein, der einem Ausländer erlaubt, sich für eine Dauer von mehr als drei Monaten gemäss den in den Artikeln 61/26 bis 61/31 erwähnten Bedingungen im Königre die aufzuhalten und dort gemäss den Recht
Art. 4 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Paragraph 2 findet ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nrn. 4 bis 6 erwähnten Familienmitglieder von Ausländern, denen in Anwendung von Artikel 61/27 der Aufenthalt erlaubt ist.
Bestassin die Familie jedoch bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder wurde sie dort neu gebildet, müssen Ausländer, denen nachgekommen wird, nicht nachweisen Um diese Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Familienmitglieder den Aufenthaltsschein, der ihnen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden ist, und den Nachweis, dassamie sich in diesem Stamit
Art. 5 - Artikel 10ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 8. Juli 2011, wird durch einen Paragraphen 2ter mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2ter - In Abweichung von § 2 wird der Beschluss über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für die in Artikel 10bis § 4 erwähnten Familienmitglieder spätestens vier Monate nach Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags gefasst und notifiziert.
In Ausnahmefällen kann der Minister oder sein Beauftragter aufgrund der Komplexität der Antragsprüfung und im Rahmen einer Ermittlung in Bezug auf eine in Artikel 146bis Art des Zivilgesetzbuches erwähnte Eheschliesung oder auf die 1 5 erwähnten dauerhaften und stabilen Beziehung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, der dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht wird, diese Frist einmalig um drei Monate verlängern.
Ist bei Ablauf der Frist von vier Monaten ab Einreichung des Antrags - Frist, die gegebenenfalls gemäss Absatz 2 verlängert wurde - kein Beschluss gefasst worden, muss die Aufenthalt worderlaubnis erteilt werden, soferlichn die forder Andernfalls wird die Aufenthaltserlaubnis verweigert."
Art. 6 - Artikel 12bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3bis - In Abweichung von § 2 Absatz 3, 5 und 6 sowie § 3 Absatz 3 und 4 wird der Beschluss über den Antrag auf Aufenthaltszulassung für die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Familienmitglieder eines Ausländers, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt und ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte EU ist, möglichst schnell und spätestens vier Monate nach Einreichung
In Ausnahmefällen kann der Minister oder sein Beauftragter aufgrund der Komplexität der Antragsprüfung und im Rahmen einer Ermittlung in Bezug auf eine in Artikel 146bis Art des Zivilgesetzbuches erwähnte Eheschliesung oder auf die 1 5 erwähnten dauerhaften und stabilen Beziehung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, der dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht wird, diese Frist einmalig um drei Monate verlängern.
Ist bei Ablauf der Frist von vier Monaten ab Einreichung des Antrags - Frist, die gegebenenfalls gemäss Absatz 2 verlängert wurde - kein Beschluss gefasst worden, muss die Aufenthaltszulassung erteilt werdenlage, soferlichen Andernfalls wird die Aufenthaltszulassung verweigert."
2. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die Bestimmungen von § 3 Absatz 3 und 4 sowie von § 3bis sind ebenfalls anwendbar."
Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 12bis §§ 3 oder 4" durch die Wörter "in Artikel 12bis §§ 3, 3bis oder 4" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter "In Artikel 10bis §§ 1 bis 3" durch die Wörter "In Artikel 10bis §§ 1 bis 4" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehene Bedingung findet jedoch keine Anwendung auf Ausländer, denen der Aufenthalt gemäss Artikel 61/27 erlaubt ist. Les Weiteren können diese Ausländer für die Berechnung der erforderlichen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union kumulieren, sofern sie fünf Jahre rechtmässigen und un von diesen fünf Jahren müssen die zwei Jahre unmittelbar vor Einreichung des Antrags im Königreich verbracht worden sein."
2. In § 1 früherer Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt und zwischen den Wörtern "Artikel 61/7" und den Wörtern "erlaubt war" weref7
3. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Im Hinblick auf Ausländer, denen der Aufenthalt in Anwendung von Artikel 61/27 erlaubt ist, unterbrechen Abwesenheiten vom Gebiet der Union nicht den Zeitraum von fünf Jahren, wen sie zwölf aufeinander folgende Monate nicht
Art. 9 - Artikel 17 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Wird Inhabern einer Blauen Karte EU die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt, wird ihnen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG mit dem Vermerk "Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU" ausgestellt."
Art. 10 - Artikel 19 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Ausländer, denen der Aufenthalt in Anwendung von Artikel 61/27 erlaubt ist und die im Anschluss die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten haben, verlieren ihr Recht auf Rückkehr in das Königreich nur Dasselbe gilt für die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Familienmitglieder dieser Ausländer, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten haben."
2. In § 1 früherer Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "von zwölf" und den Wörtern "aufeinander folgenden Monaten" die Wörter "beziehungsweise vierundzwanzig" eingefügt.
3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "In § 1 Absatz 2" durch die Wörter "In § 1 Absatz 2 und 3" ersetzt.
4. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Minister oder sein Beauftragter ist ebenfalls verpflichtet, Ausländer, denen der Aufenthalt im Königreich in Anwendung von Artikel 61/27 erlaubt ist, und ihre in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Familienmitglieder rückzuübernehmen, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates infolge der Ablehnung des Aufenthaltsantrags dieser Ausländer auf der Grundlage der Bestimmunnche 2009/50/EGine
Art. 11 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel VIII mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL VIII - Hochqualifizierte Arbeitnehmer - Blaue Karte EU"
Art. 12 - In Kapitel VIII, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 61/26 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/26 - Unbeschadet internationaler Abkommen findet das vorliegende Kapitel Anwendung auf Arbeitnehmer, die keine Bürger der Europäischen Union sind und die Erlaubnis für einen Aufenthalt im Königreichue von mehr als drei Monaten beantragen, um eine Bla
Das vorliegende Kapitel findet keine Anwendung auf Ausländer:
1. denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt im Königreich erlaubt ist oder die einen entsprechenden Antrag eingereicht haben und auf einen Beschluss warten,
2. die internationalen Schutz geniessen aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes oder die einen
3. die gemäss einzelstaatlichem Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der nationalen Rechtspraxis Schutz geniessen oder einen entsprechenden Antrag eingereicht haben, zu dem noch kein definitiver Beschluss gefasst worden ist,
4. die einen Forschungsaufenthalt im Königreich im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG beantragt haben, um ein Forschungsprojekt durchzuführen,
5. die Familienmitglieder von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union gemäss der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgeübt haben oder ausüben,
6. die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG erlangt haben und ihr Recht auf Aufenthalt im Königreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausüben,
7. die ins Königreich einreisen in Anwendung internationaler Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben,
8. denen der Aufenthalt im Königreich als Seasonarbeiter erlaubt oder gestattet wurde,
9. deren Entfernung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
10. die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen fallen, für die Dauer ihrer Entsendung in das Staatsgebiet des Königreichs,
11. die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten ein Recht auf freien Personenverkehr geniessen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist. Dasselbe gilt für ihre Familienmitglieder."
Art. 13 - In dasselbe Kapitel VIII wird ein Artikel 61/27 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/27 - § 1 - Beantragen in Artikel 61/26 erwähnte Ausländer bei einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung die Erlaubnis für einen Aufenthalt im Königreich von mehr als drei Monaten, gewährt der Minister oder sein Beauftragter 5 bis 8 vorgesehenen Fälle befinden und sie folgende Unterlagen vorlegen:
1. einen gültigen Pass oder einen gleichwertigen Reiseschein,
2. ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass sie nicht an einer der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Krankheiten leiden,
3. einen Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument, der/das vom Herkunftsland oder dem Land, in dem sie zuletzt gewohnt haben, ausgestellt ist und bescheinigt, dass sie n weichtgen gemeinrechtlicher Verbrechen oderge
4. einen Nachweis, dass sie über eine Krankenversicherung zur Deckung sämtlicher Risiken in Belgien verfügen,
5. eine Kopie des Arbeitsvertrags.
Wen die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Unterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Minister oder sein Beauftragter dem betreffenden Ausländer unter Berücksichtigung der Umstände den Aufenthalt in Belgien im Hinblick aufiners
§ 2 - Ausländer, denen der Aufenthalt im Königreich bereits für höchstens drei Monate beziehungsweise mehr als drei Monate erlaubt oder gestattet ist, können ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis beim Bürgermeister ihres Wohnor Der Minister oder sein Beauftragter gewährt die Aufenthaltserlaubnis, sofern die zuständige Regionalbehörde dem betreffenden Arbeitgeber eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis aussstellt und die Ausländer die in § 1 erwähnten Unterlagen vorle
Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des in Absatz 1 erwähnten Antrags fest.
§ 3 - Ausländer, die als Inhaber einer Blauen Karte EU seit achtzehn Monaten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, können auf Vorlage ihrer gültigen Blauen Karte EU eine Erlaubnis für einen Aufenthalt im Königreich
Die in Absatz 1 erwähnten Ausländer können auf Vorlage ihrer gültigen Blauen Karte EU ihren Antrag auch gemäss § 2 einreichen, sofern sie dies möglichst schnell und spätestens einen Monat nach ihrer Einreise ins König
Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des in Absatz 2 erwähnten Antrags fest.
§ 4 - Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis muss der betreffende Ausländer einen Wohnsitz in Belgien wählen.
Wenn der Ausländer keinen Wohnsitz gemäss Absatz 1 wählt, wird davon ausgegangen, dass er seinen Wohnsitz beim Ausländeramt gewählt hat.
Jede Änderung des gewählten Wohnsitzes muss dem Ausländeramt per Einschreiben oder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt werden.
§ 5 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Aufenthaltserlaubnis, wenn die an den Aufenthalt gebundenen Bedingungen nicht erfüllt sind, aus der Überprüfung des tatsächlichen Wohnortes, die der Bürgermeister oder sein Beauftragter
Art. 14 - In dasselbe Kapitel VIII wird ein Artikel 61/28 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/28 - Der Beschluss über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf den Erhalt einer Blauen Karte EU wird möglichst schnell und spätestens neunzig Tage nach Einreichung des Antrags und der in Artikeln 61/27 § 1 erwähn
Stellt sich heraus, dass die zur Unterstützung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis übermittelten Angaben beziehungsweise Unterlagen unzureichend sind, wird dem Betreffenden mitgeteilt, welche zusätzlichen Angaben beziehungsweise Unterlage In diesem Fall wird die in Absatz 1 erwähnte Frist von neunzig Tagen um dreissig Tage verlängert. Werden die erforderlichen zusätzlichen Angaben beziehungsweise Unterlagen nicht binnen der vorgesehenen Fristen übermittelt, wird der Antrag abgelehnt.
Ist bei Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist von neunzig Tagen - Frist, die gegebenenfalls gemäss Absatz 2 verlängert wurde - kein Beschluss gefasst worden, wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt."
Art. 15 - In dasselbe Kapitel VIII wird ein Artikel 61/29 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/29 - § 1 - Wird Ausländern der Aufenthalt im Königreich in Anwendung von Artikel 61/27 erlaubt, wird ihnen eine Blaue Karte EU ausgestellt, deren Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis entspricht.
Die in Absatz 1 erwähnte Aufenthaltserlaubnis ist auf eine verlängerbare Frist von dreizehn Monaten beschränkt. Nach zwei Jahren wird die Erlaubnis bei Erneuerung der Blauen Karte EU für eine Dauer von drei Jahren gewährt.
§ 2 - Die Eintragung der in § erwähnten Ausländer ins Fremdenregister folgt gemäss Artikel 12.
§ 3 - Der König bestimmt:
1. das Format der Blauen Karte EU sowie die Modalitäten und Bedingungen für ihre Ausstellung,
2. die Fristen, Bedingungen und Modalitäten für die Erneuerung der Blauen Karte EU.
§ 4 - In den ersten beiden Jahren, in denen ein Ausländer Inhaber einer Blauen Karte EU ist, unterliegen folgende Änderungen der Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis, so wie sie in Artikel 61/27 erwähnt ist:
(a) Wechsel des Arbeitgebers,
(b) Kürzung der Laufzeit des Arbeitsvertrags,
(c) Verringerung der Bruttojahresentlohnung,
(d) Beendigung des Arbeitsvertrags.
Nach zwei Jahren muss der Inhaber einer Blauen Karte EU dem Minister oder seinem Beauftragten die in Absatz 1 erwähnten Änderungen notifizieren."
Art. 16 - In dasselbe Kapitel VIII wird ein Artikel 61/30 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/30 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter setzt der Erlaubnis zum Aufenthalt als hochqualifizierter Arbeitnehmer ein Ende beziehungsweise lehnt es ab, diese zu erneuern, wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU:
1. die in Artikel 61/27 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt,
2. arbeitet, jedoch die Beschäftigungsbedingungen nicht mehr erfüllt, denen Inhaber der Blauen Karte EU unterliegen und die in den Rechtsvorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnt sind,
3. falsche oder irreführende Informationen, falsche oder gefälschte Unterlagen verwendet, einen Betrug begangen oder andere illegale Mittel in Anspruch genommen hat,
4. länger als drei aufeinander folgende Monate oder mehr als einmal während des Gültigkeitszeitraums der Aufenthaltserlaubnis ein Arbeit suchender entschädigter Vollarbeitsloser war,
5. dem Minister oder seinem Beauftragten die in Artikel 61/29 § 4 Absatz 1 erwähnten Änderungen nicht gemeldet hat, sofern dies nicht aus Gründen, die unabhängig von seinem Willen waren, versäumt wurde.
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann der Erlaubnis zum Aufenthalt als hochqualifizierter Arbeitnehmer ein Ende setzen beziehungsweise es ablehnen, diese zu erneuern, wennn der Inhaber einer Blauen Karte EU:
1. nicht über genügende Existenzmittel für sich und seine Familienmitglieder verfügt, um zu vermeiden, dass die öffentlichen Behörden für sie aufkommen müssen. Bei der Beurteilung dieser Mittel werden die persönlichen Umstände des Ausländers sowie insbesondere Art und Regelmässigkeit seines Einkommens und die Anzahl Familienmitglieder zu seinen Lasten berücksichtigt,
2. seine Niederlassung in Belgien beziehungsweise den Wechsel seines Hauptwohnortes in Belgien nicht gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen gemeldet hat.
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter hat das Recht, sich dazu von jeder zuständigen Einrichtung oder Verwaltung, wie zum Beispiel das Landesamt für Arbeitsbeschaffung, alle nützlichen Unterlagen und Auskünfte übermitteln zu lassen."
Art. 17 - In dasselbe Kapitel VIII wird ein Artikel 61/31 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/31 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 62 kann jede Notifizierung rechtsgültig per Einschreiben oder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung am gewählten Wohnsitz des Ausländers und an der Address des betreffenden Arbeitgeberser
Wenn der Ausländer seinen Wohnsitz bei seinem Rechtsanwalt wählt, ist die Notifizierung per Fax ebenfalls rechtsgültig.
§ 2 - Unbeschadet von § 1 wird eine Kopie aller Beschlüsse mit gewöhnlicher Post sowohl an den tatsächlichen Wohnort, wenn dieser bekannt und neueren Datums als der gewählte Wohnsitz ist, als auch an den Rechtnenbe
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung
Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM