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Law Regulating Substances Referred To In Article 78 Of The Constitution On Liability Of Carriers Of Passengers By Sea In The Event Of Accident. -German Translation

Original Language Title: Loi réglant des matières visées à l'article 78 de la Constitution en matière de responsabilité des transporteurs de passagers par mer en cas d'accident. - Traduction allemande

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30 JANVIER 2012. - Law regulating the substances referred to in section 78 of the Constitution in respect of liability of passenger carriers by sea in the event of an accident. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 30 January 2012 regulating the substances referred to in Article 78 of the Constitution in respect of liability of passenger carriers by sea in the event of an accident (Belgian Monitor of 17 September 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. JANUAR 2012 - Gesetz zur Regelung von in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Sachen Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "Athener Übereinkommen von 2002": das Athener Übereinkommen von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung
2. "Verordnung (EG) Nr. 392/2009": die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See,
3. "Schiff": ausschliesslich Seeschiffe mit Ausnahme von Luftkissenfahrzeugen.
Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wen dieses Schiff nicht eine gültige aufun
Der König kann die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 2002 und des vorliegenden Gesetzes - eventuell in einer angepassten Form - ganz oder teilweise anwendbar machen auf alle oder bestimmte Kategorien der Beförderung von Reisenden auf See, die nicht in den Anwend
Der König kann die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 erwähnten Massnahmen und alle sich darauf beziehenden notwendigen Massnahmen ergreifen.
Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 muss für jedes Schiff, das - ungeachtet des Orts seiner Eintragung im Schiffsregister - für die Beförderung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist und das einen Hafen
Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 4a des Athener Übereinkns von 2002 ausgestellt worden ist.
Art. 5 - Die durch das Athener Übereinkommen von 2002 oder durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen an Bord des Schiffes mitgeführt werden und dort der für die Überwachung zuständigen Behörn
Art. 6 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 kann der König die Bedingungen für die Ausstellung der durch das Athener Übereinkommen von 2002 oder durch die Verordnung (EG) Nr 392/2009 vorgeschriebenen Bescheinigungen
Für die Aussstellung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bescheinigungen, der Abschriften dieser Bescheinigungen, der Abschriften der sich darauf beziehenden Atteste der Versicherer oder ander Personen, die finanziellen Sicherheiten stellen
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 6 erwähnten Bescheinigungen hören von Rechts wegen auf gültig zu sein:
1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder den Versicherer oder jede andere Person, die finanziellen Sicherheiten stellt,
2. wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein,
3. wenn das Schiff die Flagge wechselt,
4. wenn der Versicherer oder jede andere Person, die die Sicherheiten stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten auszuüben.
§ 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäss § 1 von Rechts wegen abläuft, muss der in der Bescheinigung angebene Eigentümer die abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat,
Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung des Athener Übereinkommens von 2002, der Verordnung (EG) Nr. 392/2009, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse wird von den mit der Schifffahrt
Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine Ausser in dringenden Fällen üben die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber ausländischen Schiffen erst austi, nachdem sie den Konsul des Landes In dringenden Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die Massnahmen ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald es im Besitz der durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und somit
Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff, das die belgische Flagge führt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das Schiff nicht im Besitz der durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 Das Abfahrtsverbot wird aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und somit der belgische Konsularbeamte zufriedengestellt worden ist.
Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wenn ein Schiff angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zu den belgischen Hoheitsgewässern verweigert wird, erstellt der mit der Schifffahrt
Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen Protokolls gemäss dem vorliegenden Artikel kann gegen die in vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführ
Wer ein Schiff ohne eine durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorgeschriebene Versicherung oder finanzielle Sicherheit betreibt, wird mit der gleichen Geld
Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, sind die Absätzen 1 und 2 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoss begangen wird.
Was die anderen als die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, sind die Absätzen 1 und 2 auf die Schiffe anwendbar, die einen Hafen des belgischen Staatsgebiets anlaufen oder verlassen.
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar.
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die eigens dazu bestellt sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale Polizei dafür zuständig
Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale Polizei Verstösse im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich darüber informiert und ergreift dieser die passenden Massnahmen.
Art. 10 - Artikel 5 of the Königlichen Erlasses vom 27. November 1989 über die Ausführung und das Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am frühesten der folgenden Daten in Kraft:
- am Datum des Inkrafttretens des Beitritts Belgiens zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See,
- am Datum der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See.
Solange das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See nicht in Kraft getreten ist, ist für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse unter dem Wort
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Januar 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Nordsee
J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM